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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von wissenschaftlichen „Nachwuchsgruppen Globaler Wandel: Klima, Umwelt und Gesundheit“ im Rahmen der BMBF-Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA), Bundesanzeiger vom 31.03.2021

Vom 19.03.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Im Erdzeitalter des Anthropozän werden zunehmend planetare Grenzen sichtbar. Unsere Lebensgrundlagen sind in Gefahr. Die globalen Umweltveränderungen und insbesondere der Klimawandel haben weitreichende Folgen – auch für die Gesundheit des Menschen. Die Berichte des Weltklimarats (Intergovernmental Panel on Climate Change – IPCC) belegen in jedem Berichtszyklus deutlicher die negativen Auswirkungen des Klimawandels auf die Bevölkerungsgesundheit, die sich u. a. durch Zunahme von Infektionskrankheiten, nicht-übertragbare Krankheiten wie etwa Allergien sowie Herz-Kreislauf-, Atemwegs- und Hauterkrankungen manifestieren. Auch die Umweltverschmutzung und nicht-nachhaltige Umweltnutzung führen nachweislich zu vermeidbaren Todes- und Krankheitsfällen weltweit. Die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation – WHO) beschreibt den Klimawandel als die größte ­Bedrohung der globalen Gesundheit im 21. Jahrhundert und verweist auf die zunehmenden direkten und indirekten Gesundheitsschädigungen, die u. a. durch die Luftverschmutzung noch verstärkt werden. Eine nachhaltige Ent­wicklung ohne Berücksichtigung der Bevölkerungsgesundheit ist laut den Vereinten Nationen (United Nations – UN) nicht denkbar, da mindestens neun der siebzehn Nachhaltigkeitsziele der UN direkt oder indirekt die Bevölkerungsgesundheit tangieren.

Um die Gesundheit des Menschen zu schützen und negative Auswirkungen von Umwelt- und Klimaveränderungen auf die Gesundheit zu begrenzen, müssen internationale Gemeingüter wie Klima, Umwelt und Gesundheit in ihren Zusammenhängen besser verstanden werden. Nur so können geeignete wissensbasierte Schutz-, Anpassungs- und Vorsorgemaßnahmen entwickelt werden.

Deutschland besitzt bereits eine umfangreiche Expertise in einzelnen Disziplinen wie z. B. in der Forschung zum Klimawandel und in der Gesundheitsforschung.

Ziel dieser Fördermaßnahme ist es nun, dieses Wissen interdisziplinär zu verknüpfen und die Schnittstellen zu fokussieren, um die Zusammenhänge von Klima, Umwelt und Gesundheit besser verstehen zu können. Durch die Förderung soll die interdisziplinäre Forschung im Bereich Klima, Umwelt und Gesundheit als neuer Forschungsbereich etabliert und vorangebracht werden. Damit werden die Grundlagen für zukünftige gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen geschaffen. Indikatoren für den Erfolg der Fördermaßmaßnahme sind die Publikationen der Ergebnisse in wissenschaftlichen Fachjournalen sowie die Durchführung interdisziplinärer Veranstaltungen zur öffentlichkeitswirksamen weiteren Verbreitung der Forschungsergebnisse.

Zuwendungszweck der Maßnahme ist der Aufbau von wissenschaftlichen Nachwuchsgruppen, die interdisziplinär zu den Themenbereichen Klimawandel, Umwelt und Gesundheit arbeiten und sie zu einem neuen, eigenständigen Forschungsbereich verknüpfen. Die Fördermaßnahme soll jungen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern die Möglichkeit geben, mit neuen und innovativen Forschungsideen die komplexen Zusammenhänge offenzulegen und erste Anpassungsstrategien aufzuzeigen.

Diese Förderrichtlinie ist eine Maßnahme zur Umsetzung der BMBF-Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA) und der dort im Rahmen der Forschung zur Klimaanpassung und Risikovorsorge festgelegten Ziele. Sie trägt zu den internationalen Zielen für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDG) der Vereinten Nationen bei, insbesondere zum Ziel 3 – Gesundheit und Wohlergehen – und Ziel 13 – Klimaschutz und Anpassung.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden wissenschaftliche Nachwuchsgruppen, welche die Zusammenhänge von Änderungen in Klima, Umwelt und Gesundheit erforschen und somit zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen.

Mögliche Forschungsfragen beinhalten:

  • Auswirkungen von Extremwetter wie z. B. Hitze-, Trocken- oder Starkregenperioden sowie Auswirkungen von langsamen Temperaturerhöhungen auf das Auftreten und/oder die Verbreitung von Krankheiten (z. B. übertragbare und nicht-übertragbare Erkrankungen wie klima- oder umweltbezogene Infektionskrankheiten, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Hauterkrankungen) oder auch auf die mentale Gesundheit und Leistungsfähigkeit,
  • Zusammenhänge zwischen Klimawandel und Umweltverschmutzung und deren Auswirkungen auf Erkrankungen (z. B. hitzebedingter Anstieg des bodennahen Ozons, Auswirkungen von Waldbränden),
  • Effekte klimabezogener Veränderung der Flora und Fauna auf Erkrankungen der Bevölkerung (z. B. verlängerte Blütezeit allergieauslösender Pflanzen),
  • Einfluss von und Synergie-Effekte durch verändertes Verhalten auf Klima-, Umwelt- und Gesundheitsschutz (z. B. im Hinblick auf die Ernährung oder die Bewegung),
  • Forschung zu klima- und umweltbedingten Gesundheitsrisiken sowohl für Deutschland als auch in Zusammenarbeit mit anderen, besonders vulnerablen Ländern und Regionen (z. B. Zusammenarbeit mit am wenigsten entwickelten Ländern – least developed countries, LDCs).

Darüber hinaus können weitere Forschungsfragen aufgegriffen werden, die für die Adressierung des Themenkomplexes notwendig sind. Wünschenswert ist die auf der Forschung aufbauende Formulierung geeigneter Vorsorgestrategien und Anpassungsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit, im Sinne erster Handlungs- und Lösungsansätze für die gewählte Fragestellung.

Im Rahmen dieser Fördermaßnahme sollen bereits existierende, valide Datensammlungen in den Bereichen Klima, Umwelt und Gesundheit möglichst in das Forschungsdesign einbezogen und genutzt werden. Die Erhebung weiterer, notwendiger zusätzlicher Daten für die Erreichung des Forschungsziels ist möglich.

Die Forschung soll zur Erhöhung der Kompetenz z. B. in den Bereichen der Klimaresilienz, Klimaanpassung und Bevölkerungsgesundheit sowie zur Erreichung der SDGs beitragen. Die Zusammenarbeit mit Praxispartnern und Anwendern, z. B. aus Städten und Landkreisen, aus der Gesundheits- und Sozialwirtschaft, aus dem Katastrophenschutz und aus den weiteren zahlreichen betroffenen Branchen, ist daher wünschenswert.

Die einzureichenden Vorschläge für „Nachwuchsgruppen Globaler Wandel: Klima, Umwelt und Gesundheit“ sollen dabei:

  • wissenschaftlich exzellent, innovativ und international konkurrenzfähig sein,
  • Beiträge zum Verständnis der Auswirkungen von Klima und Umwelt auf die Gesundheit leisten, sowie, wo möglich, erste Lösungsansätze für die Anpassung betroffener Bereiche und Sektoren aufzeigen,
  • der Qualifizierung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern dienen (z. B. durch Habilitation, Promotion),
  • zur internationalen Vernetzung im Forschungsgebiet beitragen,
  • inhaltlich an laufende Forschungsaktivitäten der Forschungseinrichtung, welche die wissenschaftliche Nachwuchsgruppe beherbergt, anschlussfähig sein.

Diese Fördermaßnahme adressiert den wissenschaftlichen Nachwuchs. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen bereits Erfahrungen in der Forschung und gegebenenfalls auch in der Lehre gesammelt haben. Eine ­begrenzte Anzahl von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern erhält die Möglichkeit, eine eigenständige wissenschaftliche Nachwuchsgruppe einzurichten, die an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung angebunden ist. Diese Einrichtungen übernehmen die Arbeitgeberfunktion und stellen die notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Die Nachwuchswissenschaftlerin bzw. der Nachwuchswissenschaftler übernehmen die fachliche Leitung der Nachwuchsgruppe, die Ausarbeitung des Forschungsplans, die Aufstellung des Finanzierungsplans, die Durchführung des Forschungsvorhabens und die Ergebnisverwertung.

Insgesamt werden mehrere wissenschaftlich arbeitende Gruppen mit je bis zu 3,5 Stellen für Nachwuchswissenschaftlerinnen/Nachwuchswissenschaftler (inklusive Leitung) gefördert.

Die Möglichkeit zur Gründung von und zur Beteiligung an nationalen und internationalen Netzwerken ist im Rahmen dieser Fördermaßnahme gegeben. So können ausländische Gastforscherinnen und -forscher (Fellows) in die Nachwuchsgruppen eingebunden werden. Umgekehrt sind auch Auslandsaufenthalte, die zur Qualifikation der jungen Forscherinnen/Forscher der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe beitragen, förderfähig. Dazu wird eine klare ­Darstellung erwartet, wie und in welchem Umfang der Austausch mit Einrichtungen sowie Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern aus dem Ausland in die Erforschung des Themas einbezogen werden soll und die Arbeit der Gruppe unterstützen kann. In diesem Zusammenhang soll auch erläutert werden, wie die Einbindung der Forscherinnen/Forscher der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe in das Geschehen und die Strukturen einer Partner-/Gastuniversität gewährleistet wird.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nichtstaatliche Hochschulen sowie außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung) in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen. Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI1-Unionsrahmen.2

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderanträge sind von der zukünftigen Leiterin/dem Leiter einer Nachwuchsgruppe vorzubereiten und durch die Verwaltung einer Hochschule oder eines außeruniversitären Forschungsinstituts vorzulegen. Die Hochschule/Forschungseinrichtung verpflichtet sich, den bei ihr angestellten Mitgliedern einer Nachwuchsgruppe die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die durch Projektmittel geförderten Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler sollen bei der Skizzeneinreichung nicht älter als 35 Jahre sein (Stichtag ist der 1. August 2021); Überschreitungen der Altersgrenze sind aber in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. Kinderbetreuung, zweiter Bildungsweg, Zivil- oder Wehrdienstzeiten, ein freiwilliges soziales Jahr, mehrere Studienabschlüsse, Berufstätigkeit außerhalb des Forschungssektors). Die Leiterin/der Leiter der Nachwuchsgruppe muss promoviert sein. Der Abschluss der Promotion soll in der Regel nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Kindererziehungszeiten sind von der 6-Jahres-Frist ausgenommen.

Voraussetzung für die Bewerbung im Rahmen der Nachwuchsförderung ist die Erstellung eines eigenen Forschungskonzepts. Die Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler weisen sich durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten aus. Ein Interesse der Fachbereiche/Hochschulinstitute an dem von der Nachwuchsgruppe zu bearbeitenden Thema wird dabei vorausgesetzt und ist zu dokumentieren. Die jeweiligen Qualifikationsarbeiten der Nachwuchsgruppe sind an diese Fachbereiche/Hochschulinstitute angebunden. Im Rahmen der Beantragung soll ein/e an einer Hochschule tätige/r Mentorin/Mentor benannt werden, die/der sich verpflichtet, die Leiterin/den Leiter bei der Konzeption des Forschungsvorhabens und der Auswahl von Doktorandinnen und Doktoranden zu unterstützen. Die aufnehmende deutsche Forschungseinrichtung muss zudem darstellen, dass sie über ein geeignetes wissenschaftliches Profil verfügt und bei Ausfall der Nachwuchsgruppenleitung die Betreuung der Qualifikationsarbeiten sicherstellt. Sie muss sich überdies verpflichten, die notwendigen Räume und Basisausstattung einschließlich der nötigen apparativen Grundausstattung bereitzustellen. Dazu ist schriftlich Stellung zu nehmen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung., Alle Verbundpartner auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).3

Die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerinstitutionen ist möglich, diese können jedoch keine eigene Zuwendung erhalten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von in der Regel fünf Jahren gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

wissenschaftliches und administratives Personal:

  • eine Stelle für die Nachwuchsgruppenleitung (teilbar),
  • bis zu zwei Stellen (teilbar) für wissenschaftliche Mitarbeitende (Doktorandinnen/Doktoranden; in begründeten Ausnahmefällen gegebenenfalls PostDocs; bei Einbindung internationaler Fellows bis zu 2,5 Stellen),
  • eine halbe Stelle administrative Mitarbeit zur projektbezogenen Unterstützung der Projektleitung,
  • Mittel für studentische Hilfskräfte (maximal 19 Stunden/Woche) mit den bei der antragstellenden Einrichtung üblicherweise gezahlten Stundensätzen.

Zuwendungsfähig für Antragsteller ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Hinsichtlich der personellen Ausstattung kann die Stelle der Nachwuchsgruppenleitung mit bis zu E14 beantragt werden.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden.

Kooperationen mit thematisch verwandten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel, z. B. für Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartnerinnen für fachliche Fragen sind:
Dr. Birgit Kuna
Telefon: +49 2 28/38 21-19 19
E-Mail: birgit.kuna@dlr.de

Fr. Stephanie Janssen
Telefon: +49 2 28/38 21-15 71
E-Mail: stephanie.janssen@dlr.de

Ansprechpartnerin für administrative Fragen ist:
Fr. Jennifer Osterwind
Telefon: +49 2 28/38 21-17 74
E-Mail: jennifer.osterwind@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger bis spätestens zum 2. August 2021 zunächst Projektskizzen in englischer Sprache vorzulegen.

Die Projektskizze (bestehend aus den über easy-Online generierten Formblättern und der Vorhabenbeschreibung) ist über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu erstellen.

Das Internetportal easy-Online ist über die Internetseite https://foerderportal.bund.de/easyonline erreichbar.

Wählen Sie zur Erstellung im Formularassistent den zur Fördermaßnahme bereitgestellten Formularsatz aus. Folgen Sie der Menüauswahl:

Ministerium: Bundesministerium für Bildung und Forschung
Fördermaßnahme: Klimaforschung
Förderbereich: NG_Klima_Gesundheit

https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=KLIMA&b=NG_KLIMA_GESUNDHEIT&t=SKI

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Vorhabenbeschreibung zur Skizze soll maximal 12 Seiten umfassen (DIN-A4-Format, 1,15-zeilig, Schriftform Arial, Schriftgröße 11, mindestens 2 cm Rand).

Als Anhang dürfen der Projektskizze lediglich Literaturlisten und Lebensläufe sowie gegebenenfalls Unterstützungsschreiben oder Willensbekundungen für eine zukünftige Kooperation (z. B. mit einer ausländischen Forschungs­einrichtung) und entsprechende Stellungnahmen der aufnehmenden Forschungsinstitution beigefügt werden.

Die Projektskizze soll sich an folgender Gliederung orientieren:

  • Zusammenfassung (deutsch und englisch) auf insgesamt maximal einer Seite,
  • Ideendarstellung, Forschungskonzept,
  • Stand der Forschung,
  • eigene Vorarbeiten,
  • geplantes Vorgehen zum Aufbau der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe einschließlich der Anbindung an eine Forschungseinrichtung und die Einbindung in nationale und internationale wissenschaftliche Partnerstrukturen,
  • Überblick zur beabsichtigten Qualifizierung der beteiligten Forscherinnen und Forscher,
  • Einschätzung der Ergebnisverwertungsmöglichkeiten, praktische Relevanz,
  • Skizzierung der geplanten Wissenschaftskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (siehe Grundsatzpapier des BMBF zur Wissenschaftskommunikation, 2019),
  • Arbeits- und Zeitplan,
  • geschätzte Ausgaben bzw. Kosten.

Es steht den Bewerbern frei, im Rahmen des vorgegebenen Umfangs weitere Punkte anzufügen, die nach ihrer Auffassung für eine Beurteilung der Projektskizze von Bedeutung sind. Als Anlagen sind aber in jedem Fall nur die oben genannten Unterlagen zugelassen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Überprüfung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen unter Beteiligung externer Fachgutachterinnen und Fachgutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Passfähigkeit zu den Zielen der Förderrichtlinie,
  • wissenschaftliche Qualität, Relevanz und internationale Konkurrenzfähigkeit des Forschungsprojekts,
  • Originalität und Neuartigkeit der Forschungsidee (insbesondere bezüglich der Verknüpfung von Klima- und Gesundheitsforschung),
  • Interdisziplinarität,
  • Expertise der Leiterin/des Leiters der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe und Schlüssigkeit und angemessene interdisziplinäre Zusammensetzung der Nachwuchsgruppe,
  • beabsichtigte Qualifizierung der beteiligten Forscherinnen und Forscher,
  • nationale und internationale Zusammenarbeit,
  • Relevanz der Ergebnisse und Verwertungsperspektiven, Beitrag zu den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen,
  • Plausibilität des Projektmanagementplans (Arbeits- und Zeitplanung) sowie Machbarkeit des Vorhabens innerhalb der Projektlaufzeit.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesandt.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Einreicher der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. In der Aufforderung werden gegebenenfalls Auflagen formuliert, die zu berücksichtigen sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich: https://foerderportal.bund.de/easyonline/formularassistent.jsf .

Der Formantrag ist zusätzlich auszudrucken und dem Projektträger rechtsverbindlich unterschrieben auf dem Postweg zuzusenden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detailliertes interdisziplinäres Forschungskonzept,
  • konkreter Aufbau der wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe einschließlich der Anbindung an eine Forschungs­einrichtung und die Einbindung an nationale und/oder internationale wissenschaftliche Partnerstrukturen,
  • Qualifizierungskonzept für die beteiligten Forscherinnen und Forscher,
  • ausführlicher Verwertungsplan,
  • detaillierter Arbeits-, Zeit- und Personalplan inklusive Meilensteinplanung,
  • detaillierter Finanzierungsplan,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung,
  • Zusage der aufnehmenden Einrichtung für die Unterstützung der Forschungsgruppe.

Die Vorhabenbeschreibung soll maximal 40 Seiten umfassen.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Qualität des ausführlichen Forschungskonzepts und des Projektmanagements inklusive Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung,
  • Qualität der interdisziplinären sowie der nationalen und internationalen Zusammenarbeit,
  • Qualität des Qualifizierungskonzepts für die beteiligten Forscherinnen und Forscher,
  • Konzept für die Sicherstellung der Verwertung der Forschungsergebnisse,
  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der personellen und finanziellen Ressourcenplanung.

Das BMBF behält sich dabei vor, den Antrag Fachgutachterinnen und Fachgutachtern zur Begutachtung vorzulegen.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 gültig.

Bonn, den 19. März 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Prof. Dr. René Haak

1 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.