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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Entwicklung und praktischen Erprobung von Datentreuhandmodellen in den Bereichen Forschung und Wirtschaft, Bundesanzeiger vom 08.01.2021

Vom 20.11.2020

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Die Digitalisierung bietet große Chancen für Wohlstand und sozialen Fortschritt. Die Digitalisierung und das Schaffen der richtigen Rahmenbedingungen ist daher ein besonderer Schwerpunkt der 19. Legislaturperiode. Der Koalitionsvertrag enthält hierzu eine Vielzahl von Maßnahmen, die gezielt digitale Technologien und den Aufbau von Know-how fördern. Der freie, sichere und vertrauensvolle Datenaustausch ist in vielen der geförderten Bereiche eine Grundvoraussetzung für den Erfolg der deutschen Digitalwirtschaft, intelligenter, digitaler Produktionsverfahren der Industrie 4.0 und in Wertschöpfungs- und Lieferketten, in die häufig kleine und mittelständische Unternehmen eingebunden sind. Die Vernetzung von Akteuren in Forschung und Innovation kann nur erfolgreich sein, wenn zwischen den Akteuren rege Daten ausgetauscht werden können.

Das Teilen von Daten im Hinblick auf die Entwicklung datenbasierter Anwendungen und Dienstleistungen oder datengetriebener Forschung kann einen erheblichen Beitrag zur Lösung gesellschaftlich relevanter Probleme leisten – sei es zur Forschung und Entwicklung nachhaltiger Mobilitätskonzepte, zur Erforschung komplexer Klimasysteme oder zur Bekämpfung seltener Krankheiten. Der verantwortungsvollen Bereitstellung und vertrauensvollen Nutzung von Daten in einem Datenökosystem kommt daher eine hohe innovations- und forschungspolitische Bedeutung zu. Dies ist auch ein erklärtes Ziel der Datenstrategie der Bundesregierung.

Hier spielt neben der Gewährleistung einer hohen Qualität der zur Verfügung gestellten Daten vor allem die Vertrauenswürdigkeit – sowohl auf Seiten der Datengebenden als auch der Nutzerinnen und Nutzer – eine zentrale Rolle bei der Realisierung eines offenen, fairen und innovationsförderlichen Datenökosystems. In Verbindung mit neuen koopetitiven Formen des Wirtschaftens der digitalen Plattformökonomie ist dies eine herausfordernde Situation mit einer Vielzahl mitunter konfligierender Interessen. Die bestehenden Interessenskonflikte und fehlendes Vertrauen stellen trotz der wachsenden Erkenntnis der Wichtigkeit der Verfügbarkeit von qualitativ hochwertigen Daten für Forschung und Innovation ein bisher schwer zu überwindendendes Hindernis dar. Zwar existieren in einzelnen Bereichen – wie etwa dem Gesundheitswesen – aufgrund staatlicher Vorgaben bereits in spezifischen Einzelfällen wie dem Krebsregister oder Biobanken Datentreuhandmodelle für die Kooperation von Organisationen (B2B), jedoch fehlt die Durchdringung weiterer Anwendungsbereiche. Im Bereich der Treuhandmodelle zwischen einzelnen Bürgerinnen und Bürgern auf der einen und datenverarbeitenden Dritten auf der anderen Seite (C2B) gibt es international einige im Aufbau befindliche Treuhandmodelle, jedoch fehlt es an einer breitenwirksamen Nutzung. Damit haben nur wenige Akteure Zugang zu Daten als Innovations- und Wertschöpfungstreiber und gleichzeitig fehlen Anreize zur Veränderung von Strukturen bestehender Datenmärkte.

Eine Herausforderung liegt folglich darin, Vertrauen zwischen Datengebenden und -nutzenden hinsichtlich der Datenkontrolle aufzubauen. Ein dabei vielversprechender, wenngleich auch voraussetzungsvoller Lösungsansatz ist die Etablierung von Datentreuhandmodellen in weiteren Anwendungsbereichen bei gleichzeitiger Steigerung der Nutzungszahlen. Datentreuhänder fungieren als neutrale Intermediäre, die einen vertrauensvollen und fairen Ausgleich der Interessen der beteiligten Akteure – Datengeberinnen und -geber sowie Datennutzerinnen und -nutzer – ermöglichen, gegebenenfalls neue Vertrauensbeziehungen anbahnen. Zudem garantieren sie den technischen und organi­satorischen Zugang zu qualitativ hochwertigen Daten unter Wahrung des Datenschutzes sowie Interoperabilität ­garantieren. Aufgrund der dargestellten hemmenden Faktoren und dem Fehlen entsprechender Fördermöglichkeiten auf Länderebene besteht erhebliches Interesse des Bundes an der Förderung von beispielgebenden Datentreuhandmodellen in der Praxis.

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Es ist wie dargestellt ein zentrales Ziel der Bundesregierung, Daten einfacher als Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation nutzbar zu machen. Die Verbesserung der Datenbereitstellung und -nutzung zur Förderung von Innovation und Wettbewerb ist erklärtes Ziel der Datenstrategie der Bundesregierung. Die verbesserte Nutzung von Daten soll zur Steigerung des Gemeinwohls beitragen. Hierzu sind ein hohes Maß an Informationssicherheit und Transparenz zur Schaffung vertrauensvoller Datenräume und lebendiger, innovativer Datenökosysteme unabdingbar. Ziel ist es, das freiwillige Teilen von Daten durch Einzelpersonen und Unternehmen zu fördern. Gleichsam sollen Daten verantwortungsvoll, insbesondere zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken innovationsförderlich genutzt werden können. Ziel der Fördermaßnahme ist es, durch die Förderung von beispielhaften Lösungen zu Datentreuhandmodellen in den Bereichen Forschung und Wirtschaft die Etablierung entsprechender Lösungen am Markt zu ermöglichen oder zu beschleunigen. Ein zentraler Erfolgsindikator besteht in der stärkeren Nutzung entsprechender, in geförderten Projekten der Maßnahme entwickelter und erprobter Lösungen nach Abschluss der Förderung und in einer mittelfristig stärkeren Verbreitung vergleichbarer Ansätze in Forschung und Wirtschaft in Deutschland.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert deshalb als Beitrag zur Datenstrategie der Bundesregierung die Durchführung von Vorhaben zur Konzeption, Etablierung und Weiterentwicklung von bestehenden Datentreuhandmodellen. Vorrangiges Ziel ist es, das gesellschaftliche Innovationspotential von Datentreuhandmodellen unter Einbeziehung der Wissenschaft zu erschließen und neue Formen des Datenteilens durch die Förderung innovativer Datentreuhandmodelle zu ermöglichen.

Datentreuhänder können Daten anonymisiert, sicher und geschützt auf einer geeigneten Infrastruktur zur Verfügung stellen, deren verantwortungsvolle Nutzung überprüfen und gegebenenfalls Transparenz darüber herstellen, sowie eine adäquate Kuratierung und Qualitätssicherung des Datenbestandes gewährleisten. Die Etablierung von neutralen Datentreuhändern soll zur Konsolidierung und Sicherung von Datenbeständen beitragen und deren kontrollierte Nutzung für einen definierten Kreis von Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere innerhalb des Wissenschaftssystems zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken, ermöglichen. Gleichzeitig soll die Position der Datengebenden – unabhängig ob Einzelpersonen oder Organisationen – durch ein entsprechendes Zugriffsmanagementsystem sowie Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit und des Datenschutzes gestärkt werden. Darüber hinaus kann die Veredelung einzelner Rohdaten durch eigenständige Aufbereitung oder Verschneidung Teil des wahrgenommenen Aufgabenspektrums eines Datentreuhänders sein. Geeignete Finanzierungsmodelle bzw. Organisa­tionsformen gewährleisten eine nachhaltige Tragfähigkeit von Datentreuhandmodellen. Zum Aufbau von Vertrauen in das Datenökosystem ist auszuschließen, dass der Datentreuhänder Aktivitäten ausführt, die seinem Treuhandauftrag widersprechen. Ebenso ist im Sinne eines einheitlichen EU-Datenraumes die internationale Anschlussfähigkeit anzustreben und sind Datensilos zu vermeiden.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO)1 gewährt. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Nummer 1 AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen als De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)2 gewährt.

2 Gegenstand der Förderung

Im Hinblick auf die verbesserte Verfügbarkeit von Daten bei gleichzeitiger Wahrung grundlegender datenschutzrechtlicher Regelungen und Weiterentwicklung datenethischer Prinzipien hat die vorliegende Förderrichtlinie die Durchführung von Pilotprojekten zur Konzeption, Entwicklung und Erprobung von technischen sowie organisatorischen beispielgebenden Lösungen im Rahmen von Datentreuhandmodellen zum Gegenstand. Insbesondere willkommen sind Ansätze zur praxisnahen Erprobung und begleitende Beforschung (Reallabor-Ansatz) von Datentreuhandmodellen in bereichsspezifischen oder auch -übergreifenden Anwendungsfeldern.

Die Förderung kann dabei sowohl für Modelle im Bereich der wissenschaftlichen Forschung als auch im wirtschaftlichen Kontext zur Erreichung datengetriebener Innovation oder neuer kollaborativer Formen der akteursübergreifenden Wertschöpfung erfolgen. Untergeordnetes Ziel ist das Herstellen von Vertrauen als Intermediär zwischen Datengebenden und -nutzenden zur Verbesserung des Datenaustauschs für datengetriebene, gemeinwohlorientierte Forschungszwecke. Zur Erreichung dieses Zieles sollen technische und organisatorische beispielgebende Lösungen im Hinblick auf unterschiedliche Funktionen gefördert werden, die ein Datentreuhänder alternativ oder kumulativ übernehmen kann:

  • die zentrale Datenspeicherung oder Sicherstellung ihrer Auffindbarkeit bei dezentraler Speicherung
  • das Entwickeln und Etablieren eines geeigneten Prozederes für die Beantragung, Prüfung und Bewilligung (oder Ablehnung) der Datennutzung durch Akteure des Datenökosystems
  • die Verwaltung von Zugriffs- und Nutzungsrechten der Daten für Datengebende und Datennutzende
  • der wirtschaftliche und technische Betrieb einer treuhänderischen Infrastruktur
  • die Verhandlung über Datenzugriffsrechte der Datennutzenden sowie deren potentielle Vergütung für die Datengebenden
  • die Aufbereitung von Daten
  • die Pseudonymisierung von Daten
  • die Verschlüsselung von Daten
  • die Durchführung von Datenauswertungen
  • die Herstellung von Transparenz und Kontrolle über Datenzugriffe (beispielsweise PIMS; PMT)
  • die Sicherstellung der Überprüfbarkeit der Erfüllung des Treuhandauftrags durch unabhängige Dritte (Evaluation, Zertifizierung oder Ähnliches)
  • die Herstellung von Datenportabilität und Interoperabilität
  • die Konzeption vertrauenswürdiger Verfahren zur Regelung und Verbesserung des Datenzugangs (beispielsweise Zulassungs- und Akkreditierungsverfahren)
  • die Entwicklung eines tragfähigen Geschäftsmodells zur Finanzierung des Datentreuhandmodells

Grundsätzlich sind die einzelnen Elemente des jeweiligen Datentreuhandmodells stark abhängig vom jeweiligen Anwendungsbereich des Vorhabens (beispielsweise bereichsspezifische versus -übergreifende Lösungsansätze). Ziel der Richtlinie ist es jedoch nicht, die Entwicklung und Erprobung einzelner, isolierter Teilaspekte eines Datentreuhandmodells zu fördern. Vielmehr steht die Entwicklung und Etablierung eines praxisnahen, langfristig tragfähigen, für den jeweiligen Anwendungsbereich funktionierenden und von allen relevanten Anspruchsgruppen akzeptierten Datentreuhandmodells im Fokus des Interesses.

Verbundvorhaben – insbesondere mit Akteuren aus unterschiedlichen Anspruchsgruppen – werden zur Erhöhung des Transferpotentials und der Breitenwirkung der Maßnahme bei der Auswahl der Fördervorhaben besonders berücksichtigt. Bei der Begutachtung der Anträge werden dazu neben der Antragstellung durch mehrere Akteure auch die Einreichung von offiziellen Kooperationsbekundungen – etwa in Form von Letters of Intent (LOI) oder ähnlichem – berücksichtigt.

3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, andere Institution) in Deutschland verlangt.

Im Rahmen dieser Richtlinie können sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert werden. Antragsberechtigt sind

  • staatliche und private, staatlich anerkannte Hochschulen
  • außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • Gebietskörperschaften
  • sowie nicht gewerbliche Institutionen (z. B. Stiftungen und gemeinnützige Vereine).

Nachgeordnete Bundesbehörden beziehungsweise Teile der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung ge­hören nicht zur primären Adressatengruppe dieser Förderlinie. Sie sind jedoch grundsätzlich, sofern stimmig im ­Forschungsansatz nachvollziehbar begründet, über eine Zuweisung von Haushaltsmitteln förderfähig.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014 S. 1)3; insbesondere Nummer 2.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)):

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE

Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderinteressierte, die Projektvorschläge entsprechend der in der Nummer 2 beschriebenen inhaltlichen Anforderungen sowie des in Nummer 7 dargestellten Verfahrens einreichen, sollten entsprechende Vorarbeiten und Kenntnisse bei der Konzeption und Entwicklung von Datentreuhandmodellen vorweisen können.

Antragstellende sollen sich im Umfeld der nationalen Förderrichtlinie mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm ( Gesundheit ) vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Nicht förderfähig sind Projekte, die bereits im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union gefördert werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch solche, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dies gilt ebenso für Verbundpartner, die Empfänger einer De-minimis-Beihilfe sind. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1)4 zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)5.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Pro Einzelprojekt bzw. Verbundprojekt stehen für das gesamte Vorhaben im Regelfall Mittel in Höhe von bis zu 800 000 Euro für die gesamte Projektlaufzeit zur Verfügung. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Die Laufzeit der Vorhaben soll nicht mehr als 36 Monate betragen. Auch Vorhaben mit kürzerer Laufzeit beziehungsweise geringerem Förderbedarf sind möglich. Der Projektstart ist zum 1. November 2021 geplant.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen und Hochschulen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit6 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach den BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbaren Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Die Projektpauschale ist in der beantragten Fördersumme zu berücksichtigen und eine entsprechende Erläuterung der Einstufung als Forschungsvorhaben ist beizufügen.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage).

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen (siehe Anlage).

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind unter
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t2 zu finden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden außerdem die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk). und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger ihre aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichen, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Veröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden sowie Dokumentationen spätestens sechs Monate nach Abschluss des Projekts in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, sollten die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger Standards des Forschungsdatenmanagements einhalten.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Steinplatz 1
10623 Berlin

Ansprechpartnerin beim Projektträger ist Frau Sarah Andrejewski (E-Mail: Sarah.Andrejewski@vdivde-it.de)

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Es findet eine formale und fachliche Vorprüfung durch das BMBF und den Projektträger anhand der eingereichten Projektskizzen in einem wettbewerblichen Verfahren statt. Anschließend erfolgt die fachliche Beurteilung durch einen Kreis von externen Gutachterinnen und Gutachtern. Die Entscheidung über die Aufforderung zur Antragseinreichung trifft das zuständige Fachreferat des BMBF.

Zur Erstellung von Projektskizzen in der ersten Stufe des Verfahrens ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy ). In der zweiten Stufe sind nach Aufforderung durch den Projektträger förmliche Förderanträge ebenfalls über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu erstellen.

Für weitere Informationen zur Forschungsförderung des Bundes kontaktieren Sie bitte foerderinfo@bmbf.bund.de.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens zum 18. März 2021 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen.

Bei Verbundprojekten ist eine gemeinsame Projektskizze in Abstimmung mit den vorgesehenen Partnern vom Verbundkoordinator vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Es gilt das Datum des Postausgangsstempels. Projektskizzen, die nach dem oben angeführten Zeitpunkt eingehen, können im wettbewerblichen Verfahren möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen sind wie folgt zu gliedern: Die Projektskizze muss mindestens enthalten

1. Allgemeine Angaben zum Vorhaben

  • Akronym und Titel
  • Name und Anschriften (einschließlich Telefon, Telefax und E-Mail) aller Einzelprojektleitungen, Benennung der Verbundleitung
  • Vorgesehene Laufzeit mit Angaben zum etwaigen Beginn

2. Vorhabenbeschreibung und weitere Erläuterungen (maximal zehn Seiten)

  • Kurzbeschreibung des Vorhabens (Neben der eigentlichen Projektidee sind hier explizite Ausführungen zum internationalen Forschungsstand sowie zum methodischen Vorgehen erforderlich.)
  • Skizzierung des Arbeitsprogramms
  • Verwertungsmöglichkeiten und -planungen (maximal zwei Seiten auf Verbundebene)
  • Darstellung der projektrelevanten Vorerfahrungen und bereits geleisteten Arbeiten auf dem Gebiet der Datentreuhandmodelle
  • Publikationsübersichten (maximal fünf themenbezogene Veröffentlichungen aus den letzten fünf Jahren je Einzelprojektleitung)

3. Finanzierungsplan

  • Übersicht zum geplanten Mengengerüst für Personal sowie gegebenenfalls Unteraufträge je Einzelprojekt
  • Die Dotierung erfolgt in wissenschaftsüblicher Höhe.

Bitte verfassen Sie diese Ausführungen in Schriftgröße 11 und mit einem Zeilenabstand von mindestens 1,15 Zeilen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen durch das BMBF und den eingesetzten Projektträger nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Direkter Bezug zum oben beschriebenen Förderzweck, insbesondere:
    • Darstellung der Herausforderungen im jeweiligen Anwendungsbereich
    • Darstellung des Konzepts zur Sicherstellung eines fairen, transparenten und gleichzeitig einfachen Datenaustauschs
    • Verankerung von Datenschutz und Informationssicherheit
  • Originalität und Innovativität des Projektvorschlags
  • Theoretische Fundierung und Anschlussfähigkeit an den internationalen Forschungsstand
  • Schlüssigkeit des Verwertungskonzepts inklusive Integration der Anspruchsgruppen
  • Sicherstellung der nachhaltigen Weiterverwendung der Projektergebnisse
  • Angemessenheit des geplanten Mengengerüsts, auch in Bezug auf den zu erwartenden Erkenntnisgewinn
  • Erfahrungen und Vorarbeiten des/der Antragstellenden im Hinblick auf die Konzeption, den Aufbau und den Betrieb von Datentreuhandmodellen

Entsprechend der oben aufgeführten Kriterien und Bewertung werden die für die Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten durch den Projetträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über den Koordinator informiert.

Aus der Vorlage einer Projektskizze und auch der Auswahl der Projektskizze für die zweite Stufe der Bewilligung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen/Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag bis zum 8. Juli 2021 vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ​).

Die Formanträge müssen pro Einzelantrag folgende zusätzliche Angaben enthalten:

  • Ressourcenbezogener detaillierter Arbeits- und Meilensteinplan
  • Detaillierter Finanzierungsplan mit Erläuterungen und Kalkulationsbelegen
  • Verwertungsplan
  • Beschreibung der geplanten Maßnahmen zum Forschungsdatenmanagement
  • Auf Verbundebene: gegebenenfalls Stellungnahme zu Hinweisen aus der ersten Stufe des Förderverfahrens
  • Auf Verbundebene: Ergänzung der Projektskizze um die Darstellung der Arbeitspakete je nach Verantwortlichkeit der beteiligten Einzelvorhaben

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die Formanträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Finanzplanung
  • Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der Personalplanung
  • Plausibilität der Aufwands- und Zeitplanung
  • Qualität der Arbeitspläne auf Ebene der Einzelprojekte
  • Stimmigkeit des Verwertungsplans
  • Stimmigkeit des Forschungsdatenmanagements
  • Berücksichtigung der Auflagen/Hinweise/Empfehlungen aus der ersten Stufe des Förderverfahrens

Nach abschließender Prüfung der formalen Förderanträge entscheidet das BMBF auf der Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) genannten Kriterien über die Bewilligung der vorgelegten Anträge.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektantrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlagen, der De-minimis-VO und der AGVO zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-VO und der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus. Sollte die De-minimis-VO und/oder die AGVO nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-VO und/oder AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-VO und/oder AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 20. November 2020

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Bettina Klingbeil


Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

De-minimis-Beihilfen

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Normen zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung darf in keinem Fall die dort genannten Schwellenwerte überschreiten. Bei De-minimis-Beihilfen sind dies nach Artikel 3 Absatz 2 Allgemeine De-minimis-VO 200 000 Euro in insgesamt drei Steuerjahren zugunsten eines einzigen Unternehmens.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Angaben und Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuwirken und allen Anforderungen der Kommission nachzukommen.

Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigestellten Beihilferegelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (gemäß Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO). Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden sowie Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen Internetseite veröffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO).

Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO),
  • 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO),
  • 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind (Artikel 25 Absatz 3 AGVO):

  • Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  • Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für die Erhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie die Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  • zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebsmittel (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten:

Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1 und der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2 - In der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. 215 vom 7.7.2020, S. 3).

3 - In der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final (2020/C 224/02) vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2).

4 - In der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final (2020/C 224/02) vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2).

5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

6 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.