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Bekanntmachung : Datum:

von Förderrichtlinien zur Durchführung des Programms „JOBSTARTER plus – für die Zukunft ausbilden“

Vom 17.04.2014

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Ziele und Förderlinien des Programms JOBSTARTER plus in der 1. Förderrunde

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aus Bundesmitteln und aus Mitteln des Euro­päischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union die 1. Förderrunde des Programms „JOBSTARTER plus – für die Zukunft ausbilden“. JOBSTARTER plus unterstützt die Ziele des Nationalen Pakts für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland und ist Teil der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung zur Stärkung der Bildungschancen und Erhöhung der Durchlässigkeit im Bildungssystem sowie Teil der BMBF-Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“. Das Programm fügt sich ein in eine kohärente ESF-Förderstrategie von Bund und Ländern im Bereich der Berufsbildung und wurde in einem umfangreichen Prozess mit anderen Förderprogrammen abgestimmt. Das Programm JOBSTARTER plus trägt durch die Förderung von Konzepten im Bereich der regionalen Strukturentwicklungen zu Fortschritten im Übergang Schule-Ausbildung bei. Es verbindet aktuelle berufsbildungspolitische Themen mit den jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Entwicklungspotenzialen in der Wirtschaft und verfolgt eine wirtschaftsnahe Ausgestaltung der Ausbildungsstrukturförderung. Konzepte und Dienstleistungen der geförderten Projekte richten sich daher vorrangig an kleine und mittlere Unternehmen (KMU, gemäß Definition der Europäischen Kommission).

1.2 Rechtsgrundlage

Projekte können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Richtlinien des BMBF für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 23 und § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 8.2) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die finanzielle Beteiligung des ESF erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung.

Rechtsgrundlage wird das noch zu genehmigende Operationelle Programm (CCI-Nr.: 2014DE05SFOP002) des Bundes für den Europäischen Sozialfonds (ESF) für die Förderperiode 2014 bis 2020 sein. Die Förderung nach dieser Richtlinie wird der Interventionspriorität „Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 c), iv) ESF-Verordnung zugeordnet. Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

1.3 Ziele und Förderlinien des Programms in der 1. Förderrunde

Die 1. Förderrunde des Programms JOBSTARTER plus zielt insbesondere auf eine nachhaltige Fachkräftesicherung von KMU durch Unterstützung beim Erhalt und Ausbau ihrer Ausbildungsbeteiligung und bei der Erschließung weiterer Fachkräftepotenziale. Detaillierte Angaben hierzu finden sich bei der Erläuterung der nachfolgenden Förderlinien.

Die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Förderung der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und die nachhaltige Entwicklung (vergleiche Nummern 4.1.3 und 6.4, Querschnittsziele) in der und durch die Berufsbildung sind im Rahmen des Programms JOBSTARTER plus verbindliche Querschnittsziele.

Antragsteller können eine Zuwendung zur Umsetzung ihres Projektkonzepts beantragen, wenn dieses inhaltlich mit einer der nachfolgend genannten Förderlinien korrespondiert:

  1. Entwicklung einer regionalen Unterstützungsstruktur für KMU zur unmittelbaren Integration von Jugendlichen mit Unterstützungsbedarf in eine betriebliche Berufsausbildung (Externes Ausbildungsmanagement [EXAM] und betriebliche Ausbildungsvorbereitung)
  2. KAUSA-Servicestellen
  3. Unterstützung von KMU bei der Gewinnung von Studienabbrecherinnen und Studienabbrechern als Auszubildende
  4. Entwicklung und Erprobung interregionaler Kooperationen zum Ausgleich von Disparitäten regionaler Ausbildungsmärkte – Netzwerke für Matching und Mobilität

Förderlinie I
Entwicklung einer regionalen Unterstützungsstruktur für KMU
zur unmittelbaren Integration von Jugendlichen mit Unterstützungsbedarf
in eine betriebliche Berufsausbildung (Externes Ausbildungsmanagement [EXAM]
und betriebliche Ausbildungsvorbereitung)

Angesichts sinkender Bewerberzahlen wird es zunehmend zu einer Gemeinschaftsaufgabe aller regionalen Akteure der Berufsbildung, KMU bei der Gewinnung von Auszubildenden als zukünftige Fachkräfte zu unterstützen.

Ziel dieser Förderlinie ist es, KMU durch ein entsprechendes regionales Unterstützungsangebot unter Einbeziehung bestehender Angebote, wie z. B. von Bildungsdienstleistern, Kammern, Bedarfsträgern und kommunalen Einrichtungen, in die Lage zu versetzen, insbesondere Jugendliche mit Unterstützungsbedarf auszubilden.

Für Jugendliche, die aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen nicht direkt in eine betriebliche Ausbildung vermittelt werden können, kann eine vom Projekt gemeinsam mit Unternehmen und regionalen Partnern zu entwickelnde betriebliche Berufsausbildungsvorbereitung vorgeschaltet werden. Diese orientiert sich an den Inhalten der jeweiligen Ausbildungsordnung für duale Berufe und muss nachvollziehbare und überprüfbare Qualifizierungsziele beinhalten. Idealerweise kann durch diese Qualifizierungsziele eine Anschlussfähigkeit an die nachfolgende reguläre Ausbildung hergestellt werden. In diesem Fall sind die dabei erworbenen beruflichen Handlungskompetenzen angemessen zu bescheinigen. Der Besuch der dem anvisierten Ausbildungsberuf entsprechenden Fachklasse der Berufsschule ist anzustreben, um die Möglichkeiten einer zeitlichen Anrechnung auf die nachfolgende Ausbildung zu erleichtern. Je nach anvisiertem Ausbildungsberuf können die vom BIBB entwickelten bundeseinheitlichen Ausbildungsbausteine für die Qualifizierung genutzt werden.

Sofern zutreffend, sind im Antrag Schnittstellen und Kooperationsmöglichkeiten mit der BMBF-Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“ einschließlich der Berufseinstiegsbegleitung nach § 49 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie mit bestehenden Modellen der Ausbildungsvorbereitung darzustellen.

Antragsteller müssen nachvollziehbar darlegen, wie die im Rahmen dieser Förderlinie entwickelte und erprobte Unterstützungsstruktur für KMU dauerhaft und nachhaltig in der Region verankert und für Betriebe nutzbar gemacht werden kann.

Dazu sind mit dem Antrag aussagekräftige Nachweise vorzulegen, die eine aktive Unterstützung des Projektkonzepts durch die hierfür erforderlichen regionalen Kooperationspartner und relevanten Akteure verdeutlichen.

Förderlinie II
KAUSA-Servicestellen

Die Beteiligung von Selbstständigen mit Migrationshintergrund an der betrieblichen Ausbildung ist nach wie vor vergleichsweise gering ausgeprägt. Daher ist eine gezielte Beratung und Betreuung dieser Zielgruppe durch Ausbildungsplatzakquisiteurinnen und Ausbildungsplatzakquisiteure in Kooperation mit den Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberatern der Kammern erforderlich, damit die Ausbildungsbeteiligung erhöht werden kann. Eine weitere Zielgruppe sind Jugendliche mit Migrationshintergrund, die im Vergleich zu Jugendlichen ohne Migrationshintergrund noch immer in wesentlich geringerem Maße eine duale Berufsausbildung beginnen.

Mit den KAUSA-Servicestellen werden der Aufbau und die Umsetzung von regionalen Koordinierungs-, Informations- und Beratungsstrukturen zur dualen Berufsausbildung im Hinblick auf die genannten Zielgruppen gefördert.

Ziele der Förderung von Projekten im Rahmen dieser Förderlinie sind:

  • Etablierung eines regionalen Netzwerkes zur nachhaltigen Verankerung von Aktivitäten in Bezug auf die KAUSA-Zielgruppen, sowie Kooperation im bundesweiten KAUSA-Netzwerk,
  • Erarbeitung eines regionalen Handlungsplans unter Beteiligung aller relevanten Akteure der Region,
  • Aufbau einer nachhaltigen Unterstützungsstruktur zur Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung von Selbstständigen mit Migrationshintergrund,
  • Aufbau einer nachhaltigen Unterstützungsstruktur für Jugendliche mit Migrationshintergrund beim Übergang von Schule in Ausbildung,
  • Aufbau einer nachhaltigen Unterstützungsstruktur für Eltern mit Migrationshintergrund bei der Begleitung ihrer Kinder im Berufswahlprozess und während einer Ausbildung.

Antragsteller müssen über funktionierende Kooperations- und Netzwerkkontakte mit den Kammern, den Agenturen für Arbeit, Jobcentern, regionalen Migrantenorganisationen, Migrantenelternvereinen, Schulen sowie Unternehmerinnen und Unternehmern mit und ohne Migrationshintergrund verfügen. Darüber hinaus sollten Antragsteller und das vorgesehene Projektpersonal über umfassende Erfahrungen in der Beratung von Unternehmen mit Migrationshintergrund zum Thema Ausbildung und in der Unterstützung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund im Übergang Schule – Beruf sowie über Erfahrungen in der interkulturellen Elternarbeit verfügen. Entsprechende aussagekräftige Nachweise hierzu sind mit dem Antrag vorzulegen.

Die im Rahmen dieser Förderlinie aufgebauten Koordinierungs-, Informations- und Beratungsstrukturen sollen dauerhaft und nachhaltig in der Region verankert werden. Antragsteller müssen hierzu nachvollziehbare Angaben machen.

Förderlinie III
Unterstützung von KMU
bei der Gewinnung von Studienabbrecherinnen und Studienabbrechern als Auszubildende

Jährlich brechen etwa 25 % der Studierenden eines Jahrgangs das Studium ohne Abschluss ab. Insbesondere KMU sollten diese jungen Erwachsenen als potenzielle Fachkräfte wahrnehmen und Strategien entwickeln, Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher verschiedener Fachrichtungen über die Chancen einer Berufsausbildung zu informieren. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch eine zielgruppenadäquate Gestaltung und Durchführung der Ausbildung, um den bereits vorliegenden Kenntnissen und Erfahrungen dieser Zielgruppe Rechnung zu tragen. Dabei kann den Studienabbrecherinnen und Studienabbrechern mit einer dualen Berufsausbildung eine Perspektive eröffnet werden, ihre erworbenen Kompetenzen in einem betrieblichen Umfeld einzusetzen, einen Abschluss zu erwerben und dadurch Zugang zu den Weiterbildungs- und Karrieremöglichkeiten der beruflichen Bildung zu erhalten.

Ziele der Förderung von Projekten im Rahmen dieser Förderlinie sind:

  • Entwicklung und Erprobung von auf verschiedene Zielgruppen von Studienabbrecherinnen und Studienabbrechern zugeschnittenen Rekrutierungsstrategien sowie Aus- und Weiterbildungsangeboten in Zusammenarbeit mit KMU,
  • Beratung, Begleitung und Unterstützung der KMU bei der Gewinnung, Einstellung und Ausbildung von Studienabbrecherinnen und Studienabbrechern,
  • Sensibilisierung und Information beratender Stellen und der Öffentlichkeit über das Thema „Berufliche Bildung nach Studienabbruch“,
  • Sensibilisierung und Information von Studienabbrecherinnen und Studienabbrechern für die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung und der damit verbundenen Weiterbildungs- und Karrieremöglichkeiten.

Projektkonzepte im Rahmen dieser Förderlinie müssen einen tragfähigen Ansatz entwickeln, um die Zielgruppe der KMU und die der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher anzusprechen, zu informieren und zusammenzuführen. Sie sollten dabei darauf achten, dass das Spektrum korrespondierender Fachrichtungen und Berufsbilder aus der Hochschul- und der beruflichen Bildung erweitert wird, denn bisher überwiegen Übergänge aus technischen Studiengängen in eine Ausbildung in den MINT-Berufen. In den letztgenannten Berufen wiederum konkurrieren KMU mit den Ausbildungsangeboten größerer Unternehmen, so dass ein Augenmerk bei der Gewinnung von Auszubildenden auf der Verdeutlichung der Attraktivität und des Karrierepotenzials einer Ausbildung im jeweiligen Unternehmen liegen muss.

Darüber hinaus müssen Antragsteller die regionale Vernetzung mit relevanten Partnern, wie z. B. Hochschulen, Kammern und Arbeitsagenturen, nachweisen. Auch sind bestehende Beratungsangebote der Hochschulen, wie z. B. der Studienberatung, in Instituten, Fachschaften, Allgemeinen Studierendenausschüssen usw., im Projektkonzept zu berücksichtigen. Durch die Kooperation mit Fachverbänden, Innungen und weiteren berufsständischen Vereinigungen soll das Projekt die Verbreitung und den Transfer des entwickelten Rekrutierungsansatzes innerhalb einer Branche oder Region sicherstellen.

Förderlinie IV
Entwicklung und Erprobung interregionaler Kooperationen
zum Ausgleich von Disparitäten regionaler Ausbildungsmärkte – Netzwerke für Matching und Mobilität

Viele regionale Ausbildungsmärkte in Deutschland weisen ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen Ausbildungsplatzangebot der Betriebe und Ausbildungsplatznachfrage der Jugendlichen auf. Zudem bestehen innerhalb jedes regionalen Ausbildungsmarktes signifikante Unterschiede zwischen einzelnen Branchen sowie zwischen Unternehmen unterschiedlicher Größe bei der Besetzungsquote angebotener Ausbildungsplätze.

Das Ziel dieser Förderlinie besteht darin, durch geeignete Projekte die Förderung der Mobilität von ausbildungssuchenden Jugendlichen zu ermöglichen, damit es zu einem besseren Ausgleich von Angebot und Nachfrage in und zwischen den Ausbildungsstellenmärkten kommt. Dazu sollen die Projekte – mit einer tragenden Rolle von Gebietskörperschaften und in Kooperation mit den relevanten Akteuren der Berufsbildung – Kooperationsnetzwerke für berufliche Ausbildung zwischen Regionen aufbauen und KMU dabei unterstützen, mit geeigneten Maßnahmen Jugendliche aus der Partnerregion als Auszubildende zu gewinnen und in Betrieb und regionale Lebenswelt zu integrieren.

In den Konzepten ist dabei deutlich zu machen, wie Jugendliche zu einem höheren Maß an Mobilität ermutigt werden können, um auch außerhalb ihrer Heimatregion eine Ausbildungsstelle anzunehmen. Existierende Unterstützungsmaßnahmen, wie zum Beispiel das betreute Jugendwohnen, finanzielle Hilfen wie die Berufsausbildungshilfe (BAB) oder die Angebote der Initiative VerA (Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen) sind dabei zu berücksichtigen. Auch die Möglichkeit einer Kooperation mit Stiftungen kann hierbei thematisiert werden.

Ferner muss aus dem Konzept ersichtlich werden, wie das Matching zwischen Betrieben und Jugendlichen aus unterschiedlichen Regionen organisiert werden soll. Nachzuweisen sind die Unterstützung durch die regionalen Agenturen für Arbeit, die Kammern und einschlägigen Fachverbände, um eine enge regionale Verankerung zu gewährleisten.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Umsetzung der gewählten Förderlinie mit einer innovativen Strategie, die KMU durch geeignete Maßnahmen darin unterstützt, ihre Ausbildungsaktivitäten zu erhalten und/oder auszubauen. Bei der Beantragung und Umsetzung eines Projekts ist in jedem Fall das Spektrum bereits bestehender vergleichbarer Aktivitäten in der Region zu berücksichtigen und die adäquate Einbindung geeigneter Institutionen und relevanter Partner sicherzustellen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • juristische Personen sowie im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

3.2 Das Projekt muss vom Antragsteller eigenständig durchgeführt werden. Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Fachliche/inhaltliche Voraussetzungen

4.1.1

Vom Antragsteller ist zu prüfen, ob in der jeweiligen Region bereits Projekte mit Bundes-, Landes- oder ESF-Mitteln gefördert werden, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinien verfolgen. In diesem Fall muss der Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer konkreten Aufgabenabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass sich das geplante Projekt in die Aktivitäten des jeweiligen Landes im Bereich der dualen Berufsausbildung einfügt.

Projektregionen im Programm JOBSTARTER plus beziehen sich in der Regel auf Gebietskörperschaften, wie zum Beispiel Landkreise, oder auf Arbeitsagentur- oder Kammerbezirke. Im Antrag muss die Zielregion festgelegt und der Bezug zwischen gewählter Zielregion und Projektansatz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden.

4.1.2

Soweit Maßnahmen beim Antragsteller bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht möglich (Kumulierungsverbot). Diese Förderrunde wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziert. Ein Einbringen von weiteren ESF- oder anderweitigen EU-Mitteln in ein Projekt wird für diese Richtlinie ausgeschlossen.

4.1.3

Das Programm JOBSTARTER plus verfolgt aktiv die Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter gemäß Artikel 3, Absatz 2, Satz 2 des Grundgesetzes und der einschlägigen ESF-Regelungen (vergleiche Nummer 6.4, Querschnittsziele) durch die Förderung der Gleichstellung in der beruflichen Bildung. Der Antragsteller verpflichtet sich, in der Projektdurchführung Gender Mainstreaming als wichtiges Projektziel umzusetzen.

Hierzu ist für das Projekt eine kohärente Gender Mainstreaming-Strategie zu entwickeln und ein Beitrag zu mindestens einem der folgenden Gleichstellungsziele zu leisten:

  • Erhöhung des Frauenanteils in der dualen Ausbildung, insbesondere des Anteils von Frauen ohne oder mit niedrigem Schulabschluss sowie von Frauen mit Migrationshintergrund.
  • Erhöhung der Anteile junger Frauen und Männer in männer- beziehungsweise frauendominierten Berufen.

Auf Grundlage einer Problemanalyse zur regionalen Situation von jungen Frauen und Männern in der Berufsbildung ist zu konkretisieren, welchen Beitrag das Projekt zu den angeführten Gleichstellungszielen leisten will. Dazu sind auf den jeweiligen Projektkontext zugeschnittene Gleichstellungsziele zu operationalisieren und in die Zielstruktur des Projekts einzufügen. Die Vorlage des Projektkonzepts (siehe Nummer 7.2) enthält dazu entsprechende Vorgaben. Hilfreiche Informationen zu dieser Thematik gibt es unter http://www.esf-gleichstellung.de .

Über das Querschnittsziel der Gleichberechtigung der Geschlechter hinaus sind auch die Querschnittsziele Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung und die damit zusammenhängenden Prinzipien und Grundsätze durchgängig in Projektkonzeption und -umsetzung zu beachten. Im Antrag sind dazu geeignete Angaben zu machen.

4.1.4

Weitere Voraussetzungen für eine Förderung sind die Zusätzlichkeit des beantragten Projekts oder – unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten – eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen.

4.1.5

Im Antrag ist zu erläutern, wie ein Wissens- und Ergebnistransfer der im Rahmen des Projekts angebotenen und nachgefragten Dienstleistungen sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sind nachvollziehbare Aussagen zur Verstetigung von Projektansätzen und -ergebnissen zu machen.

4.1.6

Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Auf Anfrage ist dies der Programmstelle JOBSTARTER durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen) nachzuweisen.

4.2 Wirtschaftliche/finanzielle Voraussetzungen

4.2.1

Der Antragsteller muss in der Lage sein, die nicht bezuschussten, für die Projektdurchführung aber notwendigen Ausgaben selbst oder von Dritten (ausgenommen sind öffentliche Mittelgeber) aufzubringen.

4.2.2

Die Ausgaben für die Umsetzung des Projekts müssen eindeutig von sonstigen beim jeweiligen Antragsteller entstehenden Ausgaben aus anderen Sachkontexten abgegrenzt sein.

4.2.3

Antragsberechtigte, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von der Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Antragsberechtigte, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

5 Art, Zeitraum, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1

Eine Zuwendung kann im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für eine Projektlaufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt werden. Laufzeitbeginn von Projekten im Rahmen dieser Bekanntmachung und damit Beginn des Bewilligungszeitraums ist der 1. Januar 2015 oder der 1. Februar 2015.

5.2

Bezuschusst werden folgende Ausgabenpositionen, soweit sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind: Personalausgaben und Ausgaben für projektbezogene Reisen des Projektpersonals. Für diese zuschuss­fähigen Ausgaben kann auf Antrag eine anteilige Zuwendung von bis zu 100 %, maximal jedoch 390 000 Euro in Bezug auf 36 Monate, als Projektförderung gewährt werden.

Es sind die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ zu beachten (abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 ).

Im Antrag sind folgende zuschussfähige Ausgaben für Reisen zu regionalen und Fachveranstaltungen des Programms JOBSTARTER plus zusätzlich zu veranschlagen: Drei regionale JOBSTARTER plus-Veranstaltungen mit je zwei Personen und je 150 Euro, drei überregionale JOBSTARTER plus-Fachveranstaltungen mit je zwei Personen und je 300 Euro, sowie eine Fachveranstaltung mit einer Person und 300 Euro (insgesamt 3 000 Euro). Bei der Beantragung und Abrechnung von Reisen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) analog anzuwenden. Dabei wird aus Gründen der Nachhaltigkeit grundsätzlich die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel gemäß § 4 BRKG empfohlen. Für die Abrechnung von projektbezogenen Reisen, die davon abweichend mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden, beträgt die zuwendungsfähige Wegstreckenentschädigung 0,20 Euro je Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro. Die Anzahl der geplanten Reisen, eine ungefähre Angabe der Entfernung bzw. der damit korrespondierenden Ausgaben sind gesondert aufzuführen.

Nicht bezuschusst werden die für die Durchführung des Projekts notwendigen Ausgaben für Mieten, Rechner und Software, Büroausstattung, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Gegenstände, Ausgaben für die Organi­sation, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen, Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Internetpräsenz, Printerzeugnisse und Messebeteiligungen. Diese Ausgaben sind außerhalb des Finanzierungsplans durch den Antragsteller als angemessene Eigenbeteiligung einzubringen.

Sowohl die zuschussfähigen als auch die nicht zuschussfähigen Ausgaben sind in der Projektgesamtplanung auszuweisen (Formblatt „Projektgesamtplanung“, abrufbar unter www.jobstarter.de/antragsunterlagen).

In den Zwischennachweisen und im abschließenden Verwendungsnachweis sind auch die nicht bezuschussten, sondern vom Zuwendungsempfänger oder Dritten (ausgenommen sind öffentliche Mittelgeber) finanzierten und dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben und ihre Finanzierung darzustellen.

5.3

Die Förderung von Personalausgaben ist nur möglich für

  1. Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen,
  2. das für die zu erledigenden Aufgaben neu eingestellte oder vom Antragsteller dafür freigestellte Personal gegen entsprechenden Arbeitszeitnachweis,
  3. Personal, das für die zu erledigenden Aufgaben hinreichend qualifiziert ist.

Dauerhaft im Projekt tätiges Personal muss in den Positionen 0812 und 0817 des Gesamtfinanzierungsplans (AZA) veranschlagt werden.

Sofern zutreffend, sind bei den Finanzierungsplanansätzen die Obergrenzen für Personalausgaben des BMBF zu berücksichtigen (abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 ). Im Fall der Bewilligung sind die zum Datum des Zuwendungsbescheides gültigen Obergrenzen maßgebend.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98). Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98) Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Alle Nebenbestimmungen stehen unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 zum Herunterladen zur Verfügung.

6.2

Der Zuwendungsempfänger ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Programmstelle JOBSTARTER beim BIBB und mit dem zuständigen JOBSTARTER-Regionalbüro verpflichtet.

6.3

Projektmonitoring

Die Programmstelle JOBSTARTER wird ein Monitoringsystem einrichten, um den Stand der Projektumsetzung und die Erfolge der Projekte laufend darstellen zu können. Die Projekte sind verpflichtet, zu diesem Monitoring ihren Beitrag zu leisten. Die entsprechenden Anforderungen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt. Im Rahmen des Monitorings werden auch die ESF-spezifischen Output- und Ergebnisindikatoren erhoben.

Um eine transparente und nachvollziehbare Zielerreichung zu gewährleisten, sind im Antrag konkrete Angaben zur Umsetzung des Projektkonzepts unter Verwendung von Zielgrößen sowie Angaben zur zeitlichen Planung mit den wichtigsten Meilensteinen der Projektumsetzung zu machen.

6.4

Spezifische Zuwendungsbestimmungen für die Kofinanzierung durch den ESF

Querschnittsziele: Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten. Die Anforderungen zu den Querschnittszielen sind unter Nummer 4.1.3 näher beschrieben.

Prüfrechte: Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 und § 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes entsprechend den Regelungen gemäß der Allgemeinen Strukturfondsverordnung sowie der noch zu erlassenen Durchführungsbestimmungen prüfberechtigt.

Mitwirkung/Datenspeicherung: Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die beim Absatz „Prüfrechte“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Projektträger.

Datenerfassung: Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, die folgenden Anforderungen im Bereich der Datenerfassung zu erfüllen. Sowohl die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch die weiteren programmrelevanten Daten sind verbindlich zu erheben und zu den mit der ESF-Verwaltungsbehörde vereinbarten Zeitpunkten zu liefern. Die Daten liefern die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommission.

Liste der Vorhaben: Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlich werden:

  • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  • Bezeichnung des Vorhabens
  • Zusammenfassung des Vorhabens
  • Datum des Beginns des Vorhabens
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  • Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  • Land
  • Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi
  • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben

Kommunikation: Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Verordnung zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.

Evaluation: Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.

6.5

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 23 und § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7 Antragsverfahren

7.1 Einreichung der Antragsunterlagen

Förmliche Förderanträge auf Gewährung einer Zuwendung sind beim

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Programmstelle JOBSTARTER
Postfach 20 12 64
53142 Bonn
(Postanschrift)

oder

Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)

einzureichen.

7.2

Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Antragsfrist

Ein Projektantrag muss obligatorisch folgende zur Beurteilung und Bewertung des Projekts notwendigen Unterlagen enthalten:

  • JOBSTARTER plus-Projektkonzept in deutscher Sprache, Schriftart Arial, Schriftgröße 11, Zeilenabstand 1,5. Die vorgegebene Vorlage für das Projektkonzept ist zu verwenden. Die Worddatei ist unter www.jobstarter.de/antragsunterlagen abrufbar
  • Easy-Online-Antrag zur Beantragung der Zuwendung unter www.jobstarter.de/antragsunterlagen)
  • Formblatt Projektgesamtplanung über den voraussichtlichen Umfang der Projektgesamtplanung und den Zuwendungsbedarf (siehe Nummer 5.2 dieser Förderrichtlinien). Diese Excel-Datei ist unter www.jobstarter.de/antragsunterlagen abrufbar

Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist postalisch mit rechtsverbindlicher Unterschrift im Original und mit allen obengenannten Unterlagen bis zum 25. Juli 2014 in zweifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen; maßgeblich ist das Datum des behördlichen Eingangsstempels des BIBB.

Das Projektkonzept, der easy-online Antrag (AZA) und das Formblatt Projektgesamtplanung sowie ggf. weitere Anhänge sind zusätzlich elektronisch an info@jobstarter.de ebenfalls bis zum 25. Juli 2014 zu senden.

Eine Antragskopie ist auch dem jeweiligen Landesministerium sowie dem zuständigen Regionalbüro (bei länderübergreifenden Vorhaben allen betroffenen Landesministerien und zuständigen Regionalbüros) zu übersenden; das Projektkonzept ist zusätzlich elektronisch an das zuständige Regionalbüro zu senden. Das zuständige Regionalbüro steht im Vorfeld der Antragstellung für Informationen und Beratung zur Verfügung.

Die erforderlichen Antragsformulare und Vorlagen sowie weitere Informationen (u. a. Liste der Ansprechpartnerinnen und -partner in den jeweiligen Landesministerien, Liste der Regionalbüros) können unter www.jobstarter.de/antragsunterlagen abgerufen werden.

8 Bewertung/Bewilligung

8.1

Eingehende Anträge werden zunächst im Hinblick auf die Erfüllung der in Nummer 2 genannten Anforderungen und der in den Nummern 3 und 4 genannten Fördervoraussetzungen geprüft. Anträge, die diese Anforderungen und ördervoraussetzungen nicht erfüllen, können nicht berücksichtigt werden. Die förderfähigen Anträge werden nach folgenden, im Grundsatz gleichwertigen Kriterien bewertet:

  • Eignung des Antragstellers gemäß Nummer 1.3 dieser Förderrichtlinien für die gewählte Förderlinie
  • Plausibilität der Projektbegründung, Zusätzlichkeit und Schlüssigkeit des Projektkonzepts in Bezug auf die gewählte Förderlinie
  • Plausibilität der Projektgesamtplanung einschließlich Finanzierung
  • Regionale Einbindung des Projekts und Nachvollziehbarkeit der dargestellten Netzwerkstrukturen
  • Wirtschaftsnahe Ausgestaltung des Projekts
  • Qualität und Machbarkeit der Umsetzungsstrategie
  • Kohärenz der Gender Mainstreaming-Strategie
  • Angaben zu Nachhaltigkeit, Verstetigung und Transfer
  • Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben gemäß dieser Förderrichtlinien

8.2

Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF – unter Berücksichtigung des Votums des jeweiligen Landesministeriums – nach Befassung des Begleitausschusses (ggf. auch unter Beteiligung externer Gutachter) nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung. Bewilligungsbehörde ist das Bundesinstitut für Berufsbildung, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn.

8.3

Alle Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 ANBest-P bzw. ANBest-Gk) sind projektbezogen bis 2029 aufzubewahren, sofern nicht steuerliche oder andere Gründe, wie z. B. gerichtliche Auseinandersetzungen, längere Aufbewahrungsfristen erfordern. Der Aufbewahrungsort der Belege ist für Prüfzwecke mitzuteilen.

9 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuwendungsbescheid bezeichnet.

10 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 17. April 2014

Bundesinstitut für Berufsbildung
In Vertretung
Prof. Dr. Weiß