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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld "Zivile Sicherheit – Fragen der Migration" im Rahmen des Programms "Forschung für die zivile Sicherheit 2012 - 2017" der Bundesregierung. Bundesanzeiger vom 12.10.2016

Vom 29.07.2016

Die zivile Sicherheit ist eine der prioritären Voraussetzungen für Lebensqualität und Wertschöpfung in Deutschland. Daher gehört sie zu den sechs Handlungsfeldern der "Neuen Hightech-Strategie – Innovationen für Deutschland". Diese Förderrichtlinien sollen einen Beitrag dazu leisten, technologische Innovationen voranzutreiben, um die zivile Sicherheit in Deutschland zu stärken.

Das Thema Migration nimmt in der öffentlichen Debatte einen breiten Raum ein und stellt alle Beteiligten vor große Herausforderungen, wie zum Beispiel das Management großer Personenströme in kurzen Zeiträumen. Die zahlreichen Fragen rund um den Themenkomplex Migration werden auch in den kommenden Jahren bestehen bleiben, wobei immer ein menschenwürdiger Umgang mit dem Thema im Mittelpunkt steht. Vor diesem Hintergrund gibt es viele technische Bereiche, die bislang zu wenig Beachtung gefunden haben und sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch innovative Lösungsansätze erfordern.

Daher fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Forschungsvorhaben zur Entwicklung von Technologien, die geeignet sind, sowohl den beteiligten staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren als auch der Bevölkerung und den Migrantinnen und Migranten als Hilfestellung zur Bewältigung der bestehenden und kommenden Herausforderungen zu dienen. Ziel sind neuartige Sicherheits- und Unterstützungslösungen, die durch Einbeziehung der kompletten Innovations- und Wertschöpfungskette, von der Forschung über die Industrie bis hin zu den Endnutzern, einen hohen praktischen Nutzen und großes Umsetzungspotenzial erwarten lassen.

Die Förderrichtlinien sind für bilaterale Projekte mit Partnern aus Österreich geöffnet. Österreich und Deutschland wollen mit ihrer bilateralen Kooperation bei der Sicherheitsforschung nicht nur die zukünftige nationale Sicherheit stärken, sondern auch einen Beitrag zur europäischen Sicherheitsarchitektur leisten.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Rahmenprogramm der Bundesregierung "Forschung für die zivile Sicherheit 2012 bis 20172 ( http://www.sifo.de ) verfolgt das Ziel, den Schutz der Gesellschaft vor Bedrohungen zu verbessern, die zum Beispiel durch Katastrophen, Terrorismus, Kriminalität und Großschadenslagen ausgelöst werden.

Es werden Verbundprojekte mit mehreren Projektpartnern gefördert,

  • die durch innovative Lösungen dazu beitragen, die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen,
  • die interdisziplinär und interinstitutionell aufgestellt sind,
  • denen ein eindeutig ziviles Sicherheitsszenario zugrunde liegt,
  • die am tatsächlichen Bedarf anwendungsorientiert ausgerichtet sind und dazu die jeweiligen Endnutzer und Industriepartner einbinden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Standardrichtlinien des BMBF für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Vorhaben österreichischer Partner können vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) auf Basis der KIRAS-Ausschreibung 2016 gefördert werden.

Basis für gemeinsame deutsch-österreichische Projekte ist die Vereinbarung zwischen dem BMBF und dem BMVIT zur Kooperation auf dem Gebiet der zivilen Sicherheitsforschung aus dem Monat April 2013.

Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden interdisziplinäre Verbundprojekte, bestehend aus mehreren Projektpartnern, die mit ihren innovativen, technischen Lösungen dazu beitragen, Hilfestellungen für BOS, Kommunen, NGOs und andere beteiligte Organisationen sowie für die Bevölkerung und die Migrantinnen und Migranten zu geben. Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, Migrationsbewegungen besser zu verstehen sowie die Lagedarstellung, das Migrationsmanagement und die Integration der Migrantinnen und Migranten zu optimieren. Dabei sollen die Projektideen ihren Fokus auf die Betrachtung von großen Menschengruppen legen. Isolierte Insellösungen sollen zugunsten ganzheitlicher Ansätze vermieden werden. Im Fokus der Bekanntmachung stehen folgende Aspekte und Forschungsthemen:

  • Datenerhebung und -analyse sowie Simulation von Migrationsbewegungen zur Lagebilderfassung und -darstellung,
  • Nutzbarmachung des bereits in den BOS und anderen Behörden vorhandenen Wissens (Wissensmanagements) zum Themenbereich Migration, einschließlich der Aufbereitung des Wissens zur Verbesserung der praktischen Arbeit,
  • technische Hilfsmittel und Managementsysteme zur Verbesserung der Koordination und Zusammenarbeit zwischen der Bevölkerung, BOS, Kommunen und Migranten,
  • inner- und zwischenbehördliche Maßnahmen zum Austausch relevanter Informationen für die Erstellung von Lagebildern,
  • Management der Logistik zur Unterbringung und Verpflegung großer Personengruppen,
  • Optimierung der Aufdeckung von Schleuserkriminalität durch mobile, nichtinvasive Untersuchungsmethoden im Schwerlastverkehr (zum Beispiel Infrarot-, Terahertz- und Röntgenrückstreutechnologie sowie deren Kombination),
  • Erleichterung der Erfassung von in großer Zahl anfallenden, temporären Identifikationsdokumenten und deren ­Verifikationsprüfung im mobilen Einsatz,
  • Erarbeitung von Methoden zur Erkennung von Migrationsbewegungen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge im mobilen Einsatz,
  • Ermittlung des Herkunftsstaats, zum Beispiel über softwarebasierte (Sprach-) Analysen im mobilen Einsatz,
  • Methoden zum Erkennen und Erfassen von nicht einheimischen Krankheiten und Infektionen sowie Aufbereitung der Daten für ein entsprechendes Lagebild,
  • Methoden zur Vermeidung interethnischer wie auch interreligiöser Konflikte,
  • neue Sicherheitskonzepte und Technologien für Wohnquartiere.

Sofern dies für die spätere Umsetzung in die Anwendungspraxis zielführend ist, sollen die Forschungsverbünde auch zukunftsorientierte Ansätze zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, rechtliche Fragestellungen (zum Beispiel Datenschutz, Haftungsfragen) sowie ethische und gesellschaftliche Aspekte einbeziehen.

Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN-spec) gefördert.

Die Projektvorschläge müssen deutlich über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen, um für die Zukunft eine entscheidende Verbesserung zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Sie müssen klare Vorteile gegenüber bereits vorhandener Lösungen aufweisen. Wesentliche Merkmale der Verbundprojektvorschläge müssen sein:

  • Beschreibung des Sicherheitsszenarios, insbesondere zur Erläuterung des konkreten Bedarfs und der Relevanz,
  • Nachweis eines deutlichen Fortschritts der im Projekt angestrebten Lösung gegenüber dem gegenwärtigen Stand der Technik,
  • klar und plausibel formuliertes, praxisorientiertes Projektziel,
  • wissenschaftliche Exzellenz,
  • eine strukturierte und realistische Verwertungsplanung.

Um die Verbundstruktur möglichst schlank zu gestalten, kann es sich bei einer großen Anzahl zu berücksichtigender Akteure anbieten, auf das Instrument der assoziierten Partnerschaften zurückzugreifen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • Behörden und deren Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen,

sowie Endnutzer im Sinne dieser Richtlinien:

  • Behörden,
  • Kommunen,
  • Betreiber kritischer Infrastrukturen,
  • Sicherheits- und Rettungskräfte (Polizei, Feuerwehr, Hilfsorganisationen, Katastrophenschutz usw.),
  • Unternehmen der privaten Sicherheitswirtschaft.

Eine Forschungseinrichtung, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert wird, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung erhalten. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung positiv berücksichtigt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Laufzeit der Verbundprojekte beträgt in der Regel drei Jahre. Für die Projekte, die eine Kooperation mit Partnern aus Österreich planen, ist eine Laufzeit von zwei Jahren vorzusehen. Die Ergebnisse aus den bereits geförderten Projekten (siehe http://www.sifo.de/de/projekte-a-z.php ) sind zu berücksichtigen.

Nicht gefördert werden Forschungsarbeiten, deren Ziele produktspezifische Anwendungen und Entwicklungen darstellen sowie Ansätze, die nicht über den Stand der Technik hinausgehen und ausschließlich literaturbasierte Studien.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner des Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF unter "Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte", Vordruck-Nr.0110 ( Merkblatt Vordruck 0110 ), entnommen werden.

Die bilaterale Kooperation mit österreichischen Partnern ist erwünscht. Basierend auf der bilateralen Vereinbarung zwischen dem BMBF und dem BMVIT haben österreichische und deutsche Forschergruppen die Möglichkeit, im Rahmen der BMBF-Bekanntmachung "Zivile Sicherheit – Aktuelle Fragen der Migration" und der KIRAS-Ausschreibung 2016 (im Internet abrufbar unter http://www.kiras.at/service/aktuelle-ausschreibungen ) gemeinsam Projektvorschläge einzureichen. Besondere Hinweise für die Vorlage von Projektskizzen durch deutsch-österreichische Konsortien sind im Internet unter https://www.projekt-portal-vditz.de/HinweiseZuBilateralenProjekten abrufbar.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für Verbundprojekte von KMU eine differenzierte Aufschlagregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann. Details sind beim zuständigen Projektträger zu erfragen. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung ( https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220 ).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften.

Weitere Hinweise, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easyonline abgerufen werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers

Mit der Abwicklung der Förderrichtlinien hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf

Ansprechpartner:

Dr. Serge Röhrig

Telefon: +49 2 11/62 14-3 96
Telefax: +49 2 11/62 14-4 84
E-Mail: roehrig@vdi.de

7.2 Zweistufiges Auswahlverfahren

Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt, um den Aufwand für die Forschungspartner möglichst gering zu halten. In der ersten Stufe werden Projektskizzen ausgewählt. Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge von jedem einzelnen Verbundpartner gestellt.

7.2.1 Erste Stufe

Vorlage von Projektskizzen

Die Verbundpartner reichen, vertreten durch die Koordinatorin oder den Koordinator, eine begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizze im Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten (inklusive Anlagen, Schriftgrad 12) bis spätestens

zum 8. Februar 2017

ein.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Einreichung erfolgt über das Online-Tool zur Einreichung von Projektskizzen: www.vdi.de/tz-pt . Die für eine Beteiligung an den Förderrichtlinien benötigten Informationen sind dort verfügbar. Zusätzlich muss eine durch die Koordinatorin oder den Koordinator unterschriebene Druckfassung fristgerecht beim Projektträger eingehen.

Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:

  1. Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags,
  2. Beschreibung des Sicherheitsszenarios, der wissenschaftlichen bzw. technischen Arbeitsziele und angestrebten Innovationen,
  3. Kurzdarstellung des Projektkonsortiums, der Rollenverteilung und Kompetenzen der Projektpartner,
  4. Stand von Wissenschaft und Technik, bisherige eigene Arbeiten, Patentlage,
  5. Arbeitsplanung und Balkenplan,
  6. Verwertungsplanung (wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Ergebnisverwertung) und kurzes Normungskonzept (Darstellung der einschlägigen geltenden Normen und Richtlinien sowie gegebenenfalls Strategien zur Anpassung oder Erstellung von Standards, Normen und Richtlinien),
  7. Finanzierungsplanung (aufgeschlüsselt nach Verbundpartnern), Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils; Verbundpartner, deren Vorhaben von Industriepartnern oder von anderen Stellen mitfinanziert werden, müssen die Höhe der vorgesehenen Drittmittel angeben.

Es steht den Verbundpartnern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Auswahl von Projektskizzen

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet:

  • fachlicher Bezug zu diesen Förderrichtlinien und zum Rahmenprogramm,
  • wissenschaftliche und technische Qualität, Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn,
  • Relevanz der angestrebten Ergebnisse für die praktische Anwendung,
  • Qualität und Belastbarkeit der Verwertungsplanung und gegebenenfalls des Normungskonzepts,
  • Qualität des Projektkonsortiums in Bezug auf die Umsetzung der Ziele und die Berücksichtigung aller relevanten Akteure.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die Entscheidung des BMBF wird der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator vom Projektträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über die Koordinatorin oder den Koordinator über das Auswahlergebnis informiert. Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Experten beraten zu lassen.

7.2.2 Zweite Stufe

Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundpartner von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag einzureichen. Vorzulegen sind insbesondere ein detaillierter Verwertungsplan sowie eine ausführliche Darstellung zur Organisation der Zusammenarbeit im Verbund und zur Festlegung eines nachprüfbaren Meilensteinziels sowie konkreter weiterer Übergabepunkte.

Über die Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden. Hierbei gelten zusätzlich zu den oben genannten Kriterien folgende Bewertungskriterien:

  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund, Projektmanagement,
  • Festlegung eines Meilensteinziels mit quantitativen bzw. nachprüfbaren Kriterien, Definition weiterer Übergabepunkte,
  • konkreter Verwertungsplan.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und enden mit Ablauf des Rahmenprogramms „Forschung für die zivile Sicherheit 2012 bis 2017“.

Bonn, den 29. Juli 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Wolf Junker