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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Zweite Änderung der Richtlinie zur Förderung von Projekten für inter- und transdisziplinär arbeitende Nachwuchsgruppen in der Sozial-ökologischen Forschung, Bundesanzeiger vom 18.02.2021

Vom 10.02.2021

Die Richtlinie zur Förderung von Projekten für inter- und transdisziplinär arbeitende Nachwuchsgruppen in der Sozial-ökologischen Forschung vom 15. Februar 2019 (BAnz AT 28.02.2019 B4), die durch die Bekanntmachung vom 30. Januar 2020 (BAnz AT 24.02.2020 B5) geändert worden ist, wird geändert:

1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Rahmenprogramms „Forschung für nachhaltige Entwicklung“ (FONA3)“ durch die Wörter „der Strategie ‘Forschung für Nachhaltigkeit‘ (FONA-Strategie)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Buchstabe d Satz 1 wird das Wort „Universitäten“ durch das Wort „Hochschulen“ ersetzt.

2. In Nummer 2.1 erster Spiegelstrich wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Informationen zu Gegenstand und Zielen der Sozial-ökologischen Forschung, zum Forschungszugang sowie zur Förderstrategie sind dem jeweils aktuellen Förderkonzept und den Internetseiten
www.soef.org sowie www.fona.de/de/20620 zu entnehmen.“

3. In Nummer 2.5 Absatz 1 vierter Spiegelstrich wird der Wortteil „Universitäts-“ durch den Wortteil „Hochschul-“ ersetzt.

4. In Nummer 2.6 Absatz 2 fünfter Spiegelstrich werden die Wörter „Diplom- und Facharbeiten“ durch die Wörter „Master- und Bachelorarbeiten“ ersetzt.

5. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Tätigkeit“ das Wort „nichtwirtschaftlichen“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätz­lichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014 S.1); insbesondere Abschnitt 2“ durch die Angabe „FuEuI-Unionsrahmen2“ ersetzt.

6. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Grundlage für diese Förderaktivität ist die Strategie ‘Forschung für Nachhaltigkeit‘ (FONA-Strategie).“

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird vor dem Wort „Verbundpartner“ das Wort „Alle“ eingefügt und nach dem Satzteil „Verbundpartner,“ der Satzteil „auch die,“ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1)“ durch die Angabe „des FuEuI-Unionsrahmens“ ersetzt.

7. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.“

b) In Absatz 2 siebter Spiegelstrich werden nach dem Wort „Obergrenze“ die Wörter „je Gruppe“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „zuwendungsfähigen“ die Wörter „durch das BMBF finanzierten“ eingefügt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den ‘Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)‘ und/​oder den ‘Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)‘ des BMBF.“

8. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter*innen“ durch das Wort „Stellvertretende“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Abkürzung „VV“ durch das Wort „Verwaltungsvorschrift“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Begleitforschung“ die Wörter „einer möglichen“ durch das Wort „der“ ersetzt.

9. Nummer 7.2.1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens zum 29. April 2021, und darauf folgend jeweils alle zwei Jahre zum 29. April, zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form über easy-Online (Direktlink: https:// foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?reflink=neuesFormular&massnahme=OEKOSYSTEME&bereich=BIOTIP-SKIZZE&typ=SKI ) in deutscher Sprache vorzulegen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

c) In Absatz 14 wird das Wort „Haupt-Mentor*in“ durch die Wörter „Haupt-Mentor/​Mentorin“ ersetzt.

10. In Nummer 7.4 Satz 1 wird das Komma vor dem Wort „soweit“ gestrichen.

Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 10. Februar 2021

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
C. Fey

2 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/​C 198/​01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.