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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Änderung der Bekanntmachung Richtlinie zur Förderung von „WIR! – Wandel durch Innovation in der Region“, Bundesanzeiger vom 27.06.2019

Vom 11.06.2019

Die Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von „WIR! – Wandel durch Innovation in der Region“ vom 27. Juli 2017 (BAnz AT 10.08.2017 B3) wird wie folgt geändert:

I.

In Nummer 1.2 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze ersetzt:

Nach dieser Förderrichtlinie werden Förderungen entweder (Nummer 1.2.1) als staatliche Beihilfe nach Artikel 22 sowie der Artikel 25 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) oder (Nummer 1.2.2) als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1 – De-minimis-VO) gewährt.

1.2.1 Förderungen, sofern sie staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) darstellen, werden auf der Grundlage von Artikel 22 sowie Artikel 25 bis 31 AGVO gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.

Insbesondere sind folgende Regelungen der AGVO zu beachten:

  • Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Euro­päischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.
  • Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.
  • Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
  • Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.
  • Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden (vgl. Artikel 9 AGVO).
  • Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
  • Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

(Maximalbeträge)

  • Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:
    • Bei Beihilfen für Unternehmensneugründungen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h AGVO)
      0,4 Millionen Euro Zuschuss beziehungsweise 0,6 Millionen Euro Zuschuss für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. Bei kleinen und innovativen Unternehmen dürfen diese Höchstbeträge verdoppelt werden.
    • Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
      • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
      • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
      • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
      • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).
    • Bei Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j AGVO)
      20 Millionen Euro pro Infrastruktur.
    • Bei Beihilfen für Innovationscluster (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k AGVO)
      7,5 Millionen Euro pro Innovationscluster.
    • Bei Innovationsbeihilfen für KMU1 (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO)
      • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben;
      • 0,2 Millionen Euro innerhalb von drei Jahren für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen pro Unternehmen.
    • Bei Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m AGVO)
      7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben.
    • Bei Ausbildungsbeihilfen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe n AGVO)
      2 Millionen Euro pro Ausbildungsvorhaben.
  • Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Sofern eine Einzelbeihilfe die oben genannte(n) Anmeldeschwelle(n) überschreitet, bedarf es für die Gewährung der vorherigen Notifizierung gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Genehmigung durch die Europäische Kommission. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

(Beihilfefähige Kosten)

  • Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 sowie gemäß Artikel 30 Absatz 6 AGVO gelten:
    • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
    • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
    • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
    • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
    • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO gelten:
    Beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.
  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 26 Absatz 5 AGVO gelten:
    Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
  • Als beihilfefähige Kosten als Investitionsbeihilfen gemäß Artikel 27 Absatz 5 AGVO gelten:
    Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
  • Als beihilfefähige Kosten als Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 27 Absatz 8 AGVO gelten:
    Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
    • die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
    • Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
    • die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 AGVO gelten:
    • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
    • Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
    • Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.
  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 29 Absatz 3 AGVO gelten:
    • Personalkosten;
    • Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden;
    • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente;
    • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
  • Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 31 Absatz 3 AGVO gelten:
    • Personalkosten für Ausbilder, die für die Stunden anfallen, in denen sie die Ausbildungsmaßnahme durchführen;
    • die direkt mit der Ausbildungsmaßnahme verbundenen Aufwendungen von Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern, zum Beispiel direkt mit der Maßnahme zusammenhängende Reisekosten, Unterbringungskosten, Materialien und Bedarfsartikel sowie die Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für die Ausbildungsmaßnahme verwendet werden;
    • Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;
    • Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten), die für die Stunden anfallen, in denen die Ausbildungsteilnehmer an der Ausbildungsmaßnahme teilnehmen.
  • Die genannten beihilfefähigen Kosten geben für die Artikel der AGVO den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten/Ausgaben erfolgt.

(Beihilfeintensität)

  • Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 folgende Sätze nicht überschreiten:
    • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
    • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
    • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
    • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).
      Der geförderte Teil eines Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der Kategorien nach Artikel 25 Absatz 2 AGVO zuzuordnen. Zur Kategorisierung von Forschungsarbeiten (Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung und Durchführbarkeitsstudie – Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO) wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.
      Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
      • Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
        • kleine Unternehmen: maximaler Aufschlag 20 %;
        • mittlere Unternehmen: maximaler Aufschlag 10 %.
      • Die Beihilfeintensität kann nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO um 15 Prozentpunkte erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
        • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
          • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR2-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
          • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
        • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann nach Artikel 25 Absatz 7 AGVO bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

  • Die Beihilfeintensität für Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen gemäß Artikel 26 Absatz 6 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
  • Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf gemäß Artikel 27 Absatz 6 höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach ­Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 % und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden.
  • Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster darf im Gewährungszeitraum gemäß Artikel 27 Absatz 9 höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen.
  • Die Beihilfeintensität für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.
  • Die Beihilfeintensität für Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Artikel 29 Absatz 4 darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.
  • Die Beihilfeintensität für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 30 Absatz 7 darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
  • Die Beihilfeintensität für Ausbildungsbeihilfen gemäß Artikel 31 Absatz 4 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:
    • um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer;
    • um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen.
      Für den Seeverkehr kann die Beihilfeintensität bis auf 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    • Die Auszubildenden sind keine aktiven, sondern zusätzliche Besatzungsmitglieder und
    • die Ausbildung wird an Bord von im Unionsregister eingetragenen Schiffen durchgeführt.
  • Die genannten Beihilfeintensitäten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie bestimmten Förderquote erfolgt. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten (siehe unten).
  • Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der nachfolgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet (vgl. hierzu Artikel 8 AGVO):
    Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.
    Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit:
    • anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
    • anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
      Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.
      Nach der AGVO freigestellte Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

(spezifische Regelungen einzelner Artikel)

  • Beihilfen nach Artikel 22 gelten für Unternehmensneugründungen von nicht börsennotierten kleinen Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und die nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden. Bei beihilfefähigen Unternehmen, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, kann der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit aufnimmt oder für seine Tätigkeit steuerpflichtig wird, als Beginn des beihilfefähigen Fünfjahreszeitraums erachtet werden.
  • Für Beihilfen nach Artikel 26 gilt:
    • Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, muss sie für die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen führen.
    • Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen.
    • Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.
  • Für Beihilfen nach Artikel 27 gilt:
    • Beihilfen für Innovationscluster dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die den Innova­tionscluster betreibt (Clusterorganisation).
    • Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.
    • Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Kosten widerspiegeln.
    • Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Betriebsbeihilfen sind für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich.
  • Beihilfen nach Artikel 29 sind für Großunternehmen nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn diese bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten beihilfefähigen Kosten tragen.
  • Für Beihilfen nach Artikel 30 gilt:
    • Das geförderte Vorhaben muss für alle Wirtschaftsbeteiligten in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor von Interesse sein.
    • Vor Beginn des geförderten Vorhabens sind folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen:
      • die Tatsache, dass das geförderte Vorhaben durchgeführt wird;
      • die Ziele des geförderten Vorhabens;
      • der voraussichtliche Termin und Ort der Veröffentlichung der von dem geförderten Vorhaben erwarteten Ergebnisse im Internet;
      • der Hinweis darauf, dass die Ergebnisse des geförderten Vorhabens allen in dem betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor tätigen Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stehen.
    • Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens werden ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse bleiben mindesten fünf Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar.
    • Die Beihilfen werden der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt; die direkte Gewährung nicht forschungsbezogener Beihilfen an ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert, verarbeitet oder vermarktet, ist dabei nicht zulässig.
  • Für Beihilfen nach Artikel 31 gilt:
    Für Ausbildungsmaßnahmen von Unternehmen zur Einhaltung verbindlicher Ausbildungsnormen der Mitgliedstaaten dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

1.2.2 Förderungen können als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1 – De-minimis-VO) gewährt werden. Dabei sind insbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

  • Die Zuwendung darf in keinem Fall die in der De-minimis-VO genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 De-minimis-VO sind dies 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.
  • Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.
  • Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.
  • De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurde.

II.

In Nummer 3 werden die Absätze 2 ff. durch folgende Absätze ersetzt:

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Bildungs- und Forschungseinrichtungen, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, gemeinnützige Organisationen, Gebietskörperschaften sowie sonstige Einrichtungen wie z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände. Unabhängig von ihrer Organisationsform finden für alle Zuwendungsempfänger, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gefördert werden, im Folgenden die Regelungen für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Anwendung. Die Zuwendungsempfänger müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Deutschland haben.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU [bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG)]), siehe dazu: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX: 32003H0361&from=DE . Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Im Interesse der Formierung möglichst breit aufgestellter Bündnisse sind insbesondere Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Großunternehmen als alleinige Einreicher von „WIR!-Skizzen“ sowie als alleinige Antragsteller in der Konzeptphase ausgeschlossen, d. h. mindestens ein Vorhaben des Bündnisses muss durch einen anderen Antragsteller durchgeführt werden (siehe auch Nummer 2.1). Für die Umsetzungsphase gelten keine Beschränkungen hinsichtlich der Beteiligung von Hochschulen und Großunternehmen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

Grundsätzlich können mehrere „WIR!-Bündnisse“ aus der gleichen Region gefördert werden; zudem kann jeder Akteur an mehreren Bündnissen beteiligt und bei der Umsetzung (Umsetzungsphase) mehrerer „WIR!-Konzepte“ Zuwendungsempfänger sein.

III.

In Nummer 4 werden die Absätze 4 bis 11 durch folgende Absätze ersetzt:

Der federführende Einreicher der Skizze, mit der sich ein Bündnis um Förderung zur Erarbeitung eines „WIR!-Konzepts“ bewirbt, muss seinen Sitz in Ostdeutschland haben.

In der Konzeptphase sind maximal drei Zuwendungsempfänger vorgesehen. Für Zuwendungsempfänger, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung keine Niederlassung oder Betriebsstätte in der betreffenden Region haben, soll bereits in der Skizze, spätestens aber bei der Einreichung formaler Förderanträge für die Konzeptphase aufgezeigt werden, dass ihre Mitwirkung in besonderer Weise zur Stärkung des Innovationsökosystems und des innovationsbasierten Strukturwandels in der Region des Bündnisses beiträgt.

In der Umsetzungsphase ist ein größerer Kreis an Zuwendungsempfängern nicht nur möglich, sondern wird mit Blick auf die Zielrichtung des Programms auch vorausgesetzt. Alle Zuwendungsempfänger müssen dem betreffenden Bündnis angehören. Die Zuwendungsempfänger sollen, sofern sie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung keine Niederlassung oder Betriebsstätte in der betreffenden Region haben, bei der Vorlage von Projektvorschlägen beim Bündnisbeirat (vgl. Nummer 7.2.4) und bei der Einreichung formaler Förderanträge aufzeigen, dass ihre Mitwirkung in besonderer Weise zur Stärkung des Innovationsökosystems und des innovationsbasierten Strukturwandels in der Region des Bündnisses beiträgt.

Eine überregionale Ausstrahlung des Bündnisses ist zur Schließung strategischer Lücken in der Innovationskette ausdrücklich vorgesehen und auch erwünscht. Um Lock-in-Effekten vorzubeugen, sind die geforderten Bündnisse zudem aufgefordert, sowohl in der Konzept- als auch in der Umsetzungsphase in geeigneter Weise Fach- und Managementkompetenz von außerhalb der Region in ihren Strategieprozess einzubeziehen.

Bei allen geförderten „WIR!-Bündnissen“ ist ein Beirat mit mindestens sechs Mitgliedern einzurichten, der die Initiativen in wichtigen Fragen der Umsetzung des „WIR!-Konzepts“ sowie der Weiterentwicklung der Strategie unterstützt. Die Beiratsmitglieder sollen in einem angemessenen Verhältnis aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft stammen und nicht den Akteuren der Initiative angehören. Beiratssitzungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden. Der Zuwendungsgeber ist zu den Beiratssitzungen einzuladen, der Projektträger ist im Anschluss zeitnah über wesentliche Ergebnisse zu informieren.

Voraussetzung für die Förderung von Vorhaben in der Konzeptphase ist die Vorlage einer Projektskizze, aus der in geeigneter Weise hervorgeht, dass das regionale Innovationsbündnis eine Antragstellung durch die vorgesehenen Akteure unterstützt. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) behält sich das Recht vor, im Ergebnis der Prüfung der „WIR!-Skizzen“ Änderungen der vorgeschlagenen Projektstrukturen zu verlangen.

In der Umsetzungsphase können grundsätzlich nur Vorhaben gefördert werden, die entweder im „WIR!-Konzept“ vorgesehen sind oder die im Laufe der Umsetzungsphase von den Bündnissen vorgeschlagen und durch den Beirat empfohlen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Initiative für Fördervorhaben auch von der „WIR!-Jury“ im Zuge des Auswahl- und Beurteilungsprozesses, vom Beirat sowie vom Zuwendungsgeber ausgehen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)3.

IV.

In Nummer 5 wird Absatz 4 wie folgt neu gefasst:

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können (siehe Nummer 1.2 zur Geltung der AGVO).

V.

In Nummer 6 werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt:

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis sind grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschung und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung (NABF). Bei Zuwendungen an Kommunen bzw. Gebietskörperschaften sind die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)“ Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

VI.

Nach Nummer 7.2.2 sowie nach Nummer 7.2.4 wird jeweils folgender Satz angefügt:

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Nummer 1.2 zur Geltung der AGVO) erfüllt sind.

VII.

Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner (beihilfe-)rechtlichen Grundlagen, der De-minimis-VO bzw. der AGVO (vgl. Nummer 1.2 zur Geltung der De-minimis-VO bzw. der AGVO), zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO und der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die De-minimis-VO oder die AGVO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO bzw. AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO oder der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 11. Juni 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Kathrin Meyer

1 - KMU = kleine und mittlere Unternehmen; zur Definition vgl. Abschnitt II
2 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.