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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Schaffung, Verstetigung und Bündelung attraktiver Arbeits- und Forschungsbedingungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs an Fachhochschulen/​Hochschulen für Angewandte Wissenschaften im Bereich „Künstliche Intelligenz“ (KI-Nachwuchs@FH) im Rahmen des Programms „Forschung an Fachhochschulen“, Bundesanzeiger vom 06.01.2021

Vom 14.10.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Künstliche Intelligenz (KI) ist im Kontext der Digitalisierung und der damit verbundenen hohen Datenvolumina in zahlreichen Anwendungsfeldern als Schlüsseltechnologie mit weitreichenden Auswirkungen auf alle Aspekte gesellschaftlichen Lebens zu sehen. Mit der Strategie „Künstliche Intelligenz“* hat die Bundesregierung daher einen Rahmen für eine ganzheitliche politische Gestaltung der weiteren Entwicklung und Anwendung Künstlicher Intelligenz in Deutschland definiert.

KI und KI-Forschung ist von immenser Bedeutung für die künftige Stärke des Forschungs- und Wirtschaftsstandortes Deutschland. Im Bereich der Grundlagenforschung hat Deutschland mit seiner breiten und exzellenten Forschungslandschaft eine sehr gute Ausgangslage. Obwohl einige Unternehmen Methoden aus dem Spektrum der KI entwickeln und nutzen, hat das Gros der Unternehmen in Deutschland noch keine ausreichende KI-Expertise, was den Transfer von neuen KI-Technologien in die Breite der Wirtschaft, die von mittelständischen Unternehmen geprägt ist, zu einer großen Herausforderung macht.

Aufgrund ihrer Praxisnähe und Problemorientierung sind Fachhochschulen (FH)/Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) besonders geeignet, um den notwendigen Wissens- und Technologietransfer, insbesondere im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen, zu leisten und so die Wertschöpfungspotenziale zu heben. Neben dem Transfer von Wissen und Methoden ist die praxisnahe Aus- und Weiterbildung von Fachkräften sowie jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern von besonderer Bedeutung.

Daher ist es notwendig, dass die FH/HAW ihre Kompetenzen im Bereich KI ausbauen. Dazu zählen neben der Forschung und Entwicklung insbesondere auch der Transfer von Forschungsergebnissen und aktuellen Wissens in die Anwendungsbranchen – sowohl über gemeinsame Projekte, personelle Austausche als auch über Engagement im Bereich der Aus- und Weiterbildung. Für diese Arbeiten benötigen die FH/HAW eine entsprechende gerätetechnische Ausstattung, beispielsweise aktuelle, leistungsfähige IT/KI-Hard- und -Software. Darüber hinaus ist ein entsprechendes Nutzungskonzept für die gerätetechnische Ausstattung notwendig. Dieses soll den breiten Zugriff verschiedener Nutzergruppen innerhalb der Hochschule beispielsweise für Forschung und Entwicklung, zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung wissenschaftlichen Personals aller Qualifikationsstufen (von der studentischen Hilfskraft bis zum promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter), zum Einsatz in der Lehre (beispielsweise im Rahmen von Bachelor- und Masterarbeiten) oder für die Kooperation mit externen Partnern regeln. Zu den externen Partnern zählen beispielsweise Unternehmen der gewerblichen (Digital-)Wirtschaft, die öffentliche Verwaltung, Sozialdienstleister sowie außerhochschulische Forschungs- und Transferpartner.

Zweck dieser Förderrichtlinie ist es, die Rolle der Forschung an FH/HAW für den Standort Deutschland zu stärken, um so langfristig Fähig- und Fertigkeiten im Bereich KI zu schaffen, zu verstetigen und zu bündeln. Es sollen unter anderem die Grundlagen für exzellente KI-Forschung an FH/HAW gelegt werden, um die vielseitigen Anwendungsfelder für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft zu unterstützen. Dabei sind Netzwerk- und Clusteransätze in Verbindung mit personellem Austausch in Kooperation mit regionalen Unternehmen der (Digital-)Wirtschaft und außerhochschulischen Forschungspartnern besonders wichtig, um innovatives Wissen und neuartige Ideen rasch in KI-Anwendungen zu überführen. Daher fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen des Programms „Forschung an Fachhochschulen“ mit dieser Richtlinie strukturbildende Forschungsprojekte mit Forschungsgeräten, Forschungsanlagen und Demonstratoren für Arbeiten zum Zwecke der anwendungs- und transferorientierten KI-Forschung. Ziel ist es, an den FH/HAW attraktive Arbeits- und Forschungsbedingungen insbesondere für den wissenschaftlichen Nachwuchs zu unterstützen, um sowohl kurz als auch mittel- und langfristig KI-Expertise am Standort Deutschland auszubauen sowie weiterzuentwickeln und in einem exzellenten Forschungsumfeld mit hohem Anwendungsbezug zu halten. Daher ist der freie Zugang des KI-Nachwuchses an FH/HAW zu innovativen Forschungsumgebungen ein wesentlicher Erfolgsfaktor, um eine praxisnahe, forschungsbasierte Aus- und Weiterbildung von KI-Fachkräften sowie jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auch in Zukunft zu sichern.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an FH nach Artikel 91b des Grundgesetzes vom 28. November 2018.

Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Basis der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Akzentuierung der KI-Forschung an FH/HAW. Im Rahmen der Vorhaben sind notwendige strategische Investitionen förderfähig, die flexible und langfristige Strukturen zur Durchführung von Lehre, Forschung und Entwicklung begünstigen sowie den Transfer in Wirtschaft und Gesellschaft im Bereich der „Künstlichen Intelligenz“ verbreitern. Neben Anschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme ist auch die Erstellung eines umfassenden Nutzungskonzepts zur breiten Verwendung der Investition durch mehrere Nutzergruppen sowie erste Arbeiten, um die Nutzung der Investition in bereits laufende oder geplante Arbeiten einzubinden, zuwendungsfähig. Insbesondere soll der freie Zugang für den wissenschaftlichen Nachwuchs der gesamten Hochschule sichergestellt sein und im Rahmen der Antragstellung dargestellt werden. Baumaßnahmen oder aus Mitteln der Grundfinanzierung zu bestreitende Investitionen sind nicht Gegenstand dieser Förderung.

Dabei wird der Begriff „Künstliche Intelligenz“ im Sinne der der Strategie „Künstliche Intelligenz“ der Bundesregierung zugrundeliegenden Definition verstanden. Diese fußt auf der Nutzung der KI für die Lösung von Anwendungsproblemen und beinhaltet:

  1. Deduktionssysteme, maschinelles Beweisen: Ableitung (Deduktion) formaler Aussagen aus logischen Ausdrücken, Systeme zum Beweis der Korrektheit von Hardware und Software;
  2. Wissensbasierte Systeme: Methoden zur Modellierung und Erhebung von Wissen; Software zur Simulation menschlichen Expertenwissens und Unterstützung von Experten (ehemals: „Expertensysteme“); zum Teil auch verbunden mit Psychologie und Kognitionswissenschaften;
  3. Musteranalyse und Mustererkennung: induktive Analyseverfahren allgemein, insbesondere auch maschinelles Lernen;
  4. Robotik: autonome Steuerung von Robotik-Systemen, d. h. autonome Systeme;
  5. Intelligente multimodale Mensch-Maschine-Interaktion: Analyse und „Verstehen“ von Sprache (in Verbindung mit Linguistik), Bildern, Gestik und anderen Formen menschlicher Interaktion.

Vorhaben werden im Begutachtungsverfahren dann prioritär bewertet, wenn sie in den Verwertungsplänen und -strategien nachvollziehbare und belastbare Aussagen zur weiteren Nutzung der im Rahmen der Projekte erfolgten Investition in der Forschung, der Überführung der Forschungsergebnisse in wirtschaftlich und gesellschaftlich relevante Anwendungen sowie insbesondere den Beitrag der Investition zur Aus- und Weiterbildung von Fachkräften und dem wissenschaftlichen Nachwuchs enthalten. Dabei ist ein besonderer Schwerpunkt auf die breite Vernetzung der KI-Kompetenzen innerhalb der Hochschule zu legen sowie auf Ideen, bei denen die geplanten Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren mit weiteren Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft inklusive Sozialwirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung genutzt werden sollen.

2.1 Fördervoraussetzungen im Einzelnen

Fördervoraussetzung ist unter anderem die Passfähigkeit der innerhalb der Projekte vorgesehenen Investitionen zu bereits vorhandener Forschungskompetenz im Bereich KI. Eine entsprechend vorhandene oder künftige Kooperation mit Partnern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft in diesem Bereich soll nachgewiesen werden. Die in dem beantragten Vorhaben vorgesehenen Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren müssen zur Durchführung spezieller Forschungsaktivitäten oder dem Aufbau von neuen Kooperationen benötigt werden und dürfen nicht zur IT-Grundausstattung gehören. Voraussetzung für eine Bewilligung ist neben der wissenschaftlichen Notwendigkeit auch die Bereitschaft der FH/HAW, die notwendigen Voraussetzungen für die Aufstellung und den Betrieb der im Rahmen des Projekts geförderten Investition auch nach der Projektlaufzeit zu erhalten (wie z. B. Betriebe von Soft-/Hardware und Sicherstellung der notwendigen Personalplanung).

2.1.1 Der durch das geplante Vorhaben generierte Mehrwert für bisherige Aktivitäten im Bereich KI sowie der Nutzen für die zukünftigen Aktivitäten im Bereich KI sind schlüssig und nachvollziehbar darzustellen. In diesem Zusammenhang sind die Beiträge eventueller Partner und die vorgesehenen Regelungen zur Nutzung mit darzustellen.

2.1.2 Von der antragstellenden FH/HAW ist darzustellen, wie die Weiternutzung der Investition sichergestellt und langfristig finanziert werden kann. Dies gilt beispielsweise auch für gegebenenfalls erforderliches Verbrauchsmaterial, für Wartungs- und Reparaturkosten, Lizenzen, Softwareaktualisierungskosten oder Schulungen oder die für die Nutzung der Investition erforderlichen Baumaßnahmen. Die erforderlichen Baumaßnahmen sind nicht Teil der Förderung, sondern müssen vom Zuwendungsempfänger selbst geleistet werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte FH/Hochschulen für Angewandte Wissenschaften, die Duale Hochschule Baden-Württemberg, die Hochschule Geisenheim, die Berufsakademie Sachsen, die Duale Hochschule Thüringen sowie die Brandenburgische Technische Universität Cottbus-Senftenberg (der Teil in der die Hochschule Lausitz (FH) gemäß Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion Lausitz aufgegangen ist).

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO geregelt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Finanzierungsart, -höhe und Förderquote

Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können. Eine Projektpauschale wird nicht gewährt.

5.2 Projektlaufzeit

Die Laufzeit der Vorhaben soll 18 Monate nicht überschreiten. Die strategischen Investitionen sind zeitlich im ersten Drittel der Projektlaufzeit vorzusehen, um die Etablierung der notwendigen Forschungsbasis für die Projektarbeit angemessen realisieren zu können. Auch über die Projektlaufzeit hinaus sind im Rahmen des Projekts beschaffte Investitionsgüter weiterhin für forschungs- und entwicklungsnahe Aktivitäten der Hochschule zu nutzen.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Die Gesamtausgaben für geplante Forschungsgeräte, -anlagen und Demonstratoren inklusive Nebenkosten für die Inbetriebnahme und Nutzungsberechtigung sowie die notwendigen Personalausgaben sollen 300 000 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) nicht unterschreiten.

Für die Anschaffung, Installation, Inbetriebnahme, Erstellung und Betreuung des Nutzungskonzepts sowie die Einbindung der Investition in bereits bestehende Aktivitäten der FH/HAW können Personalausgaben (bis zu ein Vollzeit­äquivalent bis Entgeltgruppe E13) für die Dauer der Projektlaufzeit finanziert werden, sofern nur mit zusätzlichem, personellem Aufwand eine Sicherstellung der Nutzung sowie Aus- und Weiterbildung zu gewährleisten ist.

Zuwendungsfähig sind im Übrigen nur Ausgaben, die unmittelbar mit dem beantragten Vorhaben im Zusammenhang stehen.

5.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind z. B. Studiengebühren oder Sozialbeiträge sowie Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe hierzu auch BMBF-Vordruck 0027a „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“; Bereich BMBF – Vordrucke für Zuwendungen [AZA]).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen einer zu beauftragenden Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

VDI-Technologiezentrum GmbH
Forschung an Fachhochschulen

VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Internet: http://www.forschung-fachhochschulen.de/

Ansprechpartnerinnen sind:

Dr. Alexandra Brennscheidt

Telefon: 0211/6214-561
E-Mail: brennscheidt@vdi.de

Dr. Marie-Therese Kuhnert

Telefon: 0211/6214-654
E-Mail: kuhnert@vdi.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse

https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Einstufiges Antragsverfahren

Das Auswahlverfahren ist einstufig angelegt.

7.2.1 Fristen

Im Rahmen dieser Richtlinie sind zwei voneinander unabhängige Einreichungsfristen vorgesehen. Die förmlichen Förderanträge sind dem PT spätestens bis zum

17. März 2021 (erste Vorlagefrist) oder 1. August 2022 (zweite Vorlagefrist) in elektronischer Form über das Internetportal easy-Online

https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=KI_NACHWUCHS_FH&b=KI-NACHWUCHS_FH&t=AZA gemäß den dort hinterlegten Hinweisen vorzulegen.

Darüber hinaus ist die vollständige Vorhabenbeschreibung nach erfolgter elektronischer Einreichung zusammen mit dem in „easy-Online“ erstellten und von der Hochschul-Leitung unterzeichneten Antrag (Originalunterlagen, einfache Ausfertigung) in Papierform bis spätestens eine Woche nach elektronischer Einreichung beim Projektträger einzureichen.

Pro antragstellender FH/HAW ist im Rahmen dieser Richtlinie nur ein Antrag pro Vorlagefrist zugelassen. Hochschulen, deren zur ersten Vorlagefrist eingereichter Antrag erfolgreich war, sind nicht zur Antragstellung zur zweiten Vorlagefrist zugelassen. Ein gemeinsamer Antrag mehrerer FH/HAW ist nicht zulässig.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Anträge zu jeder Vorlagefrist stehen miteinander im Wettbewerb. Anträge, die bei der ersten Vorlagefrist nicht zur Förderung ausgewählt werden, werden nicht automatisch bei der zweiten Vorlagefrist berücksichtigt, sondern müssen neu eingereicht werden.

7.2.2 Antragsunterlagen

Der Förderantrag darf nicht mehr als zwölf Seiten, zuzüglich Titelblatt und Anlagen, umfassen (Schriftart Arial, Schriftgröße mindestens 11 pt, Zeilenabstand mindestens einfach, Seitenränder mindestens 2 cm). Dabei ist die auf der Internetseite des PT ( https://www.forschung-fachhochschulen.de/bekanntmachungen/ki-nachwuchs ) hinterlegte Formatvorlage zwingend zu verwenden.

Der Förderantrag muss einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Richtlinie aufweisen und alle wesentlichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung der Angemessenheit der Zuwendung enthalten. Förderanträge, die den aufgeführten Anforderungen nicht genügen, werden nicht berücksichtigt. Es wird empfohlen, bereits bei der Erstellung des Förderantrags Kontakt mit dem PT aufzunehmen.

Der Förderantrag muss neben einem aussagekräftigen Projekttitel und einem einprägsamen Kurztitel Folgendes enthalten:

a) Kurzvorstellung des Antragstellers

(unter anderem Darstellung der bereits vorhandenen KI-Kompetenzen in Aus- und Weiterbildung sowie Forschung und Entwicklung, Einordnung der mit der Investition geplanten Arbeiten in die in Nummer 2 dieser Richtlinie genannten Anwendungsfälle)

b) Ziele und Mehrwert

(unter anderem Mehrwert der Investition für verschiedene hochschulinterne Nutzergruppen sowie für externe Kooperationen, Beitrag des Projekts im Hinblick auf die Entwicklung und Stärkung der KI-Kompetenzen des wissenschaftlichen Nachwuchses der FH/HAW)

c) Detaillierter Arbeitsplan, gegebenenfalls mit Zuordnung des Personals auf die einzelnen Arbeitspakete

d) Geplante Ergebnisverwertung und Umsetzung des Ergebnistransfers

e) Notwendigkeit der Zuwendung

f) Detaillierter Finanzierungsplan mit Erläuterungen

(Höhe des Projektvolumens: Investitionen (inklusive Mehrwertsteuer), gegebenenfalls Personalausgaben)

Dem Förderantrag sind folgende Anlagen beizufügen:

a) Rechtsverbindlich unterzeichnetes Übersendungsschreiben der FH-Leitung (maximal drei Seiten ohne Deckblatt) mit folgendem Inhalt:

  • Nennung der Projektleitung
  • Erklärung zur nachhaltigen Nutzung der Investition
  • Erklärung zur Bereitstellung von notwendigem Personal, Verbrauchsmaterial, Wartung sowie Reparatur der Investition und Nutzungsrechte der notwendigen Software, Lizenzen, etc.
  • Bestätigung des Verwertungs- und Ergebnistransferplans

b) Unterlagen, die eine qualifizierte Aussage über die geplanten Investitionssummen zulassen

c) Möglichst Benennung der vorgesehenen Mitarbeiter für die Inbetriebnahme, Einrichtung sowie die technische und organisatorische Betreuung der Investition

Ein Abweichen von den Format- und Inhaltsanforderungen kann zur Abwertung der Förderanträge bzw. bei erheblichen Abweichungen zum Ausschluss aus dem Wettbewerb führen.

7.2.3 Bewertungskriterien

Die zur Einreichungsfrist eingegangenen Förderanträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  1. Stand von Wissenschaft und Technik im Bereich der KI-Forschung, der durch die gegenständliche Fördermaßnahme ergänzt wird
  2. Stand von Aus- und Weiterbildung im Bereich der KI-Forschung, insbesondere vor dem Hintergrund, wie die Investition diese Bereiche verstärken und unterstützen kann
  3. Potenzial für die KI-Forschungskompetenzen der Hochschule (auch deren regionale sowie gesellschaftlichen Mehrwerte)
  4. Mehrwert für die Stärkung der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses mit Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzergruppen
  5. Nachhaltige Nutzung der Investition und breiter Zugang für verschiedene Nutzergruppen über die Laufzeit der Projekte hinaus (wissenschaftliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Anschlussfähigkeit) unter Berücksichtigung eines tragfähigen Konzepts für den geplanten Ergebnistransfer
  6. Zusage der Hochschulleitung der Nutzung über das Projektende hinaus (Übernahme von Wartungs- und Reparaturkosten inklusive Softwareupdates, Finanzierung von Personal zur Betreuung der Investition)

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Förderanträge durch eine unabhängige Expertenrunde beraten zu lassen. Das BMBF entscheidet nach sachlichen und qualitativen Gesichtspunkten und auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung der Anträge. Das Auswahlergebnis wird den teilnehmenden FH/HAW schriftlich mitgeteilt.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2029 gültig.

Bonn, den 14. Oktober 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Magnus Milde

* - https://www.ki-strategie-deutschland.de