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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von "Alternativmethoden zum Tierversuch". Bundesanzeiger vom 24.12.2015

Vom 07.12.2015

1  Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, die im internationalen Vergleich führende Position Deutschlands im Bereich der Alternativmethoden zum Tierversuch zu sichern und weiter zu stärken. Unter Alternativmethoden zum Tierversuch gemäß dem 3R-Konzept nach Russel und Burch (1959) sind Testverfahren zu verstehen, die entweder Tierversuche vollständig ersetzen (Replacement) oder – falls dieses nicht möglich ist – zumindest eine Reduzierung der Anzahl der verwendeten Tiere (Reduction) bzw. eine Minderung des Belastungsgrades der Tiere (Refinement) erlauben. Bereits im Dezember 1984, im Mai 1989, im Juni 1998, im April 2001 und zuletzt im Juni 2011 wurden Richtlinien über die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) auf dem Gebiet Ersatzmethoden bzw. Alternativmethoden zum Tierversuch veröffentlicht. Die im Rahmen dieser Förderaktivitäten entwickelten Ersatz- und Ergänzungsmethoden konnten erfolgreich zu einer Begrenzung von Tierversuchen im Sinne des 3R-Konzepts beitragen1.

Ungeachtet dieser Erfolge kann gegenwärtig und wohl auch in absehbarer Zukunft noch nicht auf Tierversuche und für andere wissenschaftliche Zwecke genutzte Versuchstiere verzichtet werden. Es bedarf weiterer, kontinuierlicher Anstrengungen, um alternative Test- und Untersuchungsmethoden zu entwickeln. Diese müssen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit, Aussagekraft und Sicherheit bis hin zur Praxisreife optimiert werden. Darüber hinaus bedarf es effizienter Verwertungs-, Verbreitungs- und Trainingsstrategien, um die neuen Ansätze in eine möglichst breite Anwendung zu überführen.

Um dies zu erreichen wird das BMBF auch zukünftig FuE-Vorhaben mit dem Ziel fördern, die Verwendung von Tieren durch Alternativmethoden zu ersetzen oder zu reduzieren bzw. die Belastung der Versuchstiere auf das unerlässliche Maß zu beschränken (Modul I). Zusätzlich sollen Konzepte für die Verbreitung von Alternativmethoden (etwa die Ausrichtung von Schulungen und Trainingskursen) sowie Strategien für die Implementierung von Alternativmethoden unterstützt werden (Modul II). Der zeitnahen und möglichst umfassenden Ausschöpfung von 3R-Potenzialen wird in beiden Modulen große Bedeutung beigemessen.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

In Modul I werden FuE-Vorhaben sowie Vorhaben zur Validierung von Methoden gefördert, die im regulatorischen Bereich, in der anwendungsorientierten sowie in der Grundlagenforschung wesentliche Beiträge im Sinne des 3R-Konzeptes leisten können. Förderwürdig sind Vorhaben, die den Ersatz von Tierversuchen, eine Reduktion von Versuchstierzahlen oder eine Minderung des Belastungsgrades bezüglich Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Versuchstieren erwarten lassen. Dies gilt auch für den Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung sowie für die Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen, wenn dabei Tierversuche zur Anwendung kommen.

In Modul II werden Vorhaben gefördert, die der Verbreitung von Alternativmethoden dienen. Hierzu zählen insbesondere Schulungen, Trainings- und Fortbildungskurse sowie Strategien zur Implementierung entwickelter Methoden. Darüber hinaus sind ergänzende Begleitstudien, Workshops und gegebenenfalls andere Maßnahmen im Sinne des 3R-Konzepts grundsätzlich förderfähig, sofern sie einen Beitrag zur Verbreitung von Alternativmethoden leisten können, der Bewertung bestehender 3R-Potenziale oder der Ausarbeitung von Handlungsempfehlungen für eine Weiterentwicklung des Förderschwerpunktes dienen.

In beiden Modulen ist eine Begleitung des Vorhabens durch erfahrene Mentoren förderfähig. Erfolgreichen Vorhaben kann nach einer Abschlussbegutachtung bei positivem Votum der Gutachter die Option auf ein zweijähriges Anschlussprojekt eingeräumt werden.

Im Rahmen internationaler Verbundprojekte können Beteiligungen deutscher Forschungseinrichtungen gefördert werden, falls diese als nationale Teilvorhaben eindeutig definierbar und abgrenzbar sind bis hin zu ergänzenden Finanzierungsbeiträgen bei notwendigen (inter-)nationalen methodenspezifischen Behördenkooperationen (nur nationale Finanzierungskomponente).

2.1 Projektstruktur

Es können in Modul I und II Einzelvorhaben (A) und Verbundprojekte (B) eingereicht werden. Die Auswahl der Projektstruktur ist dabei auf die bestmögliche Bearbeitung der Aufgabenstellung auszurichten. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb des vorgesehenen Förderzeitraumes möglich ist.

2.2 Projektmanagement

In Einzelvorhaben (A) wird von der Projektleitung neben der Leitung und Steuerung des Projektes erwartet, die Verantwortung für die Einhaltung der Berichtspflichten gegenüber BMBF/PtJ zu übernehmen sowie an wissenschaftlichen Veranstaltungen des BMBF zur 3R-Thematik teilzunehmen.

In Verbundprojekten (B) erfordert die erfolgreiche Bearbeitung komplexer, multidisziplinärer Fragestellungen eine besonders intensive und effiziente Zusammenarbeit aller beteiligten Arbeitseinheiten. Um diese zu gewährleisten, sind rechtzeitig eine geeignete Koordinationsstruktur (Projektmanagement) einzurichten und regelmäßige Kooperationstreffen zu veranstalten.

Die koordinierende Person übernimmt die Steuerung des jeweiligen Verbundprojekts (einschließlich Einhaltung der Berichtspflichten gegenüber BMBF/PtJ), vertritt das Projekt nach außen und sorgt im Rahmen von Kooperationstreffen für den Informationsaustausch und eine abgestimmte Arbeitsplanung innerhalb des Vorhabens. Bei wissenschaftlichen Veranstaltungen des BMBF zur 3R-Thematik wird eine Teilnahme erwartet.

2.3 Ergebnisverwertung

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie wird dem zeitnahen und zielgerichteten Ergebnistransfer in die Praxis eine besonders hohe Bedeutung beigemessen. Angestrebt wird eine möglichst rasche und umfassende Ausschöpfung von 3R-Potenzialen, z. B. durch die schnelle Verwertung erzielter Resultate und Verbreitung entwickelter Alternativ­methoden. In jeder Projektskizze bzw. jedem Antrag ist daher darzulegen, wie innerhalb des Einzel- (A) bzw. Verbundprojekts (B) diese Ziele projektbezogen realisiert werden sollen.

Eine kontinuierliche Begleitung (vgl. Nummer 7.3) soll diesen Prozess schon während der Projektlaufzeit unterstützen. Weitere geeignete Maßnahmen zur Förderung des Ergebnistransfers, etwa eine verlängerte Laufzeit für den Koordinator großer Verbundprojekte oder eine zweijährige Anschlussförderung (vgl. Nummer 2), können in Betracht gezogen werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland (zur KMU-Definition der Europäischen Kommission siehe: https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ).

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzung

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts (B) regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen und Hochschulkliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Sollen Einzelvorhaben oder Verbundprojekte durch einen Mentor begleitet werden, ist hierfür nur der zuwendungsfähige Aufwand, insbesondere Reisekosten, förderfähig.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuEuI2-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ-LGF)
Geschäftsbereich Lebenswissenschaften, Gesundheit, Fachhochschulen
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
Telefon: 0 24 61/61 55 43
Telefax: 0 24 61/61 90 70
Internet: http://www.ptj.de
beauftragt.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Jülich Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Ansprechpartner sind:

Herr Dr. Rudi Loesel
Telefon: 0 24 61/61-9 64 51
E-Mail: r.loesel@fz-juelich.de
Frau Dr. Sonja Matthiesen
Telefon: 0 24 61/61-9 64 55
E-Mail: s.matthiesen@fz-juelich.de

Sollten sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen (s. Nummer 7.2.2) ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2  Zweistufiges Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Internet-Portal ( https://www.submission-alternativmethoden-zum-tierversuch.de ) vorzulegen. Damit die elektronische Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss das Dokument nach erfolgter elektronischer Antragstellung zusätzlich in Papierform mit der Unterschrift des Verbundkoordinators oder der Koordinatorin beim Projektträger eingereicht werden. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Projektskizzen ist eine Darstellung mit folgender Gliederung beizufügen:

Thema der Projektskizze

Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung in Deutsch und Englisch

Inhaltsverzeichnis (Seitenzahlenangaben)

  1. Ziele
    1. Gesamtziel des Vorhabens
    2. Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen, konkrete Angaben zu erwartbaren 3R-Beiträgen (Replace, Reduce, Refine), Darlegung der Herleitung von Versuchstierzahlen
    3. Wissenschaftliche und/oder technische Arbeitsziele des Vorhabens
  2. Stand der Wissenschaft und Technik; bisherige Arbeiten
    1. Stand der Wissenschaft und Technik (einschließlich alternativer Lösungen, der Ergebnisverwertung entgegenstehender Rechte)
    2. Bisherige Arbeiten des Antragstellers
  3. Ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans
    1. Arbeits- und Meilensteinplanung
    2. Vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  4. Verwertungsplan mit Zeithorizont
    1. Wirtschaftliche Erfolgsaussichten
    2. Wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten
    3. Wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit
  5. Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten
  6. Notwendigkeit der Zuwendung
  7. Planungshilfen
  8. Erläuterung des Finanzierungsplans

Es steht den Einsendern frei, weitere Ziffern (innerhalb des oben genannten Rahmens) anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die Eingaben im Internet-Portal können bis zur Frist, dem 15. März eines jeden Kalenderjahres beginnend ab dem Jahr 2016 eingereicht werden. Danach eingehende Projektskizzen werden automatisch zur nächsten Frist berücksichtigt.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

Exzellenz:

  • wissenschaftlich-technische Qualität
  • Klarheit der Darstellung des Konzeptes
  • 3R-Relevanz:
  • Bezug zur Fördermaßnahme
  • Beitrag zum 3R-Konzept (bei Modul II gegebenenfalls Beitrag zur Verbreitung von Alternativmethoden)
  • bei FuE-Vorhaben: Übertragbarkeit der Erkenntnisse am angestrebten Ersatzmodell auf den Menschen bzw. das bisherige Tiermodell

Umsetzung:

  • Durchführbarkeit des Projektes (Angemessenheit des Budgets, Nachweis aller notwendigen Expertisen und Ressourcen, Zugang zu Daten bzw. Nutzungsrechte bei bestehenden Schutzrechtsansprüchen, wissenschaftlich-technisches und gegebenenfalls wirtschaftliches Risiko)
  • Qualität und Funktionalität der gewählten Forschungsstruktur bezüglich der geplanten Zielsetzung (Angemessenheit von Größe und Struktur des Vorhabens, Qualität und Stringenz der Zeit- und Arbeitsplanung, Qualität der Integration, Interdisziplinarität und arbeitsteiligen Vernetzung der Partner, Angemessenheit der verbundinternen Strukturen für Koordination und Kommunikation)
  • Verwertungskonzept mit Zeithorizont und über die Projektlaufzeit hinausgehende wirtschaftliche und technische Bedeutung

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert (gegebenenfalls in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator) einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens
  • ausführlicher Verwertungsplan
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrages mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Richtlinie)
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme (siehe Nummer 1 dieser Richtlinie)
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Prüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Statusseminare und Abschlussbegutachtung

Im Rahmen einer wissenschaftlichen Abschlussbegutachtung gegen Ende des Förderzeitraums wird ein „Soll-Ist-Vergleich“ für die im Antrag formulierten projektspezifischen Erfolgskriterien durchgeführt. Das unabhängige Gutachtergremium kann hieraus Empfehlungen an die Geförderten bzw. Dritte (z. B. Nutzer, Förderer) erstellen – falls angezeigt auch bezüglich einer zweijährigen Anschlussförderung (vgl. Nummer 2) –, eine Bewertung des Nutzungspotenzials einer Methode vornehmen und Hinweise zur Überführung in die Nutzung geben.

Die Grundlage für die Abschlussbegutachtung wird eine kontinuierliche Projektbegleitung sein. Dafür wird voraussichtlich zur Hälfte der Laufzeit einer Förderrunde ein Statusseminar durchgeführt, das u. a. dem Austausch zwischen den Beteiligten verschiedener Forschungsprojekte dienen soll. Die Teilnahme der Projektleitungen an den Statusseminaren ist verpflichtend und muss in der Reisekostenplanung berücksichtigt werden.

Diese projektbegleitenden Maßnahmen dienen auch der Sicherstellung einer möglichst effizienten Ergebnisverwertung (vgl. auch Nummer 2.3) und verfolgen das Ziel, potenzielle Anwender anzusprechen bzw. gegebenenfalls notwendige weitere Maßnahmen zur Ergebnisnutzung zu identifizieren.

7.4.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ersetzt die Förderrichtlinie vom 6. Juni 2011 (BAnz. S. 2154).

Berlin, den 7. Dezember 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Christiane Buchholz

1 Evaluation des Förderschwerpunkts Ersatzmethoden zum Tierversuch (Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (Fraunhofer ISI), 24. Februar 2011.
2 FuEuI – Forschung, Entwicklung und Innovation