Navigation und Service

Logo Bundesministerium für Bildung und Forschung

Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Thema „Wasser-Extremereignisse“ im Bundesprogramm „Wasser-Forschung und Wasser-Innovationen für Nachhaltigkeit – Wasser:N“, Bundesanzeiger vom 29.01.2020

Vom 22.01.2020

Aufgrund des Klimawandels ist auch in Deutschland zukünftig vermehrt mit Extremereignissen wie Starkregen, Hochwasser und Dürreperioden zu rechnen. In der jüngeren Vergangenheit haben sowohl extreme Niederschlagsereignisse als auch großflächige Überschwemmungen vermehrt zu schweren Schäden geführt. Auch die in den letzten Jahrzehnten gehäuft auftretenden Hitzeperioden und extrem trockene Sommer haben schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Wasserversorgung sowie auf die ökologische Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit vieler Ober­flächengewässer.

Die Förderung von Forschung und Entwicklung zu „Wasser-Extremereignissen“ durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) wird dazu beitragen, die Folgen zu verringern und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dafür müssen Lösungen mit Hilfe neuer, fachübergreifender Forschungsansätze erarbeitet werden. Zusammen mit Anwendern aus verschiedensten Bereichen werden Anpassungen entwickelt, die die Auswirkungen von Extremereignissen auf die aquatische Umwelt und den Menschen begrenzen und gleichzeitig neue Perspektiven für die Wasserwirtschaft eröffnen.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das BMBF fördert mit dieser Maßnahme die Entwicklung und Umsetzung neuer, fach- und sektorübergreifender Ansätze zum Management hydrologischer Extreme. Ziel ist es, die nachteiligen Folgen der auch in Deutschland ­vermehrt auftretenden Dürreperioden, Starkregen- und Hochwasserereignisse abzuwenden. Es sollen innovative ­Monitoring-, Vorhersage- und Kommunikationskonzepte, angepasste Wasserinfrastrukturen sowie Betriebs- und ­Risikomanagementstrategien zum Umgang mit gegensätzlichen hydrologischen Extremen entwickelt werden. Die hierdurch erreichte Verringerung der Risiken durch Wasser-Extremereignisse leistet einen wichtigen Beitrag zum ­Erreichen der Nachhaltigkeitsziele „Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen“ (SDG 6), „Nachhaltige Städte und Gemeinden“ (SDG 11) und „Maßnahmen zum Klimaschutz“ (SDG 13). Da die gefährdeten Gebiete typischerweise durch vielschichtige Nutzungen und Interessen (Wasser-, Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz, Stadtplanung) geprägt sind, stellt die Entwicklung entsprechender Lösungsansätze eine große Herausforderung für Politik und Forschung dar. Die auch in Deutschland bereits deutlich spürbaren Folgen des Klimawandels verschärfen die Dringlichkeit einer schnellen und effektiven Überführung von Ergebnissen in die Anwendung.

Die Forschungs- und Entwicklungs-Aktivitäten sollen daher unter praxisnahen Bedingungen durchgeführt werden und sich an den jeweiligen regionalen Rahmenbedingungen orientieren. Hierbei sollen auch die Potenziale der Digitalisierung genutzt werden. Weiterhin sollen von den Projekten wirksame Impulse zur Entwicklung und Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel und zum Dürre-, Starkregen- und Hochwasserrisikomanagement ausgehen. Sowohl in städtisch als auch in ländlich geprägten Gebieten entstehen so Best Practice-Beispiele, die sich auf vergleichbare Regionen übertragen lassen. Begleitend zu den Forschungs- und Entwicklungs-Aktivitäten sind Maßnahmen zur Information und Einbeziehung der Öffentlichkeit vorzusehen. Relevante Akteure aus der Wirtschaft und von Einrichtungen der Kommunen und Länder (einschließlich Betreibergesellschaften) sind von Anfang an als Verbundpartner in die Vorhaben einzubeziehen. Dabei ist die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere KMU, ausdrücklich erwünscht.

Die Förderrichtlinie ist Teil des neuen Bundesprogramms „Wasser-Forschung und Wasser-Innovationen für Nachhaltigkeit – Wasser:N“.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Angestrebt wird die Entwicklung neuer Verfahren, Konzepte und Strategien und deren pilothafte Umsetzung für ein integratives und transdisziplinäres Management von Wasser-Extremereignissen.

Gefördert werden ausgewählte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in folgenden Themenbereichen:

1. Digitale Instrumente für Monitoring, Analyse, Vorhersage und Kommunikation

2. Risikomanagement gegensätzlicher hydrologischer Extreme

3. Urbane extreme Wasserereignisse

Die Verbundprojekte können sich auf eines dieser Themenfelder beziehen oder mehrere Themenfelder miteinander kombinieren. Es werden nur Verbundvorhaben gefördert, die eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen und innovativ sind.

Um einen gezielten Transfer und eine spätere Anwendung der Forschungsergebnisse sicherzustellen, wird eine enge Kooperation mit potenziellen Anwendern (Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Kommunen, Verbände) vorausgesetzt, die in den Projektvorschlägen auszuweisen ist. Dabei sind die dort verfügbaren einschlägigen Vorarbeiten sowie Modelle und Daten zu nutzen.

Vorhandene nationale und internationale Gesetze, Richtlinien sowie aktuelle Gesetzesinitiativen, Programme und Standards sind im Sinne einer späteren Anwendbarkeit der Ergebnisse bei der Formulierung der Forschungsziele zu berücksichtigen. Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN SPEC) gefördert.

Neben der Förderung der Themenfelder ist auch ein Vernetzungs- und Transfervorhaben vorgesehen, das verbundprojektübergreifende, inhaltliche und organisatorische Aufgaben wahrnehmen wird (siehe Nummer 2.4).

2.1 Digitale Instrumente für Monitoring, Analyse, Vorhersage und Kommunikation

Die Erfassung, Übermittlung und Verarbeitung von Daten spielt eine Schlüsselrolle für die bessere Vorbereitung auf das Eintreten hydrologischer Extremsituationen sowie eine rechtzeitige Warnung und ein abgestimmtes Management im Ereignisfall. Die Fortschritte im Bereich der Digitalisierung bieten hier vielversprechende Chancen. Um Daten optimal nutzen zu können, sind in diesem Zusammenhang auch Verbesserungen des Datenmanagements anzustreben.

Hieraus ergeben sich u. a. folgende thematische Prioritäten für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten:

  • Verbesserung von Werkzeugen zur Vorhersage hydrologischer Extremsituationen
  • Bereitstellung von Instrumenten für ein umfassendes Risikomanagement von Einrichtungen zur Wasserver- und Abwasserentsorgung, inklusive einer Prognose und Beherrschung von Wassernutzungskonkurrenzen
  • Systematisches und konsistentes Schadensmonitoring unter Berücksichtigung gesundheitlicher, ökonomischer und ökologischer Aspekte
  • Verbesserung der Risikokommunikation im Bereich der Öffentlichkeit
  • Weiterentwicklung von Informations- und Frühwarnsystemen: intelligente Instrumente für eine effektive Krisenkommunikation zwischen Akteuren im Ereignisfall
  • Entwicklung und Validierung umfassender, dynamischer und realitätsgetreuer Schadensmodelle für unterschiedliche Wasser-Extremereignisse
  • Verbesserung der Steuerung und Regelung des gesamten urbanen Regenwassersystems durch optimierte Datenerfassung, -übermittlung und -verarbeitung

2.2 Risikomanagement gegensätzlicher hydrologischer Extreme

Der Umgang mit unterschiedlichen hydrologischen Extremen erfordert die Entwicklung geeigneter Management-Strategien. Dabei wird vor allem nach Ansätzen gesucht, die sich sowohl bei Wasserüberschuss- als auch bei Wassermangelsituationen als tragfähig erweisen. Extreme Bedingungen können auch durch die Kombination von Ereignissen entstehen (z. B. mehrere aufeinander folgende Trockenperioden, Niederschlagsereignis nach einer Trockenperiode).

Forschungs- und Entwicklungs-Bedarf wird u. a. in folgenden Punkten gesehen:

  • Systematische Wirkungsanalyse der seit der Jahrtausendwende umgesetzten Vorsorgekonzepte und Schutzmaßnahmen, in Verbindung mit Untersuchungen zur Vulnerabilitätsdynamik
  • Untersuchung von Verlauf und Auswirkungen von Wasser-Extremereignissen, unter Einbeziehung kombinierter und aufeinander folgender Ereignisse
  • Entwicklung geeigneter Management-Strategien zur Anpassung und Minderung der Folgen von Wasser-Extrem­ereignissen, u. a. Maßnahmen in der Flächenbewirtschaftung
  • Multistressoren-Konzepte zur Beurteilung und Vorhersage der Auswirkungen hydrologischer Extremereignisse auf aquatische Ökosysteme
  • Untersuchungen zum Sedimentverhalten bei Hoch- und Niedrigwasser
  • Entwicklung von Anpassungsstrategien für die Wasserversorgung, auch vor dem Hintergrund konkurrierender Nutzungsinteressen
  • Entwicklung und Vereinheitlichung von Indikatoren für die multikriterielle Bewertung von Schutzmaßnahmen und Entwicklung von Entscheidungswerkzeugen zur Bewertung von Handlungsalternativen
  • Anpassung und Weiterentwicklung technischer Maßnahmen zur Speicherung und Bewirtschaftung überschüssigen Wassers für eine Nutzung in Wassermangelsituationen

2.3 Urbane extreme Wasserereignisse

In dicht besiedelten urbanen Räumen sind die potenziellen Auswirkungen von Extremereignissen aufgrund der hohen Bevölkerungs- und Bebauungsdichte und der Akkumulation von Werten besonders groß. Der Umgang mit Sturzfluten infolge von Starkregen, die Abmilderung von Hitze in Innenstädten sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Wasserinfrastruktur auch in hydrologischen Extremsituationen sind daher wichtige Aspekte der öffentlichen Gefahrenvorsorge. Die Verzahnung des urbanen Raums mit dem Umland muss dabei im Auge behalten werden.

Im Hinblick auf die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind folgende Themenkomplexe beispielhaft zu nennen:

  • Entwicklung widerstandsfähiger und nachhaltiger urbaner Wasserinfrastrukturen (Sicherstellung der Wasserver- und Abwasserentsorgung auch unter Extrembedingungen, verbesserte Systeme zur Regenwasserableitung im Zusammenhang mit dezentralem Regenwassermanagement)
  • Einbeziehung multifunktionaler Flächen als Elemente der städtischen Freiraumplanung, Ausbau blauer und grüner Infrastruktur als Anpassung an vermehrt auftretende hydrologische Extreme
  • Untersuchungen zum Einfluss hydrologischer Extremereignisse (Starkregen und Trockenperioden, auch wiederholter bzw. aufeinander folgender Ereignisse) auf die stoffliche und hygienische Belastung sowie die ökologische Degradation urbaner Gewässer
  • Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion der oben genannten Belastungen (z. B. Konzeptentwicklung zur Verringerung der Freisetzung bzw. zur Behandlung) und zur Erhöhung der Resilienz urbaner Gewässer gegenüber Extremereignissen

2.4 Vernetzungs- und Transfervorhaben

Die Fördermaßnahme soll durch ein eigenständiges Vernetzungs- und Transfervorhaben begleitet werden, das organisatorische und inhaltliche Aufgaben wahrnimmt. Wesentliche Ziele sind die Synthese und Aufbereitung von Ergebnissen der einzelnen Forschungsvorhaben, die themenübergreifende Koordination sowie die öffentlichkeitswirksame Darstellung der Fördermaßnahme. Die Durchführung des Vernetzungs- und Transfervorhabens erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger.

Zu den Aufgaben zählen im Einzelnen:

  • Analyse und Synthese der Erkenntnisse aus den verschiedenen Forschungsverbünden und inhaltliche Abstimmungen innerhalb der Fördermaßnahme
  • Aufbereitung der Projektergebnisse für unterschiedliche Zielgruppen (Wissenschaft, Öffentlichkeit, Wirtschaft, Politik und andere Entscheidungsträger)
  • Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Arbeitstreffen, Diskussionsforen und Statusseminaren zu projektübergreifenden Fragestellungen
  • Sicherstellung der Koordinierung mit den regelsetzenden Verbänden der Wasserwirtschaft, um die Verwertung der Ergebnisse der Forschungsvorhaben in technischen Regelwerken zu ermöglichen
  • Etablierung eines übergreifenden professionellen Wissensmanagements zur verbesserten Verwertung der in der Fördermaßnahme erzielten Ergebnisse
  • Erarbeitung und Bereitstellung von Informationsmaterialien zur Fördermaßnahme (Presse- und Werbematerialien, Internetseite, etc.)
  • Vernetzung mit themenbezogenen nationalen bzw. internationalen Aktivitäten

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen) in Deutschland verlangt.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens sind vorrangig in Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz zu verwerten.

Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. Hierbei sind besonders die im Wassersektor aktiven Ingenieur-, Planungs- und Beratungsbüros aufgefordert, sich an den Forschungsprojekten zu beteiligen. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE .

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Verbundprojekte mit Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis. Eine Förderung von Einzelvorhaben sowie von Verbundvorhaben allein zwischen wissenschaftlichen Partnern ist in den drei Themenfeldern 2.1, 2.2 und 2.3 nicht möglich.

Von den Partnern eines Verbundvorhabens ist ein Koordinator zu benennen, der für das Verbundvorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen verbundübergreifenden Fragen der Abwicklung als Ansprechpartner dient.

Es muss sich um innovative anwendungsorientierte Forschungsansätze, Technologien und Konzepte handeln, die neuartige Lösungen für den Umgang mit Wasser-Extremereignissen ermöglichen, zu einer stärkeren Vernetzung von Wissen führen, eine Umsetzung erwarten lassen und Anknüpfungspunkte zu relevanten nationalen/internationalen Aktivitäten bieten. Reine Grundlagenforschung oder Produktentwicklungen werden nicht gefördert.

Weitere Voraussetzungen für eine Förderung in den drei Themenfeldern sind:

  • Einschlägige Vorarbeiten und umfassende Kenntnisse zum aktuellen Stand des Wissens bzw. zum Stand der Technik
  • die Zusammenarbeit von Einrichtungen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis mit eigenständigen Beiträgen zur Lösung der gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben
  • eine eindeutige inhaltliche und organisatorische Struktur der Projektvorschläge
  • eine maßgebliche finanzielle Eigenbeteiligung durch die in das Verbundprojekt eingebundenen Wirtschafts- und Praxispartnern
  • eine klare Erkennbarkeit des Verwertungsinteresses der einzelnen Verbundpartner, das anhand spezifischer Verwertungspläne zu dokumentieren ist

Die Verbundvorhaben sind in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren angelegt.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit dem Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit z. B. eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)2.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen. Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten3 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller ist erwünscht.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im ­Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen ­Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen und Nachhaltigkeit
Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Wassertechnologie
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen

Ansprechpartner ist:

Frau Laure Cuny
Telefon: +49 7 21/6 08-2 48 72
Telefax: +49 7 21/6 08-99 20 03
E-Mail: laure.cuny@kit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare

abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, bestehend aus Projektskizze und anschließendem förmlichem Förderantrag. Aus der Vorlage der Projektskizzen und Förderanträge kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen für Forschungsvorhaben sowie für das Vernetzungs- und Transfervorhaben

In der ersten Verfahrensstufe sind beim zuständigen Projektträger spätestens bis zum 22. April 2020 Projektskizzen über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ einzureichen (https://foerderportal.bund.de/easy­online).

Damit die elektronische Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss die vom Projektkoordinator unterschriebene Projektskizze zusätzlich beim zuständigen Projektträger schriftlich eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber mög­licherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Forschungsvorhaben

Die Projektskizze ist durch den vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen und so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Gliederung aufweist (Umfang in deutscher Sprache maximal zehn Seiten inklusive Deckblatt, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm, Anlagen sind nicht zugelassen)

  1. Deckblatt: Thema des Verbundprojekts; Zuordnung zu den in Nummer 2 genannten Themenfeldern; Verbundkoordinator (mit Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse); Angaben zu den Gesamtmitteln, beantragten ­Fördermitteln und zur Laufzeit; Übersicht der vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung)
  2. Zielsetzungen: Darstellung der Projektziele ausgehend vom Stand der Technik und Forschung (Neuheit der Verbundprojektidee), inklusive Problemrelevanz bzw. nachweisbarem Anwendungsbezug (technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung)
  3. Lösungsweg: Beschreibung der notwendigen Forschungsarbeiten, Arbeits-, Meilenstein- und Zeitgrobplanung
  4. Struktur des Projektes: Projektmanagement, Koordination, Zusammenarbeit der beteiligten Partner inklusive Kurzdarstellung der beteiligten Partner
  5. Ressourcenplanung: Angabe der voraussichtlichen Kosten bzw. Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln für jeden Partner
  6. Ergebnisverwertung: wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Verwertungsabsichten insbesondere auch zur konkreten Umsetzung der Forschungsergebnisse im Untersuchungsgebiet/am Untersuchungsstandort und bei den einzelnen Partnern, Marktpotenzial, Wirtschaftlichkeit und gesellschaftliche Bedeutung, Anwendungspotenziale, Übertragbarkeit, Beitrag zu Regelsetzung, Standardisierung und Normung

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist vorgeprüft und danach von unabhängigen Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit bewertet. Das Votum der Experten dient als Entscheidungsgrundlage für das BMBF und hat empfehlenden Charakter.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Beitrag des Vorhabens zur Erreichung der Ziele der Förderrichtlinie und des zugrunde liegenden FONA3-Rahmenprogramms
  • Problemrelevanz und Anwendungsbezug (wissenschaftlich-technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung)
  • Innovationhöhe des wissenschaftlich-technischen Konzeptes (Neuartigkeit und Originalität des Lösungsansatzes)
  • Wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes (Nachvollziehbarkeit, Berücksichtigung des Standes von Wissenschaft und Technik)
  • Verwertungsperspektiven und Erfolgsaussichten des Vorhabens (geplante Umsetzung der Ergebnisse in die Praxis, Übertragbarkeit des Ansatzes, Realisierbarkeit der Projektziele, Beitrag zu Regelsetzung, Standardisierung und Normung)
  • Inter- und Transdisziplinarität (fach-, branchen- bzw. sektorübergreifender Ansatz und Qualität der Beteiligung von Entscheidungsträgern)
  • Qualifikation des Konsortiums und Projektstruktur (Kompetenz der Projektpartner, Arbeitsteilung, Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Praxis, Angemessenheit der Ressourcenplanung)

Vernetzungs- und Transfervorhaben

Projektskizzen für das Vernetzungs- und Transfervorhaben sollen folgende Gliederung aufweisen (Umfang in deutscher Sprache maximal zehn Seiten exklusive Deckblatt, DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, Rand jeweils 2 cm, Anlagen sind nicht zugelassen):

  1. Deckblatt: Thema des Vorhabens, Antragsteller, Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Antragstellers
  2. Gesamtziel des Vorhabens, Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme und des zugrunde liegenden FONA3-Rahmenprogramms
  3. Stand der Wissenschaft und Technik, bisherige Arbeiten
  4. Beschreibung des Arbeitsplans unter Berücksichtigung der in Nummer 2.4 genannten Aufgaben
  5. Ressourcenplanung: Angabe der geplanten Kosten bzw. Ausgaben und Beteiligung mit Eigen- und Drittmitteln
  6. Ergebnisverwertung: Öffentlichkeitswirksame Darstellung, zusammenfassende Analyse und Praxistransfer

Die eingereichten Projektskizzen werden abweichend von den Projektskizzen für die Forschungsvorhaben nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  • Qualität des Konzeptes für die Analyse, Synthese und Vernetzung in der Fördermaßnahme sowie für die Unterstützung des Ergebnistransfers
  • Profil, wissenschaftlich/technische Exzellenz und Vorerfahrung der Antragsteller (inklusive Profil und Leistungsfähigkeit gegebenenfalls eingebundener Partner)
  • Effektivität und Effizienz der vorgeschlagenen Organisation und des Managements des Vernetzungs- und Transfervorhabens
  • Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung der Forschungsvorhaben bzw. des Vernetzungs- und Transfervorhabens geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, innerhalb einer vorgegebenen Frist, die mindestens zehn Wochen betragen wird, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche gemeinsame Vorhabenbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, die Zusammenarbeit und Arbeitsteilung sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten fachlich zuständigen Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.

Die Förderanträge der Verbundpartner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden zusätzlich zu den für die Projektskizzen geltenden Beurteilungskriterien nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  • Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze
  • Nachvollziehbarkeit und Angemessenheit der Arbeits- und Meilensteinplanung sowie der Ressourcenplanung

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 22. Januar 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Junker


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen;
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

a) Grundlagenforschung,

b) industrielle Forschung,

c) experimentelle Entwicklung,

d) Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI4-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Beihilfefähige Kosten für Durchführbarkeitsstudien sind (Artikel 25 Nummer 4 AGVO):

Kosten der Studie.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Nummer 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden sofern die in Artikel 25 Nummer 6 und 7 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
3 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
4 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation