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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Förderung der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024), Bundesanzeiger vom 14.06.2019

Vom 16.05.2019

Nachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104c des Grundgesetzes zur Förderung der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024) bekannt gemacht (Anlage).

Berlin, den 16. Mai 2019

323-27641-1

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ingo Ruhmann


Anlage

Verwaltungsvereinbarung
DigitalPakt Schule 2019 bis 2024

Die Bundesrepublik Deutschland
– Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ –
– nachstehend „Bund“ genannt –
und
die Länder schließen folgende Vereinbarung:

Präambel

Die fortschreitende Digitalisierung aller Lebensbereiche stellt eine zentrale strukturelle Herausforderung für die Bildung junger Menschen am Bildungsstandort Deutschland dar. Es ist eine der großen Zukunftsaufgaben, die Schülerinnen und Schüler an den Schulen in Deutschland umfassend auf die Digitalisierung in allen Lebensbereichen vorzubereiten. Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Kommunen arbeiten bei dieser Zukunftsaufgabe zusammen und setzen einen abgestimmten Innovationsimpuls. Damit sollen die bestehenden Entwicklungen an den Schulen entscheidend unterstützt werden, um die Voraussetzungen für Bildung in der digitalen Welt bundesweit und nachhaltig spürbar zu verbessern.

Vorbehaltlich der Mittelbereitstellung durch ihre gesetzgebenden Körperschaften schließen Bund und Länder daher eine Verwaltungsvereinbarung über den „DigitalPakt Schule“. Im Rahmen des DigitalPakts Schule gewährt der Bund den Ländern auf Grundlage von Artikel 104c des Grundgesetzes Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der digitalen kommunalen Bildungsinfrastruktur. Der Bund unterstützt damit Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) bei ihren Investitionen in die Ausstattung mit IT-Systemen und die Vernetzung von Schulen. Dies entspricht dem gesamtstaatlichen Interesse, zukunftstaugliche digitale Bildungsinfrastrukturen zu schaffen. Die Zuständigkeiten und die Finanzierungsverantwortung der Länder für das Bildungswesen bleiben unberührt.

Der DigitalPakt Schule knüpft an die Strategie „Bildungsoffensive für die digitale Wissensgesellschaft“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 12. Oktober 2016 sowie an die Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“ vom 8. Dezember 2016 in der Fassung vom 7. Dezember 2017 an. Bund und Länder leiten aus diesen Strategien folgende Grundsätze ab:

  1. Bund und Länder wollen die notwendigen Voraussetzungen dafür schaffen, dass das Bildungssystem in Zeiten des digitalen Wandels Teilhabe und Mündigkeit für alle Heranwachsenden sowie Chancengerechtigkeit für jedes einzelne Kind ermöglicht. Dabei gilt es, die Chancen der Digitalisierung im Sinne dieser Zielsetzung zu nutzen, aber auch die Risiken zu beachten.
  2. Bildung in der digitalen Welt bedeutet, allen Schülerinnen und Schülern die Entwicklung der Kompetenzen zu ermöglichen, die für einen fachkundigen, verantwortungsvollen und kritischen Umgang mit Medien in der digitalen Welt erforderlich sind. Dabei muss das Lehren und Lernen in der digitalen Welt dem Primat des Pädagogischen folgen.
  3. Die durch die Digitalisierung eröffneten Möglichkeiten können von Schulen effektiv für die Bildungs- und Erziehungsarbeit genutzt werden, wenn
    1. die Schulen über die entsprechende technische Ausstattung verfügen, insbesondere breitbandige Internetzugänge, eine geeignete schulinterne Verkabelung, WLAN in Unterrichtsräumen und Lehrerzimmern sowie geeignete Präsentationstechnik und Endgeräte,
    2. verlässlich leistungsfähige digitale Bildungsumgebungen zur Verfügung stehen, die eine datenschutzkonforme und rechtssichere digitale Zusammenarbeit und Kommunikation im schulischen Umfeld ermöglichen und digitale Bildungsmedien systematisch über entsprechende Portale recherchiert und eingesetzt werden können, die nicht nur fachlich hochwertig, sondern auch mit den notwendigen urheberrechtlichen Lizenzen für den Einsatz im Unterricht ausgestattet sind,
    3. Lehrkräfte für diesen Zweck nachhaltig qualifiziert sind und sie bei der Integration digitaler Medien in Lehr- und Lernprozesse unterstützt werden,
      um die Kompetenzen in der digitalen Welt bei den Schülerinnen und Schülern in allen Schulstufen und Schulformen und in allen Unterrichtsfächern systematisch zu fördern und aufzubauen.

§ 1

Ziel und Inhalt des DigitalPakts Schule

(1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden in die kommunale Bildungsinfrastruktur Finanzhilfen in Höhe von 5 Milliarden Euro (§§ 2 bis 15). Die Länder erbringen einen investiven Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 Prozent zur Finanzierung der mit Bundesmitteln geförderten Investitionen (§ 8 Absatz 4).

(2) Die Länder sagen des Weiteren zu, eigene Maßnahmen im Rahmen ihrer Kultushoheit und in eigener finanzieller Verantwortung zu erbringen (§ 16).

§ 2

Zweck der Finanzhilfen

Zweck der Finanzhilfen ist es, trägerneutral lernförderliche und belastbare, interoperable digitale technische Infrastrukturen sowie Lehr-Lern-Infrastrukturen zu etablieren sowie vorhandene Strukturen zu optimieren. Die Finanzhilfen dienen der Förderung von Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die kommunale Infrastruktur allgemeinbildender Schulen und beruflicher Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie in die Infrastruktur ihnen nach dem Recht der Länder gleichwertiger Schulen in freier Trägerschaft. Die Berücksichtigung von freien Trägern beruht auf deren landesweitem Anteil an der Zahl der Schülerinnen und Schüler. Für die Schulen in freier Trägerschaft übernimmt der Schulträger die Rechte und Verpflichtungen der Kommunen aus dieser Vereinbarung.

§ 3

Gegenstand der Finanzhilfen; Antragsberechtigung

(1) An Schulen sind folgende Investitionen (nach Maßgabe von Absatz 4 einschließlich Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation) förderfähig:

  1. Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen, Serverlösungen;
  2. schulisches WLAN;
  3. Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (z. B. Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Cloudangebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten;
  4. Anzeige- und Interaktionsgeräte (z. B. interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte) zum Betrieb in der Schule, mit Ausnahme von Geräten für vorrangig verwaltungsbezogene Funktionen;
  5. digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung;
  6. schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn
    1. die Schule über die Infrastruktur, die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 förderfähig ist, verfügt oder diese durch den Schulträger beantragt ist und
    2. spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte erfordern und dies im technisch-pädagogischen Einsatzkonzept der Schule dargestellt ist und
    3. bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen die Gesamtkosten für mobile Endgeräte für allgemeinbildende Schulen am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule entweder
      aa) 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Schulträger oder
      bb) 25 000 Euro je einzelner Schule
      oder beides nicht überschreiten.

Sofern die Infrastruktur gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 an einer Schule zum Zeitpunkt der Beantragung mobiler Endgeräte gemäß Satz 1 Nummer 6 noch nicht vorhanden ist, sind die Mittel für mobile Endgeräte für diese Schule bis zur Herstellung dieser Infrastruktur zu sperren. Zu beschaffende digitale Infrastrukturen sind grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme. Antragsberechtigt sind Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie von Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 2 nach Maßgabe der Bekanntmachungen der Länder. Schulträger dürfen gemeinsame Anträge stellen.

(2) Regional und landesweit, einschließlich Einrichtungen der Lehrerbildung der zweiten und dritten Phase, sind folgende Investitionen (nach Maßgabe von Absatz 4 einschließlich Planung, Beschaffung, Entwicklung, Aufbau und Inbetriebnahme, bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation), soweit sie von den Schulen unmittelbar nutzbar sind, förderfähig:

  1. Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (z. B. Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Landesserver, Cloudangebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten, bei Einrichtungen der Lehrerbildung einschließlich Dateninfrastrukturen, WLAN sowie Anzeige- und Interaktionsgeräte;
  2. Systeme, Werkzeuge und Dienste, die dem Ziel dienen, bei bestehenden Angeboten Leistungsverbesserungen herbei zu führen, die Service-Qualität bestehender Angebote zu steigern oder die Interoperabilität bestehender oder neu zu entwickelnder digitaler Infrastrukturen herzustellen oder zu sichern;
  3. Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich von Schulträgern.

Zu beschaffende digitale Infrastrukturen sind grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme. Soweit die digitalen Infrastrukturen erst entwickelt werden, sind sie technologieoffen, erweiterungsfähig und auf Interoperabilität hin zu gestalten. Antragsberechtigt sind bei ­regionalen und landesweiten Investitionsmaßnahmen Länder sowie Schulträger von Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie von Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 2 nach Maßgabe der Bekanntmachungen der Länder. Bei landesweiten Investitionsmaßnahmen ist das jeweilige Land antragsberechtigt. Investitionsvorhaben sind landesweit, wenn sie schulischen Zwecken gemäß landesweiter Schulentwicklungsziele dienen.

(3) Länderübergreifend sind Investitionen, soweit sie von den Schulen unmittelbar nutzbar sind, in solche digitalen Bildungsinfrastrukturen (nach Maßgabe von Absatz 4 einschließlich Planung, Beschaffung, Entwicklung, Aufbau und Inbetriebnahme, bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation) förderfähig,

  1. die dazu beitragen, die Ziele des DigitalPakts Schule, der Strategie „Bildungsoffensive für die digitale Wissensgesellschaft“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder der Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“ zu erreichen oder
  2. eine effizientere Nutzung der eingesetzten Mittel ermöglichen

und länderübergreifende Entwicklungsziele im Kontext schulischer Bildung verfolgen. Wesentliche Kriterien für die Förderfähigkeit sind die Relevanz des Vorhabens für die Bildung in der digitalen Welt, Innovationsgrad, Interoperabilität, Nachhaltigkeit, Qualitätssicherung anderer Investitionen nach § 3, Fortentwicklungsfähigkeit, die Anzahl der beteiligten Länder sowie eine mögliche Nutzbarkeit auch für andere Länder. Beispiele für Vorhaben dieser Art enthält Anlage 1 (länderübergreifende Investitionsmaßnahmen). Ein Antrag auf eine solche Investitionsmaßnahme ist von mindestens zwei Ländern gemeinsam zu stellen. Über weitere Kriterien und das Verfahren der Zusammenarbeit entscheidet die Steuerungsgruppe gemäß § 17.

(4) Investive Begleitmaßnahmen werden nur gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 besteht. Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastrukturen sind nicht förderfähig.

§ 4

Förderzeitraum

Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn sie nach dem 16. Mai 2019 beginnen. Eine Investitionsmaßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages. Vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung begonnene, aber noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossene Investitionsmaßnahmen können gefördert werden, wenn im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige, noch nicht begonnene Abschnitte einer laufenden Investitionsmaßnahme handelt.

§ 5

Programmsteuerung, Bekanntmachungen

(1) Die Vergabe der Mittel gemäß § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt auf Grundlage von Länderprogrammen, die Kriterien und ein Verfahren zur Bewertung und Begutachtung von Anträgen enthalten (Bekanntmachungen).

(2) Jedes Land erstellt vor Beginn der ersten Investition an Schulen sowie in regionale und landesweite Investitionsmaßnahmen im Benehmen mit dem Bund seine Bekanntmachungen. Dabei kann jedes Land in seinen Bekannt­machungen den Katalog förderfähiger Investitionsmaßnahmen aus § 3 Absatz 1 und 2 für landesspezifische Besonderheiten konkretisieren sowie an seine Schul- und Verwaltungsstrukturen anpassen. Nachdem das Benehmen mit dem Bund erzielt ist, unterrichtet das Land die gemeinsame Steuerungsgruppe über den geplanten Inhalt der Bekanntmachungen. Anschließend veröffentlicht das Land die Bekanntmachungen. Das Land kann nach dem gleichen Verfahren die Bekanntmachungen ändern und weitere Bekanntmachungen veröffentlichen.

(3) Die Kriterien zu Finanzhilfen für länderübergreifende Investitionen gemäß § 3 Absatz 3 werden in einer Bekanntmachung veröffentlicht, die alle Länder einvernehmlich mit dem Bund (ländergemeinsame Bekanntmachung) erstellen. Über diese Bekanntmachung stimmen Bund und Länder in der Steuerungsgruppe ab. Anschließend veröffentlichen die Länder die ländergemeinsame Bekanntmachung. Nach dem gleichen Verfahren kann die ländergemeinsame Bekanntmachung geändert und können weitere ländergemeinsame Bekanntmachungen veröffentlicht werden.

§ 6

Antragswesen

(1) Die Mittel werden auf Antrag gewährt und über die benannten Stellen (§ 7 Absatz 1) bereitgestellt.

(2) Antragsteller dürfen während der Laufzeit des Förderprogramms mehrfach Anträge stellen.

(3) Die Länder gestalten das Antragsverfahren wie folgt aus:

  1. Anträge nach § 3 Absatz 1 und 2 sind an die jeweils benannte Stelle zu richten. Anträge nach § 3 Absatz 3 sind der Steuerungsgruppe vorzulegen.
  2. Alle Anträge enthalten folgende Angaben:
    1. Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung inklusive Beginn der Investitionsmaßnahme), bei Anträgen nach § 3 Absatz 1 kumuliert für alle in den Antrag einbezogenen Schulen;
    2. im Fall von § 4 Satz 3 eine Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer schon begonnenen Investitionsmaßnahme handelt;
    3. Bestätigung über ein auf die Ziele der Investitionsmaßnahme abgestimmtes Konzept des Antragstellers über die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support in Form der Anlage 2 und
    4. Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen (§ 10 Absatz 1).
  3. Anträge nach § 3 Absatz 1 und für regionale Investitionsmaßnahmen nach § 3 Absatz 2 enthalten folgende weitere Angaben zu jeder in den Antrag einbezogenen Schule:
    1. Bestandsaufahme bestehender und benötigter Ausstattung mit Bezug zum beantragten Fördergegenstand und Bestandsaufnahme der aktuellen Internetanbindung;
    2. technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer, didaktischer und tech­nischer Aspekte und
    3. bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte.
  4. Anträge für landesweite Investitionsmaßnahmen nach § 3 Absatz 2 enthalten folgende weitere Angaben:
    1. technologische oder pädagogische oder funktionale Vorteile und
    2. strukturbildende Wirkungen der Investitionsmaßnahmen (z. B. Förderung von Interoperabilität, Effizienzsteigerung, Qualitätssicherung anderer Investitionsmaßnahmen nach § 3).
  5. Anträge für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen nach § 3 Absatz 3 enthalten folgende weitere Angaben:
    1. Ziele der Investitionsmaßnahme;
    2. strukturbildende Wirkungen der Investitionsmaßnahmen (z. B. Förderung von Interoperabilität, Effizienzsteigerung, Qualitätssicherung anderer Investitionsmaßnahmen nach § 3) und
    3. Erklärung über die Bereitschaft, die Ergebnisse länderübergreifender Investitionsmaßnahmen anderen Ländern auf deren Wunsch zur Verfügung zu stellen (§ 14).

§ 7

Benannte Stellen, Beratung

(1) Jedes Land benennt vor Veröffentlichung seiner ersten Bekanntmachung (§ 5) eine Stelle, die Ansprechpartner für den Bund ist, die Mittel aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ bewirtschaftet sowie Informationen und Berichte bereitstellt.

(2) Für die Beratung der Antragsteller, Prüfung und Bewilligung der Anträge sowie die Bewirtschaftung der Mittel nach Vereinnahmung im Landeshaushalt kann das Land sich der Stelle nach Absatz 1 oder weiterer Einrichtungen bedienen.

(3) Diese Stellen sind an Weisungen des Landes gebunden. Das Land verantwortet gegenüber dem Bund deren Tätigkeit.

§ 8

Förderbeträge, Eigenanteil, Verteilung der Finanzhilfen auf die Länder

(1) Der Bund stellt für den DigitalPakt Schule für den Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung 5 Milliarden Euro zur Verfügung. Diese Bundesmittel sind zweckgebunden. Sie verteilen sich auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Fassung.

(2) Von den Bundesmitteln gemäß Absatz 1

  1. 1sollen für landesweite Investitionsmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 fünf Prozent eingesetzt werden,
  2. sind weitere fünf Prozent dem Einsatz für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen gemäß § 3 Absatz 3 vorbehalten.

(3) Die Bundesmittel verteilen sich wie folgt auf die Länder:

Land Anteil in % Anteil in Euro
Baden-Württemberg 13,01280 650 640 000,00
Bayern 15,56491 778 245 500,00
Berlin 5,13754 256 877 000,00
Brandenburg 3,01802 150 901 000,00
Bremen 0,96284 48 142 000,00
Hamburg 2,55790 127 895 000,00
Hessen 7,44344 372 172 000,00
Mecklenburg-Vorpommern 1,98419 99 209 500,00
Niedersachsen 9,40993 470 496 500,00
Nordrhein-Westfalen 21,08676 1 054 338 000,00
Rheinland-Pfalz 4,82459 241 229 500,00
Saarland 1,20197 60 098 500,00
Sachsen 4,99085 249 542 500,00
Sachsen-Anhalt 2,75164 137 582 000,00
Schleswig-Holstein 3,40526 170 263 000,00
Thüringen 2,64736 132 368 000,00
Gesamt 100,00 5 000 000 000,00

(4) Der Bund beteiligt sich mit einer Förderquote von höchstens 90 Prozent, die Länder einschließlich der Kommunen beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der Investitionen eines Landes. Die Förderquote ist nach Abrechnung aller geförderten Investitionen am Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule zu erreichen. Die Länder ermöglichen die Teilnahme finanzschwacher Kommunen.

§ 9

Zusätzlichkeit der Bundesmittel

Die Länder und Kommunen führen bereits begonnene Investitionsprogramme im Bereich Bildung in der digitalen Welt wie geplant weiter und stellen dadurch sicher, dass die Bundesmittel zusätzlich eingesetzt werden.

§ 10

Doppelförderung

(1) Doppelförderungen sind unzulässig. In den Anträgen ist anzugeben, ob und wofür einander ergänzende Fördermaßnahmen des Bundes beantragt, bewilligt oder gewährt wurden, insbesondere für Fördermaßnahmen nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz und nach der Bundesförderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Eigenanteile der Länder einschließlich der Kommunen an der Investition dürfen nicht durch EU-Mittel ersetzt werden. Auch dürfen die Bundesmittel nicht zur Kofinanzierung von durch EU-Mittel geförderten Programmen genutzt werden.

§ 11

Bewirtschaftung der Bundesmittel

(1) Die Bundesmittel werden als Einnahmen in den Haushalten oder in Sondervermögen der Länder vereinnahmt. Die benannte Stelle im Land ist ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter. Die Bewirtschaftung der Bundesmittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Die Mittel werden auf Grundlage der Bekanntmachungen (§ 5) bewilligt.

(2) Bei Planung und Durchführung der Investitionsmaßnahmen sollen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen herangezogen werden. Bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.

(3) Bis 30 Monate vor Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule soll mindestens die Hälfte des Volumens der Finanzhilfen durch Bewilligungen gebunden sein.

(4) Die Länder unterrichten den Bund quartalsweise über die für ihre Investitionen erforderliche Mittelplanung bis zum Jahresende. Jeweils zum Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres übermitteln die Länder auch eine Schätzung des Mittelbedarfs für das Folgejahr.

(5) Ergibt sich aus der Mitteilung eines Landes nach Absatz 4 zwölf Monate vor Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule, dass es die ihm noch zustehenden Beträge nicht ausschöpfen wird, verteilt der Bund nach zustimmendem Votum in der Steuerungsgruppe diese Mittelreste auf andere Länder, soweit diese Mittelbedarf angemeldet haben, der ihren Anteil nach § 8 Absatz 1 Satz 3 übersteigt.

(6) Die Investitionsmaßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abzurechnen.

(7) Von den Bundesmitteln für länderübergreifende Investitionen nach § 3 Absatz 3 bewirtschaftet jedes beteiligte Land seinen Anteil für die bewilligte Investitionsmaßnahme. Für diese Mittel legen die Länder dem Bund abweichend von Absatz 3 spätestens 24 Monate vor Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung eine Mittelplanung vor. Mittel für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen, die zu

diesem Zeitpunkt nicht verplant sind, werden durch den Bund nach Entscheidung der Vertreter der Länder in der Steuerungsgruppe auf andere Länder verteilt, soweit diese Mittelbedarf angemeldet haben, der ihren Anteil nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Nummer 2 übersteigt. Länderübergreifende Investitionsmaßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2026 vollständig abzurechnen.

(8) Der Bund leitet aus den Meldungen nach den Absätzen 4 und 7 die jährliche Bedarfsplanung für das Sonder­vermögen ab.

§ 12

Nachweis der Verwendung; Kontrolle

(1) Der Bund überprüft die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung und kontrolliert gemäß Artikel 104c Satz 2 und 3 Grundgesetz die zweckentsprechende Mittelverwendung. Dazu lässt sich der Bund von Stellen, die mit der Bewirtschaftung der Bundesmittel befasst sind, regelmäßig über die zweckentsprechende Verwendung berichten (Absatz 2). Bei konkreten Anhaltspunkten für eine nicht zweckentsprechende Verwendung kann der Bund sich Akten von Stellen vorlegen lassen, die mit der Bewirtschaftung der Bundesmittel befasst sind (Absatz 4).

(2) Die Länder übersenden dem Bund halbjährlich jeweils zum 15. Februar und zum 15. August eines Jahres – erstmals zum 15. Februar 2020 – je eine Übersicht über die seit der vorangegangenen Übersicht durch das Land geprüften Nachweise über abgeschlossene Investitionsmaßnahmen, aus denen sich die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel ergibt. Die Übersichten enthalten folgende Angaben:

  1. Kurzbeschreibung der Investitionsmaßnahme unter Angabe des Trägers sowie des amtlichen Gemeindeschlüssels,
  2. Investitionsmaßnahmebeginn (Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages) und Investitionsmaßnahmenende (Abnahme aller Leistungen) gemäß § 4, Datum der Freigabe der Mittel für mobile Endgeräte,
  3. Höhe des Investitionsvolumens,
  4. förderfähige Kosten,
  5. sofern mobile Endgeräte
    1. gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa beschafft wurden mit Meldung der letzten abgeschlossenen Investitionsmaßnahme eines Schulträgers das Gesamtinvestitionsvolumen für alle allgemeinbildenden Schulen dieses Schulträgers und die Gesamtkosten für mobile Endgeräte für alle allgemeinbildenden Schulen dieses Schulträgers oder
    2. gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb beschafft wurden, die Kosten mobiler Endgeräte je einzelner allgemeinbildender Schule, für die mobile Endgeräte beschafft wurden,
  6. Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung und die Finanzierungsbeiträge Dritter,
  7. Bestätigung, dass die Bestimmungen der §§ 2 (Trägerneutralität), 3 (Gegenstand der Finanzhilfen), 4 (Förderzeitraum), 8 (Förderquote), 10 (Doppelförderung) und 11 (Bewirtschaftung) eingehalten wurden.

(3) Die Länder teilen dem Bund einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer jeweiligen obersten Rechnungsprüfungs­behörde unverzüglich mit.

(4) Der Bund unterrichtet in Fällen von Absatz 1 Satz 3 das betroffene Land vorab über das Verlangen zur Vorlage von Akten. Über das Ergebnis der Prüfung fertigt der Bund einen Prüfvermerk und gibt der Stelle sowie dem betroffenen Land die Möglichkeit zur Stellungnahme. Er unterrichtet die übrigen Länder über die Prüfungsergebnisse, wenn und soweit dies für eine einheitliche Rechtsanwendung förderlich erscheint.

(5) Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof gemäß § 93 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 13

Rückforderung und Verzinsung von Bundesmitteln

(1) Beträge, die nicht entsprechend den §§ 2 bis 4 und den §§ 10, 11 verwendet wurden, werden in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an den Bund zurückgezahlt, wenn der zurückzuzahlende Betrag 1 000 Euro je Investitionsmaßnahme übersteigt. Sie können vom Land erneut in Anspruch genommen werden.

(2) Finanzhilfen sind von einem Land zurückzuzahlen, soweit die Bundesbeteiligung am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der Investitionsmaßnahmen in diesem Land insgesamt 90 Prozent überschreitet. Die Höhe der Rückzahlung bestimmt sich aus der Überschreitung der Quote.

(3) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzinsen und an den Bund abzuführen. Werden Mittel entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 zu früh angewiesen, sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz entspricht dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben, der zum Zeitpunkt des Mittelabrufs gültig ist; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich.

(4) Eine Rückforderung von Finanzhilfen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn Rückforderungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Übersichten über die Verwendungsnachweise nach § 12 Absatz 2 gegenüber dem jeweiligen Land geltend gemacht werden. Eine Rückforderung von Finanzhilfen nach Absatz 2 kann bis zu einem Jahr nach Vorlage der Schlussabrechnung durch das jeweilige Land geltend gemacht werden. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn nachträglich Tatsachen insbesondere durch Prüfungsbemerkungen der obersten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes oder Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofs oder des Bundes bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch begründen. In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntwerden der Tatsache.

§ 14

Nutzungsrechte

An einer länderübergreifenden Investitionsmaßnahme beteiligte Länder ermöglichen den anderen Ländern die Nutzung der Ergebnisse dieser Investitionsmaßnahme zu gleichen Bedingungen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die beteiligten Länder, den anderen Ländern ein nicht übertragbares, nicht exklusives Nutzungsrecht an den Ergebnissen der Investitionsmaßnahme einzuräumen. Bei Vergabe öffentlicher Aufträge für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass die aus dem Auftrag folgenden Nutzungsrechte allen Ländern vom Auftragnehmer eingeräumt werden.

§ 15

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

(1) Bund und Länder beraten wesentliche Aspekte begleitender Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in der Steuerungsgruppe.

(2) Die Länder stellen sicher, dass die Mittelempfänger auf die Förderung durch den Bund aus dem DigitalPakt Schule in geeigneter Form hinweisen.

(3) Die Länder binden den Bund in die öffentlichkeitswirksame Kommunikation der Förderung sowie in wesentliche öffentlichkeitswirksame Termine bedeutender Investitionsmaßnahmen ein. Die Länder stimmen mit dem Bund jährlich Termine zur gemeinsamen Vorstellung von geförderten Investitionsmaßnahmen ab.

§ 16

Weitere Maßnahmen der Länder

(1) Die Länder bekräftigen die Strategie der Kultusministerkonferenz „Bildung in der digitalen Welt“ vom 8. Dezember 2016 in der Fassung vom 7. Dezember 2017.

(2) Die Länder tragen dafür Sorge,

  1. dass alle Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2018/2019 in die Grundschule eingeschult wurden oder in die Sekundarstufe I eingetreten sind, bis zum Ende ihrer Schulzeit die in der Strategie der Kultusministerkonferenz benannten Kompetenzen erwerben können;
  2. dass sie ihre Bildungs- und Lehrpläne aller Bildungsgänge, Schulstufen und Fächer im Sinne der in der Strategie der Kultusministerkonferenz genannten Kompetenzbereiche für die Kompetenzen in der digitalen Welt überprüfen und weiterentwickeln;
  3. dass die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz für die Lehrerbildung (Standards Bildungswissenschaften/Fachanforderungen) hinsichtlich der Kompetenzen in der digitalen Welt bis zum Ende der Programmlaufzeit überarbeitet oder ergänzt werden;
  4. dass die Qualifizierung des Lehrpersonals entsprechend den Anforderungen des DigitalPakts Schule und der Strategie der Kultusministerkonferenz bedarfsgerecht sichergestellt ist.

(3) Die Länder kooperieren begleitend zum DigitalPakt Schule bei der

  1. Entwicklung und Bereitstellung geeigneter flächendeckender Fortbildungsformate;
  2. Entwicklung und Anwendung von Qualitätssicherungsprozessen für digitale Bildungsmedien;
  3. Entwicklung und Verbreitung von Lizenz- und Nutzungsmodellen bezüglich digitaler Medien mit dem Ziel, die Ausstattung mit digitalen Bildungsmedien zu ermöglichen und weiterzuentwickeln;
  4. Entwicklung und Implementierung von standardisierten Schnittstellen für Lerninfrastrukturen mit dem Ziel der Veröffentlichung entsprechender Empfehlungen sowie bei der Sicherstellung einer Interoperabilität zur Ermöglichung und Erleichterung länderübergreifender Lösungen.

§ 17

Gemeinsame Steuerungsgruppe

(1) Bund und Länder richten eine Steuerungsgruppe auf Ebene der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bzw. Staatsrätinnen und Staatsräte ein. Die Steuerungsgruppe kann Fachgremien und Arbeitsgruppen einsetzen.

(2) Der Vertreter des Bundes führt 16 Stimmen. Die Vertreter jedes Landes führen je eine Stimme. Sie können ein anderes Mitglied der Steuerungsgruppe zur Stimmabgabe mandatieren. Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 29 Stimmen, soweit diese Vereinbarung keine anderen Vorgaben enthält.

(3) Die Steuerungsgruppe

  1. legt einvernehmlich Kriterien und Verfahren der Zusammenarbeit bei länderübergreifenden Investitionsmaßnahmen fest;
  2. spricht Empfehlungen zur Ausgestaltung des Antragswesens aus;
  3. koordiniert das Berichtswesen des Bundes und der Länder.

Sie berät über Fragen der Auslegung dieser Verwaltungsvereinbarung, über Anträge zu länderübergreifenden Investitionsmaßnahmen, über die Evaluation, über das weitere Vorgehen nach Ende der Laufzeit des DigitalPakts Schule sowie über wesentliche Aspekte begleitender Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und entscheidet über eventuelle ergänzende Schwerpunkte für die Fortschrittsberichte.

(4) Die Vertreter der Länder entscheiden mit einfacher Mehrheit über die Anträge zu länderübergreifenden Investitionsmaßnahmen und die Verteilung von Restmitteln.

§ 18

Berichtspflichten

(1) Der gemeinsamen Steuerungsgruppe ist halbjährlich jeweils mit Stand zum 31. Dezember und zum 30. Juni zu berichten. Die Berichte sind bis zum 15. Februar und zum 15. August, erstmals zum 15. Februar 2020, fertigzustellen. Jedes Land berichtet zusammenfassend

  1. tabellarisch über
    1. die Anzahl der von der benannten Stelle bewilligten Anträge bei § 3 Absatz 1 und 2 aufgeschlüsselt nach Schulträger, Schule, Lehrerbildungseinrichtung;
    2. Status der Investitionen (beantragt – bewilligt – abgeschlossen);
    3. Letztempfänger der Investitionen;
    4. beantragte und bewilligte Mittel (Höhe des Investitionsvolumens, bewilligte förderfähige Kosten);
    5. die Höhe der Beteiligung des Bundes und Finanzierungsbeiträge von Ländern, Kommunen und Dritten zu den abgerechneten Investitionen sowie
    6. die Quote der gebundenen Mittel;
  2. für bewilligte Investitionen nach § 3 Absatz 1 und 2 mittels Kurzbeschreibung über Art und Umfang der geförderten Infrastrukturen einschließlich der mobilen Endgeräte, für bewilligte Investitionen nach § 3 Absatz 3 über deren Ziel und Gegenstand;
  3. über Angebote der Länder zur Unterstützung und Beratung gemäß § 7 Absatz 2 im Kontext der Investitionsmaßnahmen des DigitalPakts Schule;
  4. über wesentliche Informations- und Kommunikationsmaßnahmen.

Die Länder berichten ferner über die in § 16 genannten Maßnahmen. Der Bund berichtet über ergänzende Bezüge von fachlich relevanten Strategien, Programmen und Projekten sowie über wesentliche Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf Bundesebene zum DigitalPakt Schule. Die Daten werden jeweils vom Bund und den benannten Stellen der Länder erhoben, aggregiert und an die Steuerungsgruppe weitergegeben.

(2) Bund und Länder berichten an ihre jeweiligen Haushaltsgesetzgeber und Regierungen entsprechend deren Anforderungen.

(3) Bund und Länder veröffentlichen jährlich sowie abschließend nach Abrechnung aller geförderten Investitionsmaßnahmen gemeinsam einen zusammenfassenden Fortschrittsbericht zum DigitalPakt Schule. Die Fortschrittsberichte richten sich an die Öffentlichkeit. Dazu bereitet die Steuerungsgruppe die Informationen gemäß Absatz 1 in geeigneter Form auf und beschließt den Fortschrittsbericht.

(4) Die Steuerungsgruppe stellt die gemäß Absatz 1 übermittelten Daten zur Durchführung der Evaluation zur Verfügung.

§ 19

Evaluation

(1) Der DigitalPakt Schule wird programmbegleitend und abschließend durch einen unabhängigen Dritten (Evaluator) wissenschaftlich evaluiert. Der Evaluator legt einen Zwischen- und einen Abschlussbericht vor. Die Ergebnisse der Evaluation werden jeweils veröffentlicht.

(2) Ziel der Evaluation ist es festzustellen, ob und zu welchen Veränderungen der DigitalPakt Schule im Bereich der digitalen Infrastruktur und der Nutzung digitaler Medien in der Schule geführt bzw. beigetragen hat. Die Evaluation folgt den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung. Die Evaluation hat nicht zum Ziel, Leistungsvergleiche über Lernergebnisse und Lernerfolge digitaler Bildung zwischen Ländern zu erstellen. Im Übrigen werden die Ziele der Evaluation von der gemeinsamen Steuerungsgruppe festgelegt.

(3) Bund, Länder sowie die von ihnen benannten Stellen unterstützen die Evaluation und den Evaluator.

(4) Bund und Länder legen in der gemeinsamen Steuerungsgruppe bis 2020 Inhalt, Methodik, Umfang und Berichtszeitpunkte der Evaluation fest. Die Kosten der Evaluation übernehmen Bund und Länder je zur Hälfte. Die Vergabe der Evaluation des Programms erfolgt durch den Bund im Einvernehmen mit den Ländern.

§ 20

Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Der DigitalPakt Schule hat eine Laufzeit von fünf Jahren ab Inkrafttreten.

(2) Der DigitalPakt Schule tritt am Tag nach Unterzeichnung durch Bund und Länder in Kraft, frühestens mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104b, 104c, 104d, 125c, 143c) vom 28. März 2019 (BGBl. I S. 404).

Anlagen

Anlage 1: Länderübergreifende Investitionsmaßnahmen (§ 3 Absatz 3)

Anlage 2: Muster-Bestätigung des Antragstellers über die Sicherstellung von Wartung, Betrieb, IT-Support (§ 6 Absatz 3)

Anlage 1

Länderübergreifende Investitionsmaßnahmen (§ 3 Absatz 3)

Beispiele für länderübergreifende Investitionsmaßnahmen:

  1. Investitionen in digitale Bildungsinfrastrukturen mit dem Ziel der Verbesserung der Beratung und der Qualifizierung des Lehrpersonals
    1. Entwicklung von Infrastrukturen für die flächendeckende Förderung von Basiskompetenzen für Lehrkräfte (für Vorbereitungsdienst und Lehrerfortbildung) für den orts- und zeitunabhängigen Abruf von Qualifizierungsmöglichkeiten, z. B. onlinebasierte Angebote zu Themen wie Datenschutz und Jugendmedienschutz.
    2. Entwicklung von möglichst schulnahen Infrastrukturen zur schulinternen Fortbildung.
  2. Investitionen in digitale Bildungsinfrastrukturen, etwa zur
    1. Entwicklung von Infrastrukturen für die Bereitstellung von digitalen Bildungsmedien (z. B. Schulbücher, Anwendungen/Apps, Software und sonstige Unterrichtsmaterialien sowie Handreichungen) unter Berücksichtigung von Lizenz- und Nutzungsfragen.
    2. Entwicklung von Infrastrukturen für den länderübergreifenden Austausch von Unterrichtsmaterialien (z. B. in Form eines Portals).
    3. Entwicklung von Infrastrukturen, insbesondere
      aa) mit einheitlichen Schnittstellenstandards, auch zur Sicherstellung der Barrierefreiheit („universal design“);
      bb) mit einem gemeinsamen Vermittlungsdienst unter Berücksichtigung bestehender Systeme in den Ländern;
      cc) mit gemeinsamen Server- und Dienstlösungen, prioritär Open-Source-Angebote;
      dd) für Suchmaschinen für digitale Bildungsmedien;
      ee) für die Bewertung von digitalen Bildungsmedien unter Berücksichtigung bestehender Strukturen;
      ff) für onlinebasierte Verfahren zur Diagnostik und Leistungsfeststellung;
      gg) für ein schulspezifisches Device Management (inklusive Software-Verteilung).

Diese Liste ist nicht abschließend. Sie enthält insbesondere keine zwingenden Vorgaben für länderübergreifende ­Projekte.

Anlage 2

Muster-Bestätigung des Antragstellers
über die Sicherstellung von Wartung, Betrieb, IT-Support (§ 6 Absatz 3)

Level 1: Lösung von Standardproblemen, Problemannahme und qualifizierte Fehlermeldung

Level 1 wird vor Ort sichergestellt durch:

⃞ Personal des Landes
⃞ Personal des Schulträgers
⃞ externe Dritte, (⃞ (öffentliche Unternehmen,   ⃞ private Unternehmen)
 ⃞ Rahmenvertrag
 ⃞ Einzelauftrag
⃞ Sonstige: __________

Finanzierung:

⃞ Personalkosten (Finanzmittel des Landes)
⃞ Personalkosten (eigene IT-Angestellte des Schulträgers)
⃞ Sachkosten (Vertrag mit öffentlichem Dienstleistungsunternehmen)
⃞ Sachkosten (Vertrag mit privatem Dienstleistungsunternehmen)
⃞ Sonstiges: __________

Level 2: Lösung von nicht auf Level 1 gelösten Problemen, z. B. Systemwartung und -pflege, Administration, Fehlerbehebung

⃞ Personal des Schulträgers
⃞ externe Dritte, (⃞ öffentliche Unternehmen,   ⃞ private Unternehmen)
 ⃞ Rahmenvertrag
 ⃞ Einzelauftrag
⃞ Sonstige: __________

Finanzierung:

⃞ Personalkosten (eigene IT-Angestellte)
⃞ Sachkosten (Vertrag mit öffentlichem Dienstleistungsunternehmen)
⃞ Sachkosten (Vertrag mit privatem Dienstleistungsunternehmen)
⃞ Investitionskosten (z. B. Austausch von Hardware)
⃞ Sonstiges: __________

Level 3: Lösung spezieller Probleme, die z. B. Eingriff in die Programme, Betriebssysteme, Komponentensteuerungen oder Datenbanken erfordern

⃞ Personal des Schulträgers
⃞ externe Dritte, (⃞ öffentliche Unternehmen,   ⃞ private Unternehmen)
 ⃞ Rahmenvertrag
 ⃞ Einzelauftrag
⃞ Sonstige: __________

Finanzierung:

⃞ Personalkosten (eigene Angestellte)
⃞ Sachkosten (Vertrag mit öffentlichem Dienstleistungsunternehmen)
⃞ Sachkosten (Vertrag mit privatem Dienstleistungsunternehmen)
⃞ Investitionskosten (z. B. Softwareentwicklung)
⃞ Sonstiges: __________

Berlin, den 16. Mai 2019

Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Anja Karliczek

Stuttgart, den 6. Mai 2019

Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Kultus, Jugend und Sport

S. Eisenmann

München, den 8. Mai 2019

Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister für Unterricht und Kultus

Piazolo

Berlin, den 10. Mai 2019

Für das Land Berlin
Die Senatorin für Bildung, Jugend und Familie

Sandra Scheeres

Potsdam, den 3. Mai 2019

Für das Land Brandenburg
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Bremen, den 10. Mai 2019

Für die Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Kinder und Bildung

C. Bogedan

Hamburg, den 3. Mai 2019

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Der Senator für Schule und Berufsbildung

Ties Rabe

Wiesbaden, den 6. Mai 2019

Für das Land Hessen
Der Staatsminister für Kultus

Alexander Lorz

Schwerin, den 2. Mai 2019

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

B. Hesse

Hannover, den 2. Mai 2019

Für das Land Niedersachsen
Der Minister für Kultus

Grant Hendrik Tonne

Düsseldorf, den 10. Mai 2019

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne Gebauer

Mainz, den 7. Mai 2019

Für das Land Rheinland-Pfalz
Die Ministerin für Bildung

Stefanie Hubig

Saarbrücken, den 6. Mai 2019

Für das Saarland
Der Minister für Bildung und Kultur

Ulrich Commerçon

Dresden, den 2. Mai 2019

Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister für Kultus

Christian Piwarz

Magdeburg, den 2. Mai 2019

Für das Land Sachsen-Anhalt
Minister für Bildung

M. Tullner

Kiel, den 6. Mai 2019

Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Karin Prien

Erfurt, den 2. Mai 2019

Für den Freistaat Thüringen
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Helmut Holter