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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld „Zivile Sicherheit – Schutz vor Explosionsgefahren und Chemieunfällen“ im Rahmen des Programms „Forschung für die zivile Sicherheit 2012 bis 2017“ der Bundesregierung

Vom 17.04.2013

Ob versteckter Sprengsatz an öffentlichen Plätzen, Störfälle in Chemiefabriken oder Transportunfälle mit Gefahrgütern – die Auswirkungen von Schadenslagen, bei denen chemische Stoffe freigesetzt oder unkonventionelle Brand- und Sprengsätze gezündet werden, können verheerend für die Bevölkerung sein und bergen enorme Herausforderungen für Einsatzkräfte und Entscheidungsträger. Die Ursachen solcher Katastrophen sind vielfältig, sie können durch Terrorismus, organisierte Kriminalität oder Großunfälle ausgelöst oder begünstigt werden. Auch die immer wieder in Deutschland auftretenden Funde von Weltkriegsbomben bergen ein Risikopotenzial, das technisch und taktisch anspruchsvolle Vorgehensweisen der Einsatzkräfte zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger erfordert.

Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden und die zivile Sicherheit langfristig zu erhöhen, sind technische und organisatorische Lösungen notwendig, die präventiv zur Vermeidung von Gefahrensituationen beitragen, aber auch im Ereignisfall und bei der Bewältigung der Schadensereignisse unterstützen.

Die Förderrichtlinie soll einen Beitrag dazu leisten, die durch Gefahrstoffe verursachten Bedrohungen und Schadenslagen mit präventiven Maßnahmen wie der Risikoanalyse und -bewertung, der Erforschung neuer Technologien zur Identifikation und Detektion sowie reaktiven Maßnahmen der Krisenbewältigung einzudämmen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Aufbauend auf dem ersten nationalen Forschungsprogramm, verfolgt das Rahmenprogramm „Forschung für die zivile Sicherheit 2012 bis 2017“ ( http://www.sifo.de ) die Verbesserung des Schutzes der Gesellschaft vor Bedrohungen, ausgelöst u. a. durch Naturkatastrophen, Terrorismus, organisierte Kriminalität und Großschadenslagen. Das Rahmenprogramm setzt damit die Impulse der „Hightech-Strategie 2020 für Deutschland“ (https://www.bmbf.de/de/sicherheitsforschung-forschung-fuer-die-zivile-sicherheit-150.html) um, in der Sicherheit eines von fünf Bedarfsfeldern ist, an denen sich die innovationspolitischen Aktivitäten der Bundesregierung orientieren.

Die Förderrichtlinie richtet sich an Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Behörden sowie Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Die Einbeziehung von Partnern entlang der gesamten Innovationskette, von der Forschung über die Industrie hin zu den Endnutzern, unterstützt die Anwendungsrelevanz der erarbeiteten Lösungen. Endnutzer im Sinne des Sicherheitsforschungsprogramms sind vor allem Kommunen, Behörden, Sicherheits- und Rettungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Deutsches Rotes Kreuz und andere Hilfsorganisationen), Betreiber kritischer Infrastrukturen, Verkehrsbetriebe und private Sicherheitsdienstleister. Es werden Lösungen erwartet, die Beiträge zur Erhöhung der Sicherheit von Bürgerinnen und Bürgern erbringen, die Freiheit der Menschen in unserem Land respektieren und darüber hinaus dazu beitragen können, den internationalen Markt für Sicherheitsprodukte und -verfahren zu erschließen. Es wird erwartet, dass die Forschungsverbünde interdisziplinär und interinstitutionell aufgestellt sind. Durch den Einbezug von z. B. Natur- und Ingenieurwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften und Sicherheitsbehörden in Forschungsverbünden sollen Sicherheitslösungen erarbeitet werden, die den Bedarf und die Anforderungen der Anwender und der Gesellschaft erfüllen. In den Vorhaben sind ethische, kulturelle und rechtliche Fragen zu berücksichtigen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die geplante Projektförderung erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (AGVO) (ABl. (EU) L 214 vom 9.8.2008, S. 3) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach ­Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter FEuI1-Beihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen im Sinne von Artikel 107 AEUV sind.

Gemäß Artikel 1 Absatz 6a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Verbundprojekte, bestehend aus mehreren Projektpartnern, die mit ihren innovativen Lösungen dazu beitragen, die Prävention, Detektion und Bewältigung von Gefahrenlagen mit chemischen und explosiven Gefahrstoffen zu verbessern. Die vorliegende Richtlinie befasst sich nur mit chemischen und explosiven Schadenslagen (CE-Schadenslagen). Es wird darauf hingewiesen, dass durch diese Bekanntmachung das übergreifende Schutzkonzept für CBRNE2-Gefahrenlagen unberührt bleibt und dass die spezifischen Aspekte von biologischen Gefahrenlagen in einer späteren Bekanntmachung aufgegriffen werden.

Ausgangspunkt soll die Analyse existierender oder zukünftiger Bedrohungslagen sowie deren Folgeeffekte sein. Dabei sollen mögliche Auswirkungen von Sicherheitsmaßnahmen auf die beteiligten Endanwender, die Behörden und die Bevölkerung einbezogen werden.

Die Verbundprojekte sollen das Szenario, zu dessen Lösung sie beitragen wollen, und den Forschungsgegenstand vollständig beschreiben und isolierte Insellösungen zugunsten ganzheitlicher Ansätze vermeiden. Abhängig von der wissenschaftlichen Fragestellung kann es daher sinnvoll und notwendig sein, mehrere der im Folgenden aufgeführten Themenschwerpunkte für ganzheitliche Lösungskonzepte aufzugreifen. Die Themenschwerpunkte sind:

  1. Maßnahmen zur Prävention, Lageaufklärung und Schadensbewältigung bei CE-Schadenslagen:
    • Risiko-, Bedrohungs- und Auswirkungsanalysen, insbesondere auch Erforschung von Simulationsverfahren zur Modellierung von Auswirkungs- und Ausbreitungsszenarien,
    • Methoden zur gezielten Vorbereitung und Warnung der Bevölkerung, z. B. zielgruppengerechte Informationsbereitstellung, Förderung der Selbsthilfefähigkeit sowie Nutzung automatisierter Messsignale zur frühzeitigeren Warnung,
    • Einsatzstrategien und Ansätze für ein übergreifendes Krisenmanagement zur Schadensbewältigung,
    • forensische Methoden zur Prävention und Aufklärung,
    • Dekontaminationskonzepte,
    • Untersuchung von Hemmstoffen (Inhibitoren), Markern und Alternativen zum Einsatz hochriskanter Stoffe,
    • Evaluierungsmethoden und Standardisierungskonzepte für Detektionssysteme und Messprozeduren,
    • Schulungs- und Trainingskonzepte für Einsatzkräfte,
    • wirtschaftliche, soziale und psychologische Wirkung.
  2. Technische Lösungen (einschließlich Demonstratoren) zur Detektion und Einsatzunterstützung bei CE-Schadenslagen:
    • Stand-Off-Detektionssysteme zur berührungslosen Ferndetektion,
    • Miniaturisierung von Detektionsverfahren zur Verbesserung ihrer Handlichkeit und Mobilität, z. B. durch den Einsatz von Nano- und Mikrotechnologie und neuen Gerätekonzepten,
    • Erhöhung der Sensitivität, Selektivität und Breitbandigkeit von Nachweismethoden,
    • Identifikations- und Detektionsmethoden für neue Substanzklassen,
    • Konzepte zur Sensorfusion sowie für automatisierte und autonome Detektionssysteme,
    • Methoden zum Auffinden und Entschärfen von Zündmechanismen sowie Maßnahmen zum Unschädlichmachen und zur Auswirkungsminimierung, z. B. Detonation, insbesondere unkonventioneller Brand- und Sprengvorrichtungen sowie Weltkriegsbomben.

Wesentliche Merkmale der Verbundprojektvorschläge müssen sein:

  • konsequente Nutzung der jeweils neusten Erkenntnisse aus Wissenschaft und Forschung,
  • Beschreibung des Sicherheitsszenarios unter Berücksichtigung aller relevanten Einflussgrößen,
  • Darstellung einer belastbaren Bedrohungs- bzw. Bedarfsanalyse für das gewählte Szenario,
  • Nachweis eines deutlichen Fortschritts der im Projekt angestrebten Lösung gegenüber dem gegenwärtigen Stand der Sicherheit,
  • klar und plausibel formuliertes Projektziel im Sinne des angestrebten Zugewinns an Sicherheit und Wirtschaftlichkeit,
  • wissenschaftliche Exzellenz,
  • eindeutiger Bezug zur Erhöhung des Bevölkerungsschutzes.

Die Laufzeit der Verbundprojekte beträgt in der Regel drei Jahre.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland. Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Kommunen, Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen sind ebenfalls antragsberechtigt. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung bewilligt werden. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung berücksichtigt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperationspartner über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF, Vordruck 0110 (im Internet abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 ), entnommen werden. Die Koordinatorin/der Koordinator des Verbundprojekts ist in der Regel von einem industriellen Partner oder einem Endnutzer zu stellen.

Kooperation mit europäischen Partnern ist erwünscht. Die Antragstellerinnen/Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist (z. B. http://cordis.europa.eu/fp7/cooperation/security_en.html ). Das Ergebnis dieser Prüfung soll im Antrag auf nationale Fördermittel kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für Verbundprojekte von KMU eine differenzierte Aufschlagregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE3-Vorhaben.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Abwicklung der Förderrichtlinie hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartnerin bis 29. Mai 2013:

Dr. Sandra Börner

Telefon: 02 11/62 14-3 64
Telefax: 02 11/62 14-4 84
E-Mail: boerner@vdi.de

Ansprechpartner ab 30. Mai 2013:

Dr. Udo Heugen

Telefon: 02 11/62 14-5 25
Telefax: 02 11/62 14-4 84
E-Mail: heugen@vdi.de

Zur Erstellung von Projektskizzen ist in jedem Fall der Vordruck zu verwenden, der unter http://www.sifo.de/de/nationale-foerderung-in-der-sicherheitsforschung-1696.html oder beim Projektträger VDI Technologiezentrum (siehe oben) abgerufen werden kann. Weitere Hinweise, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI Technologiezentrum GmbH

bis spätestens zum 28. Juni 2013

zunächst Projektskizzen in schriftlicher Form auf dem Postweg und in elektronischer Form vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Verbundpartner reichen, vertreten durch die Koordinatorin/den Koordinator, jeweils eine begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten (inkl. Anlagen, Schriftgrad 12) über das Internetportal www.vdi.de/tz-pt online ein. Die für eine Beteiligung an der Förderrichtlinie benötigten Informationen sind dort verfügbar. Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss diese zusätzlich zu dem oben genannten Termin unterschrieben beim beauftragten Projektträger eingereicht werden.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

1 Ziele

1.1 Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags

1.2 Beschreibung des Sicherheitsszenarios, wissenschaftliche bzw. technische Arbeitsziele, angestrebte Innovationen

1.3 Projektkonsortium: Projektkoordinatorin/Projektkoordinator, Verteilung der Rollen

2 Stand von Wissenschaft und Technik sowie eigene Arbeiten

2.1 Stand von Wissenschaft und Technik

2.2 Bestehende Schutzrechte (eigene und Dritter)

2.3 Bisherige Arbeiten der Antragstellerin/des Antragstellers

3 Arbeitsplan

Ausführliche Beschreibung der geplanten Arbeiten der Verbundpartner (ggf. inkl. Unterauftragnehmer, einschließlich aller projektrelevanten wissenschaftlichen, technischen Problemstellungen und der Lösungsansätze und der Einstufung der einzelnen Arbeitspakete nach Beihilfeintensität in Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Forschung.

4 Verwertungsplan/Normungskonzept

Verwertungsplan (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung durch die beteiligten Partner). Im Verwertungsplan ist eine Aussage zur Passfähigkeit mit relevanten nationalen und internationalen rechtlichen Vorgaben, Verordnungen und Standards zu treffen. Darüber hinaus ist ein Kurzkonzept mit Strategien zur Erstellung oder Anpassungen von relevanten Richtlinien, Standards und Normen zu erstellen.

5 Netzplan

Arbeitspakete, Übergabepunkte, Meilensteine zur Halbzeit des Projekts und Umsetzungsentscheidungen, aufgetragen über der Zeit.

6 Finanzierungsplan

Abschätzung von Gesamtkosten und Förderbedarf, einzeln nach Verbundpartner.

Es steht den Antragstellerinnen/Antragstellern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern oder von anderen Stellen mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • eindeutiger fachlicher Bezug zur Förderrichtlinie,
  • Beitrag zum Programmziel Erhöhung der Sicherheit für Bürgerinnen und Bürger,
  • deutlich erkennbare Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn,
  • Ganzheitlichkeit und Breitenwirksamkeit des Lösungsansatzes,
  • Praxistauglichkeit und Marktfähigkeit der angestrebten Lösung sowie deren optimierte
    volkswirtschaftliche Hebelwirkung,
  • Qualität des Projektkonsortiums, Berücksichtigung aller relevanten Akteure,
  • konkrete Einbeziehung von Endnutzern,
  • Einbeziehung von KMU.

Dabei ist das Kriterium des „eindeutigen fachlichen Bezugs zur Förderrichtlinie“ eine notwendige Bedingung für die Förderfähigkeit einer Projektskizze. Weiterhin sind die „deutlich erkennbare Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn“ sowie die „Einbindung aller relevanten Akteure“ ausschlaggebende Kriterien, deren Nichterfüllung direkt zur Ablehnung der Projektskizze führen kann.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die Entscheidung des BMBF – das Auswahlergebnis – wird der Verbundkoordinatorin/dem Verbundkoordinator vom Projektträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über die Koordinatorin/den Koordinator über das Ergebnis der Bewertung ihrer Projektskizze informiert. Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Experten beraten zu lassen.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und enden mit Ablauf der 2. Förderperiode im Jahr 2017.

Bonn, den 17. April 2013

Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Junker


1FEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
2CBRNE = chemisch, biologisch, radiologisch, nuklear, explosiv
3FuE = Forschung und Entwicklung