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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld "Zivile Sicherheit – Verkehrsinfrastrukturen" im Rahmen des Programms "Forschung für die zivile Sicherheit 2012 bis 2017" der Bundesregierung. Bundesanzeiger vom 26.07.2016

Vom 27.06.2016

Die zivile Sicherheit ist eine der prioritären Zukunftsaufgaben für Lebensqualität und Wohlstand in Deutschland. Sie gehört zu den sechs Handlungsfeldern der "Neuen Hightech-Strategie – Innovationen für Deutschland".

Die Sicherheit der für ein funktionierendes Gemeinwesen unentbehrlichen Infrastrukturen ist ein Kernbereich des Programms "Forschung für die zivile Sicherheit". Eine neue mehrteilige Förderlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) stellt daher den Schutz kritischer Infrastrukturen in den Mittelpunkt.

Verkehrsinfrastrukturen bilden die Lebensadern unserer Gesellschaft, die auf die Mobilität von Menschen und Gütern angewiesen ist. Zum Auftakt der neuen Förderlinie werden innovative Sicherheitslösungen für kritische Verkehrsinfrastrukturen gefördert. In den anschließenden Förderrichtlinien sollen unter anderem kritische Produktions- und Logistikinfrastrukturen adressiert werden.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Rahmenprogramm der Bundesregierung "Forschung für die zivile Sicherheit 2012 bis 2017" ( http://www.sifo.de ) verfolgt das Ziel, den Schutz der Gesellschaft vor Bedrohungen zu verbessern, die zum Beispiel durch Katastrophen, Terrorismus, Kriminalität und Großschadenslagen ausgelöst werden.

Es werden Verbundprojekte mit mehreren Projektpartnern gefördert,

  • die durch innovative Lösungen dazu beitragen, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen,
  • die interdisziplinär und interinstitutionell aufgestellt sind,
  • denen ein eindeutig ziviles Sicherheitsszenario zugrunde liegt,
  • die am tatsächlichen Bedarf anwendungsorientiert ausgerichtet sind und dazu die jeweiligen Endnutzer und Industriepartner einbinden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Standardrichtlinien des BMBF für Zuwendungen auf Aus­gaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Gemäß Artikel 1 Nummer 4a und 4b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Verkehrsinfrastrukturen, wie Fernstraßen, Schienenwege, Schifffahrtsstraßen, See-, Binnen- und Flughäfen, Bahnhöfe und Nahverkehrssysteme, sind unverzichtbare Lebensadern für Gesellschaft und Wirtschaft.

  • Sie gewährleisten die Mobilität der Bürgerinnen und Bürger.
  • Sie sind Voraussetzung für die Versorgung von Menschen und Unternehmen mit Lebensmitteln, Gütern und Rohstoffen.
  • Sie sind Fluchtwege im Evakuierungsfall und Rettungswege für Hilfskräfte.

Kritische Verkehrsinfrastrukturen können zum Schauplatz von Großunfällen, zum Ziel terroristischer Angriffe oder zum Einfallstor für ansteckende Krankheitserreger und Gefahrstoffe werden. Ausfallende oder überlastete Verkehrssysteme können eine Gefahrenquelle darstellen. Verkehrsinfrastrukturen sind in der Regel komplexe, interdependente Gebilde, deren Funktionalität und Leistungsfähigkeit sich nicht aus der addierten Kapazität ihrer einzelnen Bestandteile ergibt, sondern vom Zusammenwirken aller Elemente abhängt. Hinzu kommt, dass bei Planung und Bau älterer Infrastrukturen nicht mit der Intensität des heutigen Verkehrsaufkommens gerechnet wurde.

Gegenstand der Förderung ist der Schutz kritischer Verkehrsinfrastrukturen in all ihren Funktionen und Dimensionen. Dazu gehören insbesondere folgende Aspekte:

  • Technologien und Konzepte zur Zustandsüberprüfung und Simulation von Schädigungen und Belastungsspitzen mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Funktion und Leistungsfähigkeit von Verkehrsinfrastrukturen,
  • Technologien und Konzepte zur Analyse potenzieller Bedrohungen und zur Gefahrenvorhersage (zum Beispiel Ermittlung von Frühindikatoren), zur Prävention, zur Behebung von Störungen und zur Wiederherstellung des Normal­zustands nach Schadensfällen,
  • Sicherheits- und Krisenmanagementsysteme zur organisations- und systemübergreifenden Vernetzung verschiedener Verkehrsinfrastrukturen und ihrer Betreiber,
  • Technologien und Konzepte zum Schutz neuralgischer Elemente in Verkehrssystemen (zum Beispiel Brücken, Tunnel, Schleusen),
  • Technologien und Konzepte für innovative Verkehrsüberwachungs- und Verkehrslenkungssysteme (zum Beispiel automatische Generierung von Warn- und Gefahrenmeldungen, Leitstellenunterstützung),
  • Technologien und Konzepte zur Steuerung unter besonderer Berücksichtigung gegenseitiger Abhängigkeiten verschiedener Verkehrsinfrastrukturen (zum Beispiel um Überlastungen durch Ausweicheffekte zu vermeiden),
  • Konzepte für bauliche Maßnahmen und sicherheitsbegünstigende Architektur bei Neubau, Instandsetzung und Nachrüstung kritischer Verkehrsinfrastrukturen.

Sofern dies für die spätere Umsetzung in die Anwendungspraxis zielführend ist, sollen die Forschungsverbünde auch zukunftsorientierte Ansätze zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, rechtliche Fragestellungen (zum Beispiel Datenschutz, Haftungsfragen) sowie ethische und gesellschaftliche Aspekte einbeziehen.

Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN-spec) gefördert.

Die Projektvorschläge müssen deutlich über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen, um für die Zukunft eine entscheidende Verbesserung zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Sie müssen klare Vorteile gegenüber bereits vorhandener Lösungen aufweisen. Wesentliche Merkmale der Verbundprojektvorschläge müssen sein:

  • Beschreibung des Sicherheitsszenarios, insbesondere zur Erläuterung des konkreten Bedarfs und der Relevanz,
  • Nachweis eines deutlichen Fortschritts der im Projekt angestrebten Lösung gegenüber dem gegenwärtigen Stand der Technik,
  • klar und plausibel formuliertes, praxisorientiertes Projektziel,
  • wissenschaftliche Exzellenz,
  • eine strukturierte und realistische Verwertungsplanung.

Um die Verbundstruktur möglichst schlank zu gestalten, kann es sich bei einer großen Anzahl zu berücksichtigender Akteure anbieten, auf das Instrument der assoziierten Partnerschaften zurückzugreifen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen,

sowie Endnutzer im Sinne dieser Richtlinien:

  • Behörden,
  • Kommunen,
  • Betreiber kritischer Infrastrukturen,
  • Sicherheits- und Rettungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Hilfsorganisationen, Katastrophenschutz usw.),
  • Unternehmen der privaten Sicherheitswirtschaft.

Eine Forschungseinrichtung, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert wird, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung erhalten. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung positiv berücksichtigt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt. Die Ergebnisse aus den bereits geförderten Projekten (siehe http://www.sifo.de/de/projekte-a-z.php ) sind zu berücksichtigen.

Nicht gefördert werden Forschungsarbeiten, deren Ziele produktspezifische Anwendungen und Entwicklungen darstellen, Ansätze, die nicht über den Stand der Technik hinausgehen und ausschließlich literaturbasierte Studien.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF unter "Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte", Vordruck-Nr. 0110 ( Merkblatt Vordruck 0110 ), entnommen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für Verbundprojekte von KMU eine differenzierte Aufschlagregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann. Details sind beim zuständigen Projektträger zu erfragen. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projekt­förderung auf Ausgabenbasis bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften.

Weitere Hinweise, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Abwicklung der Förderrichtlinien hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartner:

Dr. Christian Fenster
Telefon: +49 2 11/62 14-3 78
Telefax: +49 2 11/62 14-4 84
E-Mail: fenster@vdi.de

7.2 Zweistufiges Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt, um den Aufwand für die Forschungspartner möglichst gering zu halten. In der ersten Stufe werden Projektskizzen ausgewählt. Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge von jedem einzelnen Verbundpartner gestellt.

7.2.1 Erste Stufe

Vorlage von Projektskizzen

Die Verbundpartner reichen, vertreten durch die Koordinatorin oder den Koordinator, eine begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizze im Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten (inklusive Anlagen, Schriftgrad 12) bis spätestens

zum 12. Oktober 2016

ein.

Die Einreichung erfolgt über das Online-Tool zur Einreichung von Projektskizzen: www.vdi.de/tz-pt . Die für eine Beteiligung an den Förderrichtlinien benötigten Informationen sind dort verfügbar. Zusätzlich muss eine durch die Koordinatorin oder den Koordinator unterschriebene Druckfassung fristgerecht beim Projektträger eingehen.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

  1. Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags,
  2. Beschreibung des Sicherheitsszenarios, der wissenschaftlichen bzw. technischen Arbeitsziele und angestrebten Innovationen,
  3. Kurzdarstellung des Projektkonsortiums, der Rollenverteilung und Kompetenzen der Projektpartner,
  4. Stand von Wissenschaft und Technik, bisherige eigene Arbeiten, Patentlage,
  5. Arbeitsplanung und Balkenplan,
  6. Verwertungsplanung (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung) und kurzes Normungskonzept (Darstellung der einschlägigen geltenden Normen und Richtlinien sowie gegebenenfalls Strategien zur Anpassung oder Erstellung von Standards, Normen und Richtlinien),
  7. Finanzierungsplanung (aufgeschlüsselt nach Verbundpartnern), Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils; Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern oder von anderen Stellen mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.

Es steht den Verbundpartnern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Auswahl von Projektskizzen

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zu diesen Förderrichtlinien und zum Rahmenprogramm,
  • wissenschaftliche und technische Qualität, Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn,
  • Relevanz der angestrebten Ergebnisse für die praktische Anwendung,
  • Qualität und Belastbarkeit der Verwertungsplanung und gegebenenfalls des Normungskonzepts,
  • Qualität des Projektkonsortiums in Bezug auf die Umsetzung der Ziele und die Berücksichtigung aller relevanten Akteure.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die Entscheidung des BMBF wird der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator vom Projektträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über die Koordinatorin oder den Koordinator über das Auswahlergebnis informiert. Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Experten beraten zu lassen.

7.2.2 Zweite Stufe

Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundpartner von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag einzureichen. Vorzulegen sind insbesondere ein detaillierter Verwertungsplan sowie eine ausführliche Darstellung zur Organisation der Zusammenarbeit im Verbund und zur Festlegung eines nachprüfbaren Meilensteinziels sowie konkreter weiterer Übergabepunkte.

Über die Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden. Hierbei gelten zusätzlich zu den oben genannten Kriterien folgende Bewertungskriterien:

  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
  • Festlegung eines Meilensteinziels mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
  • konkreter Verwertungsplan.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und enden mit Ablauf des Rahmenprogramms "Forschung für die zivile Sicherheit 2012 bis 2017".

Bonn, den 27. Juni 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Wolf Junker