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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von bürgerwissenschaftlichen Vorhaben, Bundesanzeiger vom 17.10.2019

Vom 14.10.2019

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Bürgerforschung ist für alle offen, sie wendet sich an Bürgerinnen und Bürger1 unterschiedlichen Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft sowie unterschiedlicher Wissensexpertise. Sie ermöglicht der Zivilgesellschaft an Wissenschaft ­teilzunehmen, neue wissenschaftliche Fragestellungen zu entwickeln und spezielles Wissen und neue Impulse in die Wissenschaft zu tragen. Ziel ist es, den Wissenstransfer zwischen Forschung und Gesellschaft weiter zu stärken, um somit einerseits die Wissenschaftsmündigkeit der Bürger zu fördern und anderseits Wissen und Impulse für ­Forschung und Entwicklung zu generieren. Weiterhin soll durch eine gezielte Förderung der Zusammenarbeit und Vernetzung von Bürgern mit Forschungseinrichtungen, Bürgerforschung dauerhaft in Gesellschaft und Wissenschaft verankert werden.

Mit der vorliegenden Richtlinie sollen Vorhaben gefördert werden, bei denen die organisierte Zivilgesellschaft2 als Projektbeitragende, Mitforschende oder als Projektleiterin zusammen mit Hochschulen oder außeruniversitären ­Forschungseinrichtungen neues Wissen, neue Technologien oder neue Ansätze zu bereits existierenden technischen und sozialen Innovationen entwickelt. Hierzu gehören auch Projekte von gesellschaftlichen Akteuren, die sich einer bestehenden forschungsnahen Community zugehörig fühlen, wie beispielsweise der Maker-Bewegung3.

Ziel der Förderung im Sinne dieser Richtlinie ist es, die Zusammenarbeit von nichtstaatlichen Organisationen mit Schwerpunkten in der Wissensgenerierung und Vermittlung (z. B. Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen) und ­wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen, Kapazitäten besser zu nutzen, Synergieeffekte zu erzielen und bei der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Einrichtungen den Wissenstransfer zu beschleunigen. Verbundprojekte ­können nur dann Erfolg haben, wenn alle Verbundpartner ihre Erfahrungen, Kenntnisse und spezifischen Ressourcen in die Kooperation einbringen. Die intensive Zusammenarbeit ist Grundlage dafür, dass die Forschungsfrage(n) ­arbeitsteilig bearbeitet werden können.

Die Förderung ist themenoffen, um Bürgerforschung als Forschungsansatz in einer Vielzahl wissenschaftlicher ­Disziplinen zu verankern. Ebenfalls offen ist die Förderung für unterschiedliche Arten von Beteiligungsprozessen, von niedrigschwelligen Ansätzen für eine kurzzeitige Erhebung von Daten bis Ansätzen, die eine intensive mittel- und langfristige Involvierung der Bürger von der Entwicklung der Forschungsfrage bis zu ihrer Auswertung reichen.

In den letzten Jahren sind eine Vielzahl von neuen bürgerwissenschaftlichen Projekten entstanden, die auf unterschiedliche Weise und zu verschiedenen Forschungsthemen Bürger einbinden und so den Austausch von Wissenschaft und Gesellschaft befördert sowie das Verständnis für den Forschungsprozess und seine Methoden gestärkt haben.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat diese Prozesse gezielt unterstützt und vorangebracht: Seit dem Jahr 2013 fördert das BMBF die Plattform www.buergerschaffenwissen.de, die sich zu einer zentralen Anlaufstelle für Bürgerforschung in Deutschland entwickelt hat und wichtige Arbeit in der Vernetzung der Akteure leistet. In den Jahren 2014 bis 2017 hat das BMBF einen umfangreichen Dialogprozess (GEWISS) unterstützt, um grundlegende Fragen der Bürgerforschung wie Qualitätsstandards, Datenmanagement, Methodik sowie Chancen und Grenzen der Partizipation zu diskutieren. Die Ergebnisse dieses Prozesses mündeten im Jahr 2016 in das Grünbuch „Citizen Science Strategie 2020“ für Deutschland. Daran anschließend veröffentlichte das BMBF eine Richtlinie zur Förderung bürgerwissenschaftlicher Vorhaben, über die insgesamt 13 Projekte mit unterschiedlichen wissenschaft­lichen Themenschwerpunkten und methodischen Ansätzen gefördert wurden. Hierdurch wurden neue Ansätze der Beteiligung entwickelt und eine Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Forschern gestärkt. Die vorliegende Richtlinie knüpft an die Entwicklungen der vergangenen Jahre an und bildet einen weiteren wichtigen Baustein in der gesamtstrategischen Ausrichtung des BMBF im Bereich Citizen Science. Ziel der Förderrichtlinie ist es, die ­Bürgerforschung in Deutschland weiterzuentwickeln und dabei im Besonderen eine engere Zusammenarbeit zwischen Forschungs­einrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen zu fördern.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Vorhaben, die sowohl fachlich in ihrem Wissensgebiet als auch methodisch im Bereich der Bürgerforschung einen Erkenntnisgewinn und eine Weiterentwicklung darstellen. Weiterhin soll durch die Förderrichtlinie die Verankerung und Vernetzung von Akteuren im bürgerwissenschaftlichen Bereich gestärkt werden.

Im Rahmen der Förderrichtlinie sollen vor allem neu initiierte Vorhaben und Kooperationen zwischen organisierter Zivilgesellschaft und wissenschaftlichen Einrichtungen gefördert werden. In Ausnahmefällen können sich auch bereits bestehende bürgerwissenschaftliche Projekte um eine weitere Förderung bewerben. Hier ist die Förderung nur möglich, wenn das bestehende Projekt zum Zeitpunkt des geplanten Beginns des neuen Projekts abgeschlossen ist und eine neue Fragestellung entwickelt wird.

Gefördert werden ausschließlich Ausgaben, bzw. Kosten im nichtwirtschaftlichen Bereich, insbesondere bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Die Richtlinie ist nicht auf die Förderung bestimmter fachlicher Disziplinen ausgelegt. Gefördert werden Vorhaben aus allen wissenschaftlichen Bereichen, die eine gesellschaftlich relevante Fragestellung mit inter- und transdisziplinären Schwerpunkten verfolgen. Dazu zählen u. a. die Bereiche Umwelt und Nachhaltigkeit, Arbeit und Wirtschaft, Energie und Mobilität, Gesundheit und Lebensqualität oder Kultur und Bildung. Die geförderten Vorhaben sollen innerhalb des jeweiligen Forschungsbereichs zu einem substantiellen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn beitragen.

Soweit möglich und für das Vorhaben zielführend sollen bereits existierende Orte des organisierten Lernens und bürgerschaftlichen Engagements, wie z. B. Wissenschaftsläden, Volkshochschulen, „Maker Spaces“ oder Museen, Bildungszentren sowie Initiativen außerschulischen Lernens in das Vorhaben miteinbezogen werden.

Um den Beitrag zur dauerhaften Verankerung des Themas Bürgerwissenschaften abschätzen und später nachvollziehen zu können, ist in den Projektanträgen zu beschreiben, wie das Thema Bürgerwissenschaften langfristig in die Strukturen der beteiligten Organisationen einfließen soll und welche Verbesserungen gegenüber dem Status quo erreicht werden sollen.

Wichtig bei der Umsetzung der bürgerwissenschaftlichen Vorhaben sind die Einhaltung wissenschaftlicher Standards und die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Insbesondere muss bei bürgerwissenschaftlichen Vorhaben ­sichergestellt werden, dass die Methodik transparent ist, eine ausreichende Dokumentation der Ergebnisse stattfindet und die Forschungsergebnisse diskutiert und veröffentlicht werden.

Gefördert werden sollen Vorhaben, an denen Bürger zu unterschiedlichen Phasen und Graden der Beteiligung − je nach Ausmaß der vorhandenen Expertise bzw. des Engagements oder eingebrachten Ressourcen − einbezogen werden. In den Vorhaben können Bürger und Forscher in allen oder nur zu bestimmten Phasen des Forschungsprozesses (Themendefinition/-findung, Datengewinnung, Forschungsarbeiten, Kommunikation des Forschungsprozesses und der Forschungsergebnisse) zusammenarbeiten. Die vorliegende Richtlinie ist offen für alle Grade der Beteiligung:

  • Mitwirkung: Beteiligung in der Datengewinnung und/oder -verarbeitung,
  • Kollaboration: Beteiligung in der Definition der Forschungsfrage, Datenauswertung und -analyse,
  • Ko-Kreation: gemeinsame Konzeption und Durchführung des gesamten Forschungsprozesses.

Von der Förderrichtlinie ausgeschlossen sind Vorhaben, die Bürger als „Forschungsgegenstand“ oder als „Datenquelle“ (z. B. als Probanden, bei Umfragen, etc.) in das Projekt einbinden, ohne deren Expertise oder aktive Mitarbeit zu nutzen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, außerschulische Kultur- und Bildungseinrichtungen, weitere ­Institutionen (z. B. Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen) mit Schwerpunkten in der Wissensgenerierung und -vermittlung, Kommunen (Städte, Landkreise, Gemeinden) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem nachgewiesenen Schwerpunkt auf Forschung, Bürgerwissenschaften, Wissenschaftskommunikation oder Bildung für nachhaltige Entwicklung. Alle Antragsberechtigten können in Verbundvorhaben sowohl als Verbundkoordinator als auch als Verbundpartner fungieren, jedoch muss mindestens ein wissenschaftlicher Verbundpartner beteiligt sein.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder ­Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient in Deutschland verlangt.

Zudem sollen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen und nachweisbare Kenntnisse im Bereich der Bürgerwissenschaften und/oder Wissenschaftskommunikation und/oder Bildung für nachhaltige Entwicklung von mindestens einem Verbundpartner;
  2. Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, insbesondere Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) im Rahmen des Rechnungswesens;
  3. Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel sowie bestimmungsgemäßer Nachweis derselben.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei ge­fördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt ­werden.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzung

Förderfähig sind Einzel- und Verbundvorhaben, die die in Nummer 2 „Gegenstand der Förderung“ genannten Inhalte adressieren. Darüber hinaus sind folgende Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen:

Erheben von Erfolgsindikatoren

Antragsteller sind angehalten geeignete interne Erfolgs- und Qualitätskriterien zu entwickeln und den gesamten ­Forschungs- und Interaktionsprozess angemessen zu begleiten. Der Erfolg von Bürgerwissenschaften kann dabei − angelehnt an den von der European Citizen Science Association entwickelten „Ten principles of citizen science“4 – in folgenden fünf Dimensionen gemessen werden:

  • Erreichung eines vordefinierten Ziels,
  • Qualität und Verwertbarkeit der Ergebnisse (outcome),
  • Grad der Transparenz des Prozesses/der Verwertung der Ergebnisse,
  • Grad der Partizipation/Interaktion/Ermächtigung,
  • Höhe der Zufriedenheit der beteiligten Akteure.

Zusätzlich sind projektübergreifende Evaluationsmaßnahmen geplant, an denen eine Teilnahme der Antragsteller verpflichtend ist.

Umgang mit Daten

In der Umsetzung von bürgerwissenschaftlichen Vorhaben sind ethische und rechtliche Aspekte in Bezug auf Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung zu berücksichtigen. Antragsteller sind aufgefordert, detaillierte Angaben zum Umgang mit Daten zu machen.

Kommunikation

Die geförderten Vorhaben sollen in geeigneter Weise Kommunikationsarbeit für ihre Projekte betreiben. Dies betrifft die Innen- als auch Außenkommunikation zu allen Phasen des Forschungsprozesses, angefangen bei der Gewinnung von Teilnehmern bis zur Verbreitung der Forschungsergebnisse. Die Antragsteller sind angehalten ein entsprechendes Kommunikationskonzept auszuarbeiten. Es muss eine Zusammenarbeit des Antragstellers mit einrichtungseigenen Pressestellen umgesetzt werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss die Kommunikationsarbeit in Zusammenarbeit mit externen Anbietern erfolgen.

Die im Rahmen des Vorhabens zu betreibende Öffentlichkeitsarbeit und deren Kommunikationsmaßnahmen (Veranstaltungen, Print-Materialien, Flyer/Broschüren, Plakate etc., Online Kommunikation) sind mit dem DLR PT Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation vor ihrem Einsatz abzustimmen. Alle Veröffentlichungen und Publikationen sind unter Verwendung der Bildwortmarke des BMBF mit dem Zusatz „Gefördert vom“ zu erstellen. Das Logo des BMBF-Förderbereichs „Bürgerforschung“ ist ebenfalls mitzunehmen.

Die Zuwendungsempfänger sind angehalten, die Internetplattform www.buergerschaffenwissen.de mit allen relevanten Projektinformationen zu unterstützen, sich an eventuellen externen Evaluationsmaßnahmen zu beteiligen und auf geeignete Art und Weise zur Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Vorhaben und einer übergreifenden Öffentlichkeitsarbeit beizutragen.

Entwicklungsperspektive/Langfristige Verankerung

Die Förderrichtlinie ist auf vier Jahre ausgelegt. Die geförderten Vorhaben sollten so gestaltet werden, dass sie auch nach Förderung selbstständig weitergeführt bzw. die Ergebnisse nachgenutzt werden können.

Verbundprojekte

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von ­Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)5.

Voraussichtlicher Projektstart ist der 15. Januar 2021. In Einzelfällen ist ein früherer Beginn möglich.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben bzw. -kosten, soweit sie nicht bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten finanziert sind.

Personalausgaben bzw. -kosten sind nur dann zuwendungsfähig,

  • wenn das Personal zusätzlich für das Vorhaben eingestellt wird,
  • wenn für bestehendes Personal, das im Vorhaben tätig werden soll, für den bisherigen Aufgabenbereich eine ­Ersatzkraft eingestellt wird,
  • wenn die Stelle für bestehendes Personal für das beantragte Vorhaben aufgestockt wird (zuwendungsfähig ist nur der Aufstockungsanteil).

Zuwendungsfähig sind außerdem Mittel für die Vergabe von Aufträgen, wenn Teile des Vorhabens von Dritten erbracht werden müssen (beispielsweise Gestaltung von Informationsmaterial, Programmierung von Internetseiten, Druck von Informationsmaterial etc.), Sachmittel, die für das Vorhaben unmittelbar notwendig und verhältnismäßig sind sowie Reisekosten gemäß dem Bundesreisekostengesetz.

Höhe der Zuwendung

Die Vorhaben können mit einer Zuwendung von 200 000 bis 600 000 Euro (inklusive zu beantragender Projekt­pauschale) gefördert werden. Je nach Qualität und Umfang der Vorhaben können in Ausnahmefällen auch höhere Zuwendungen gewährt werden.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Projektpauschale ist in den Anträgen zum Projektbudget auszuweisen und in der oben genannten möglichen Zuwendungssumme enthalten.

Die Projektförderung des Bundes umfasst keine Ausgaben/Kosten zur Deckung der Grundausstattung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abruf­verfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Für die Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Ansprechpartner:
Dagny Vedder
Telefon: +49 30/6 70 55-91 13
Telefax: +49 30/6 70 55-7 89
E-Mail: dagny.vedder@dlr.de

Matthias Kessler
Telefon: +49 30/6 70 55-7 08
Telefax: +49 30/6 70 55-7 89
E-Mail: matthias.kessler@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abge­rufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Zur Erstellung von Kurzskizzen, Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Dreistufiges Verfahren

Das Verfahren ist dreistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Kurzskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger, Kompetenzzentrum Wissenschaftskommunikation, bis spätestens 10. Januar 2020 zunächst Kurzskizzen in schriftlicher Form auf dem Postweg und in elektronischer Form über „easy-online“ vorzulegen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=WIKO&b=CITIZEN_SCIENCE_3 ).

Bei Verbundprojekten sind die Kurzskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Kurzskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Kurzskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Kurzskizzen müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine Budgetschätzung beinhalten.

Die Gliederung der Kurzskizze soll wie folgt aussehen:

  • Titel des Vorhabens,
  • Ansprechpersonen und weitere Partner im Prozess,
  • Ziele des Vorhabens,
  • aussagekräftige Kurzusammenfassung inkl. Kurzdarstellung zur Beteiligung der Bürgerwissenschaftler und zur ­dauerhaften Verankerung der Methode Bürgerwissenschaften,
  • geschätzte Gesamtfördersumme.

Die Förderinteressenten reichen eine begutachtungsfähige Kurzskizze im Umfang von maximal drei DIN-A4-Seiten ein.

Die eingegangenen Kurzskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Zielabdeckung/Übereinstimmung mit dem Zuwendungszweck und dem Gegenstand der Förderung,
  • Schlüssigkeit des Kurzkonzepts,
  • erwarteter Erkenntnisgewinn.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden geeigneten Projekte zur Einreichung einer Projektskizze ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Förderinteressenten schriftlich mitgeteilt.

7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der zweiten Verfahrensstufe müssen die ausgewählten Projekte dem DLR Projektträger, Kompetenzzentrum ­Wissenschaftskommunikation, bis spätestens 10. Mai 2020 eine Projektskizze vorlegen. Die Projektskizzen sind ­ebenfalls in schriftlicher Form auf dem Postweg sowie in elektronischer Form über „easy-online“ vorzulegen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=WIKO&b=CITIZEN_SCIENCE_3 ).

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Projektskizzen müssen ein fachlich beurteilbares Konzept und einen Finanzierungsplan mit dem voraussichtlichen Umfang der der Ausgaben bzw. Kosten beinhalten.

Die Gliederung der Projektskizze soll wie folgt aussehen:

  • Deckblatt mit Titel des Vorhabens, Projektdauer, Gesamtsumme der Förderung, Nennung der Partner, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Projektkoordinators, Zuordnung zu den oben genannten Forschungsbereichen und Partizipationsformen;
  • Selbstdarstellung und Organisationsstruktur: Nachweise bisheriger Arbeiten, gegebenenfalls Erläuterung der Zusammenarbeit im Verbund;
  • Idee und Ziele: Darstellung der wissenschaftlichen Fragestellung und des bürgerwissenschaftlichen/Citizen Science-Ansatzes, Aufzeigen des Stands der Forschung;
  • Akteure und Zielgruppen: Wer ist am Forschungsprozess beteiligt?
  • Arbeits- und Zeitplanung: Darstellung des Forschungsdesigns, der Methoden und des Ressourcenbedarfs;
  • Angaben zum geplanten Umgang mit Daten: Erhebung von Daten, Datenqualität, Datensicherung und Speicherung von Daten, Zugänglichkeit von Daten, Zitation von Daten, etc.;
  • Kommunikationsmaßnahmen: Wie soll der Forschungsprozess öffentlich begleitet werden und wie werden die ­Ergebnisse vorgestellt? Wie ist die interne Kommunikation geplant?
  • Evaluation: Benennung von internen Evaluationskriterien und -indikatoren für die erfolgreiche Umsetzung des ­Projekts;
  • Darstellung des Eigeninteresses/Eigenanteils;
  • Nachhaltigkeit, Übertragbarkeit: Schritte und Zeitplan zur dauerhaften Verankerung des Themas Bürgerwissenschaften und zur langfristigen Vernetzung der beteiligten Akteure;
  • grober, tabellarischer Finanzierungsplan der geschätzten Ausgaben und Kosten getrennt nach Einzelpositionen und gegebenenfalls Kooperationspartner.

Es steht den Förderinteressenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorhabens von Bedeutung sind.

Die Förderinteressenten reichen eine begutachtungsfähige Projektskizze im Umfang von maximal zwölf DIN-A4-Seiten ein.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • fachliche Kompetenz: Der Antragsteller und weitere in den Prozess einbezogene Beteiligte sind qualifiziert, das Vorhaben durchzuführen und verfügen über nachgewiesene Expertise über das Themenfeld und/oder in der ­Vermittlung des Themenfeldes.
  • Schlüssigkeit und Konsistenz des Gesamtkonzepts: Idee und Ziele werden eingängig, plausibel und transparent dargestellt. Forschungsbedarf wird deutlich. Die Budgetschätzung ist nachvollziehbar, die Mittelansätze sind ­ressourceneffizient.
  • Qualität des Vorhabens: Das Vorhaben weist ein geeignetes wissenschaftlich-methodisches Vorgehen auf, leistet übergreifend einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Citizen Science-Methodik und stellt den Umgang mit Daten ausreichend dar, beschreibt den wissenschaftlichen und partizipativen Outcome.
  • Zusammenarbeit Wissenschaft – Bürger: Das Projekt fördert die Teilhabe und die Interaktion von Bürgern an Forschungsprozessen. Das Projekt ist partizipativ/interaktiv angelegt und sieht einen ständigen Austausch zwischen Bürgern mit Forschenden vor.
  • Kommunikative Ausrichtung und Wirksamkeit: Das Vorhaben wird von geeigneten Kommunikationsmaßnahmen begleitet und ist öffentlichkeitswirksam angelegt.
  • Innovation: Das Vorhaben ist innovativ und leistet einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Bürgerwissenschaften (Citizen Science) in Deutschland.
  • Vernetzung/langfristige Verankerung: Das Vorhaben vernetzt auf geeigneter Art und Weise Bürger mit Forschung und trägt dadurch zur dauerhaften Verankerung der Methode Bürgerwissenschaften und zur allgemeinen Stärkung von Citizen Science in Deutschland bei.

Das Auswahlergebnis wird den Förderinteressenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der dritten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • Methoden zur Messung der Zielerreichung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten (siehe Nummer 7.2.1) und zweiten Verfahrensstufe (siehe Nummer 7.2.2) sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur ­Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Auflagen: Die Auflagen aus der zweiten Stufe werden erfüllt und der zur Förderung empfohlene Finanzrahmen wird eingehalten;
  • Stringenz: Die Vorhabenplanung ist schlüssig, das Konzept ist konsistent und fachlich validiert (Idee, Ziele, Arbeits- und Zeitplan, Finanzierungsplan);
  • Mitteleffizienz: Die beantragten Mittel sind zuwendungsfähig, notwendig und angemessen. Die Erläuterungen zum Finanzierungsplan sind nachvollziehbar;
  • Wirksamkeitserfassung: Das Vorhaben sieht eine sinnvolle Erfassung und Evaluation der Zielerreichung vor.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gültig.

Berlin, den 14. Oktober 2019

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Anne Overbeck

1 - Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.
2 - Damit angesprochen sind Nicht-Regierungs-Organisationen ohne institutionelle Verankerung in der Wissenschaft.
3 - Weitere Begriffe alternativ bzw. ergänzend zu „citizen science“: crowdsourced science, crowd science, networked science, volunteer monitoring, public participation in scientific research, street science, citizen cyber science, digital citizen science, grassroots supercomputing, volunteer ­computing, technology-mediated citizen science, citizen-science alliances, community based auditing, do-it-yourself science, science in ­makerspaces, FabLabs, hackerspaces, techshops, innovation and community-based labs, public history, digital humanities etc.
4 - https://ecsa.citizen-science.net/sites/default/files/ecsa_ten_principles_of_cs_german.pdf
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.