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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für „KMU-innovativ: Bioökonomie“, Bundesanzeiger vom 08.05.2020

Vom 29.04.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Mit dieser Fördermaßnahme verfolgt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) das Ziel, das ­Innovationspotenzial kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Bereich Spitzenforschung zu stärken sowie die Forschungsförderung im Rahmen der Nationalen Bioökonomiestrategie insbesondere für erstantragstellende Unternehmen attraktiver zu gestalten. Dazu hat das BMBF das Antrags- und Bewilligungsverfahren vereinfacht und beschleunigt, die Beratungsleistungen für KMU ausgebaut und die Fördermaßnahme themenoffen gestaltet. Wichtige Förderkriterien sind Exzellenz, Innovationsgrad und die Bedeutung des ­Beitrags zur Lösung aktueller gesellschaftlich relevanter Fragestellungen.

Die Fördermaßnahme ist Teil der Hightech-Strategie der Bundesregierung1 und des Zehn-Punkte-Programms des BMBF für mehr Innovation in KMU „Vorfahrt für den Mittelstand“. Ziel ist es, einen Beitrag für Innovation und Wachstum in Deutschland zu leisten.

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) der UN-Agenda 20302 und der in Paris 2015 vereinbarten Klimaziele3 erfordert den weiteren Auf- und Ausbau einer biobasierten Wirtschaft. Die Bioökonomie hat das Ziel, Ökonomie und Ökologie für ein nachhaltiges Wirtschaften zu verbinden. In der Definition der Bundesregierung umfasst die Bioökonomie die Erzeugung, Erschließung und Nutzung biologischer Ressourcen, Prozesse und Systeme, um Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in allen wirtschaftlichen Sektoren im Rahmen eines zukunftsfähigen Wirtschaftssystems bereitzustellen. Bioökonomische Innovationen vereinen biologisches Wissen mit technologischen Lösungen und nutzen die natürlichen Eigenschaften biogener Rohstoffe hinsichtlich ihrer Kreislauffähigkeit, Erneuerbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Die Bioökonomie birgt das Potenzial, neuartige Produkte und Verfahren hervorzubringen, um Ressourcen zu schonen und Wohlstand zu schaffen.4

Deutschland ist bereits heute ein anerkannter Forschungs- und Innovationsstandort der Bioökonomie. Auch künftig gilt es, das wirtschaftliche Potenzial der Bioökonomie für Geschäftsmodelle, Arbeitsplätze und Einkommensmöglichkeiten in allen wirtschaftlichen Sektoren zu nutzen, den Technologietransfer zu stärken, neuartige Wertschöpfungsketten zu etablieren und die Markteinführung biobasierter Produkte, entsprechender Verfahren und Dienstleistungen zu beschleunigen. Eine wichtige Rolle als Innovationstreiber und Innovationsträger spielen dabei Start-ups, KMU sowie mittelständische Unternehmen. Diese verfügen jedoch häufig über zu geringe Kapazitäten für Forschung und Entwicklung (FuE) und bedürfen daher einer gezielten Förderung durch den Bund. Hier setzt die neue Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Bioökonomie“ des BMBF an.

Die Fördermaßnahme gliedert sich in die BMBF-Dachmarke „KMU-innovativ“ ein. KMU-innovativ ist ein seit 13 Jahren in der Wirkung effizientes und anerkanntes Förderinstrument, welches vor allem aufgrund seiner themen- und technologieoffenen Ausgestaltung sowie des schnellen Antrags- und Bewilligungsverfahrens von Unternehmen geschätzt wird.5 Das zukunftsweisende Technologiefeld Bioökonomie ist ein weiterer Baustein einer bedarfsgerechten Förderlandschaft in Deutschland.

Das Ziel der neuen BMBF-Maßnahme ist die Förderung technologisch anspruchsvoller Projekte, die auf die effiziente und nachhaltige Nutzung von biologischem Wissen, nachwachsenden Ressourcen sowie Nebenerzeugnissen und Reststoffen aus Produktionsprozessen zielen. Im Fokus stehen die Entwicklung und Herstellung zukunftsweisender Produkte und Verfahren unter Minimierung umweltschädlicher Emissionen (Dekarbonisierung) und Abfälle bzw. deren Rückführung in natürliche Kreisläufe oder Wertschöpfungsketten sowie Arbeiten zu Dienstleistungen in diesen Gebieten. KMU sowie mittelständische Unternehmen, die im Bereich Bioökonomie agieren, sollen mithilfe der BMBF-Förderung zu mehr Engagement in FuE angeregt und in ihrer Innovationsfähigkeit gestärkt werden. So können sie auf strukturelle Veränderungen und Nachhaltigkeitserfordernisse gezielt reagieren. Die Förderung soll dazu beitragen, den Technologietransfer aus der angewandten Forschung und vorwettbewerblichen Entwicklung in die praktische Anwendung zu beschleunigen und den Unternehmen Zukunftsperspektiven aufzuzeigen. Verbunden mit der Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze sollen die Unternehmen in die Lage versetzt werden, den Wandel zu einer biobasierten Wirtschaft aktiv mitzugestalten. So kann es gelingen, die mit dem notwendigen Wandel verbundenen Chancen für die Wirtschaft in Deutschland zu nutzen.

Die vorliegende Förderrichtlinie ist eine Maßnahme im Rahmen der vom Bundeskabinett am 15. Januar 2020 verabschiedeten Nationalen Bioökonomiestrategie. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der mit der Strategie verfolgten Ziele.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 19, 25 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilfe­rechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der Nationalen Bioökonomiestrategie der Bundesregierung und den dort verknüpften Dokumenten.6

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind innovative Vorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, die im umfassenden Sinne dem Bereich der Bioökonomie zuzuordnen sind.

Die FuE-Vorhaben müssen sowohl wissenschaftlich anspruchsvoll sein und sich durch ein entsprechendes wissenschaftlich-technologisches Risiko auszeichnen als auch einen anwendungsbezogenen Beitrag zum Aufbau einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft, einer Bioökonomie, leisten. Außerdem müssen diese Vorhaben für die Positionierung des antragstellenden Unternehmens am Markt von Bedeutung sein.

Konkrete Beispiele für mögliche Anwendungsfelder – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – sind:

  • Etablierung ressourcenschonender, biologischer Prozesse in der chemischen oder verarbeitenden Industrie
  • neue Bioraffineriekonzepte für Biotreibstoffe und hochveredelte Feinchemikalien
  • biobasierte Methoden für den Umweltschutz und biologische Recyclingverfahren
  • nachhaltige Produktion und Verarbeitung von Lebensmitteln
  • Erzeugung und Bereitstellung biogener Rohstoffe
  • Pflanzenentwicklung und -züchtung sowie nachhaltige Pflanzengesundheit
  • Verbreiterung der Technologiebasis in der Bioverfahrenstechnik
  • Entwicklung von Plattformtechnologien zur Erschließung neuer Stoffwechselwege in Mikroorganismen, Pflanzen, Algen und Zellkulturen (Metabolic Engineering)
  • Entwicklung biologischer Methoden/Techniken zur CO2-Konversion
  • Entwicklung neuer Methoden und Geräte in der Bioanalytik und Biosynthese

Ein besonderes Augenmerk ist auf einen/mehrere der nachfolgenden Aspekte zu legen:

  • Verwendung biobasierter Ressourcen, welche eine nachhaltige und effizientere Verwertung nachwachsender Rohstoffe und ungenutzter Reststoffströme, z. B. durch Kreislauf- oder Kaskadennutzung, sowie alternativer Quellen, u. a. Insekten, Algen, eröffnen
  • Entwicklung umweltfreundlicher Biomaterialien wie Biopolymere und -komposite und biologisch abbaubarer Kunststoffsubstitute
  • Identifizierung, Gewinnung und Herstellung biologischer Wirk- und Wertstoffe unter Ausnutzung der natürlichen Diversität und evolutiver Optimierungsverfahren
  • Optimierung und Automatisierung biotechnologischer Prozesse und Verfahren durch Digitalisierung und Simulationstechniken
  • Nutzung von Datenbanken mit intelligenter Datenauswertung
  • Miniaturisierung von Analysetechniken und Einsatz mikrofluidischer Systeme für biotechnologische Fragestellungen
  • Kontrolle und Steuerung mittels smarter, autonomer Sensoren

Das Projekt kann als Einzel- oder Verbundvorhaben durchgeführt werden. Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinie sind Einzelvorhaben von KMU und mittelständischen Unternehmen, Projekte der Verbundforschung zwischen KMU bzw. mittelständischen Unternehmen und Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen sowie Projekte der Verbundforschung mehrerer Unternehmen, die damit einen größeren Teil der Wertschöpfungskette abdecken (Einzelheiten siehe Nummer 3). Dazu zählt auch die Förderung von frühen Entwicklungsphasen und risikoreichen Projekten in der industriellen Forschung, die zunächst einer Validierung (Proof of Concept) bedürfen.

Zur schnelleren Erreichung der Förderziele kann die vorübergehende Beschäftigung hochqualifizierten Personals (Personal mit Hochschulabschluss und mindestens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, zu der auch eine Promotion zählen kann) aus einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder einem großen Unternehmen in einer neu geschaffenen Funktion für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation innerhalb des begünstigten KMU gefördert werden, sofern kein anderes Personal ersetzt wird (siehe Anhang).

Darüber hinaus sollen Forschungsaktivitäten sowohl bei jungen Unternehmen als auch bei etablierten KMU und mittelständischen Unternehmen initiiert werden, die erstmalig FuE-Aktivitäten auf dem Gebiet der Bioökonomie aufnehmen möchten. In diesem Fall ist die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Partner angezeigt. Besondere Priorität erhalten solche FuE-Vorhaben, die in eine wachstumsorientierte Unternehmensstrategie eingebettet sind.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind:

  1. KMU im Sinne der Definition der Europäischen Kommission (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG))7. Die antragsberechtigten Unternehmen erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
  2. Mittelständische Unternehmen (nationale Vorgabe), wenn sie einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Mio. Euro nicht überschreiten (siehe Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK).8 Antragsberechtigte mittelständische Unternehmen erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung bezüglich ihrer Unternehmensgröße unter Beachtung der Vorgaben im Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.
  3. Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen im Rahmen von Verbundprojekten mit KMU und/oder mittelständischen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie. Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
  4. Großunternehmen im Rahmen von Verbundprojekten mit KMU und/oder mittelständischen Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie (siehe Nummer 5).

Erläuterungen zur KMU-Definition erhalten Unternehmen bei der Förderberatung „Forschung und Innovation" des Bundes (siehe Nummer 7).

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen), in Deutschland verlangt.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1), insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Bei Verbundprojekten muss der überwiegende Anteil der FuE-Leistung durch die beteiligten Unternehmen gemäß Nummer 3 Ziffer 1 und 2 der Förderrichtlinie erbracht werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01109).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage). Großunternehmen können nur im Rahmen von Verbundprojekten mit einer Förderquote von bis zu 25 % gefördert werden. Bei der Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Bei Antragstellern, deren gesamte Eigenanteile an BMBF-geförderten Forschungsvorhaben 100 000 Euro pro Jahr nicht überschreiten, kann eine vereinfachte Bonitätsprüfung vorgenommen werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre. In Abhängigkeit von den Erfordernissen des beantragten Vorhabens wird im Einzelfall die Förderdauer differenziert gestaltet.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017)10.

Zur Vereinfachung des Förderverfahrens besteht für KMU und Mittelstand die Möglichkeit, nach Nummer 2.4 NKBF 2017 die pauschalierte Abrechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 100 % auf die Personaleinzelkosten zu beantragen, wenn das Unternehmen bisher in geförderten Projekten auch pauschaliert abgerechnet hat.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF)11 und die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF)12, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

Interessierten Unternehmen – insbesondere Erstantragstellern – wird empfohlen, sich für eine Erstberatung an die Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes zu wenden.

Sie berät u. a. bei der Zuordnung von Projektideen zu den Technologiefeldern, vermittelt zu den fachlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bei den beteiligten Projektträgern und unterstützt bei der Klärung der Antragsberechtigung gemäß KMU-Definition der Europäischen Kommission (siehe Nummer 3).

Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Beratungstelefon: 08 00/2 62 30 09 (kostenfrei)
E-Mail: beratung@foerderinfo.bund.de
URL: www.foerderinfo.bund.de/

Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes
Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Fachbereich Technologietransfer (BIO2)
52425 Jülich

Ansprechpartnerin für weitere Auskünfte ist:

Dr. Eleonore Glitz
Telefon: 0 24 61/61-36 22
Telefax: 0 24 61/61-27 30
E-Mail: e.glitz@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de

Förderinteressenten wird empfohlen, zur Beratung frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Projektträger aufzunehmen. Dort sind weitere Informationen erhältlich. Allgemeine Informationen zur Fördermaßnahme können außerdem der Internetseite des Projektträgers Jülich13 entnommen werden.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können beim beauftragten Projektträger des BMBF Projektskizzen über das Online-Skizzentool auf dem Internetportal für die Fördermaßnahme „KMU-innovativ: Bioökonomie“14 jederzeit online eingereicht werden. Die für eine Beteiligung an der Bekanntmachung benötigten Informationen sind dort verfügbar. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung der Projektskizze Kontakt mit dem oben genannten Ansprechpartner beim Projektträger aufzunehmen (siehe Nummer 7.1). In der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge von jedem einzelnen Verbundpartner gestellt.

Erste elektronische Vorlagefrist für Projektskizzen im Jahr 2020 ist der 1. September 2020. In den Folgejahren sind die Vorlagefristen jeweils der 15. April und der 15. Oktober. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise zum betreffenden Stichtag nicht mehr berücksichtigt werden.

Zusätzlich zu der fristgerechten elektronischen Einreichung sind das durch die Koordinatorin oder den Koordinator unterschriebene Projektblatt zusammen mit einem Exemplar der Vorhabenbeschreibung ohne weitere Plastikhüllen, gerne doppelseitig ausgedruckt, innerhalb von fünf Werktagen nach der elektronischen Einreichung über den Postweg dem zuständigen Projektträger (siehe Nummer 7.1) vorzulegen.

Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Inhalten dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesent­lichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Die Projektskizze sollte zwölf Seiten nicht überschreiten (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 11 pt, Zeilenabstand mindestens 1,15). Wiedervorlagen sind möglich; geänderte Abschnitte sind dabei kenntlich zu machen. Projektskizzen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, können von der Bewertung ausgeschlossen und ohne weitere Begründung abgelehnt werden.

Sofern Partner ohne BMBF-Förderung eingebunden werden sollen, sind formlose Interessenbekundungen der Skizze als Sonderanhang (zusätzlich zu den 12 DIN-A4-Seiten) beizufügen.

Die Projektskizze ist folgendermaßen zu gliedern:

  1. Thema und Zielsetzung des Vorhabens
  2. Neuheit des Lösungsansatzes vs. Stand der Wissenschaft und Technik, eigene Vorarbeiten zum Forschungsgegenstand des Vorhabens, Schutzrechtslage
  3. Notwendigkeit der Zuwendung: Wissenschaftlich-technisches und wirtschaftliches Risiko mit Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung
  4. Marktpotenzial, Marktumfeld, wirtschaftliche und wissenschaftliche Konkurrenzsituation
  5. Kurzdarstellung der beantragenden Projektbeteiligten; Unternehmen: Gründung, Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz, konkrete Darlegung der Geschäftsmodelle und Marktperspektiven mit Zeithorizont und Planzahlen, Darstellung des aufzubringenden Eigenanteils; Forschungseinrichtungen: Darlegung der Forschungsschwerpunkte und Kompetenzen der Abteilung
  6. aussagekräftiger Arbeitsplan, gegebenenfalls Verbundstruktur, mit Arbeitspaketen aller beteiligten Partner
  7. Projektkalkulation nach Kalkulationsmuster
  8. Verwertungsplan (wirtschaftliche Erfolgsaussichten mit Zeithorizont nach Projektende, wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten mit Zeithorizont nach Projektende, wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten und wissenschaftliche Anschlussfähigkeit)
  9. Anhang mit Literaturverzeichnis

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Einbeziehung externen Sachverstands nach folgenden Kriterien bewertet:

a) Idee

  • Wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes
  • Innovationshöhe des wissenschaftlich-technischen Konzepts, technologisches Potenzial
  • Beitrag der Projektidee zur Etablierung einer nachhaltigen biobasierten Wirtschaft
  • Abschätzung der mit den wissenschaftlich-technischen Innovationen verbundenen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Chancen und Risiken

b) Machbarkeit

  • Realisierungskonzept mit Darlegung des FuE-Ansatzes
  • Möglichkeiten der wirtschaftlichen und zeitlichen Umsetzung, Umsetzungsrisiken

c) Projektbeteiligte

  • Projektmanagement und gegebenenfalls Verbundstruktur
  • Qualifikation der Partner

d) Markt- und Arbeitsplatzpotenzial

  • Bedeutung des Forschungsziels hinsichtlich gesellschaftlichem Bedarf und Nachhaltigkeit, hier insbesondere bezüglich Ressourcenschonung und Klimaschutz
  • Beitrag des Projekts zur zukünftigen Positionierung des Unternehmens am Markt inklusive Schaffung neuer Arbeitsplätze
  • Qualität und Umsetzbarkeit des Verwertungsplans, Kommerzialisierungsperspektive, Marktpotenzial, Wettbewerbssituation

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Entsprechend der oben angegebenen ­Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach den Bewertungsstichtagen schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung der Projektskizzen werden die Verfasser und gegebenenfalls die Projektpartner in einer zweiten Verfahrensstufe aufgefordert, einen formgebundenen Förderantrag mit detaillierter Vorhabenbeschreibung und Kalkulation des Projekts, Unterlagen zur Prüfung der Bonität sowie einer Darlegung der Aufbringung des Eigenanteils vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen aus der Begutachtung der Projektskizze sind dabei zu beachten und umzusetzen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das elektronische Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) zu nutzen. Den Link zur Antragstellung erhalten die Einreicher positiv bewerteter Skizzen per E-Mail. Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF im Internet15 abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Begutachtungsstufe und Einhaltung des dort zur Förderung ­empfohlenen Finanzrahmens
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie)
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan

Die Förderentscheidung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen formgebundenen Anträge.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 29. April 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Noske


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Der Zuwendungsempfänger wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen ­Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber ­hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 20 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen.
  • 15 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen.
  • 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO).
  • 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben als Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO).
  • 2 Mio. Euro pro Unternehmen und Jahr für KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • industrielle Forschung,
  • experimentelle Entwicklung,
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 f. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO)
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO)
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO)
  • Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO)

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die genannten beihilfefähigen Kosten geben den maximalen Umfang vor, innerhalb dessen die Gewährung der in dieser Richtlinie förderfähigen Kosten erfolgt.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen der beihilfefähigen Kosten erhöht werden (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a AGVO).

Beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 28 Absatz 2 AGVO sind:

  • Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten (Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 30 AGVO)
  • Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird ­(Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Ziffer 98 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf gemäß Artikel 28 Absatz 3 AGVO 50 % der beihilfefähigen Kosten für Innovationsbeihilfen für KMU nicht überschreiten.

Für KMU sind ferner die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gemäß Artikel 19 Absatz 2 AGVO beihilfefähig. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten (Artikel 19 Absatz 3 AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach AGVO Artikel 8 freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;

b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - www.hightech-strategie.de
2 - www.un.org/Depts/german/gv-70/band1/ar70001.pdf
3 - www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/paris_abkommen_bf.pdf
4 - www.bmbf.de/files/bio%C3%B6konomiestrategie%20kabinett.pdf
5 - www.kmu-innovativ.de
6 - www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html
7 - www.eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE
8 - www.foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=1752
9 - www.foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=219
10 - www.foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=2133
11 - www.foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=2153
12 - www.foerderportal.bund.de/easy/module/profi_formularschrank/download.php?datei1=1163
13 - www.ptj.de/projektfoerderung/biooekonomie/kmu-innovativ-biooekonomie
14 - www.bmbf.de/de/kmu-innovativ-biooekonomie-11267.html
15 - http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf