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Bekanntmachung : Datum:

der Richtlinie zur Förderung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet „Hybride Interaktionssysteme zur Aufrechterhaltung der Gesundheit auch in Ausnahmesituationen“, Bundesanzeiger vom 07.12.2020

Vom 26.11.2020

Die vorliegende Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erfolgt auf der Grundlage des BMBF-Forschungsprogramms zu Interaktiven Technologien für Gesundheit und Lebensqualität „Miteinander durch Innovation“. Auf Basis des Forschungsprogramms sollen in dieser Bekanntmachung Fragen des Forschungsfeldes „Digital unterstützte Gesundheit und Pflege“ adressiert werden.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Ausnahmesituationen wie Pandemien gefährden die gesundheitsbezogene Lebensqualität. Gleichzeitig sind die gesundheitliche Versorgung und das gesellschaftliche Leben weiterhin in hohem Ausmaß abhängig von Tätigkeiten, bei denen ein Infektionsrisiko besteht. Dieses Dilemma kann durch hybride interaktive Technologien abgeschwächt werden. Im Umgang mit der SARS-CoV2-Pandemie werden beispielsweise – verglichen mit anderen Anwendungsbereichen – wenig interaktive Technologien für eine kontaktreduzierte Gesundheitsversorgung eingesetzt. Der Mangel passender Interaktionssysteme sowie die Schwierigkeiten bei der Anpassung bestehender Systeme und Prozesse werden hier besonders deutlich. Ziel dieser Fördermaßnahme ist daher, die gesundheitsbezogene Lebensqualität in Ausnahmesituationen, die physischen Kontakt erschweren, durch den Einsatz hybrider Interaktionstechnologien aufrechtzuerhalten. Dazu soll die Gesundheitsversorgung entlastet werden und ein effizienterer Übergang der Gesundheitsversorgung vom Alltag zu Gesundheitseinrichtungen und umgekehrt unterstützt werden.

Im Rahmen der Bekanntmachung wird Gesundheit in ihrer gesamten Bandbreite – in körperlicher, psychischer und in sozialer Hinsicht – und in einen gesamtheitlichen Begriff von Lebensqualität eingebettet verstanden.

Das vorhandene Innovationspotenzial des deutschen Mittelstands soll genutzt und ausgebaut werden. Deshalb soll in den Verbundprojekten von Modul 1 (siehe Nummer 2) mindestens 25 % der gesamten Zuwendungssumme an Start-ups, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder mittelständische Unternehmen gehen. Die hybriden Interaktionssysteme und -ansätze sollen des Weiteren in der Lage sein, die Menge der physischen Kontakte in Ausnahmesituationen zu halbieren und/oder zu messbaren Entlastungseffekten der Gesundheitsversorgung sowie Zeiteinsparungen beim Übergang der Gesundheitsversorgung vom Alltag zu Gesundheitseinrichtungen und umgekehrt führen. Ein wesentliches Anliegen ist zudem der Gewinn neuer Erkenntnisse zur weiteren Erforschung hybrider Interaktionssysteme.

1.2 Zuwendungszweck

Zweck der Bekanntmachung ist die Förderung innovativer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu neuartigen ­hybriden Interaktionssystemen: Eine Verknüpfung präsenter und virtueller Zusammenarbeit, eine Abwechslung ­kontaktloser und physischer Interaktion, der Einsatz multimodaler Interaktionstechnologien, eine Kombination real­weltlicher und digitaler Prozesse. Technologien, die solche Mischformen der Interaktion ermöglichen, sollen einen fließenden Übergang zwischen der Unterstützung des Alltags in bewährter Weise und seiner Aufrechterhaltung in Ausnahmesituationen gewährleisten. Dabei soll z. B. Präsenzinteraktion kurzfristig ersetzbar sein und langfristig ergänzt werden können. Die neuartigen Systeme passen ihren Grad an Hybridität (Vermischung) von Interaktionsformen dem Bedarf der Nutzenden und den realen Bedingungen an. Während der gesamten Erforschung und Entwicklung sollen Nutzende miteinbezogen sowie ethische, rechtliche und soziale Aspekte berücksichtigt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden in Modul 1 Verbundprojekte gefördert, die Interaktionstechnologien erforschen und entwickeln, die den in 2.1 spezifizierten Anforderungen entsprechen. In Modul 2 wird ein wissenschaftliches Begleitprojekt gefördert. Skizzeneinreichungen für die Module 1 und 2 erfolgen separat. Die koordinierende Einrichtung des wissenschaftlichen Begleitprojekts ist von einer Förderung in Modul 1 ausgeschlossen.

2.1 Modul 1: Verbundprojekte zur Entwicklung hybrider Interaktionssysteme

Gefördert werden Projekte, die eine technologische und soziale Innovation unter Einbezug von Interaktionstechno­logien entwickeln, die in der Lage ist, zwischenmenschliche Interaktion in gesellschaftlichen Ausnahmesituationen zu ergänzen. Im Fokus liegt die Entwicklung von Lösungen, die bei Bedarf eine kontaktreduzierte Gesundheitsversorgung ermöglichen, einen effizienten Übergang der Gesundheitsversorgung vom Alltag zu Gesundheitseinrichtungen und umgekehrt unterstützen, sowie die Gesundheitsversorgung entlasten. Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Ermöglichung bzw. Aufrechterhaltung von zwischenmenschlicher Interaktion mit Hilfe hybrider Interaktionsformen, um gesundheitlichen Belastungen zu begegnen und gesundheitsfördernde Maßnahmen zu unterstützen.

Mischformen der Interaktion können sowohl mittels multimodaler Technologien umgesetzt werden, als auch mittels Technologien, die zum Teil auf physische Präsenzinteraktion und zum Teil auf digitale Formen setzen. Dabei können eine oder mehrere Nutzergruppen beteiligt sein. Durch die Hybridität der Interaktion soll Robustheit gegenüber ­Störungen und Ausnahmesituationen aufgebaut werden. Zudem wird von den zu entwickelnden Systemen sowohl in als auch außerhalb von Ausnahmesituationen ein Zusatznutzen erwartet.

Gefördert werden solche Projekte, die an konkrete Vorarbeiten, z. B. vorhandene technische Systeme oder Prozesse, anknüpfen und diese im Sinne der Bekanntmachung erweitern. Die reine Virtualisierung von bislang physischen Interaktionen stellt keinen Schwerpunkt dieser Fördermaßnahme dar. Vielmehr steht die Erforschung von Mischformen im Zentrum.

Die in den Projekten entwickelten Innovationen müssen in mindestens einem der nachfolgend genannten Aspekte deutlich über den gegenwärtigen Stand von Forschung und Entwicklung hinausgehen und einen erheblichen Mehrwert für Nutzende aufweisen:

  • Kontaktlose Erfassung von Gesundheitsdaten: Durch die kontaktlose Erfassung von Gesundheitsdaten werden hybride Interaktionsformen ermöglicht, die zu einer kontaktreduzierten Gesundheitsversorgung beitragen können.
  • Übertragung und Integration von Gesundheitsdaten: Durch eine einfache Übertragung von (selbst) erhobenen Daten zwischen Patienten und Fachpersonal in Praxis und Klinik, erfolgt ein effektiver Transfer von Gesundheitsdaten aus dem Alltag in den medizinischen Kontext.
  • Gesten- und sprachbasierte Interaktion in multimodalen Systemen: Bestehende Ansätze in der gestenbasierten Interaktion werden ausgebaut, die sprachbasierte Interaktion weiter erforscht und mit anderen Interaktionsformen zusammengeführt.
  • Gesundheitliche und pflegerische Versorgung vor Ort: Hybride Interaktionssysteme erweitern die Möglichkeiten der Versorgung vor Ort, reduzieren Kontakte und entlasten die Gesundheitsversorgung.
  • Umgang mit den Folgen sozialer Isolation und psychischer Belastungen: Interaktive hybride Systeme helfen, ­zwischenmenschliche Interaktion zu ermöglichen, die für die Aufrechterhaltung der Gesundheit förderlich ist.

Anwendungen, die den Fokus auf Bildung an Schulen oder Hochschulen, oder Schulungen am Arbeitsplatz legen sowie Anwendungen, im Bereich der industriellen Produktion, sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

Das Demonstratorsystem muss das Resultat einer nutzerzentrierten Entwicklung sein sowie eine benutzerfreundliche, zielgruppenspezifische Bedienung und Konfiguration ermöglichen.

Die Evaluierung soll unter realen Bedingungen durchgeführt werden. Grundsätzlich gilt, dass Nutzende durch ge­eignete Partizipationsformate und Co-Creation-Ansätze in die Forschungsprojekte eingebunden werden müssen. Die Projekte sollen dabei organisatorische und inhaltliche Anknüpfungspunkte zum Begleitprojekt herstellen. Beispielsweise können Vorschläge zum Unterstützungsbedarf bei der Vernetzung, bei der Anwendung von Partizipationsmethoden und Co-Creation-Ansätzen, sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaftskommunikation beschrieben werden.

2.2 Modul 2: Wissenschaftliches Begleitprojekt

Ausnahmesituationen wie Pandemien betreffen die gesamte Gesellschaft. Damit die Projektergebnisse die gesellschaftliche Realsituation und Bedarfe der Nutzenden bestmöglich berücksichtigen, sollen die Forschungsprojekte durch ein Begleitprojekt in ihren Partizipationstätigkeiten unterstützt werden. Dabei soll den Forschungsprojekten ein passender theoretischer Rahmen zu unterschiedlichen Ansätzen der Partizipation und Co-Creation geboten werden und sie in interdisziplinären Austausch- und Werkstattformaten bei der Entwicklung einer projektspezifischen Methodik zur Partizipation und Nutzereinbindung begleitet werden. Mittels passender Instrumente soll das Begleitprojekt die Forschungsprojekte dabei coachen, Partizipationsmethoden und Co-Creation-Formate an die projekt­spezifischen Bedingungen und Bedarfe anzupassen. Dabei soll die Vernetzung zwischen den Projekten so gestaltet sein, dass die Projekte in der Umsetzung der Formate voneinander lernen. Inhaltliche Schwerpunkte spezifischer Veranstaltungen sollen an den Bedarfen der Forschungsprojekte ausgerichtet werden. Die aus dem begleitenden Prozess resultierende Vielfalt an Partizipationsansätzen soll vom Begleitprojekt analysiert und zum Einsatz interaktiver Technologien zur Stärkung der Lebensqualität in Bezug gesetzt werden. In dieser Hinsicht sollen die Forschungsprojekte darin unterstützt werden, die Beeinflussung der Lebensqualität in und außerhalb von Ausnahmesituationen durch neue Interaktionsformen zu erfassen. Dabei soll das Begleitprojekt Theorien und Methoden zur Anwendung partizipativer Ansätze wie Co-Creation weiterentwickeln, um die Lebensqualität durch den Einsatz interaktiver Technologien zu stärken.

Das Begleitprojekt soll in seiner Unterstützung der Projekte die Kommunikationsbedingungen in Ausnahmesituationen berücksichtigen. Beispielsweise sollen Erkenntnisse zur Risikokommunikation so aufbereitet werden, dass sie den Forschungsprojekten als Leitfäden für die Kommunikation in ihren Partizipationsformaten dienen, und die Projekte über die Kommunikationsmöglichkeiten in Ausnahmesituationen mit Nutzenden der Demonstratoren informieren. ­Dabei sollen die Projekte auch bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit unterstützt werden.

Die koordinierende Institution des Begleitprojekts sollte Kernkompetenzen im Bereich der Partizipation und Co-Creation aufweisen. Weitere Fach- und Methodenkompetenz, z. B. im Bereich der Wissenschafts- und Risikokommunikation sowie im Bereich interaktiver Technologien, soll durch passende Partner eingebunden werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie ­zivilgesellschaftlichen Akteure. Die Antragstellung von Start-ups, KMU und mittelständischen Unternehmen wird ausdrücklich begrüßt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird bei Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014 S. 1); insbesondere Abschnitt 2.

Die Gewährung von Zuwendungen an Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen erfolgt unter der Voraussetzung, dass sie auf Grundlage der Regelungen zu nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten der Nummern 2.1.1 bis 2.1.2 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C198/01) nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) zu qualifizieren ist.

Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1422 (2003/361/EG)),
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ). KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung „Forschung und Innovation“ des Bundes persönlich beraten lassen.

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen. Voraussetzung für die Förderung ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus der Wirtschaft mit der Wissenschaft zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben. Insbesondere ist die Beteiligung von Start-ups, KMU oder mittelständischen Unternehmen als Projektpartner im Verbundvorhaben mit mindestens 25 % der gesamten Zuwendungssumme zwingend erforderlich.

Ferner wird von den Antragstellern die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Ver­bünden und mit dem Begleitprojekt erwartet. Eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit durch die Verbundpartner, aber auch ihre aktive Beteiligung an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF ist erwünscht.

Darüber hinaus müssen die Vorhaben darlegen, wie sie die angemessene Berücksichtigung der relevanten rechtlichen (z. B. Fragen zu Datenschutz und Datensicherheit), ethischen und sozialen Aspekte sicherstellen. Das gilt vor allem für die Nutzereinbindung bei Probandenbefragungen und Feldstudien sowie für Entwicklungen, die auf einer umfassenden Sammlung und Verarbeitung von Nutzerdaten basieren.

Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der jeweiligen Anwenderbranche zur Verwertung der Ergebnisse wird große Bedeutung beigemessen. An den Verbundprojekten müssen deshalb Partner beteiligt sein, welche die Forschungsergebnisse nach der Fertigstellung der Demonstratoren zu einer breiten Anwendung bringen wollen und können.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. ­Verbundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)*.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sowohl für die Verbundprojekte in Modul 1 als auch für das wissenschaftliche Begleitprojekt in Modul 2 ist eine Förderung mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei Verbundprojekten ist der Koordinator von den Partnern zu benennen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten/Ausgaben muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“
Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefon: 0 30/31 00 78-55 75
Internet: http://www.technik-zum-menschen-bringen.de/

Ansprechpartner/innen:

Dr. Samer Schaat, Christian Schulz, Dr. Hannah Read

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Relevante Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können über die Internetadresse
http://www. technik-zum-menschen-bringen.de/foerderung abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger ange­fordert werden.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Unterlagen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur Einreichung zu klären. Ein Gliederungsvorschlag für die Projektskizze findet sich unter:

https://www.technik-zum-menschen-bringen.de/foerderung/bekanntmachungen/his .

Die erforderlichen Unterlagen sind in elektronischer Form unter
https://www.vdivde-it.de/submission/bekanntmachungen/2026 einzureichen.

Die Projektskizzen in Modul 1 oder Modul 2 dürfen für die Beschreibung des Verbundprojekts einen Umfang von 15 DIN-A4-Seiten (inklusive Literaturverzeichnis) nicht überschreiten. Anhänge können separat in einer zusammenhängenden Datei hochgeladen werden. Projektskizzen sind in einer gut lesbaren Form (mindestens 10 Pkt. Schriftgröße, 1,5-zeilig) anzufertigen.

Aus der Vorlage der Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2 Ablauf des Verfahrens und Entscheidungskriterien

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Interessenten reichen ihre Projektskizzen zunächst beim Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens zum 10. Februar 2021 ein. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Fachgutachter nach folgenden Kriterien be­wertet:

Modul 1:

  • Einordnung in den thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung (Bietet die Lösung hybride Interaktionsformen an? Wird eine Stärkung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität auch in Ausnahmesituationen adressiert, indem zu einer kontaktreduzierten Gesundheitsversorgung sowie einem effizienteren Übergang der Gesundheitsversorgung vom Alltag zu Gesundheitseinrichtungen und umgekehrt und/oder einer Entlastung der Gesundheitsversorgung beigetragen wird?);
  • wissenschaftlich-technische Innovationshöhe (Wird an konkrete Vorarbeiten, z. B. bestehende technische Systeme oder Prozesse, angeknüpft? Geht die im Projekt adressierte Innovation im Bereich hybrider Interaktionstechno­logien in mindestens einem der genannten Aspekte über den aktuellen Stand von Forschung und Entwicklung hinaus?);
  • praktischer Innovationseffekt: (Ist der Mehrwert der Hybridität und Anpassungsfähigkeit der unterschiedlichen Interaktionsformen für Ausnahmesituationen wie z. B. Pandemien aber auch außerhalb deutlich? Wird zwischenmenschliche Interaktion ermöglicht, die für die Aufrechterhaltung der Gesundheit auch in Ausnahmesituationen förderlich ist?);
  • Qualität der Projektskizze (methodisches Vorgehen; aussagefähiger Arbeitsplan mit objektivierbaren Zielen, die möglichst spezifisch, messbar und terminiert sowie gleichermaßen anspruchsvoll und erreichbar sind; Beschreibung der Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Begleitprojekt; Evaluierung unter realen Bedingungen; ­Einbindung von Nutzenden durch geeignete Partizipationsformate und Co-Creation-Ansätze);
  • Qualifikation der Partner und Zusammensetzung des Verbunds (Weisen die Projektpartner die notwendigen Qualifikationen und Vorarbeiten für eine erfolgreiche Zielerreichung auf? Ist eine erfolgreiche Projektorganisation und -steuerung zu erwarten? Sind Start-ups, KMU oder mittelständische Unternehmen mit mindestens 25 % der gesamten Zuwendungssumme des Verbunds am Vorhaben beteiligt?);
  • Qualität des Verwertungskonzepts/Geschäftsmodells und ein nachvollziehbarer Marktzugang (Wird der Zielmarkt in der Skizze adäquat analysiert? Ist mindestens ein Projektpartner potenzieller Anbieter mit bestehendem Markt­zugang?);
  • Umsetzung eines integrierten Forschungs- und Entwicklungsansatzes und Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte (Wird ein nachvollziehbarer Ansatz für eine erfolgsorientierte Zusammenarbeit unterschiedlicher Disziplinen beschrieben? Werden Forschungsfragen zu ethischen, rechtlichen und sozialen Implikationen [ELSI] berücksichtigt?);
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen (Werden die Aufwendungen nachvollziehbar dargestellt und stehen diese in einem angemessenen Verhältnis zur Innovationshöhe?).

Modul 2:

  • Einordnung in den thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung (Berücksichtigt das dargestellte Konzept die Rolle hybrider interaktiver Technologien, insbesondere in gesellschaftlichen Ausnahmesituationen [z. B. Pandemien]?);
  • wissenschaftliche Innovationshöhe (Geht die im Projekt angestrebte Theoriebildung über den aktuellen Stand der Forschung hinaus? Das betrifft die Ausarbeitung eines theoretischen Rahmens zur Verwendung unterschiedlicher Ansätze der Partizipation und Co-Creation, dessen Anpassung an die Anforderungen der Verbundprojekte, sowie die Gestaltung interdisziplinärer Austausch- und Werkstattformate.);
  • praktischer Innovationseffekt (Wie gut ist das vorgelegte Konzept geeignet, um die Verbundprojekte bei der Wahl und die Umsetzung projektspezifischer Methoden und Formate zur Partizipation und Nutzereinbindung, sowie bei der Integration von Kommunikationskonzepten im Projektverlauf und den Demonstratoren zu unterstützen?);
  • wissenschaftliche Qualität der Skizze (Ist die Beschreibung des methodischen Vorgehens, der Projektziele und des Arbeitsplans gleichermaßen anspruchsvoll und aussagekräftig?);
  • Qualifikation der Partner und Zusammensetzung des Verbunds (Sind alle Kompetenzen zur Erreichung der Projektziele im Konsortium abgebildet? Weisen die Projektpartner die notwendigen Qualifikationen und Vorarbeiten für eine erfolgreiche Zielerreichung auf? Ist eine erfolgreiche Projektorganisation und -steuerung zu erwarten?);
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen (Werden die Aufwendungen nachvollziehbar dargestellt und sind diese verhältnismäßig zu den geplanten Arbeiten?);
  • Qualität des Verwertungskonzepts (Wird der Wissenstransfer der Forschungsergebnisse in die relevanten Bezugswissenschaften, insbesondere zur Anwendung in gesellschaftlichen Ausnahmesituationen (z. B. Pandemien), nachvollziehbar dargestellt? Das beinhaltet die Zusammenführung der Erkenntnisse, z. B. in Handlungsempfehlungen, aus der Anwendung unterschiedlicher Ansätze zur Partizipation, Co-Creation und Risikokommunikation in den ­Verbundprojekten.);
  • Qualität des Konzepts für die Zusammenarbeit mit den anwendungsorientierten Verbundprojekten (Berücksichtigt das Konzept den Einbezug und die Vernetzung der Verbundprojekte? Fließen Erkenntnisse aus den Verbund­projekten in die Ergebnisse des Begleitprojekts ein?).

Die eingereichten Vorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Auf Grundlage der Bewertung der eingereichten Projektskizze werden die Projekte für eine Förderung vom BMBF ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Fall einer positiven Entscheidung erfolgt die Aufforderung zur Vorlage förmlicher ­Förderanträge (Stufe 2 des Verfahrens).

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Infor­mationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert (in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator) einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Dafür stellt jeder Verbundpartner über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) einen separaten Antrag (auf AZA- oder AZK-Basis) inklusive einer ausführlichen Aufgabenbeschreibung und der Beschreibung der Arbeitspakete. Die Förderanträge sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Diese sollen insbesondere die folgenden Informationen beinhalten:

  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Gegebenenfalls sind dabei Auflagen zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen förmlichen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser ­Fördermaßnahme,
  • gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Über die vorgelegten Förderanträge wird nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden. Aus der ­Aufforderung zur Antragstellung kann kein Förderanspruch abgeleitet werden.

Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 29. Februar 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 29. Februar 2028 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 26. November 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
S. Quenett


Anlage

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und ­Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden ­Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft ­werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i, ii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der industriellen Forschung oder von Tätigkeiten in der industriellen Forschung und der Grundlagenforschung anfallen;
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen ­(Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i, iii AGVO); dies ist der Fall, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens aufgrund von Tätigkeiten in der experimentellen Entwicklung anfallen;
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten (Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i, vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für ­Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  1. industrielle Forschung
  2. experimentelle Entwicklung
  3. Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO gelten:

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  • Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und der­gleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Als beihilfefähige Kosten gemäß Artikel 25 Absatz 4 AGVO gelten:

  • beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Für KMU kann die Beihilfeintensität nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO erhöht werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

Maximaler Aufschlag: 10 % (Artikel 25 Absatz 6 AGVO)

  • maximale Beihilfeintensität für industrielle Forschung: 60 %;
  • maximale Beihilfeintensität für experimentelle Entwicklung: 35 %.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten.

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

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