Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Umsetzung des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen - Professorinnenprogramm II -

Vom 06.12.2012

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Beteiligung von Frauen im Wissenschaftssystem sowie in Führungspositionen entspricht nicht dem Anteil gut qualifizierter Frauen. Daher ist es erforderlich, Talente und Potenziale von Frauen nachhaltig in das Wissenschaftssystem einzubinden und gerade junge Frauen zur Verfolgung einer Wissenschaftskarriere zu motivieren. Um dies zu erreichen, wurde das „Professorinnenprogramm“ in einer Bund-Ländervereinbarung gemäß Artikel 91b Abs.1 Nr. 2 des Grundgesetzes („Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen“) am 19.11.2007 verabschiedet. Die Bekanntmachung der Förderrichtlinien zur Umsetzung des Professorinnenprogramms erfolgte am 10. März 2008.

Ausweislich der Evaluation war das Professorinnenprogramm sowohl im Hinblick auf die Verbesserung der Gleichstellungsstrukturen als auch hinsichtlich der Anzahl der geförderten, mit Frauen besetzten Professuren an den Hochschulen erfolgreich.

Am 29.6.2012 hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz des Bundes und der Länder (GWK) die Fortsetzung des „Professorinnenprogramms“ (Professorinnenprogramm II) beschlossen. Damit verfolgen Bund und Länder das gemeinsame Ziel weiter, die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen zu unterstützen, die Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen im Wissenschaftssystem nachhaltig zu verbessern und die Anzahl der Wissenschaftlerinnen in den Spitzenfunktionen des Wissenschaftsbereichs zu steigern. Es geht darum, die Anzahl von Professorinnen an Hochschulen weiter zu erhöhen und die strukturellen Gleichstellungswirkungen weiter zu verstärken, insbesondere im Hinblick auf die Gewinnung und Einbindung weiblicher wissenschaftlicher Nachwuchskräfte.

1.2 Rechtsgrundlage

Grundlage des Förderprogramms ist die Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91b Abs.1 Nr. 2 des Grundgesetzes über das Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen - Professorinnenprogramm II -. Erstberufungen von Frauen können nach Maßgabe der Bund-Länder-Vereinbarung des Professorinnenprogramms II, der vorliegenden Richtlinie zur Umsetzung des Programms, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) im Wege einer Anschubfinanzierung durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens auf der Basis eines durch ein Begutachtungsgremium positiv bewerteten Gleichstellungskonzepts bzw. der positiven Bewertung der Umsetzung eines im Professorinnenprogramm I erfolgreichen Gleichstellungskonzepts im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Das Programm hat zwei Antragsrunden. Auf beide finden die vorliegenden Richtlinien gleichermaßen Anwendung.

2. Gegenstand der Förderung

Auf der Grundlage zukunftsorientierter Gleichstellungskonzepte der Hochschulen sollen zusätzliche Mittel vorrangig für die vorgezogene Berufung von Professorinnen zur Verfügung gestellt werden.

Gefördert wird die Anschubfinanzierung zu Erstberufungen von Frauen auf unbefristete W 2- und W 3-Professuren. Die Berufung kann im Vorgriff auf eine künftig frei werdende oder zu schaffende Stelle (vorgezogene Berufung) oder auf eine vorhandene freie Stelle (Regelberufung) erfolgen.

Je Hochschule können bis zu drei Erstberufungen von Frauen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gefördert werden.

Scheidet die Professorin, deren Berufung nach diesem Programm gefördert wird, wegen Wechsels an eine andere Hochschule oder aus anderen Gründen aus ihrem Amt, ist die Fördermaßnahme beendet. Der Hochschule können auf Antrag die Mittel für eine weitere Erstberufung für die verbleibende Förderdauer innerhalb der Programmlaufzeit gewährt werden. Diese Mittel werden allerdings nicht reserviert, d.h. sie unterliegen dem Verfahren gemäß 4.3, Absatz 2 und der Zuordnung zur gewählten Antragsperiode (es können keine Mittel von der ersten Antragsperiode in die zweite Antragsperiode übertragen werden). Bei erfolgreichen Bleibeverhandlungen einer aus dem Professorinnenprogramm geförderten Professorin ist die Fördermaßnahme nicht beendet. Das Vorhaben kann auch in einer höheren Besoldungsstufe fortgeführt werden. Die Förderhöchstgrenze bleibt davon unberührt.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen in Deutschland.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Es wird unterschieden zwischen Hochschulen, die bereits erfolgreich am Professorinnenprogramm I teilgenommen haben und solchen, die noch nicht bzw. erfolglos teilgenommen haben:

4.1

Für Hochschulen, die bisher nicht oder erfolglos am Programm teilgenommen haben, ist eine Förderung im Rahmen des Programms davon abhängig, dass

  • die antragstellende Hochschule ihre Gleichstellungsbemühungen und bisherigen Erfolge zur nachhaltigen Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen durch ein zukunftsorientiertes Gleichstellungskonzept nachweist,
  • dieses von einem Begutachtungsgremium positiv bewertet wird,
  • die Hochschule die Ernennung einer Wissenschaftlerin durch Vorlage der entsprechenden Urkunde fristgemäß nachweist.

4.2

Für Hochschulen, die bereits am Professorinnenprogramm I teilgenommen haben und deren Gleichstellungskonzept positiv bewertet wurde, ist eine Förderung im Rahmen des Professorinnenprogramms II davon abhängig, dass

  • eine Dokumentation eingereicht wird, aus der sich ergibt, dass das in der ersten Förderphase positiv bewertete Gleichstellungskonzept erfolgreich umgesetzt wurde, verbunden mit den Perspektiven für die Weiterentwicklung des Gleichstellungskonzepts,
  • diese von einem Begutachtungsgremium positiv bewertet wird,
  • die Hochschule die Ernennung einer Wissenschaftlerin durch Vorlage der entsprechenden Urkunde fristgemäß nachweist.

4.3 Weitere Voraussetzungen

Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren muss die Hochschule die durch die Förderung frei werdenden sowie weitere Mittel in angemessener Höhe für gleichstellungsfördernde Maßnahmen einsetzen. Mit der Einreichung des Formantrages ist verbindlich zu erklären, für welche gleichstellungsfördernden Maßnahmen die durch die Förderung frei werdenden sowie die weiteren Mittel verwendet werden sollen.
Soweit es sich um bereits in der ersten Förderphase begonnene Maßnahmen handelt, sind diese nach Umfang und Zeit eindeutig abzugrenzen.

Bei positiver Begutachtung erfolgt eine Förderung nach der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der Berufungsnachweise (Rufannahmeschreiben), die in der ersten Einreichungsrunde im Jahr 2013 bis spätestens zum 31. Dezember 2014, und in der zweiten Einreichungsrunde im Jahr 2014 bis spätestens zum 31. Dezember 2015 eingegangen sein müssen. Später eingehende Berufungsnachweise werden nicht mehr berücksichtigt.

Professuren, deren Ausschreibung ab dem 1. Januar 2013 erfolgt ist, können im Rahmen dieser Richtlinien einbezogen werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt 150 Mio. Euro zur Verfügung. Unabhängig von einer etwaigen Fortschreibung des Programms finanzieren Bund und Länder ihre Anteile für die Jahre 2013 bis 2017 nach dem Jahr 2017 aus, d.h. Fördermittel werden längstens bis 31. Dezember 2020 bereitgestellt.

Im Rahmen des ersten Einreichungsverfahrens im Jahr 2013 stehen vom Gesamtbudget bis zu 60 v.H. der Mittel und im zweiten Einreichungsverfahren im Jahr 2014 mindestens 40 v.H. der Mittel zur Verfügung.

Die höchstmögliche Fördersumme je Berufung beträgt 150.000 Euro jährlich, die je zur Hälfte von Bund und Land getragen wird. Die maximal erreichbare Fördersumme einer Hochschule beträgt insgesamt 2.250.000 Euro für die Programmlaufzeit.

Die Sitzländer der Hochschulen leisten im Falle vorgezogener Berufungen ihren Finanzierungsbeitrag durch eine hälftige Gegenfinanzierung der geförderten Professuren von Frauen. Im Falle der Förderung von Regelberufungen besteht die Gegenfinanzierung aus den an den Hochschulen verbleibenden frei werdenden Finanzmitteln sowie weiteren Mitteln in angemessener Höhe, die jeweils von der Hochschule für die Durchführung ihrer (zusätzlichen) Gleichstellungsmaßnahmen eingesetzt werden.

Die Zuwendung des Bundes kann im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung oder einer Anteilsfinanzierung bestimmter Ausgaben (abgegrenzte Teilausgaben) bis zu 50 v.H. der Gesamtausgaben, höchstens 75.000 Euro jährlich gewährt werden.

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die Berufene und wissenschaftliches Personal, die Veranschlagung von Sachausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur bis zu 10 Prozent der Gesamtsumme der Personalausgaben (soweit diese Ausgaben nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt werden können), Ausgaben für Dienstreisen zur Teilnahme an Konferenzen/Tagungen und Gegenstände sowie andere Investitionen (soweit diese Ausgaben nicht zur Grundausstattung gehören).

An Fachhochschulen und künstlerischen Hochschulen sind auch Personalausgaben für Lehrkräfte für besondere Aufgaben zur Unterstützung der Arbeitsschwerpunkte der Professur zuwendungsfähig; im Falle der künstlerischen Hochschulen ist dies auch in Form von Honorarverträgen für Lehrbeauftragte möglich.

Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren sind im Rahmen des Verwendungsnachweises auch die Durchführung der zusätzlichen Gleichstellungsmaßnahmen und die Höhe der dafür eingesetzten Mittel nachzuweisen.

Die Regelungen des BMBF zur Förderung von Forschungsvorhaben durch eine Projektpauschale für Hochschulen finden für das Professorinnenprogramm II keine Anwendung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), mit Ausnahme Nr. 3, 6 und 12.

Geförderte Hochschulen verpflichten sich, an der Evaluation und gegebenenfalls an Monitoringmaßnahmen des Professorinnenprogramms II teilzunehmen.

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger im DLR
Chancengleichheit / Genderforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
D-53227 Bonn
E-Mail: gender@dlr.de

Dort können Auskünfte zu Fragen der Projektförderung eingeholt werden.

Ansprechpartnerin ist Frau Gabriele Karsten-Kampf (Tel.: 0228-3821-1208).

Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen sowie die Vordrucke für förmliche Förderanträge können abgerufen werden unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Auf Anforderung stellt auch der Projektträger die Vordrucke zur Verfügung.

7.2 Antragsverfahren

Dem Projektträger soll zunächst das Gleichstellungskonzept oder die Dokumentation der Umsetzung des im Professorinnenprogramm I erfolgreichen Gleichstellungskonzepts mit der Angabe der angestrebten Förderung (Anzahl und Art der Professuren, Förderdauer) vorgelegt werden (ohne Formantrag AZA).

7.2.1

Das zu begutachtende Gleichstellungskonzept nach Punkt 4.1 dieser Richtlinien soll enthalten:

  1. Aussagen über Beiträge der Hochschule im Rahmen des Gesamtkonzeptes zu den Zielen der Bund-Länder-Vereinbarung und dieser Richtlinien
    • Erhöhung der Anteile von Frauen in wissenschaftlichen Spitzenpositionen,
    • Karriere- und Personalentwicklung für Nachwuchswissenschaftlerinnen und
    • Akquirierung von Studentinnen für Fächer, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.
  2. Eine Darstellung der (geplanten) Umsetzung eines oder mehrerer der genannten Ziele auf der Grundlage folgender Schwerpunkte:
    • Situations-(Defizit-)Analyse (z. B. Analyse und Interpretation statistischer Daten; Bilanzierung bisher realisierter Maßnahmen und Einschätzung ihrer Wirksamkeit im Sinne einer Stärken-Schwächen-Analyse)
    • Gleichstellungsziele und ihr Beitrag zur Profilbildung (z. B. aus der Stärken-Schwächen-Analyse abgeleitete, nachprüfbare, operationalisierte Zielformulierungen, Zielgruppen oder Schwerpunkte und ihre Integration ins Leitbild sowie die Profilbildung der Hochschule)
    • Maßnahmenpaket (z. B. Darstellung aktuell laufender und/oder geplanter individueller und struktureller Maßnahmen; personelle und finanzielle Ausgestaltung der Maßnahmen)
    • Strukturelle Verankerung in der Hochschule/Nachhaltigkeit (z. B. Verankerung der Verantwortung für die Realisierung von Gleichstellungsmaßnahmen; punktuelle oder regelmäßig sich wiederholende Maßnahmen; Wirkdauer von Maßnahmen)
    • Qualitätsmanagement (z. B. Überprüfung der eigenen Ziele; Fortentwicklung des Gleichstellungskonzeptes; Integration der Gleichstellung ins QM; Fortentwicklung des QM).

Das Konzept soll 15 Seiten nicht überschreiten.

Aussagekräftige Belege für die Gleichstellungsaktivitäten können nur in elektronischer Form als Anlage beigefügt werden (z. B. Evaluationsberichte, Projektberichte, Statistiken; hierzu zählen nicht Zeitungs- oder Magazinbeiträge, Flyer, Publikationslisten).

7.2.2

Die Dokumentation der bisherigen Gleichstellungsbemühungen gemäß 4.2 dieser Richtlinien soll einen nachvollziehbaren Soll-Ist-Vergleich anhand des im Professorinnenprogramm I eingereichten Gleichstellungskonzeptes enthalten (Darlegung von Umsetzung und Erfolg der Maßnahmen sowie Nennung von Vertiefungen und neuen Schwerpunkten) und die entsprechenden Nachweise im Einzelnen benennen.

Die Dokumentation der Gleichstellungsbemühungen soll 15 Seiten nicht überschreiten.

Aussagekräftige Belege für die Gleichstellungsaktivitäten können nur in elektronischer Form als Anlage beigefügt werden (z. B. Evaluationsberichte, Projektberichte, Statistiken; hierzu zählen nicht Zeitungs- oder Magazinbeiträge, Flyer, Publikationslisten).

7.2.3

Sollten sich im Falle einer Förderung nicht korrekte Angaben herausstellen, kann die Zuwendung widerrufen werden.

7.3 Termine

Anträge auf Förderung (Gleichstellungskonzepte gemäß 4.1 oder Dokumentationen gemäß 4.2) können dem Projektträger zum 28. März 2013 und zum 28. März 2014 vorgelegt werden.

Die Anträge sind elektronisch und schriftlich bis zum Stichtag, 16.00 Uhr (Abgabefrist), einzureichen. Elektronisch erfolgt die Eingabe unter: https://www.pt-it.de/ptoutline/application/PPII . Die schriftliche Fassung ist in 5-facher rechtsverbindlich unterschriebener Ausfertigung beim Projektträger einzureichen. Anlagen sind der elektronischen Fassung beizufügen.

Für die Einhaltung der Frist ist der Posteingangsstempel des Projektträgers maßgeblich. Diese Eingangsfrist gilt als Ausschlussfrist; verspätet eingehende oder unvollständige Unterlagen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage des Gleichstellungskonzeptes gemäß 4.1 und der Dokumentation gemäß 4.2 dieser Richtlinien kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.

7.4 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die Bewertung der eingegangenen Gleichstellungskonzepte gemäß 4.1 und der Dokumentationen gemäß 4.2 dieser Richtlinien wird sich vor allem daran orientieren, inwieweit sie das Potenzial besitzen, die in der jeweiligen Hochschule verankerten Gleichstellungsbemühungen zur nachhaltigen Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen zu gewährleisten.

Das Gleichstellungskonzept gemäß 4.1 und die Dokumentation gemäß 4.2 dieser Richtlinien werden durch ein Begutachtungsgremium, welches vom BMBF im Benehmen mit den Ländern eingesetzt wird, abschließend bewertet. Das BMBF legt gemeinsam mit dem Begutachtungsgremium die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens unter Berücksichtigung der oben genannten maßgeblichen Schwerpunkte fest.

Hochschulen, deren Gleichstellungskonzepte gemäß 4.1 oder deren Dokumentationen gemäß 4.2 positiv bewertet worden sind, erhalten eine Fördermitteilung dem Grunde nach. Das Wissenschaftsministerium des Sitzlandes der jeweiligen Hochschule wird darüber zeitgleich unterrichtet. Des Weiteren erfolgt die Aufforderung, zusammen mit dem Berufungsnachweis (Rufannahmeschreiben) einen förmlichen Förderantrag (AZA) vorzulegen, über den das BMBF im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nach der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs entscheidet. Die Formanträge sind über die zuständigen Wissenschaftsbehörden der Länder an den Projektträger zu richten.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 06.12.2012
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag


Christina Hadulla-Kuhlmann

Bekanntmachung über die Verlängerung der Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über die Fortsetzung des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen (Professorinnenprogramm II)

Vom 6. Dezember 2012

Die von der Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung, und den Regierungen der Länder beschlossene Bund-Länder-Vereinbarung gemäß § 91b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes über das Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen vom 19. November 2007 (BAnz. S. 1073) wird gemäß § 7 Absatz 1 der Vereinbarung nach Überprüfung durch die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) verlängert (Professorinnenprogramm II). Der Beschluss zur Verlängerung vom 29. Juni 2012 wird nachstehend bekannt gegeben.

Bonn, den 6. Dezember 2012
124 – 02532-72

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Christina Hadulla-Kuhlmann

Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes über die Fortsetzung des Professorinnenprogramms des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen - Professorinnenprogramm II

Vom 29. Juni 2012 BAnz vom 27. Dezember 2012

Präambel

Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschließen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften, auf der Grundlage von Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes das im Rahmen der Bund-Länder-Vereinbarung vom 19. November 2007 beschlossene Professorinnenprogramm fortzusetzen. Ziel des Professorinnenprogramms ist es, die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen zu unterstützen, die Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen im Wissenschaftssystem nachhaltig zu verbessern und die Anzahl der Wissenschaftlerinnen in den Spitzenfunktionen im Wissenschaftsbereich zu steigern.

Ausweislich der Evaluation war das Professorinnenprogramm sowohl im Hinblick auf die Verbesserung der Gleichstellungsstrukturen als auch hinsichtlich der Anzahl der geförderten, mit Frauen besetzten Professuren an den Hochschulen erfolgreich. Um den Professorinnenanteil weiter zu erhöhen und die strukturellen Gleichstellungswirkungen weiter zu verstärken, ist eine Fortführung des Programms seitens des Bundes und der Länder wünschenswert.

Bund und Länder wollen deshalb weiterhin die Gleichstellungsbemühungen der Hochschulen unterstützen. Junge Frauen sollen durch die Erhöhung der Anzahl von Professorinnen zur Aufnahme eines Studiums und Verfolgung einer Wissenschaftskarriere motiviert werden. Der Wissenschaftsstandort Deutschland soll durch die nachhaltige Einbindung der Talente und Potentiale von Frauen auch in Bezug auf die Gewinnung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften in seiner internationalen Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Dazu sollen auf der Grundlage zukunftsorientierter Gleichstellungskonzepte der Hochschulen zusätzliche Mittel als Anschubfinanzierung vorrangig für die vorgezogene Berufung von Professorinnen zur Verfügung gestellt werden.

Bund und Länder beschließen daher:

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1) Die gemeinsame Förderung der Vertragsschließenden erstreckt sich auf die Anschubfinanzierung der Erstberufung von Frauen auf Professuren. Förderfähig sind Berufungen, deren Ausschreibung ab dem 1. Januar 2013 erfolgt ist. Die Förderung erfolgt ausschließlich für Berufungen auf unbefristete W2- und W3-Stellen der antragstellenden Hochschule. Die Berufung kann im Vorgriff auf eine künftig frei werdende oder zu schaffende Stelle (vorgezogene Berufung) oder auf eine vorhandene freie Stelle (Regelberufung) erfolgen.

(2) Antragsteller und Empfänger der Fördermittel sind die Hochschulen.

§ 2 Finanzbereitstellung und Umfang der Förderung

(1) Für die Finanzierung des Programms stehen, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, in den Jahren 2013 bis 2017 insgesamt 150 Mio. Euro zur Verfügung, die je zur Hälfte vom Bund und den Ländern getragen werden. Die Mittel nach Satz 1 werden bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Unabhängig von einer Fortschreibung des Programms ab 2018 finanzieren Bund und Länder ihre Anteile für die Jahre 2013 bis 2017 nach dem Jahr 2017 aus.

(2) Die Sitzländer der Hochschulen leisten im Falle vorgezogener Berufungen ihren Finanzierungsbeitrag durch eine hälftige Gegenfinanzierung der geförderten Professuren von Frauen. Im Falle der Förderung von Regelberufungen besteht die Gegenfinanzierung aus den an den Hochschulen verbleibenden frei werdenden Finanzmitteln sowie weiteren Mitteln in angemessener Höhe, die jeweils von der Hochschule für die Durchführung ihrer zusätzlichen Gleichstellungsmaßnahmen eingesetzt werden.

(3) Nach Ausschreibung des Förderprogramms stehen im Rahmen des ersten Einreichungsverfahrens im Jahr 2013 bis zu 60 v.H. der Mittel, die bis zum 31. Dezember 2014, und im zweiten Einreichungsverfahren im Jahr 2014 mindestens 40 v.H. der Mittel, die bis zum 31. Dezember 2015 angefordert werden müssen, zur Verfügung.

(4) Je Hochschule können bis zu drei Erstberufungen von Frauen vorrangig als vorgezogene Professur oder als Regelberufung über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gefördert werden.

§ 3 Förderkriterien

(1) Die Förderung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage eines durch ein Begutachtungsgremium positiv bewerteten Gleichstellungskonzepts der jeweiligen Hochschule.

(2) Die eingereichten Gleichstellungskonzepte sollen von einem Begutachtungsgremium hinsichtlich der in der jeweiligen Hochschule verankerten Gleichstellungsbemühungen zur nachhaltigen Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen insbesondere auf der Grundlage der in der Anlage zu dieser Vereinbarung enthaltenen Kriterien bewertet werden.

§ 4 Verfahren

(1) Zur Programmdurchführung wird seitens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ein Projektträger beauftragt. Der Projektträger wirkt dabei mit dem in § 3 genannten Begutachtungsgremium zusammen.

(2) Das Begutachtungsgremium wird vom BMBF im Benehmen mit den Ländern eingesetzt und besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder sollen in Gleichstellungsfragen ausgewiesene Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Forschung, dem Hochschulmanagement und anderen Bereichen sein.

(3) Das BMBF legt gemeinsam mit dem Begutachtungsgremium die Ausgestaltung des Begutachtungsverfahrens unter Berücksichtigung der nach § 3 maßgeblichen Kriterien fest.

(4) Antragsberechtigt sind Hochschulen, vertreten durch ihre jeweilige Leitung. Anträge sind über die zuständigen Wissenschaftsbehörden der Länder an den Projektträger zu richten.

(5) Die Hochschulen reichen ihr Gleichstellungskonzept mit der Angabe der angestrebten Förderung zur Begutachtung ein. Das Konzept wird durch das eingerichtete Begutachtungsgremium abschließend bewertet.

(6) Hochschulen, deren Gleichstellungskonzepte positiv bewertet sind, erhalten eine Fördermitteilung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Das Wissenschaftsministerium des Sitzlandes der jeweiligen Hochschule wird darüber zeitgleich unterrichtet. Die Förderung erfolgt entsprechend den Regelungen zu § 2, sobald die Hochschule die Ernennung einer Wissenschaftlerin nachweist.

(7) Im Fall der Förderung von Erstberufungen von Frauen auf Regelprofessuren erklären die Hochschulen mit der Ernennung verbindlich, für welche gleichstellungsfördernden Maßnahmen die durch die Förderung frei werdenden sowie die weiteren Mittel verwendet werden sollen.

(8) Scheidet die Professorin, deren Berufung nach diesem Programm gefördert wird, wegen Wechsels an eine andere Hochschule oder aus anderen Gründen aus ihrem Amt, ist die Fördermaßnahme beendet. Der Hochschule können auf Antrag die Mittel für eine weitere Erstberufung für die verbleibende Förderdauer innerhalb der Programmlaufzeit gewährt werden. Für die Bewilligung ist abweichend von der Regelung in § 3 Abs.1 keine erneute Begutachtung des Gleichstellungskonzeptes der Hochschule erforderlich.

(9) Die Fördermittel werden bedarfsgerecht ausgezahlt.

Protokollnotiz zu § 4 Abs. 2
Vertreter aus anderen Bereichen sind nicht Vertreter des Bundes oder der Länder.

§ 5 Zuwendungsfähige Ausgaben

(1) Die höchstmögliche Fördersumme je Berufung beträgt 150.000 Euro jährlich, die je zur Hälfte von Bund und Land getragen wird. Die maximal erreichbare Fördersumme der Hochschule beträgt insgesamt 2.250.000 Euro für die Programmlaufzeit.

(2) Die Kosten der Projektträgerschaft werden vom Bund aus dem Programm erbracht.

§ 6 Berichte der Länder

Die Länder berichten der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) bis zum 30. April 2016 über die Durchführung des Programms.

§ 7 Laufzeit, Evaluation, Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung wird für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2017 geschlossen.

(2) Das Programm wird im Jahr 2016 hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Hochschulen, die Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen Qualifikationsstufen im Wissenschaftssystem und die Steigerung der Anzahl der Wissenschaftlerinnen in Spitzenfunktionen im Wissenschaftsbereich bewertet. Die Ergebnisse sollen Anfang 2017 der GWK vorgelegt werden.

(3) Im Jahr 2017 überprüft die GWK auf der Grundlage der Auswertung gem. Absatz 2 sowie der Berichte nach § 6 das Programm und entscheidet über dessen Fortsetzung.

(4) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anlage zur Bund-Länder-Vereinbarung über das Professorinnenprogramm des Bundes und der Länder zur Förderung der Gleichstellung in Wissenschaft und Forschung an deutschen Hochschulen

Die nach § 3 erforderlichen Gleichstellungskonzepte, die eine hochschulspezifische Analyse der Gleichstellungsdefizite enthalten sollen, werden insbesondere in Bezug auf Maßnahmen der Hochschule zur

  • Erhöhung der Anteile von Frauen in wissenschaftlichen Spitzenpositionen,
  • Karriere- und Personalentwicklung für Nachwuchswissenschaftlerinnen und
  • Akquirierung von Studentinnen für Fächer, in denen Frauen unterrepräsentiert sind

begutachtet.

Es sollen die in der jeweiligen Hochschule verankerten Gleichstellungsbemühungen zur nachhaltigen Verbesserung der Repräsentanz von Frauen auf allen wissenschaftlichen Qualifikationsstufen bewertet werden. Bei Hochschulen, die sich erstmals am Programm beteiligen oder bisher nicht erfolgreich beteiligt haben, sollen die Punkte bewertet werden, die bereits in der Anlage zur Bund-Länder-Vereinbarung über das Professorinnenprogramm vom 19. November 2007 im Einzelnen aufgeführt sind:

  • Situations- und Defizitanalyse, Zielvorgaben,
  • Strukturelle Verankerung des Konzepts und Einbindung in die Profil- und Leitbildentwicklung der Hochschule,
  • Qualität des Maßnahmenpakets, bedarfsorientierte Auswahl und inhaltliche Abstimmung der Maßnahmen,
  • Personelle und finanzielle Ausstattung der getroffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung von Größe und Finanzkraft der Hochschule,
  • Qualitätsmanagement zur Überprüfung der gleichstellungspolitischen Aktivitäten,
  • Familiengerechte Hochschule (Work-Life-balance) durch flexible Arbeitsformen und Arbeitsortwahl, Kinderbetreuungsangebote,
  • Beteiligung von Frauen in Gremien,
  • Evaluierung und Auswertung der Maßnahmen mit dem Ziel einer Weiterentwicklung des Gleichstellungskonzepts.

Für Hochschulen, die bereits erfolgreich am Programm nach der Bund-Länder-Vereinbarung zum Professorinnenprogramm vom 19. November 2007 partizipiert haben oder partizipieren, ist Voraussetzung für eine erneute Berechtigung zur Antragstellung die Dokumentation der erfolgreichen Umsetzung des positiv bewerteten Gleichstellungskonzepts. Zur Teilnahme an der zweiten Phase des Professorinnenprogramms wird diese Umsetzung begutachtet.