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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Erzeugung von synthetischen Daten für Künstliche Intelligenz“, Bundesanzeiger vom 03.07.2020

Vom 04.06.2020

Mit der Strategie Künstliche Intelligenz (KI) hat die Bundesregierung einen Rahmen für die weitere Entwicklung und Anwendung von KI in Deutschland geschaffen, um den Forschungsstandort Deutschland zu sichern, die Wett­bewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft auszubauen und die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von KI in allen Bereichen der Gesellschaft im Sinne eines spürbaren gesellschaftlichen Fortschritts und im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Sie betont darin insbesondere die Bedeutung der Daten für moderne KI-Anwendungen und -Dienstleistungen.

Im Bereich der KI wurden in den letzten Jahren enorme Fortschritte erzielt. Die aktuellen Fortschritte der KI, insbesondere im Bereich des Maschinellen Lernens (ML), basieren einerseits auf der gesteigerten Leistungsfähigkeit von Hardware zur Verarbeitung großer Datenbestände und andererseits auf einer stetig wachsenden Datenbasis. Kleine und mittelgroße Unternehmen in Deutschland stehen häufig vor dem Problem, dass ihre Datenbestände für die Umsetzung von innovativen KI-Dienstleistungen und Produkten nicht hinreichend groß sind, die vorliegenden Daten nicht den notwendigen Anforderungen entsprechen oder die erzeugten datengetriebenen KI-Modelle nicht ausreichend getestet werden können.

Das BMBF beabsichtigt daher, im Rahmen dieser Richtlinie die anwendungsorientierte Erforschung und Entwicklung (FuE) von Lösungen zur Erzeugung synthetischer Daten für die KI zu fördern. Durch die Maßnahme soll die Spitzenposition Deutschlands im Bereich KI gesichert und weiter ausgebaut werden. Sie ist Teil der Umsetzung der KI-Strategie der Bundesregierung und der Hightech Strategie 2025.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der vorliegenden Richtlinie wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) interdisziplinäre ­Vorhaben fördern, die die Verbesserung von Methoden und (Simulations-)Modellen oder die grundlagenorientierte Entwicklung neuer Methoden zur Erzeugung von realistischen und möglichst allgemein verwendbaren Datensätzen (synthetische Daten) für relevante Anwendungsgebiete, die für die Erzeugung und Validierung von KI-Modellen genutzt werden können, zum Ziel haben. Ein weiterer Anwendungsfall ist die Anonymisierung gegebener personen­bezogener Datenbestände. Mit der Förderung von Verbundprojekten soll der Transfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zum Vorteil beider Parteien verstärkt werden.

Die durch die (Simulations-)Modelle erzeugten Datensätze müssen selten auftretende Ereignisse bzw. Entitäten in ausreichender Zahl enthalten. Zusätzlich sollen auch Datenpunkte in den Datensätzen enthalten sein, die denkbare Fehlerquellen der realen Eingabemodalitäten abdecken, um robustere KI-Modelle zu ermöglichen bzw. mögliche Schwachstellen zu identifizieren. Realdaten sind in aller Regel unvollständig und durch ihre Herkunft aus spezifischen Einsatzkontexten nicht hinreichend verallgemeinerbar. Bei der Synthese von Datensätzen ist sicherzustellen, dass die Daten keinen wie auch immer gearteten Bias enthalten, zur Erzeugung von diskriminierungsfrei entscheidenden ­Modellen genutzt werden können und eine möglichst hohe Testabdeckung (Benchmark) ermöglichen. Die Art der erzeugten Daten ist nicht festgeschrieben, sie sollte aber möglichst die gesamte Bandbreite von Bildern über uni- oder multimodale Sensordaten bis hin zu Zeitreihen umfassen. Die Lösung der Herausforderungen ist, nach Einschätzung des BMBF, nur durch das interdisziplinäre Zusammenwirken vieler Disziplinen vor allem im Bereich der Informatik, Mathematik, Physik, Statistik und entsprechender Domänenexperten zu bewältigen.

Die Erzeugung von synthetischen Daten kann auch zur Anonymisierung bestehender Datensätze genutzt werden. Ziel hierbei ist es, wichtige statistische Eigenschaften des Originaldatensatzes zu übernehmen und zugleich die Identifizierung der natürlichen Person zu unterbinden. In diesem Zusammenhang sind mathematische Garantien für das Maß der Privatheit bzw. der Sicherheit der Anonymisierung eines Datensatzes anzustreben.

Die zu entwickelnden Methoden und Modelle müssen einen Mehrwert gegenüber etablierten Verfahren zeigen. Die an einem Verbundprojekt beteiligten Partner verpflichten sich, die erzeugten Datensätze, Methoden und Modelle der Allgemeinheit und insbesondere der Forschung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine Einschränkung hinsichtlich der gewerblichen Nutzung der erzeugten Datensätze, Methoden und Modelle ist durch die Partner im Rahmen der Verwertung möglich (z. B. optionale Lizensierung), allerdings wird eine Bereitstellung über eine möglichst freizügige Lizenz angestrebt.

Die Neuentwicklung und Adaption von ausschließlich innerbetrieblich genutzten Basiskomponenten ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Förderung. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der ­Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter ­Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu ­beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Das BMBF wird im Rahmen der Bekanntmachung vorzugsweise Verbundprojekte von Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft in interdisziplinärer Zusammensetzung, in begründeten Ausnahmefällen auch Einzelvorhaben, fördern, die gezielt die beschriebenen Herausforderungen adressieren und eine herausragende Exzellenz in den hierfür relevanten Domänen nachweisen können. Der Praxisbezug der Projekte und die Verwertbarkeit der Ergebnisse sind durch die Entwicklung anwendungsgerechter Nutzungs-, Erprobungs- und Einsatzkonzepte – z. B. offene Daten zur Integration einer Entwickler-Community oder Integration von industriellen Anwendern – sicherzustellen. Die skizzierten Lösungen müssen deutlich über den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik hinausgehen. Die Machbarkeit der Lösungen ist in einem Demonstrator nachzuweisen.

Daten spielen eine herausragende Rolle im Bereich der Künstlichen Intelligenz. Die Auswahl repräsentativer Daten ist entscheidend für den Lernprozess sowohl für die Güte der datengetriebenen KI als auch für den Lernerfolg. Sind die Daten weder in ausreichender Menge vorhanden noch repräsentativ genug, so kann ein mit diesen Daten gelerntes Modell die Informationen nicht hinreichend gut klassifizieren. Hier können (Simulations-)Modelle weiterhelfen, die die fehlenden Daten liefern.

Um (Simulations-)Modelle zur Erzeugung von realistischen Daten nutzen zu können, müssen diese so weiterentwickelt werden, dass die erzeugten Daten auch selten auftretende Ereignisse und fehlerbehaftete Eingabewerte in hinreichender Zahl enthalten. Weiterhin muss garantiert werden, dass die Daten keinen wie auch gearteten Bias enthalten und zur Erzeugung bzw. Validierung von diskriminierungsfreien möglichst generischen KI-Modellen genutzt werden ­können. Die Art der erzeugten Daten sollte dabei möglichst die gesamte Bandbreite von Bildern über uni- und multimodale Sensordaten bis hin zu Zeitreihen umfassen.

Grundsätzlich sind vier Arten von Projekten möglich, die auch kombiniert werden können:

  • Grundlagenorientierte, interdisziplinäre Projekte, die durch eine Zusammenarbeit vor allem der Fachgebiete Physik, Mathematik und Informatik insbesondere im Bereich numerischer und statistischer Modelle zustande kommen. Hiermit sind explizit Projekte gemeint, die sich auch mit neuen Herangehensweisen beschäftigen, ohne auf bisherige Methoden oder Tools zurückzugreifen.
  • Methodenentwicklungsprojekte, die sich mit der essentiellen Weiterentwicklung schon bestehender Ideen beschäftigen. Hierbei sollen Projekte im Fokus stehen, die Methoden entscheidend verbessern oder durch neue Verfahren erweitern.
  • Werkzeugentwicklungsprojekte, die sich mit der Neuentwicklung von Werkzeugen für die Datenerzeugung beschäftigen. Damit sind allerdings keine reinen statistischen Werkzeuge gemeint, sondern intelligente Tools mit neuen Kenngrößen, die Daten in ausreichender Güte und Repräsentativität erzeugen.
  • Validierungswerkzeugprojekte, die sich mit der Neuentwicklung von Methoden und Werkzeugen für die Validierung der datenbasierten KI-Modelle (Benchmarking) beschäftigen. Die Ergebnisse der Validierungswerkzeugprojekte sollen nach Möglichkeit einfach auf verschiedene Domänen übertragbar sein.

In der Fördermaßnahme wird die Durchführung von FuE-Vorhaben gefördert, die Bezüge zu einem oder mehreren der folgenden Themen aufweisen:

  • Datensynthetisierung: Techniken zur Erzeugung synthetischer Daten aus Simulations- oder Repräsentations­modellen. Hierbei geht es um grundlegende Methoden der Mathematik und Physik zur Entwicklung von Modellen einschließlich der Software-Entwicklung auf entsprechenden Simulationssystemen. Gegenstand der Förderung sind grundlegende Algorithmen. Methoden, die High Performance Computing (HPC) benötigen, sind nicht Gegenstand der Förderung.
  • Statistische Methoden: Innovative Methoden und robuste, alltagstaugliche Techniken und Werkzeuge zur Analyse der erzeugten Daten. Diese müssen ein Mindestmaß an Qualität und Heterogenität aufweisen. Idealerweise sollten diese Kriterien in die Simulationsmodelle integriert werden. Aufgrund der Komplexität solcher Modelle müssen entsprechende Methoden noch entwickelt werden.
  • Kenngrößen zur Messung von Eignung, Güte oder Bias-Freiheit der Daten: Innovative Methoden zur Klassifikation von Daten. Adressierbar sind hier Ansätze, die neue Kenngrößen einführen, um die Eignung, den Bias oder die Güte von Daten zu messen. Hierbei sind unter Umständen neue Techniken notwendig, die über die üblichen statistischen Kenngrößen hinausgehen.
  • Sichere Anonymisierung bestehender Datensätze: Die Anonymisierung von Datensätzen soll verhindern, dass ­natürliche Personen, deren Daten in den Datensätzen enthalten sind, identifiziert werden können. Im Rahmen der Bekanntmachung sollen einfach anzuwendende Methoden und Werkzeuge entwickelt werden, die eine sichere Anonymisierung bestehender Datensätze garantieren, ohne die für die Modellbildung relevanten Eigenschaften im Datensatz zu beeinflussen. Weiterhin sollen diese Werkzeuge/Methoden das Maß der Sicherheit beschreibbar bzw. messbar machen können.

Die Realisierbarkeit jeder Idee soll in einer Anwendung, beispielsweise aus dem industriellen Umfeld, demonstriert werden. Eine konkrete industrielle Anwendung soll aber nicht der alleinige Treiber des Projektes sein. Die Neuentwicklung von ausschließlich innerbetrieblich genutzten Basiskomponenten ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Förderung.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die ­Forschungsbeiträge liefern, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern) in Deutschland verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt ­gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags (2. Phase).

Forschungseinrichtungen, die vom Bund, von den Ländern oder vom Bund und den Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt bzw. nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mehreren unabhängigen Partnern zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Verbundprojekte), die den Stand der Technik deutlich übertreffen.

In den Vorhaben sollen die in Nummer 2 genannten FuE-Aspekte als Schwerpunkte erkennbar sein. Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von zwei Jahren möglichst nicht überschreiten.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von ­Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01101).

Die Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden und Initiativen in diesem Bereich zeigen. Es wird erwartet, dass sie im vorwettbewerblichen Bereich und unter ­Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse einen unternehmensübergreifenden, intensiven Erfahrungsaustausch aktiv ­mitgestalten und an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF (z. B. Tagungen des BMBF, Messeauftritte, Innovationsplattformen) mitarbeiten.

Die Antragsteller sollen sich weiterhin – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nichtrückzahlbare Zuschüsse im Wege der Projektförderung gewährt. Die Fördersumme sollte einen Betrag von 1,5 Millionen Euro (inklusive Projektpauschale) je Verbund nicht überschreiten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von ­Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten2 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den ­zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben und für die Bemessung der jeweiligen ­Förderquote muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA) und den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind im BMBF Formularschrank zu finden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit angemessen beteiligen, sofern diese als Verbundpartner mitwirken. Als angemessen gilt in der Regel eine Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 65 %.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis sind grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für ­Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf ­Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der ­Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche ­elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag ­zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Datenwissenschaften
Rosa-Luxemburg-Straße 2
10178 Berlin

Ansprechpartner:
Dr.-Ing. Matthias Burgfried
Dr. Ulrike Völlinger
Telefon: 0 30/6 70 55-96 90
Telefax: 0 30/6 70 55-7 42
E-Mail: datentechnologie@dlr.de

Internet: https://www.softwaresysteme.pt-dlr.de/de/kuenstliche-intelligenz.php

Dort sind weitere Informationen erhältlich.

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der folgenden Internetadresse abgerufen https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische ­Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger bis spätestens 15. September 2020 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung unter den Projektpartnern durch den vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektpartner, vertreten durch den Einreicher/Projektkoordinator, reichen eine gemeinsame, begutachtungs­fähige Projektskizze im Umfang von maximal zehn DIN-A4-Seiten (1,5facher Zeilenabstand, Schriftform Arial, Größe mindestens 11 pt; bei mehr als zwei Partnern erhöht sich die maximale Seitenanzahl um jeweils eine halbe Seite je weiteren Partner) beim Projektträger sowie über das PT-Outline-Online-Portal ein. Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Für die Projektskizze wird kein Template zur Verfügung gestellt.

Für die geplanten FuE-Arbeiten müssen eine überzeugende wissenschaftliche Begründung sowie ein Verwertungskonzept vorgelegt werden.

Die Projektskizzen sollen in Kurzform folgende Punkte darstellen:

  • Deckblatt mit Projektbezeichnung, Postanschrift, Telefon und E-Mail des Einsenders sowie den Angaben zu ­Gesamtkosten, Zuwendungsbedarf (inklusive Projektpauschale) und Laufzeit;3
  • Motivation, Ausgangsfrage und Ziele des geplanten Vorhabens;
  • Stand der Technik und Forschung, eigene Vorarbeiten, Berücksichtigung laufender nationaler und internationaler Forschungsarbeiten;
  • Innovation der Lösung und besondere Bedeutung für den Standort Deutschland;
  • Beschreibung des eigenen Lösungsweges;
  • Arbeits- und Zeitgrobplanung mit Salden in Zeit- und Personenmonaten aller beteiligten Partner;
  • grober Finanzierungsplan;
  • Konzepte zur Verwertung der Lösung.

Neben der Erstellung der fachlichen Projektskizze ist das PT-Outline-Projektblatt auszudrucken. Vollständige Unterlagen für den Postversand an den beauftragten Projektträger bestehen aus:

  • dem Projektblatt aus PT-Outline mit Unterschrift und Stempeln sowie
  • einem Original der fachlichen Projektskizze.

Die Einreichung der vollständigen Projektskizze in elektronischer Form erfolgt über das Internetportal PT-Outline unter https://ptoutline.eu/app/KI05 . Es wird empfohlen, bei Fragen zum Ablauf oder bei Fragen zur Ausarbeitung der Skizze vor der Einreichung mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter, nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Innovation und wissenschaftliche Exzellenz des Ansatzes/der vorgeschlagenen Lösung unter den gegebenen technischen und wirtschaftlichen Randbedingungen;
  • Machbarkeit des Ansatzes für den angegebenen Zeithorizont und mit dem angegebenen Mengengerüst;
  • Relevanz der vorgeschlagenen Lösung für wissenschaftliche und industrielle Anwendungen;
  • Kompetenzprofil und eigene Vorleistungen.

Die Einreicherinnen und Einreicher stehen untereinander im Wettbewerb. Entsprechend der oben angegebenen ­Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird der einreichenden/koordinierenden Einrichtung schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge der einzelnen Partner in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Angaben vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan mit Start- und Endtermin der geplanten Projektarbeiten inklusive vorhabenbezogener ­Ressourcenplanung sowie Meilensteinplanung;
  • eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser ­Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2021, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2024 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 4. Juni 2020

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ute Bernhardt


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten ­Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit ­Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, ­Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der Grundlagenforschung anfallen; (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe I AGVO)
  • Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen; (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe I AGVO)
  • Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen: 15 Millionen Euro pro Unternehmen und ­Vorhaben; dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen; (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe I AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich ­zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO),
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO),
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO),
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO),
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger im Rahmen einer Förderung gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis c darf gemäß Artikel 25 Absatz 5 AGVO folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten ­betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen ­Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen ­geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
2 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 FuEuI-Unionsrahmen.
3 - Das Deckblatt zählt nicht zur Gesamtseitenzahl der Skizze.