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Bekanntmachung : Datum:

Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“, Bundesanzeiger vom 31.07.2020

Vom 29.07.2020

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Eine gute Berufsausbildung ist nach wie vor der wichtigste Baustein für den Start in ein erfolgreiches Berufsleben. Deshalb sollen möglichst alle jungen Menschen, die dies wollen, auch im neuen Ausbildungsjahr 2020/2021 eine Berufsausbildung beginnen, weiterführen und auch erfolgreich abschließen können. Ohne Unterstützung laufen junge Menschen Gefahr, Corona-bedingt keine Ausbildungsstelle zu finden oder eine begonnene Berufsausbildung nicht abschließen zu können. Ausbildungsbetriebe gefährden bei rückläufiger Ausbildungsaktivität zudem ihren eigenen Fachkräftenachwuchs.

1.2 Mit dem Bundesprogramm soll verhindert werden, dass die Corona-Krise zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen wird. Es besteht ein erhebliches Bundesinteresse daran, Ausbildungsplätze auch in der Krise zu schützen und das bisherige Ausbildungsniveau der Ausbildungsbetriebe und ausbildenden Einrichtungen aufrecht zu erhalten, begonnene Berufsausbildungen fortzuführen und neue Ausbildungskapazitäten zu schaffen, um jungen Menschen eine sichere Zukunftsperspektive zu geben. Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen nach Nummer 30 des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ sowie die vom Bundeskabinett am 24. Juni 2020 beschlossenen Eckpunkte des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ konkretisiert. Das Bundesprogramm wird durch zwei Förderrichtlinien umgesetzt.

1.3 Ziel der Förderung dieser Ersten Förderrichtlinie ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern (im Folgenden: Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen) durch Zuschüsse

  • in Form von Ausbildungsprämien für einen Erhalt des Niveaus oder die Erhöhung der Zahl an Ausbildungsstellen im Ausbildungsjahr ab 1. August 2020 zu gewinnen,
  • zur Ausbildungsvergütung dafür zu gewinnen, auch in Zeiten von Kurzarbeit die laufenden Ausbildungsaktivitäten im Betrieb fortzusetzen,
  • in Form von Übernahmeprämien dafür zu gewinnen, die Berufsausbildung von Auszubildenden fortzusetzen, deren ursprünglicher Ausbildungsbetrieb (KMU) aufgrund von Insolvenz als Folge der Corona-Krise die Ausbildung nicht fortführen kann.

1.4 Das Fördervolumen für die Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie beträgt insgesamt bis zu 410 Millionen Euro, einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung/Verwaltungskosten.

1.5 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördern die Sicherung des Ausbildungsniveaus nach Maßgabe dieser Richtlinie und

  • den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten),
  • der Verordnung (EU) Nr. 117/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aqua­kultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung (De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 30 000 Euro nicht überschreiten),
  • der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 (ABl. L 51 vom 22.2.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 20 000 Euro nicht überschreiten).

1.6 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet über die Anträge in den Förderbereichen „Ausbildungsprämie“ nach Nummer 2.1, „Ausbildungsprämie plus“ nach Nummer 2.2 und „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ nach Nummer 2.3 im Rahmen der für diese Förderleistungen einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung/Verwaltungskosten gemeinsam verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 330 Millionen Euro nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen. Über die Anträge im Förderbereich „Übernahmeprämie“ nach Nummer 2.4 entscheidet er im Rahmen der für diese Förderleistung einschließlich der Kosten für die administrative Abwicklung/Verwaltungskosten verfügbaren Haushaltsmittel in Höhe von bis zu 80 Millionen Euro nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagen.

2 Gegenstand der Förderung

Die Förderung nach dieser Richtlinie umfasst vier Förderbereiche, mit denen angesichts der starken Auswirkungen der Corona-Krise auf die Wirtschaft Ausbildungsbetriebe mit Zuschüssen in Form von Ausbildungsprämien, mit Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit und mit Zuschüssen in Form von Übernahmeprämien besonders unterstützt werden können.

2.1 „Ausbildungsprämie“ bei Erhalt des Ausbildungsniveaus

2.1.1 Ziel der Förderung ist, Ausbildungsbetriebe zu motivieren, ihr Ausbildungsniveau trotz der Folgen der Corona-Krise aufrecht zu erhalten.

2.1.2 Eine Ausbildungsprämie wird einem Ausbildungsbetrieb,

  • der durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen ist,
  • für eine neu beginnende Berufsausbildung gewährt,
  • wenn er die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre hält.

2.1.2.1 In erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen ist ein Ausbildungsbetrieb, der

  • im ersten Halbjahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder
  • dessen Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei einem Ausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

2.1.2.2 Die Ausbildungsprämie wird für jede neu beginnende Berufsausbildung im Sinne von Nummer 2.5, die nach dem jeweiligen Ausbildungsvertrag frühestens am 1. August 2020 beginnt, gewährt. Die Ausbildung muss spätestens am 15. Februar 2021 beginnen. Die Ausbildungsprämie steht unter der Bedingung, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht.

2.1.2.3 Die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge wird auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre gehalten, wenn die Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Sinne von Nummer 2.5 nach Abschluss der Probezeiten aller neuen Ausbildungsverträge in dem Ausbildungsbetrieb gleichhoch ist, wie es die entsprechende Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre war. Der Ausbildungsbetrieb oder die ausbildende Einrichtung hat die Anzahl der Ausbildungsverträge durch eine Bescheinigung der nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz zuständigen Stelle nachzuweisen. Im Falle einer Ausbildung nach Nummer 2.5 zweiter Spiegelstrich oder Nummer 2.5 dritter Spiegelstrich erfolgt der Nachweis durch die Vorlage der die Ausbildung regelnden Verträge. Ist der Ausbildungsbetrieb innerhalb der letzten drei Jahren gegründet worden, wird auf die vorhandenen zurückliegenden Ausbildungsjahre abgestellt.

2.1.3 Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.

2.2 „Ausbildungsprämie plus“ bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus

2.2.1 Ziel der Förderung ist, Ausbildungsbetriebe zu motivieren, ihr Ausbildungsniveau trotz der Folgen der Corona-Krise zu erhöhen.

2.2.2 Eine Ausbildungsprämie plus wird einem Ausbildungsbetrieb,

  • der durch die Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen ist,
  • für eine neu beginnende Berufsausbildung gewährt,
  • wenn er durch diese für das neue Ausbildungsjahr eine höhere Anzahl an Ausbildungsverträgen abschließt, als er es im Durchschnitt der letzten drei Jahre getan hat.

Für das neue Ausbildungsjahr ab 1. August 2020 wird eine höhere Anzahl an Ausbildungsverträgen abgeschlossen, wenn die Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Sinne von Nummer 2.5 in dem Ausbildungsbetrieb nach Abschluss der Probezeiten aller neuen Ausbildungsverträge höher ist, als es die entsprechende Anzahl an neuen Ausbildungsverträgen im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre war. Umfasst sind auch erstmals ausbildende Betriebe. Im Übrigen gelten die Nummern 2.1.2.1 bis 2.1.2.3 entsprechend.

2.2.3 Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen Ausbildungsverhältnisses zu stellen.

2.3 „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit

2.3.1 Ziel der Förderung ist, Kurzarbeit bei Auszubildenden zu vermeiden, um trotz Arbeitsausfall im Ausbildungsbetrieb die Fortführung laufender Ausbildungen zu unterstützen.

2.3.2 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung werden einem Ausbildungsbetrieb gewährt, der

  • Kurzarbeit durchführt und
  • trotz relevantem Arbeitsausfall aufgrund der Corona-Krise im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung
  • in einer förderfähigen Berufsausbildung im Sinne der Nummer 2.5
  • Auszubildende und − außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts − deren Ausbilderinnen/Ausbilder, die jeweils von erheblichem Arbeitsausfall betroffen sind, nicht in Kurzarbeit bringt oder hält, sondern seine laufenden Ausbildungsaktivitäten fortsetzt.

2.3.3 Relevant ist ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent im Betrieb. Dies gilt dann als gegeben, wenn in dem Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, das Produkt aus

  • dem Wert der Prozentzahl des Anteils der Beschäftigten des Betriebes bzw. der Betriebsabteilung, die Kurzarbeitergeld beziehen, und
  • dem Wert der Prozentzahl des durchschnittlichen Arbeitsentgeltausfalls dieser Kurzarbeitergeld beziehenden Beschäftigten in dem Betrieb bzw. in der Betriebsabteilung,
  • dividiert durch 100,

mindestens den Wert 50 ergibt.

2.3.4 Die Fortsetzung der Berufsausbildung hat der Ausbildungsbetrieb zeitgleich zur Anzeige der Kurzarbeit bei der nach Nummer 6.3 zuständigen Agentur für Arbeit unter Nennung der Auszubildenden und Ausbilderinnen/Ausbilder anzuzeigen. Hat der Ausbildungsbetrieb bei Inkrafttreten der Förderrichtlinie bereits Kurzarbeit angezeigt, ist die Anzeige der Fortführung der Ausbildung unverzüglich nachzuholen.

2.3.5 Der Antrag auf Zuschuss ist rückwirkend für jeden Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

2.3.6 Der Zuschuss zur Ausbildungsvergütung kann erstmals für den Monat, in dem die Förderrichtlinie in Kraft tritt, und letztmals für den Dezember 2020 gewährt werden.

2.4 „Übernahmeprämie“

2.4.1 Ziel der Förderung ist, durch die Übernahmeprämie Ausbildungsbetriebe zu motivieren, die Berufsausbildung von Auszubildenden, deren ursprünglicher Ausbildungsbetrieb die Ausbildung nicht fortführen kann, fortzusetzen.

2.4.2 Eine Übernahmeprämie wird einem Ausbildungsbetrieb gewährt, der

  • eine nach Nummer 2.5 förderfähige Berufsausbildung fortführt,
  • die wegen einer Corona-krisenbedingten Insolvenz eines ausbildenden kleinen oder mittleren Unternehmens im Sinne von Nummer 3,
  • vorzeitig beendet worden ist.

2.4.2.1 Die Übernahmeprämie wird für jeden Ausbildungsvertrag gewährt, der ab Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie bis zum 31. Dezember 2020 zur unmittelbaren Fortführung der Berufsausbildung abgeschlossen wird. Die Übernahmeprämie steht unter der Bedingung, dass das neu begründete Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht.

2.4.2.2 Eine Corona-krisenbedingte Insolvenz wird bei Ausbildungsbetrieben angenommen, wenn

  • über diese zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet (Datum des Eröffnungsbeschlusses) worden ist und
  • sich der Ausbildungsbetrieb bis zum 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.

Ein Unternehmen befindet sich gemäß

  • „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) und
  • „Verordnung (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union − Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung −“

dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals (inklusive aller Agios) ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
  2. Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen.
  3. Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
  4. Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen bzw. das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan.

Ein kleines oder mittleres Unternehmen wird in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft, wenn es die Voraussetzungen in Buchstabe c erfüllt.

2.4.3 Der Antrag ist spätestens drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit des jeweiligen neu begründeten Ausbildungsverhältnisses zu stellen.

2.5 Die Förderung kann für eine Berufsausbildung, die

  • in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich,
  • nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes, dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz, oder
  • in Form einer sonstigen bundes- oder landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) im Gesundheits- oder Sozialwesen,

durchgeführt wird, erfolgen.

2.6 Ausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten Grades können nicht gefördert werden.

2.7 Ein Ausbildungsbetrieb kann für einen Ausbildungsvertrag nur durch eine Ausbildungsprämie, eine Ausbildungsprämie plus oder eine Übernahmeprämie bei Insolvenz gefördert werden.

2.8 Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie werden nicht für Ausbildungsverhältnisse gewährt, für die der Ausbildungsbetrieb eine Förderung auf anderen rechtlichen Grundlagen oder nach anderen Programmen des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt erhält.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind ausschließlich ausbildende kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern (Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen im Sinne dieser Förderrichtlinie).

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße sind sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns, zu berücksichtigen. Für eine Berufsausbildung nach Nummer 2.5 zweiter Spiegelstrich oder Nummer 2.5 dritter Spiegelstrich ist Zuwendungsempfänger die Einrichtung, die den die Ausbildung regelnden Vertrag abschließt. Maßgeblich ist die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen ­wöchentlichen Arbeitszeit von

  • nicht mehr als zehn Stunden werden mit 0,25,
  • nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und
  • nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75

gezählt.

3.2 Der Ausbildungsbetrieb muss seinen Sitz in Deutschland haben.

3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Arbeitgeber der öffentlichen Hand, wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  • privatrechtliche Unternehmen und Organisationen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält oder deren Finanzierung überwiegend durch öffentliche Mittel erfolgt, sowie
  • Schulen und Hochschulen.

Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Abweichend von der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.2.1 zu § 44 BHO in Verbindung mit Nummer 1.2 ANBest-P ist dem Zuwendungsantrag kein Finanzierungsplan beizufügen.

4.2 Abweichend von der in der Verwaltungsvorschrift Nummer 3.1 zu § 44 BHO vorgesehenen Schriftform sind auch die in Nummer 6.2 genannten weiteren Formen der Antragstellung zulässig.

4.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Abweichend von der Verwaltungsvorschrift Nummer 10 zu § 44 BHO in Verbindung mit Nummer 6 ANBest-P besteht der Verwendungsnachweis für jede förderfähige Berufsausbildung aus den folgenden Unterlagen:

  • Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz zuständigen Stelle unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung bzw. im Falle einer Ausbildung nach Nummer 2.5 zweiter Spiegelstrich oder Nummer 2.5 dritter Spiegelstrich der die Ausbildung regelnde Vertrag unter Nennung der vereinbarten Ausbildungsvergütung sowie
  • für Zuschüsse nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 eine nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit eingereichte Erklärung des Ausbildungsbetriebs, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus regulär fortgesetzt wird, bzw.
  • für den Zuschuss nach Nummer 2.3 eine Erklärung des Ausbildungsbetriebs, dass die laufenden Ausbildungsaktivitäten fortgesetzt werden und sich die Auszubildenden sowie − außerhalb von Zeiten des Berufsschulunterrichts − deren Ausbilderinnen/Ausbilder nicht in Kurzarbeit befinden, und die Nennung der Namen der Ausbilderinnen/Ausbilder.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die „Ausbildungsprämie“ nach Nummer 2.1 beträgt einmalig 2 000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag und wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Ausbildungsprämie wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.

5.2 Die „Ausbildungsprämie plus“ nach Nummer 2.2 beträgt einmalig 3 000 Euro für jeden zusätzlichen, die bisherige durchschnittliche Anzahl übersteigenden Ausbildungsvertrag und wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Ausbildungsprämie plus wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.

5.3 Der „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ nach Nummer 2.3 beträgt 75 Prozent der Ausbildungsvergütung für jeden Auszubildenden und jeden Monat (nicht rückzahlbare Anteilsfinanzierung), in dem ein relevanter Arbeitsausfall vorliegt. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bemessungsgrundlage ist das sich auf Grundlage der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsvergütung ergebende Arbeitgeber-Brutto ohne Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

5.4 Übernahmeprämie

Die Übernahmeprämie nach Nummer 2.4 beträgt einmalig 3 000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag und wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt (nicht rückzahlbarer Festbetrag). Die Übernahmeprämie wird nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ausgezahlt.

6 Verfahren, Erfolgskontrolle

6.1 Zuständig für die Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere die Antragsbearbeitung und Bewilligung der Zuwendungen, ist die Bundesagentur für Arbeit.

6.2 Anträge sind nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen. Der unterzeichnete Antrag ist schriftlich, eingescannt als Datei per E-Mail oder − soweit seitens der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt − in Form eines Dokumentenuploads einzureichen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

6.3 Zuständig ist die in § 327 Absatz 4 SGB III benannte Agentur für Arbeit (Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt).

6.4 Es wird eine Erfolgskontrolle durchgeführt, mit der untersucht wird, ob die Förderziele nach Nummer 1.3 der Richtlinie erreicht wurden.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7 Inkrafttreten/Programmende/Außerkrafttreten

7.1 Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

7.2 Das Programm endet am 30. Juni 2021. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende, relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit für Zuschüsse nach den Nummern 2.1 und 2.2 bis zum 31. Dezember 2021 und für Zuschüsse nach Nummer 2.4 bis zum 31. Oktober 2021.

7.3 Diese Förderrichtlinie tritt am 31. Januar 2022 außer Kraft.

Berlin, den 29. Juli 2020

IIb3-21002/1

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung

Anja Karliczek