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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung Richtlinie zur Förderung des regionalen Ausbaus der China-Kompetenz in der Wissenschaft (Regio-China)

Vom 02.06.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Wesentliche Grundlage für erfolgreiche wissenschaftliche und wirtschaftliche Kooperationen mit chinesischen Partnern auf Augenhöhe ist eine evidenzbasierte China-Kompetenz der deutschen Akteure. Diese beinhaltet neben auf China bezogenen Fachkenntnissen auch das Basiswissen zu moderner Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Geschichte sowie fremdsprachliche und interkulturelle Kompetenz. Kooperation mit China muss sich an Standards und Zielen des deutschen bzw. europäischen Wissenschaftssystems orientieren, gleichzeitig aber die besonderen Gegebenheiten und Anforderungen in China – an die chinesischen Partner, wie auch für die eigenen Aktivitäten vor Ort – kennen. Dies erfordert eine umfassende Informiertheit für ein bewusstes Handeln der Akteure im deutschen Forschungs- und Innovationssystem.

Zahlreiche Institutionen und Akteure in Deutschland haben in den vergangenen Jahren bereits über diverse Aktivitäten an ihrer China-Kompetenz gearbeitet und bauen auf bestehendem Wissen auf. Hier knüpft die Förderbekannt­machung „Regio-China“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an.

Ziel der Bekanntmachung ist eine Verbreitung und Vertiefung der China-Kompetenz in der deutschen Wissenschaftslandschaft, sowohl an einzelnen Institutionen als auch und vor allem institutionenübergreifend in einer Region. Aufbauend auf den bekannten Formen der China-Kompetenzvermittlung an einzelnen Standorten der deutschen Forschungs- und Bildungslandschaft soll nun das bereits vorhandene Wissen durch den Austausch mit anderen Institutionen vertieft, erweitert, geteilt und mit neuen Formaten ergänzt werden. Wo bisher noch Wissen und Erfahrungen fehlen, sollen diese gemeinsam aufgebaut werden.

Der Zuwendungszweck umfasst damit sowohl Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von China-Kompetenz als auch Maßnahmen zur wirkungsvollen Weitergabe von China-Expertise an relevante Akteure durch eine effiziente Vernetzung von Forschungseinrichtungen, Hochschulen und gegebenenfalls geeigneten weiteren Akteuren einer Region sowie – wo sinnvoll – darüber hinaus.

Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden eingeladen, Konzepte zur Stärkung und Verbreitung der China-Kompetenz zu den unten genannten Modulen einzureichen. Hierbei sollten Synergien aus bestehenden Ansätzen genutzt und neue Ansätze erarbeitet werden. Diese Ansätze sollen evidenzbasiert sein und die strategischen Interessen der jeweils teilnehmenden deutschen Akteure sowie des Wissenschaftsstandorts Deutschland berücksichtigen. Die Ansätze sollen weiterhin dazu dienen, auf Gegenseitigkeit ausgerichtete und an europäischen Werten – inklusive der Freiheit von Forschung und Lehre – orientierte Kooperationen vorzubereiten bzw. zu unterstützen. Aus den Konzepten soll hervorgehen, wie die geplanten Aktivitäten zu einer Vertiefung der Kooperation mit China in diesem Sinne beitragen können.

Neben der Einbindung von Akteuren, die bereits über China-Kompetenz verfügen, sollen auch Akteure, die hier noch Aufbau- bzw. Ausbaupotenzial haben, einbezogen werden. Dies bezieht sich sowohl auf Institutionen insgesamt als auch auf Personengruppen innerhalb der mitwirkenden Institutionen.

Die Bekanntmachung dient der Vernetzung und Sondierung mit dem Ziel des Aufbaus intensiver und langfristiger Kooperationen durch die Verbreitung und Vertiefung von China-Kompetenz in Deutschland. Sie erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 Bundeshaushalts­ordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne der De-minimis-Beihilfen Verordnung der EU-Kommission gewährt.1

2 Gegenstand der Förderung

Modul 1: Regio-China

Gegenstand der Förderung ist der Ausbau von China-Kompetenz an deutschen Forschungseinrichtungen und Hochschulen einer Region. Der Begriff „Region“ kann dabei je nach der Dichte der Akteure flexibel definiert werden, ist jedoch plausibel zu begründen. Die Region sollte so weit gefasst sein, dass eine kritische Masse an Akteuren und Maßnahmen gebündelt werden kann und im Rahmen der Maßnahmen damit ein relevanter Austausch innerhalb der Region ermöglicht wird. Dabei sollen der Wissensaustausch unter den Einrichtungen einer Region vertieft und die Maßnahmen zum China-Kompetenz-Ausbau gebündelt werden.

Zielgruppen der Maßnahmen sollen Leitungs- und/oder Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sein. Des Weiteren soll ein besonderer Schwerpunkt auf gezielte Maßnahmen für Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler gelegt werden. Studierende sowie andere geeignete Akteure der Wissenschaftslandschaft können als Zielgruppen ebenso mit einbezogen werden.

Gefördert wird die Umsetzung der vorgelegten Konzepte. In diesen soll detailliert dargelegt werden, welche Maßnahmen zur Stärkung der China-Kompetenz an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen einer Region konkret ergriffen werden sollen. Die Konzepte sollen die an den Forschungseinrichtungen und Hochschulen bestehenden China-bezogenen Maßnahmen bündeln, aufeinander abstimmen und vor allem durch neue Instrumente sinnvoll ergänzen – und dabei nicht nur innerhalb der eigenen Institution, sondern auch institutionsübergreifend arbeiten. Auch eine über die Region hinausgehende Vernetzung mit anderen deutschen oder europäischen Akteuren ist wünschenswert.

Ein Teil der Maßnahmen sollte in der Kooperation mit China bereits erfahreneren Akteuren eine Vertiefung bzw. Spezialisierung ihres Wissens erlauben, während ein anderer Teil der Maßnahmen „Neulinge“ für die Kooperation mit China vorbereitet. Grundsätzlich wird gefordert, dass bei der Erarbeitung von Maßnahmen immer mitgeprüft und im Konzept mitberücksichtigt werden muss, inwieweit die Ergebnisse regional wie auch überregional zur weiteren Verwendung für andere Akteure aus der Wissenschafts- und gegebenenfalls Bildungslandschaft zur Verfügung gestellt werden können. Des Weiteren sollen im Konzept Ideen zur nachhaltigen Verstetigung der angestoßenen Prozesse über das Ende der Projektförderung hinaus erläutert werden.

Bevorzugt werden Ansätze, die breite und nachhaltige Wirkung erzielen. Den Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen ist die Wahl der Instrumente bzw. Maßnahmen und der jeweils mit diesen Maßnahmen zu adressierenden Zielgruppen freigestellt, wobei die oben gemachten Angaben zu berücksichtigen sind. Es können in den Konzepten Maßnahmen aufgeführt werden, die für die jeweilige Region am geeignetsten sind, China-Expertise an relevante Akteure zu streuen, neue Aktivitäten zum weiteren Ausbau von China-Kompetenz zu entwickeln und bestehende Formate zu optimieren. Es soll auf existierende Maßnahmen aufgebaut werden und damit einschlägige Kompetenz dokumentiert und erweitert werden. Eine Dopplung bestehender Aktivitäten ist dabei auszuschließen.

Gefördert werden im Rahmen dieser Förderbekanntmachung Projekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, weiteren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie ­Gebietskörperschaften und – wo passfähig – unter Einbeziehung weiterer geeigneter Akteure, die in Deutschland ansässig sind.

Modul 2: Wissenschaftliches Begleitvorhaben

Ergänzend zu den „Regio-China“-Projekten aus Modul 1 soll in Modul 2 ein wissenschaftliches Begleitvorhaben gefördert werden. Ziel ist es, die Ergebnisse der „Regio-China“-Projekte auf überregionaler Ebene zusammenzuführen und diese mit anderer, in Deutschland und vor allem Europa bestehender China-Expertise zu verbinden. Dadurch sollen u. a. die Impulse aus den Regionen deutschlandweit und europaweit sowie sektorenübergreifend reflektiert und verbreitet werden. Andersherum sollen die „Regio-China“-Projekte über das wissenschaftliche Begleitvorhaben leichteren Zugang zu bereits bestehendem Wissen erhalten. Das wissenschaftliche Vernetzungsprojekt soll somit als neutraler Mittler eine Austausch- und Wissensplattform für die in Deutschland aktiven Kompetenzmaßnahmen etablieren und das vorhandene Wissen sichten, bündeln, wissenschaftlich aufbereiten und kommunizieren.

Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass

  • Ergebnisse, die in den einzelnen Projekten generiert werden, auch der weiteren Wissenschaftslandschaft in Deutschland und – wo passfähig – in Europa zur Verfügung stehen,
  • eine Dopplung von ähnlichen Arbeiten nach Möglichkeit vermieden wird und einzelne Akteure einfachen Zugang zu bestehenden Ansätzen erhalten und diese für sich adaptieren können,
  • Daten von Dritten soweit möglich ausgewertet und zur Verfügung gestellt werden.

Mögliche Maßnahmen können z. B. sein:

  • wissenschaftliche Erhebung von bestehender Expertise in Deutschland und gegebenenfalls Europa (aufbauend auf bereits bestehendem Wissensstand hierzu),
  • Sammlung, Sichtung und wissenschaftliche Aufbereitung und Verfügbarmachen von bestehenden Materialien, die zum Ausbau von China-Kompetenz beitragen können.

Das Begleitvorhaben kann als Einzel- oder Verbundprojekt gefördert werden. Das Projekt sollte bereits in der Projektlaufzeit Ideen und Ansätze entwickeln, aus denen hervorgeht, wie sich die zu etablierende Plattform über die Förderlaufzeit hinaus nach einer Förderung des BMBF selbst tragen kann.

Für Modul 1 und Modul 2 gilt:

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollen das Potential für langfristige und nachhaltige Aktivitäten zum Auf- und Ausbau von China-Kompetenz und damit mittelfristig eine Unterstützung für eine Kooperation mit China auf Augenhöhe dokumentieren und dies auch in geeigneter Weise gegenüber der Öffentlichkeit kommunizieren.

3 Zuwendungsempfänger für beide Module

Antragsberechtigt sind außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Hochschulen, weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Gebietskörperschaften. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, regionale ­Institution), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollten mit ihren Konzepten, die im Rahmen dieser Bekanntmachung eingereicht werden, belegen, dass sie in der Lage sind, mit ihren Maßnahmen zur Stärkung der China-Kompetenz an ihren Institutionen sowie institu­tionsübergreifend die oben genannten Ziele zu erreichen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).3

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss mit in der Regel bis zu 500 000 Euro pro Vorhaben sowie für die in der Regel maximale Dauer von 36 Monaten gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten4 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Beantragt werden können grundsätzlich alle Ausgaben/Kosten, die zur Durchführung der Projekte notwendig sind, entsprechend der Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis/Kostenbasis. Für alle geplanten Aktivitäten, die durch die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt werden, wie beispielsweise Reisen und Workshops, sind mögliche alternative Maßnahmen zu planen, so dass eine Erreichung des Projektziels sichergestellt ist. Orientierung und Hilfestellung bei der Bewertung bieten die Covid19-Informationsseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesgesundheitsministeriums, des BMBF sowie der Bundesregierung.

Dabei sieht die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben und Kosten für folgende Positionen wie folgt aus:

  1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal in Deutschland
    Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für den wissenschaftlichen Nachwuchs, studentisches, administratives und/oder wissenschaftliches Personal in Deutschland können in der Regel bis zur Gehaltsstufe 13 (Stufe 2) entsprechend TVöD/TV-L bezuschusst werden.
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Mittel für Geräte in Deutschland
    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, ­Geräte etc.) ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
  3. In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden.
  4. Reisen und Aufenthalte von deutschen und ausländischen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: gegebenenfalls abweichend von den Regularien der Einrichtung ausschließlich Economy-Class) bis zum und vom Zielort entweder in China oder in Ländern der Euro­päischen Union sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutsche Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung übernommen, inklusive der Kosten/Ausgaben zur Erlangung notwendiger Visa.
    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ausländischer Seite (China und Länder der Europäischen Union) nach und innerhalb von Deutschland mit unmittelbarem fachlichem Projektbezug in begründeten Fällen gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben (bei Flugtickets: Economy-Class), inklusive der Kosten/Ausgaben zur Erlangung notwendiger Visa, aus China oder Ländern der Europäischen Union zum und vom Ort des Projektpartners in Deutschland werden übernommen. Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ausländischen Partner selbst zu entrichten.
  5. Workshops in Deutschland
    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspartner/-potentiale können wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden. Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und gegebenenfalls die Anmietung von Räumlichkeiten, sofern keine kostenfreien Räumlichkeiten in den eigenen Einrichtungen genutzt werden können. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung.

Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten für die eigentlichen Forschungsarbeiten und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.

Da es sich nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Hochschulen und Universitätskliniken gewährt werden.

Die Vorgaben der De-minimis-Verordnung sind zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Vorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßrichtlinie hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Internet: http://www.internationales-buero.de/

Ansprechpersonen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:
Dr. Nicola Hartlieb
Telefon: +49 228/38 21-1409
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: nicola.hartlieb@dlr.de

Administrative Ansprechpartnerin:
Petra Bauer
Telefon: +49 228/38 21-1404
Telefax: +49 228/38 21-1444
E-Mail: petra.bauer@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

Zur Information zu den Zielen der Förderrichtlinie und den Erwartungen an die Anträge und Projekte wird ein Webinar am 20. Juli 2021 von 10 Uhr bis 11.30 Uhr durchgeführt. Während des Webinars können inhaltliche Fragen gestellt werden. Anmeldungen für die Veranstaltung werden über E-Mail an chinateam@dlr.de mit Name, Vorname, E-Mail-Adresse und Institution bis zum 16. Juli 2021 entgegengenommen.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind auch hier erhältlich: https://www.internationales-buero.de/de/download_center.php

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

7.2  Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Für beide Stufen des Antrags sowie für Modul 1 und 2 gilt: Aus den Konzepten soll deutlich werden, wie aktuelle Entwicklungen in und mit China im Rahmen der Projekte faktenbasiert und unvoreingenommen dargestellt werden. Themen, die in Deutschland und China gegebenenfalls unterschiedlich wahrgenommen oder kommuniziert werden, sollen, z. B. durch Einbeziehung verschiedener Standpunkte und von europäischen Werten und Standards geleitet, bearbeitet werden. Dies ist besonders bei Publikationen, bei der Durchführung von Veranstaltungen, Workshops und anderen Formen der Wissensvermittlung und Kommunikation zu berücksichtigen. Gleichzeitig wird erwartet, dass aus den Konzepten hervorgeht, wie sich die geplanten Projektaktivitäten in die strategischen Zielsetzungen der mitwirkenden Institutionen einordnen. Hierbei sollten deutsche und europäische Interessen in der Kooperation mit China berücksichtigt werden.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger bis spätestens 27. September 2021 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form über das Antragssystem „easy-Online“ https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-ASIEN&b=CHN_KOMP_2021&t=SKI vorzulegen. Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für ­Modul 1 als auch für Modul 2.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei der Darstellung der Projektmaßnahmen in der Skizze sind für alle durch die Corona-Pandemie möglicherweise beeinträchtigten Aktivitäten Alternativen darzustellen, um eine Projektumsetzung abzusichern (vgl. auch Nummer 5).

In der Skizze (Umfang: maximal zwölf Seiten zuzüglich Anlagen) einschließlich dem darin enthaltenen Konzept sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zur Projektkoordinatorin/zum Projektkoordinator sowie zu möglichen deutschen Verbundpartnern sowie sonstigen eingebundenen Akteuren
  2. Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Idee des Konzepts, vorgesehene Kernmaßnahmen zur Umsetzung, Verwertung der Ergebnisse)
  3. Ziele, Exzellenz und Originalität des Vorhabens: Beschreibung der Idee des Konzepts sowie der im Einzelnen geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 und 2 der Förderrichtlinie genannten Ziele
  4. Stand des Aufbaus von China-Kompetenz (für Modul 1 auch bezogen auf die ausgewählte Region); bisherige Initiativen in diesem Bereich
    1. Angaben zum aktuellen Stand des Aufbaus von China-Kompetenz beim Förderinteressenten (einschließlich Abgrenzung zu laufenden Aktivitäten)
    2. Angaben zur Relevanz des weiteren Aufbaus der China-Kompetenz für die Region (für Modul 2 nicht relevant)
  5. Vernetzung und Erweiterung der bestehenden China-Kompetenz
    1. Angaben zu Beiträgen der Partner/eingebundenen Akteure, Zugang zu Ressourcen
    2. Angaben zu den Erfahrungen der beteiligten Partner in der Zusammenarbeit
    3. Angaben zur geplanten Erweiterung und Vertiefung der China-Kompetenz durch die Vernetzung
  6. Nutzen und Verwertbarkeit der Ergebnisse
    1. Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten im Hinblick auf die in Nummer 1 und 2 genannten Ziele der Förderrichtlinie
    2. Plan zur Verstetigung der China-Kompetenz-Stärkung (inklusive Finanzierungsplan) über den Förderzeitraum hinaus (für Modul 2 gilt dies insbesondere mit Blick auf die aufzubauende Plattform)
  7. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte
  8. Geschätzte Ausgaben/Kosten

Die genaue Gliederung der Projektskizze entnehmen Sie bitte unbedingt der Word-Vorlage bei easy Skizze ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-ASIEN&b=CHN_KOMP_2021&t=SKI ).

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen/Zuwendungszweck der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 beschriebenen Gegenstand der Förderung
  3. Fachliche Kriterien
    1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
    2. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
    3. Synergiepotential mit anderen Maßnahmen z. B. aus anderen Fördermaßnahmen
    4. Qualifikation der Antragssteller und der gegebenenfalls beteiligten Partner
  4. Vernetzung und Erweiterung der China-Kompetenz
    1. überzeugende Auswahl von Maßnahmen und Erläuterung von messbaren Wirksamkeits- bzw. Erfolgskriterien
    2. überzeugende Darstellung von Relevanz und Nutzbarkeit der Aktivitäten für die Region selbst und über die Region hinaus (Bezug zur Region gilt nicht für Modul 2)
    3. gezielte Maßnahmen zur Vernetzung der beteiligten Institutionen sowie darüber hinaus
    4. gezielte Maßnahmen zur Erhöhung der China-Kompetenz beim wissenschaftlichen Nachwuchs
    5. gezielte Maßnahmen zur Kommunikation der Projektergebnisse in der Öffentlichkeit
    6. überzeugendes Konzept zur Verstetigung der Stärkung von China-Kompetenz

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für Modul 1 als auch für Modul 2.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
  2. ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
    1. Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
    2. vorhabenbezogene Ressourcenplanung
  3. ausführliche Beschreibung zur geplanten Zusammenarbeit im Projekt (inklusive zu Kooperationserfahrungen sowie zur Aufgabenteilung)
  4. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens inklusive Begründung zur Notwendigkeit der Zuwendung
  5. Verwertung und Verstetigung
    1. Verwertungsplan und Erfolgsaussichten
    2. Plan zur Verstetigung der Kooperation mit den Partnern über den Förderzeitraum hinaus
    3. Plan zur Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerken

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  1. Erfüllung der formalen Bedingungen
  2. Arbeitsplan: Realisierbarkeit des Arbeitsplans, Plausibilität des Zeitplans
  3. Mehrwert der Zusammenarbeit
    1. Erfahrung des Antragsstellers im Ausbau von China-Kompetenz und in internationaler Zusammenarbeit
    2. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  4. Finanzplan
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit
  5. Vernetzung und Erweiterung der China-Kompetenz
    1. Beitrag der Maßnahmen zur Stärkung der China-Kompetenz (für Modul 1: insbesondere in der vorgesehenen Region)
    2. Beitrag zum Aufbau neuer und Verstetigung bestehender Partnerschaften

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über eine Förderung entschieden.

Soweit sich Änderungen zu Nummer 7.1 oder Nummer 7.2 ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der De-minimis-Verordnung zuzüglich einer Übergangsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 30. Juni 2030 hinaus. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 30. Juni 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 2. Juni 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
K. Meyer

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/Zuwendungsempfänger:

Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikel 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-VO als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.

2 Umfang der Zuwendung/Kumulierung:

De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

1 - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3)
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.