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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zum Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Zweite Bewilligungsrunde). Bundesanzeiger vom 22.05.2018

Vom 03.05.2018

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Ziel der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (BAnz AT 27.10.2016 B8; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) und dieser Richtlinie ist es, die Karrierewege des wissenschaftlichen Nachwuchses an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen der Länder (im Folgenden: Universitäten) besser planbar und transparenter zu gestalten. Jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern soll früher als bisher eine Entscheidung über den dauerhaften Verbleib im Wissenschaftssystem ermöglicht werden. Das Programm und diese Richtlinie sollen zudem dazu beitragen, die Attraktivität des deutschen Wissenschaftssystems im internationalen Wettbewerb zu steigern und die Universitäten stärker dabei zu unterstützen, die besten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler aus dem In- und Ausland zu gewinnen und möglichst dauerhaft zu halten.

Gleichzeitig wollen Bund und Länder mit dem Programm und dieser Richtlinie den mit der Etablierung der Tenure-Track-Professur verbundenen Kulturwandel fördern und die Personalstruktur des wissenschaftlichen Personals an den Universitäten so weiterentwickeln, dass sie den neuen Karriereweg optimal ergänzt.

Mit dem Programm und dieser Richtlinie werden Bund und Länder

  • die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Wissenschaftssystems erhöhen, indem mit der Tenure-Track-Professur ein international bekannter und akzeptierter Karriereweg etabliert wird (Tenure-Track-Professur gemäß den in § 4 der Verwaltungsvereinbarung geregelten Anforderungen, im Folgenden: Tenure-Track-Professur),
  • die Tenure-Track-Professur strukturell als zusätzlichen Karriereweg zur Professur stärker etablieren, dadurch die Karrierewege für den wissenschaftlichen Nachwuchs planbarer und transparenter gestalten und 1 000 Tenure-Track-Professuren fördern,
  • die Karriereperspektiven für den wissenschaftlichen Nachwuchs erweitern durch die Schaffung von mehr dauerhaften Professuren in gleicher Anzahl,
  • eine im Durchschnitt frühere Entscheidung über einen dauerhaften Verbleib von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern im Wissenschaftssystem ermöglichen,
  • den mit der Etablierung der Tenure-Track-Professur verbundenen Kulturwandel fördern und die Personalstruktur des wissenschaftlichen Personals an der gesamten Universität so weiterentwickeln, dass sie den neuen Karriereweg optimal ergänzt und auch Karrierewege außerhalb der Professur aufzeigt und
  • die Chancengerechtigkeit und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern.

Das Programm und diese Richtlinie setzen den Schwerpunkt darauf, die Tenure-Track-Professur als eigenständigen Karriereweg neben dem herkömmlichen Berufungsverfahren auf eine Professur an deutschen Universitäten stärker zu verankern und dauerhaft in Deutschland zu etablieren. Die mit dem Programm geförderten 1 000 zusätzlichen Tenure-Track-Professuren wollen Bund und Länder innerhalb des Gesamtbestandes von Professuren an Universitäten dauerhaft erhalten und die Zahl der unbefristeten Professuren an Universitäten in gleicher Anzahl erhöhen.

Das Programm wird in zwei Bewilligungsrunden durchgeführt. Die Vorhaben der ersten Bewilligungsrunde wurden im Jahr 2017 zur Förderung ausgewählt. Die Entscheidungen für die Förderung in der zweiten Bewilligungsrunde werden im Jahr 2019 getroffen.

1.2 Rechtsgrundlagen

Grundlage der Förderung ist die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vom 19. Oktober 2016 (BAnz AT 27.10.2016 B8).

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Nebenbestimmungen für das Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (NBest-WISNA). Die Zuwendungen an die Universitäten erfolgen unter der Voraussetzung, dass die Vorhaben keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind und dem Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Universitäten zugeordnet sind. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das Auswahlgremium nach § 6 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung entscheidet über die Förderung nach § 6 Absatz 2 bis 6 der Verwaltungsvereinbarung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung umfasst:

2.1 Personalaufwendungen für Tenure-Track-Professuren

Personalaufwendungen für Tenure-Track-Professuren im Sinne von § 4 der Verwaltungsvereinbarung (ausgewiesen in W 1 oder W 2 oder äquivalent) mit einer Laufzeit von bis zu sechs Jahren pro Tenure-Track-Professur. Bei Geburt oder Adoption eines Kindes kann – als weitere Option zu den bestehenden bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu Mutterschutz, Elternzeit, Beurlaubung und Teilzeitarbeit – eine Verlängerung um ein Jahr pro Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre gefördert werden. Die konkrete Ausgestaltung der Regelung zu Verlängerungsjahren bei Geburt oder Adoption eines Kindes obliegt den antragstellenden Universitäten. Bei negativer Zwischenevaluation oder negativer Tenure-Evaluation gewährt die Universität auf Antrag des geförderten Tenure-Track-Professors/der geförderten Tenure-Track-Professorin im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eine Überbrückung von bis zu einem Jahr.

2.2 Personalaufwendungen für Anschlussstellen

Personalaufwendungen für Anschlussstellen (ausgewiesen in W 2 oder W 3 oder äquivalent) für bis zu zwei Jahre bei positiver Tenure-Evaluation.

2.3 Ausstattungsausgaben

Ausstattungsausgaben für die nach Nummer 2.1 und 2.2 geschaffenen Positionen.

2.4 Strategieaufschlag

Einen Strategieaufschlag in Höhe von 15 % auf die Förderung der in den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 genannten Fördergegenstände. Damit können Aufwendungen gefördert werden zur Implementierung der Tenure-Track-Professur, zur Beförderung des mit ihrer Etablierung verbundenen Kulturwandels und zur Weiterentwicklung der Personalstruktur des wissenschaftlichen Personals an der gesamten Universität, sodass der neue Karriereweg optimal ergänzt wird und auch Karrierewege außerhalb der Professur aufgezeigt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind – jeweils vertreten durch ihre Leitung – Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen der Länder, die im Rahmen der ersten Bewilligungsrunde entweder nicht oder aufgrund der Überschreitung des Anteils ihres Sitzlandes an der Gesamtförderung nur anteilig gefördert werden. Diese können im Rahmen von Einzelvorhaben gefördert werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Teilnahme am Programm ist eine verbindliche Grundsatzentscheidung der Antragstellerin für die Implementierung des Karrierewegs der Tenure-Track-Professur gemäß den in § 4 der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über ein Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geregelten Anforderungen. Außerdem wird vorausgesetzt, dass Personalentwicklung für den wissenschaftlichen Nachwuchs und das gesamte wissenschaftliche Personal ein strategisches Handlungsfeld der Universitätsleitung ist und sie über ein Personalentwicklungskonzept verfügt, das Aussagen zu Standards, zum Grad der institutionellen Verankerung und Stand der Umsetzung enthält.

Der Beginn der Förderung setzt das Vorliegen der Bestätigung der zuständigen Wissenschaftsbehörde des Sitzlandes der antragstellenden Universität voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Tenure-Track-Professuren für dieses Sitzland vorliegen.

Die Gewährung der Zuwendungen an Universitäten erfolgt nur dann, wenn sie keine Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind und die Kriterien für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten in Nummer 2.1 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) der Europäischen Kommission erfüllen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Mit dem Programm können in zwei Bewilligungsrunden 1 000 zusätzliche Tenure-Track-Professuren an Universitäten gefördert werden. Zur Finanzierung stellt der Bund, vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch die gesetzgebenden Körperschaften, ab dem Jahr 2017 ein Gesamtvolumen von bis zu 1 Mrd. Euro für die Gesamtlaufzeit des Programms bis 31. Dezember 2032 zur Verfügung. Für Bewilligungen in der ersten Bewilligungsrunde stehen bis zu 50 % der Mittel, für Bewilligungen in der zweiten Bewilligungsrunde die übrigen Mittel zur Verfügung. In der ersten Bewilligungsrunde werden bereits 468 Tenure-Track-Professuren gefördert. In der zweiten Bewilligungsrunde stehen mithin noch bis zu 532 Tenure-Track-Professuren für eine Förderung zur Verfügung.

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung innerhalb der Gesamtlaufzeit des Programms für einen Zeitraum von bis zu dreizehn Jahren als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Bei Universitäten, die im Rahmen der ersten Bewilligungsrunde aufgrund der Überschreitung des Anteils ihres Sitzlandes an der Gesamtförderung nur anteilig gefördert werden, ist die Höhe der Zuwendung auf den Teil begrenzt, der in der ersten Runde beantragt, aber nicht bewilligt wurde.

Bemessungsgrundlage für Universitäten sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben für die in den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 genannten Fördergegenstände. Zusätzlich wird der in Nummer 2.4 genannte Strategieaufschlag gewährt.

Die Zuwendungen für die unter Nummer 2 geregelten Fördergegenstände werden, unabhängig von der Wertigkeit der besetzten Professur und einschließlich des Strategieaufschlags, in Form einer Pauschale in Höhe von insgesamt 118 045 Euro pro Jahr vergeben.

Die Pauschale wird pro Person, welche eine gemäß Nummer 2.1 geförderte Tenure-Track-Professur bzw. eine gemäß Nummer 2.2 geförderte Anschlussstelle bekleidet, wie folgt zur Verfügung gestellt:

  • Im Fall der positiven Tenure-Evaluation für bis zu acht Jahre; bei Nutzung der in Nummer 2.1 Satz 2 bis 3 genannten Verlängerungsjahre bei Geburt oder Adoption eines Kindes durch die geförderte Universität für bis zu zwei weitere Jahre.
  • Im Fall der negativen Tenure-Evaluation für bis zu sieben Jahre; bei Nutzung der in Nummer 2.1 Satz 2 bis 3 genannten Verlängerungsjahre bei Geburt oder Adoption eines Kindes durch die geförderte Universität für bis zu zwei weitere Jahre.
  • Im Fall einer gesetzlich vorgesehenen Beurlaubung ist eine kostenneutrale Verlängerung der Mittelverwendung des Einzelfalls um bis zu zwei Jahre möglich.

Sobald eine Person, welche eine geförderte Tenure-Track-Professur bzw. eine geförderte Anschlussstelle bekleidet, die Universität verlässt oder beurlaubt oder freigestellt wird, stoppt die Zahlung der Pauschale. Sofern die Person unterjährig die Universität verlässt oder beurlaubt oder freigestellt wird, wird die Pauschale monatlich anteilig gewährt. Wird die Stelle der Tenure-Track-Professorin/des Tenure-Track-Professors nachbesetzt bzw. ist eine Tenure-Track-Professorin/ein Tenure-Track-Professor gemäß den in § 4 der Verwaltungsvereinbarung genannten Anforderungen bereits an der Universität tätig, werden die verbleibenden Mittel des Einzelfalls entsprechend Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 5 Absätze 4 und 5 dieser Förderrichtlinie gewährt.

Die in Nummer 2.1 Satz 2 bis 3 genannten Verlängerungsjahre bei Geburt oder Adoption eines Kindes werden nur bei Vorlage von konkreten Aussagen zur Ausgestaltung und zu Maßnahmen zur Umsetzung gemäß Nummer 7.2.3 gefördert. Die Entscheidung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Programmmittel getroffen. Sofern die verfügbaren Programmmittel für die Finanzierung der in Nummer 2.1 Satz 2 bis 3 genannten Verlängerungsjahre bei Geburt oder Adoption ausgeschöpft sind, werden gemäß § 7 Absatz 6 der Verwaltungsvereinbarung die dafür zusätzlich erforderlichen Mittel seitens der geförderten Universität erbracht.

Die geförderten Universitäten haben die Möglichkeit, die ihnen im Rahmen der Förderung gewährten Tenure-Track-Professuren gestaffelt innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zu besetzen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Verwaltungsvereinbarung zum Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Nebenbestimmungen für das Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (NBest-WISNA).

Die geförderten Universitäten sind verpflichtet, die in § 4 der Verwaltungsvereinbarung genannten Anforderungen an die Tenure-Track-Professur für alle Tenure-Track-Professuren, die im Rahmen der Zuwendung finanziert werden, zu erfüllen.

Universitäten sind grundsätzlich verpflichtet, die nachhaltige Implementierung des neuen Karrierewegs zur Professur durch die Entwicklung, Einführung und Anwendung von systemischen Instrumenten für die Verstetigung der Tenure-Track-Professuren sicherzustellen.

Geförderte Universitäten sind verpflichtet, die gemäß § 9 der Verwaltungsvereinbarung für das programmbegleitende Monitoring und die Evaluation erforderlichen Daten bis fünf Jahre nach Programmende zu erheben und für das Monitoring und die Evaluation zur Verfügung zu stellen.

Die von den geförderten Universitäten gelieferten Daten werden zur Erstellung von statistischen Auswertungen im Rahmen der Programmplanung und -steuerung, des programmbegleitenden Monitorings, der Evaluation sowie der Berichterstattung an die für Wissenschaft und Forschung zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden und an die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) in einer Datenbank gespeichert. Tabellen mit statistischen Ergebnissen dürfen an die für Wissenschaft und Forschung zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden und an die GWK übermittelt werden. Statistische Ergebnisse dürfen auf die einzelne Universität oder einzelne Universitätsstandorte bezogen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung von Einzelangaben richtet sich nach den Regelungen in § 16 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG). Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung entsprechend den Regelungen in § 16 Absatz 6 bis 10 BStatG übermittelt werden.

Alle Satzungen, in denen die Strukturen, Verfahren und Qualitätsstandards für Tenure-Track-Professuren gemäß § 4 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung geregelt sind, sind leicht zugänglich im Internet zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichungspflicht gilt bis zum Ende der Programmlaufzeit. Von den geförderten Universitäten wird erwartet, dass sie auch weitere Dokumente und Materialien zur Implementierung der Tenure-Track-Professur (z. B. Qualitätssicherungskonzepte, Mentoring, Beratungsangebote) zeitnah öffentlich verfügbar machen.

Die geförderten Universitäten beteiligen sich am Erfahrungsaustausch mit anderen Universitäten, an der projektübergreifenden Zusammenarbeit und an der Verbreitung guter Praxis zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung den folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Bereich Bildung und Wissenschaft
PT Wissenschaftlicher Nachwuchs
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpartner:
Herr Dr. Martin Hering
Telefon: 0 30/31 00 78-5 28
E-Mail: tenuretrack@vdivde-it.de

Es wird empfohlen, vor dem Einreichen von Antragsunterlagen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Für die Tabelle zur geplanten Umsetzung und Ausgestaltung der Tenure-Track-Professur, das Antragsformular, die Vorhabenbeschreibung, das Formular für Daten für die Bestandsaufnahme der Personalstruktur und des Berufungs- und Karrieresystems und für die Bestätigung der Wissenschaftsbehörde des jeweiligen Sitzlandes werden Vorlagen und Formulare zur Verfügung gestellt, deren Nutzung verpflichtend ist.

Vordrucke, Bestimmungen, Richtlinien und Merkblätter sowie weitere Informationen, insbesondere die Fragen und Antworten (FAQ) und Hinweise auf Informationsveranstaltungen, stehen unter der Internetadresse http://www.tenuretrack.de zur Verfügung.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, werden diese im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Antragsverfahren

Das Förderverfahren ist einstufig angelegt.

7.2.1 Einreichung der Antragsunterlagen

Die Antragsberechtigten richten ihre Förderanträge über die für Wissenschaft zuständige Behörde des Sitzlandes an den Projektträger. Die Förderanträge sind in deutscher Sprache auf dem Postweg

  • in schriftlicher Form (in einfacher Ausfertigung, einseitig und ungebunden als Kopiervorlage) und
  • in elektronischer Form auf CD-/DVD-ROM als druckfähige, maschinenlesbare, im PDF-Format gespeicherte, nicht geschützte und nicht eingeschränkte Dateien (jeweils eine Datei für jede der in Nummer 7.2.2 genannten Antragsunterlagen)

einzureichen.

Die Dateien sind nach einer im Merkblatt für Antragstellerinnen beschriebenen Systematik zu benennen.

Bei der Weiterleitung bestätigt jede zuständige Wissenschaftsbehörde für ihr Sitzland, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Tenure-Track-Professuren vorliegen. Der Beginn der Förderung setzt das Vorliegen der Bestätigung voraus.

Die Antragsunterlagen für die zweite Bewilligungsrunde sind bis spätestens 31. Januar 2019 beim Projektträger vorzulegen.

Antragsunterlagen, die erst nach dem veröffentlichten Einreichungstermin eingehen oder unvollständig sind, können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Die antragstellenden Universitäten erklären sich mit ihrem Antrag damit einverstanden, dass die Antragsunterlagen elektronisch gespeichert und verarbeitet und im Rahmen des Begutachtungs- und Entscheidungsverfahrens an Gutachterinnen und Gutachter und an das Auswahlgremium weitergeleitet werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe der eingereichten Antragsunterlagen und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen der Antragstellung eingereicht wurden.

Aus der Antragstellung kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Basis der Entscheidung des Auswahlgremiums.

7.2.2 Antragsunterlagen

Die Anträge müssen enthalten:

  • Tabelle zur geplanten Umsetzung und Ausgestaltung der Tenure-Track-Professur mit Verweisen auf Seitenzahlen in der Vorhabenbeschreibung,
  • Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift der Universitätsleitung,
  • Vorhabenbeschreibung mit Aussagen zu den in Nummer 7.2.3 genannten Punkten, einem Zeitplan und einer nummerierten Liste der Dokumente im Anhang zur Vorhabenbeschreibung,
  • Alle Satzungen, in denen die Strukturen, Verfahren und Qualitätsstandards für Tenure-Track-Professuren gemäß § 4 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung geregelt sind, zur Verdeutlichung der Aussagen zu den in Nummer 7.2.3 genannten Punkten,
  • Anhang zur Vorhabenbeschreibung mit nummerierten Dokumenten, die die Aussagen zu den in Nummer 7.2.3 genannten Punkten verdeutlichen,
  • Formular mit Daten für die Bestandsaufnahme der Personalstruktur und des Berufungs- und Karrieresystems, die die Aussagen zu den in Nummer 7.2.3 genannten Punkten deutlich machen,
  • Verbindliche Grundsatzentscheidung gemäß Nummer 4 Absatz 1,
  • Personalentwicklungskonzept gemäß Nummer 4 Absatz 1,
  • Dokumentation zur Personalentwicklung als strategischem Handlungsfeld gemäß Nummer 4 Absatz 1,
  • Bestätigung der Wissenschaftsbehörde des jeweiligen Sitzlandes gemäß Nummer 4 Absatz 2.

Die Tabelle zur geplanten Umsetzung und Ausgestaltung der Tenure-Track-Professur, das Antragsformular und die Vorhabenbeschreibung, die zusammen das Gesamtkonzept gemäß Nummer 7.2.3 bilden, müssen alle Angaben enthalten, die eine abschließende Bewertung nach den in Nummer 7.2.4 genannten Förderkriterien erlauben. Die Satzungen, die Dokumente im Anhang zur Vorhabenbeschreibung und die Angaben im Formular mit Daten für die Bestandsaufnahme der Personalstruktur und des Berufungs- und Karrieresystems ersetzen nicht die begutachtungsfähigen Angaben in der Vorhabenbeschreibung.

Der Umfang der Tabelle zur geplanten Umsetzung und Ausgestaltung der Tenure-Track-Professur darf drei Seiten und der Umfang der Vorhabenbeschreibung darf 25 Seiten (jeweils Schriftart Arial oder Liberation Sans, Schriftgröße 11 Punkt, Zeilenabstand mindestens 1,15 Zeilen, Seitenränder mindestens 2,5 cm) nicht überschreiten. Für alle weiteren Antragsunterlagen bestehen keine Seitenbeschränkungen.

Anträge, die den Formatvorgaben nicht entsprechen oder die Seitenbeschränkung überschreiten, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

7.2.3 Gesamtkonzept

Das Gesamtkonzept enthält gemäß § 5 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung Aussagen zu folgenden Punkten:

  • Bestandsaufnahme der Personalstruktur und des Berufungs- und Karrieresystems, das auch den aktuellen Stand der Implementierung von Tenure-Track-Modellen umfasst,
  • Weiterentwicklung der Personalstruktur und der Karrierewege des wissenschaftlichen Nachwuchses, einschließlich Aussagen über die Zusammenhänge zwischen den strategischen Zielen für die Implementierung der Tenure-Track-Professur und den Zielen und Maßnahmen der Nachwuchsförderung und Personalentwicklungsplanung der Universität,
  • Implementierung des neuen Karrierewegs der Tenure-Track-Professur einschließlich von systemischen Instrumenten für ihre Verstetigung sowie Aussagen zu konkreten Zielen, Maßnahmen und Meilensteinen zur Schaffung bzw. Verbesserung der dafür notwendigen Rahmenbedingungen und
  • bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf dem Weg zur Professur und, falls eine Förderung der in Nummer 2.1 Satz 2 bis 3 genannten Verlängerungsjahre bei Geburt oder Adoption eines Kindes beantragt wird, zur Ausgestaltung und zu Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verlängerungsjahre bei Geburt oder Adoption eines Kindes.

Die Vorhabenbeschreibung soll die folgende Gliederung haben und in dem jeweiligen Abschnitt Aussagen zu den entsprechenden, oben genannten Punkten enthalten:

  1. Bestandsaufnahme der Personalstruktur und des Berufungs- und Karrieresystems
  2. Weiterentwicklung der Personalstruktur und der Karrierewege des wissenschaftlichen Nachwuchses
  3. Implementierung des neuen Karrierewegs der Tenure-Track-Professur einschließlich von systemischen Instrumenten für ihre Verstetigung
  4. Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf dem Weg zur Professur

7.2.4 Förderkriterien

Das Gesamtkonzept wird danach bewertet, ob es geeignet ist, die in Nummer 1.1 genannten Ziele zu befördern. Die Qualität des Gesamtkonzepts gemäß Nummer 7.2.3 wird insbesondere nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Qualität der Rahmenbedingungen und Maßnahmen für die strukturelle und nachhaltige Implementierung der Tenure-Track-Professur,
  • Integration der Tenure-Track-Professur in die Nachwuchsförderung, Personalentwicklung und Strukturentwicklung der Universität,
  • Verbesserung der Transparenz und Planbarkeit der Karrierewege des wissenschaftlichen Nachwuchses und
  • Verbesserung von Chancengerechtigkeit und Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

7.2.5 Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren

Über die Förderung der als förderwürdig bewerteten Anträge und über die Förderhöhe entscheidet ein Auswahlgremium in einem wettbewerblichen Verfahren im Rahmen der verfügbaren Programmmittel. Maßstab der Förderentscheidung sind die in Nummer 7.2.4 genannten Förderkriterien.

Der Anteil der Gesamtförderung, der für die Universitäten eines Landes je Bewilligungsrunde höchstens zur Verfügung steht, bemisst sich zu 50 % nach dem Königsteiner Schlüssel des Landes für das Jahr 2016 (BAnz AT 20.06.2016 B1) und zu 50 % nach dem Anteil des Landes an den Professorinnen und Professoren an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen, gemittelt über die Jahre 2012 bis 2014 (nach Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 4.4, Tab. 7).

Ist als Ergebnis der so erfolgten Förderentscheidung in der zweiten Bewilligungsrunde der Anteil eines Landes an der Gesamtförderung nach dem vorigen Absatz nicht ausgeschöpft, so stehen die nicht ausgeschöpften Mittel für von den Expertinnen und Experten als förderwürdig bewertete Anträge von Universitäten anderer Länder zur Verfügung. Die Förderpriorität dieser Anträge empfehlen die Expertinnen und Experten im bundesweiten Vergleich der Anträge.

Das Auswahlgremium setzt sich zusammen aus zwölf ausgewiesenen Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft, dem Hochschulmanagement, Vertreterinnen und Vertretern des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zwei Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und vier Vertreterinnen und Vertretern der Länder. Die Expertinnen und Experten wurden von Bund und Ländern einvernehmlich unter Einbeziehung der Hochschulrektorenkonferenz, des Wissenschaftsrats und der Deutschen Forschungsgemeinschaft benannt. Der oder die Vorsitzende wurde vom Auswahlgremium aus dem Kreis der Expertinnen und Experten aus der Wissenschaft gewählt. Jedes Mitglied führt eine Stimme, die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes je zwei Stimmen. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.

Das Ergebnis des Begutachtungs- und Entscheidungsverfahrens wird den Antragstellerinnen schriftlich mitgeteilt.

7.2.6 Monitoring und Evaluation

Das Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses wird hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die in Nummer 1.1 genannten Programmziele durch ein programmbegleitendes Monitoring sowie eine unabhängige Evaluation bewertet. Mit ihrem Antrag erklärt die Universität ihre Bereitschaft, die im Fall der Antragsbewilligung gemäß § 9 der Verwaltungsvereinbarung für das programmbegleitende Monitoring und die Evaluation erforderlichen Daten zu erheben und für das Monitoring und die Evaluation zur Verfügung zu stellen. Die Regelungen in Nummer 6 Absatz 5 zur Speicherung, Auswertung, Übermittlung und Veröffentlichung dieser Daten gelten entsprechend für Daten der antragstellenden Universitäten zur Bestandsaufnahme der Personalstruktur und des Berufungs- und Karrieresystems. Zudem erklärt sie ihr Einverständnis, dass ihre Antragsunterlagen im Fall der Bewilligung dem programmbegleitenden Monitoring und der Evaluation zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die zuwendungsfähigen Pauschalen gemäß Nummer 5 für das vorangegangene Quartal werden dem Zuwendungsempfänger im Quartalsrhythmus nachträglich automatisch gutgeschrieben bzw. ausgezahlt. Änderungen, die die ­Zuwendung verringern, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Fristen

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gemäß Nummer 7.4.3 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet.

7.4.2 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

7.4.2.1 Sachbericht

In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises sowie auf die Darstellung und Verwendung der Teilbeträge der Pauschale (Teilbetrag für Besoldung einschließlich Teilbetrag für Personalnebenkosten, Teilbetrag für Versorgungsleistungen, Teilbetrag für anteilige Ausstattung und Strategieaufschlag) im Einzelnen einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern.

7.4.2.2 Zahlenmäßiger Nachweis

Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer Personalübersicht, aus der die Namen, die Beschäftigungszeiträume und der Status (Tenure-Track-Professur, Verlängerungsjahr bei Geburt oder Adoption eines Kindes, Überbrückung bei negativer Zwischenevaluation oder negativer Tenure-Evaluation, Inhaber einer Anschlussstelle) der Personen, welche eine gemäß Nummer 2.1 geförderte Tenure-Track-Professur bzw. eine gemäß Nummer 2.2 geförderte Anschlussstelle bekleiden, zu entnehmen sind. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die erforderlichen Daten für das programmbegleitende Monitoring zu erheben und dem Zuwendungsgeber zusammen mit den jährlichen Zwischennachweisen und dem abschließenden Verwendungsnachweis zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört eine Liste mit zahlenmäßiger Darstellung folgender Angaben: Verausgabung der Personalausgaben und Verausgabung der Ausstattungsausgaben. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren und dass mit den Mitteln wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. Im Verwendungsnachweis ist außerdem zu bestätigen, dass die Mittel für die Beamtenversorgung entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen verwendet wurden sowie die Mittel des Strategieaufschlags nur zu dem in Nummer 2.4 sowie auch in § 3 Nummer 4 der Verwaltungsvereinbarung genannten Zweck verwendet und nicht als allgemeine Einnahme behandelt wurden.

7.4.3 Zwischennachweis

Der Zwischennachweis (Nummer 7.4.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (nach Nummer 7.4.2.2).

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2032 außer Kraft.

Berlin, den 3. Mai 2018

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Buchhaas-Birkholz