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30.07.2021

Bekanntmachung

 

Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung in der nuklearen Sicherheitsforschung und der Strahlenforschung, Bundesanzeiger vom 29.07.2021

 
Erschienen am 21.07.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das 7. Energieforschungsprogramm „Innovationen für die Energiewende“ der Bundesregierung1 bildet den Rahmen für die Forschungsförderung und Innovationspolitik im Energiebereich. Als strategisches Element der Energiepolitik ist das Programm an den Zielen der Energiewende ausgerichtet.

Das BMBF hat mit Wirkung vom 6. Februar 2019 eine allgemeine Förderbekanntmachung zur Förderung von Zuwendungen im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung2 veröffentlicht. In deren Folge werden spezifische Förderrichtlinien zu einzelnen Förderschwerpunkten des 7. Energieforschungsprogramms durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) veröffentlicht, zu denen diese Förderrichtlinie zählt. Die Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem 7. Energieforschungsprogramm „Innovationen für die Energiewende“ der Bundesregierung.

Deutschland wird mit Ablauf des Jahres 2022 die Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung beenden. Für den sicheren restlichen Leistungsbetrieb sowie den anschließenden mehrjährigen Stilllegungsbetrieb bleibt eine konti­nuierliche technisch-wissenschaftliche Begleitung auf höchstem Niveau sowie der Erhalt der notwendigen nationalen Expertise auch für die Mitwirkung in nationalen und internationalen Gremien dringend notwendig.

Vor diesem Hintergrund bildet die laufende Projektförderung der Bundesregierung zur nuklearen Sicherheit einen wichtigen Anknüpfungspunkt für ihr 7. Energieforschungsprogramm und ergänzt die institutionellen Aktivitäten der Helmholtz-Gemeinschaft in diesem Bereich. Die nukleare Sicherheits- und Entsorgungsforschung sowie die Strahlenforschung tragen dazu bei, den Stand von Wissenschaft und Technik weiterzuentwickeln und damit einen substanziellen Beitrag zum Aufbau, der Weiterentwicklung und dem Erhalt der wissenschaftlich-technischen Kompetenz zu leisten. Sie trägt damit maßgeblich zum Konzept der Bundesregierung zur Kompetenz- und Nachwuchsentwicklung für die nukleare Sicherheit bei.

Die Förderrichtlinie erfüllt den Zweck des Kompetenzerhalts in der nuklearen Sicherheitsforschung, es werden komplementär zur langfristig angelegten institutionellen Förderung grundlegende Fragestellungen im Bereich der Reaktorsicherheits- der Entsorgungs- und der Strahlenforschung behandelt, die der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen. Zuwendungen des BMBF sollen innovative Forschungsprojekte unterstützen, die ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten.

Konkrete Ziele dieser Fördermaßnahme im Sinne des Kompetenzerhalts ist der Abschluss von wissenschaftlichen Qualifikationen (Bachelor, Master, Promotionen und Habilitationen); die Stärkung der Vernetzung mit internationalen, insbesondere europäischen Forschergruppen (u. a. durch gemeinsame Forschungsarbeiten an ausländischen, kerntechnischen Infrastrukturen), die Verbesserung des Zugangs deutscher Forscher zu kerntechnischen für die Forschung genutzten Infrastrukturen auch im Ausland, die Einrichtung unterschiedlicher Summer-Schools im Themenbereich und die Vernetzung mit industriellem Know-how durch die Einbindung von Industriepartnern3 in die Verbundprojekte. Insbesondere ist eine KMU-Beteiligung erwünscht.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 2, Artikel 27 und Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.4 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden grundlegende sowie anwendungsorientierte und praxisrelevante Forschungsarbeiten mit Bezug zur nuklearen Sicherheit insbesondere aus den folgenden Bereichen:

  • Strahlenforschung mit Fokus auf ionisierender Strahlung, insbesondere
    • Strahlenbiologie, Strahlenepidemiologie, Strahlenphysik
    • Strahlenrisikoanalyse, medizinischer Strahlenschutz
    • Radioökologie–Strahlenmesstechnik, Strahlenschutz
    • Materialrelevante Gebiete der Strahlenforschung
    • Soziotechnische, transdisziplinäre Vorhaben mit Fragestellungen mit Bezug zur Strahlenforschung
    • und verwandte Gebiete der Forschung
  • Entsorgungsforschung, insbesondere
    • Materialien für Behälterwerkstoffe und Herstellungsverfahren
    • Anwendung von künstlicher Intelligenz (KI) in der Entsorgungsforschung
    • Innovative Abfallbehandlung- und -konditionierung, insbesondere mit dem Ziel, die Menge an radioaktiven ­Stoffen zur Endlagerung zu reduzieren.
    • Fragestellungen zur Zwischenlagerung
    • und verwandte Gebiete der Forschung
  • Reaktorsicherheitsforschung mit Fokus auf noch nicht kommerzialisierte Reaktorkonzepte, insbesondere
    • Konzepte kleiner, modularer Reaktoren mit vergleichsweise geringem radioaktivem Inventar (small modular ­reactors)
    • Salzschmelzreaktoren (wie den sog. dual fluid reactor)
    • Weiterentwickelte Leichtwasserreaktoren der Generation 3+
    • Sicherheitskonzeption und Betrachtung möglicher Störfälle bzw. Auswirkungen
    • Einbezug von Querschnittstechnologien wie Wissensbasierten Entscheidungssystemen oder Künstlicher Intelligenz
    • und verwandte Gebiete der Forschung

Ziel ist der Kompetenzerhalt an deutschen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und in Unternehmen und Behörden. Die Nachwuchsförderung im Rahmen dieser Bekanntmachung soll insbesondere dem Erhalt und der Erweiterung von strahlenbiologischer und -physikalischer, sowie radiochemischer und kerntechnischer Kompetenz in Deutschland dienen.

Ein weiterer wesentlicher Faktor liegt künftig in der Stärkung der globalen Perspektive der Nuklearen Sicherheits-, Entsorgungs- und Strahlenforschung durch den Ausbau der Vernetzung innerhalb der Europäischen Union und den Aufbau des entsprechenden Fachwissens, das internationale Expertise einbezieht, bei Experten in Deutschland. In diesem Zusammenhang werden internationale Kooperationen sowie Netzwerkbildung, welche u. a. auch den Zugang zu ausländischen, kerntechnischen Infrastrukturen zum Ziel haben, ausdrücklich unterstützt. Die Teilnahme an internationalen Aktivitäten, Tagungen oder Fachkongressen, Informationsaufenthalte in ausländischen Infrastrukturen sowie die Präsentation der erarbeiteten Ergebnisse im internationalen Umfeld werden begrüßt. Um die internationale Vernetzung junger Wissenschaftler zu gewährleisten, sollen die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben insbesondere die internationale Kooperation, aber auch die Mobilität (Forschungsaufenthalte) junger Wissenschaftler innerhalb einer solchen Kooperation ermöglichen.

Gefördert werden sollen in der Regel Verbundprojekte aus Unternehmen und Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen, um so einen wirksamen Transfer von Forschungsergebnissen in innovative Dienstleistungen und Produkte einerseits und die Stärkung der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses andererseits zu erreichen. Die Integration von Maßnahmen zur Nachwuchsförderung wird erwartet. Die Förderung einer Nachwuchsgruppe ca. alle zwei Jahre ist vorgesehen.

Die bewährte Abstimmung und Koordination der Forschungszusammenarbeit von Wirtschaft, Wissenschaft, Zivil­gesellschaft und Politik unter Einbeziehung der Förderaktivitäten auf Bundes- und Länderebene sowie mit den europäischen Förderinstitutionen wird von den fördernden Bundesressorts somit fortgeführt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die ­Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten ­Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außer­universitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit dem Skizzen-/Antragsthema darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.6

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist ein zu erwartender wissenschaftlicher Fortschritt und eine hohe Realisierungs- und Erfolgschance im Sinne dieser Bekanntmachung. Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit in Forschungsverbünden mitbringen. Die Projektanträge müssen dem in Nummer 2 dieser Bekanntmachung ausgewiesenen Gegenstand der ­Förderung entsprechen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zu beachten.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).7

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Rahmen des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann oder nach Abschluss des Vorhabens an einer Förderinitiative der EU teilgenommen werden kann. Das Ergebnis der Prüfung soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Mit den Arbeiten darf vor Antragstellung und Bewilligung nicht begonnen werden.

Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren und laufenden Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren.

Im Rahmen der Programmsteuerung und -evaluierung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Von Projektteilnehmern wird erwartet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen, Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen und den Erfahrungsaustausch innerhalb der Fördermaßnahme aktiv mitzugestalten.

5 Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) Bestandteil des Zuwendungsbescheids.

Sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden, gelten zusätzlich die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Begleitforschung bzw. der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben ­resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Unter bestimmten Umständen kann ein besonderes öffentliches Interesse an den Ergebnissen und den urheberrechtlich geschützten Teilen der Vorhabenergebnisse bestehen. In diesen Fällen wird der Zuwendungsgeber von seinem Recht nach Nummer 3.4.2 NABF bzw. Nummer 3.4.2 NKBF 2017 Gebrauch machen und sich ein nicht ausschließliches, übertragbares Benutzungs- und Nutzungsrecht vorbehalten.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Karlsruhe (PTKA)
Kompetenzfeld Entsorgung
Karlsruher Institut für Technologie
Postfach 36 40
76021 Karlsruhe
E-Mail: info@ptka.kit.edu
www.ptka.kit.edu

Ansprechpartner ist

Dr. Horst Pitterich
Telefon: 0 721/608 25790
E-Mail: horst.pitterich@kit.edu

Soweit sich hierzu Änderungen oder Ergänzungen ergeben, wird dies im elektronischen Bundesanzeiger, im Rahmen des zentralen Internetauftritts des oben genannten, beauftragten Projektträgers oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vor der Einreichung von Projektskizzen ist Kontakt mit dem Projektträger aufzunehmen.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: easy . Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Abweichende Fördermodalitäten zu spezifischen Forschungsschwerpunkten (vgl. Nummer 2: Gegenstand der Förderung) werden gegebenenfalls in separaten Förderrichtlinien bzw. Förderbekanntmachungen veröffentlicht.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger beurteilungsfähige Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen: Es gibt keinen konkreten Stichtag. Vorgesehen ist die Begutachtung in Form einer Gutachtersitzung, die etwa zweimal pro Jahr stattfinden soll.

Die Projektskizzen sollten ca. 10 bis 15 Seiten umfassen.

Weitere Informationen erhalten Interessenten beim Projektträger.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

I. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen

II. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung

III. Fachliche Kriterien

  1. wissenschaftlich-technische Qualität, Innovationshöhe und Erkenntnisgewinn bezogen auf die Ziele des 7. Energieforschungsprogramms
  2. methodische Qualität, Projektstruktur, Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens
  3. Qualität, Kompetenz und Komplementarität des/der Antragsteller im Hinblick auf die Vorhabenziele einschließlich aktiver Beteiligung und Einbindung von Unternehmen und Organisationen

IV. Wirkung des Projekts auf wissenschaftlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebene

V. Angemessenheit der veranschlagten Ressourcen und Finanzierung

Das BMBF lässt sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten. Die Beratungen erfolgen in der Regel im Rahmen regelmäßig organisierter Sitzungen eines Gutachtergremiums.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy ).

Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

I. Eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung

II. Eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung

III. Detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens

IV. Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien geprüft und bewertet. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen aus dem Begutachtungsprozess zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen. Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Förderantrag und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht ­zurückgesendet. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms der Bundesregierung in der nuklearen Sicherheitsforschung und der Strahlenforschung vom 25. März 2019 (BAnz AT 01.04.2019 B5).

Die Gültigkeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet.

Bonn, den 21. Juli 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Gabriele Becker

Anlage

Für diese Förderbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen ­Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 7,5 Mio. Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
  • 5 Mio. Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich ­zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung

Für diese Förderbekanntmachung gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förder­quoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung ­und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind: (Artikel 25 Absatz 3 AGVO)

  1. Vorhabenbezogene Kosten/Ausgaben für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm's-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Beihilfefähige Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO),
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO),
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitglied­staaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR11-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    • die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 27 AGVO – Beihilfen für Innovationscluster

Beihilfen für Innovationscluster sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die nachfolgenden und die in AGVO Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Beihilfen für Innovationscluster dürfen ausschließlich der juristischen Person gewährt werden, die den Innovations­cluster betreibt (Clusterorganisation).
  • Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten des Innovationsclusters finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.
  • Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Kosten widerspiegeln.
  • Investitionsbeihilfen können für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters gewährt werden. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.
  • Die Beihilfeintensität von Investitionsbeihilfen für Innovationscluster darf höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die Beihilfeintensität kann bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um 15 % und bei Innovationsclustern in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 % erhöht werden.
  • Für den Betrieb von Innovationsclustern können Betriebsbeihilfen gewährt werden. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich.
  • Beihilfefähige Kosten von Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind die Kosten für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinkosten) für
  1. die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
  2. Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovations­cluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
  3. die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
  • Die Beihilfeintensität von Betriebsbeihilfen darf im Gewährungszeitraum höchstens 50 % der beihilfefähigen Gesamtkosten betragen.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten

  • Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  • Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  • Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/7-energieforschungsprogramm-der-bundesregierung.html

2ttps://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-2337.html

3Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet, und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.

4Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

5Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

6Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.

7 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

8Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

9Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

10(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

11EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

 
 
 

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