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05.08.2021

Bekanntmachung

 

Richtlinie zur Förderung von Forschung zu „Veränderungsprozessen in Bildungseinrichtungen und hierauf bezogener Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung“ im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung, Bundesanzeiger vom 04.08.2021

 

erschienen am 28. Juni 2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Demographischer und technologischer Wandel, Lehr- bzw. Fachkräftemangel, wachsende Anforderungen an die Ganztagsbetreuung und zunehmende Vielfalt: Unser Bildungssystem steht vor einer Reihe großer Herausforderungen. Diese werden auch dadurch in ihrem Ausmaß und ihrer Komplexität verstärkt, dass sie nicht etwa zeitlich versetzt auftreten, sondern Bildungseinrichtungen zeitgleich treffen. Unter den Bedingungen zunehmender Heterogenität kommt es darauf an, jede und jeden Einzelnen bestmöglich zu fördern. Damit Bildungseinrichtungen und die in ihnen arbeitenden und lernenden Menschen dazu befähigt werden, den Herausforderungen konstruktiv zu begegnen und diese auch als Chance zu begreifen, benötigen sie hohe Qualitätsstandards auf Struktur- und Prozessebene: Zum einen muss in Bildungseinrichtungen tätiges pädagogisches Personal lernförderliche und auf einzelne Zielgruppen abgestimmte Lehr- und Lernbedingungen herstellen und darauf zurückgreifen können. Zum anderen müssen sich Bildungseinrichtungen auch immer wieder und laufend an aktuelle gesellschaftliche Bedarfe und politische Rahmenbedingungen anpassen. Unterschiedliche strukturelle, kognitive, soziale, kulturelle sowie emotionale Lern- und Leistungsvoraussetzungen erfordern differenzierte Unterstützungsbedarfe für Kinder und Jugendliche auf ihrem individuellen Bildungsweg. Dabei muss sich die Beurteilung von Qualität im Bildungssystem auch daran orientieren, wie gut Bildungseinrichtungen in der Lage sind, die Potenziale eines/einer jeden Einzelnen zu erkennen und zu fördern.

Im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ( http://empirische-bildungsforschung-bmbf.de/ ) wird die Bedeutung der Qualitätsentwicklung im Bildungswesen herausgestellt. Bisherige Förderschwerpunkte des BMBF bezogen sich hier unter anderem auf Instrumente der Steuerung im Bildungswesen (zum Beispiel im Forschungsschwerpunkt „Steuerung im Bildungssystem – SteBis“) und auf die Entwicklung von Qualität auf der Ebene des pädagogischen Personals (zum Beispiel im Forschungsschwerpunkt „Professionalisierung des pädagogischen Personals in Bildungseinrichtungen – ProPäda“). Hieraus konnten bereits zahlreiche Erkenntnisse gewonnen werden: Einerseits Erkenntnisse zu Rückmeldungen aus Vergleichsarbeiten, zur Akzeptanz von Schulinspektionen oder etwa zur datenbasierten Schul- und Unterrichtsentwicklung, die der Bildungsadministration und dem pädagogischen Personal einen Nutzen bringen. Andererseits wissenschaftliche Grundlagen, die Erzieherinnen und Erziehern sowie Lehrkräften dabei helfen, Bildungsprozesse erfolgreich zu gestalten.

Über diese grundlegenden Erkenntnisse hinaus gilt es nun herauszufinden, welche Maßnahmen und Veränderungsprozesse in Bildungseinrichtungen zu einer nachhaltigen Qualitätsentwicklung und -sicherung führen, wie diese ­anwendungsnah auszugestalten sind und wie sie in die Breite getragen werden können. Dies kann auch Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung beinhalten.

Ziel der Förderung ist es, die Qualität von Bildungseinrichtungen insbesondere vor dem Hintergrund vielfältiger gesellschaftlicher, organisationaler und personeller Herausforderungen nachhaltig zu erhöhen und Bildungseinrichtungen durch Rückgriff auf das notwendige Prozess- und Organisationswissen zu befähigen, mit den genannten ­Herausforderungen umzugehen.

Um dieses Ziel zu erreichen, sollen in dieser Förderrichtlinie Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung in Bildungseinrichtungen unter den Bedingungen des gesellschaftlichen Wandels und aktueller bildungsbezogener ­Herausforderungen in den Blick genommen werden. Dazu soll Forschung gefördert werden, die aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen und Rahmenbedingungen in ihrer Wirkung auf Bildungseinrichtungen betrachtet und gleichzeitig deren vielfältige Strukturen und Dynamiken einbezieht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche organi­satorischen Maßnahmen, Strategien, Strukturen, Prozesse oder auch Verhaltensweisen die Qualität von Bildungseinrichtungen steigern und unter welchen einrichtungsspezifischen Rahmenbedingungen diese erfolgreich angewendet werden können. Im schulischen und frühpädagogischen Bereich lassen sich zum Beispiel immer stärker ausdifferenzierte Organisationsformen beobachten, die jedoch auch neue Herausforderungen für alle Beteiligten mit sich bringen. So sind etwa Ganztagsschulen häufig in zahlreiche Kooperationen mit außerschulischen Partnern wie Kindertagesstätten, (Sport-)Vereinen, Anbietern kultureller Bildung und der Kinder- und Jugendhilfe sowie in regionale ­Bildungslandschaften eingebunden. Solche Kooperationen setzen einen erhöhten Koordinierungs- und Ressourcenbedarf sowie die Beachtung von Rechts- und Organisationsbelangen voraus.

Die zu beforschenden und zu entwickelnden Maßnahmen sollen auf Veränderungsprozesse ausgerichtet sein und dazu beitragen, dass Bildungseinrichtungen die Entwicklung von Lernenden hinsichtlich Leistung, Kompetenzen, Persönlichkeit und/oder weiterer nicht-kognitiver Aspekte stärken. Dazu wird fundiertes Wissen zu dem Umgang mit bzw. der Gestaltung von Veränderungsprozessen sowie zu Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung auf Seiten derer, die in den Bildungseinrichtungen arbeiten, benötigt.

Vor diesem Hintergrund fördert das BMBF Forschung, die einen Beitrag leistet, nachhaltig wirksame Gestaltungskonzepte für Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in Bildungseinrichtungen zu entwickeln, die für die Umsetzung in der Fläche geeignet sind.

Die Förderrichtlinie knüpft an bisherige und laufende Forschung an und richtet den Fokus auf aktuelle und zukünftige Entwicklungstrends und daraus resultierende Forschungs- und Innovationsbedarfe. Bestehende Forschungslücken sollen geschlossen werden.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder – der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der Förderrichtlinie sollen Forschungsprojekte gefördert werden, die einen Beitrag dazu leisten, die Qualität in Bildungseinrichtungen über die Gestaltung und Etablierung von Veränderungsprozessen und Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung nachhaltig zu verbessern.

Ein besonderer Schwerpunkt der Förderrichtlinie soll auf Schule und Unterricht liegen. Dabei können Schnittstellen zwischen schulischem und außerschulischem Bildungsbereich oder Übergänge zwischen Bildungsetappen berücksichtigt werden, wie etwa bei Kooperationen zwischen frühkindlicher Bildung und Schule oder zwischen Schule und Ausbildung sowie zwischen Schule und außerschulischen Nachmittagsangeboten.

Weiterhin soll der potenziellen Übertragbarkeit von Maßnahmen eine wichtige Rolle zukommen: Sofern aus einem bestimmten Bildungsbereich bereits Forschungsergebnisse und umfassende Praxiserfahrungen hinsichtlich der Implementation von Qualitätsentwicklungsprozessen vorliegen, soll untersucht werden, unter welchen Bedingungen diese auch auf insbesondere schulische Bildungsbereiche übertragbar sind. Vor diesem Hintergrund ist auch zu überprüfen, wie im Zuge der zunehmenden Eigenverantwortlichkeit von (schulischen) Bildungseinrichtungen geeignete Konzepte für diese Einrichtungen entwickelt und wie erfolgreiche Veränderungsprozesse gegebenenfalls adaptiert und in die Breite getragen werden können.

Dabei sind jedoch auch die spezifischen Funktionsweisen von Bildungseinrichtungen sowie Besonderheiten pädagogischer Interaktionen einzubeziehen, die eine einfache Übertragung von Qualitätsentwicklungsmaßnahmen aus anderen Disziplinen und Anwendungsbereichen wie etwa der Betriebswirtschaft auf den Bildungsbereich nicht erlauben. Erfolg versprechende Ansätze zum Veränderungsmanagement („Change Management“) sollten die besonderen Strukturen und Kontexte von Bildungseinrichtungen berücksichtigen und die Personalentwicklung eng mit der Organisa­tionsentwicklung verknüpfen. Die Adaption von international bereits fortgeschrittenen Forschungsperspektiven (zum Beispiel „school improvement“ und „school effectiveness“) in den deutschen Kontext sowie Ansätze aus anderen Bildungsbereichen können Gegenstand der zu fördernden Projekte sein. So müssen Fragen zur Fort- und Weiterbildung des pädagogischen Personals mit Fragen der systematischen Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung verbunden sein. Solche Fragen stellen sich gleichermaßen bei Übergängen zwischen einzelnen Bildungsetappen.

Damit Übergänge zwischen Bildungsetappen sowie auch Schnittstellen zwischen Bildungsbereichen nachhaltig erfolgreich gestaltet werden können, sind Erkenntnisse zum Zusammenwirken verschiedener formaler, nonformaler und informeller Lernorte und deren Akteurinnen und Akteure nötig. Forschung dazu muss sich damit befassen, wie unterschiedliche Stakeholder (Bildungseinrichtungen, Länder, Kommunen, Träger, Zivilgesellschaft, Unternehmen, familiäres Umfeld etc.) im Sinne professioneller Entwicklungsgemeinschaften interagieren, welche Effekte sich daraus ergeben und wie deren Zusammenspiel gestaltet werden kann („Prozessbegleitung“). Für den Schulbereich zeigt sich etwa, dass die Rolle von Aufsichtsbehörden (vor allem die Schulaufsicht in ihrer [sich wandelnden] Funktion als Schulbegleitung und Schulberatung), aber auch von Qualitätseinrichtungen und Unterstützungsorganisationen (schul­psychologische Beratungsstellen, soziale Dienste etc.) sowie Vereinen und Verbänden für Veränderungsprozesse und Qualitätssicherung und -entwicklung bislang kaum erforscht sind. Zudem bieten Kooperationen mit Kindertageseinrichtungen oder schulergänzender Betreuung (zum Beispiel Horten) und (weiterführenden) Schulen aber auch Übergänge in die berufliche Bildung thematische Anknüpfungspunkte für weitere Forschung.

Die Entwicklung und Ausgestaltung von Qualität in Bildungseinrichtungen sollte jedoch nicht nur hinsichtlich der Organisationsebene betrachtet werden. Ein weiterer entscheidender Ansatzpunkt sind die pädagogisch Handelnden. Erst wenn in den Blick genommen wird, wie Veränderungsprozesse und Qualitätsmaßnahmen praktisch umgesetzt werden, kann die Wirksamkeit der Maßnahmen zuverlässig eingeschätzt werden. Dabei ist es wichtig, die Perspektiven derjenigen kontinuierlich und partizipativ einzubinden, die an pädagogischen Prozessen beteiligt sind. Die Wirksamkeit von Veränderungs- und Entwicklungsprozessen ist jedoch explizit nicht auf die Leistung von Schülerinnen und Schülern bzw. Adressatinnen und Adressaten beschränkt, sondern bezieht sich auf Lernprozesse aller Akteurinnen und Akteure in Bildungseinrichtungen, auf die Persönlichkeitsentwicklung, den angemessenen Umgang mit aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen („Sense of Citizenship“), sowie auch auf motivationale, emotionale und gesundheitliche Aspekte der Lehrenden und Lernenden in Bildungseinrichtungen. Deshalb sollen bei der Beurteilung der Qualität von Lehr-Lernprozessen sowohl Leistungsmerkmale in zentralen Kompetenzbereichen als auch Motivation und Persönlichkeitsmerkmale entsprechend dem jeweiligen Qualitätsverständnis (siehe unten) einbezogen werden.

Um sicherzustellen, dass mit der Förderung von Forschungsprojekten auch langfristige Entwicklungsprozesse in den Bildungseinrichtungen angestoßen, verstetigt und in die Breite getragen werden, ist es notwendig, die Akzeptanz wissenschaftlich fundierter Instrumente in der Praxis zu erhöhen. Gleichzeitig muss sich Wissenschaft aber auch aus der Praxis heraus beraten lassen. Daher werden Forschungsformate erwartet und bevorzugt, die auf den regelmäßigen und frühzeitigen Austausch der Akteurinnen und Akteure gerichtet sind. Insbesondere Formate, die eine Ko-Konstruktion zwischen Wissenschaft und Praxis vorsehen, Kooperation ermöglichen, Transfer bzw. Ergebnisumsetzung als Teil des gesamten Vorhabens und nicht nur im Anschluss an die Forschungsarbeit konzipieren und somit eine innovative Verschränkung darstellen, sind erwünscht. Es ist jedoch sicherzustellen, dass mit der gemeinsamen Arbeit in Projekten mit partizipativen Kooperationsansätzen oder professionellen Entwicklungsgemeinschaften aus Wissenschaft und Praxis einerseits entsprechende Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit von Forschung und Praxis berücksichtigt und andererseits übertragbare Ergebnisse über den Einzelfall der beteiligten Bildungseinrichtungen hinaus erarbeitet werden.

Mit dieser Förderrichtlinie soll Forschung zur Generierung weiterer empirischer Grundlagen zum Verständnis von Veränderungsprozessen und zu Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung gefördert werden. Um den Anwendungsbezug der generierten Ergebnisse zu befördern, sollten Akteurinnen und Akteure, die für den Transfer von Erkenntnissen im Bildungsbereich eine wichtige Rolle einnehmen (Träger, Aufsichtsbehörden, Landesinstitute und Qualitätseinrichtungen der Länder, Verbände etc.), in die Forschung einbezogen werden – auch als Partner in Forschungsverbünden.

Gefördert werden soll Forschung zu den folgenden Themenclustern:

A Entwicklungs- und Lernprozesse in Bildungseinrichtungen

Hierunter sind unter anderem Fragestellungen zu subsumieren

  • zur Vorbereitung, Etablierung, Durchführung und zum Nutzen von gezielten Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung innerhalb von Bildungseinrichtungen mit ihren jeweils spezifischen Herausforderungen − wie zum Beispiel die strukturierte Kooperation des pädagogischen Personals (Führungshandeln, kollegiale Beratung, gegenseitige Hospitationen oder gemeinsame Entwicklungs- und Lernprozesse);
  • zur Gestaltung und zur Zusammenarbeit multiprofessioneller Teams im Hinblick auf Entwicklungs-/Veränderungsprozesse;
  • zu Möglichkeiten, wie im Studium und auch außerhalb des Studiums erworbene Kompetenzen von pädagogischem Personal, unter anderem auch von Quer- und Seiteneinsteigern, innerhalb von Organisationen unter den Bedingungen veränderter Anforderungen aufgegriffen und (weiter-)entwickelt werden können;
  • zur Gestaltung von Generationswechseln von pädagogischem Personal und Leitungspersonal innerhalb von Bildungseinrichtungen und den Auswirkungen der Generationswechsel auf die Qualitätsentwicklung.

B Managementansätze in Veränderungs- und Qualitätsentwicklungsprozessen

Insbesondere unter anderem folgende Fragestellungen

  • zur Ausgestaltung von Personal- und Organisationsentwicklung in Bildungseinrichtungen unter den Bedingungen von Heterogenität, herausforderndem sozialen Umfeld, gesellschaftlichen Ansprüchen und sich verändernden (gesellschaftlichen und politischen) Rahmenbedingungen;
  • zum erfolgreichen Anstoß von Veränderungsprozessen auf Organisationsebene unter Berücksichtigung organisationsinterner Logiken und der Fähigkeit der Bildungseinrichtung, Veränderungsprozessen angemessen zu begegnen;
  • zur professionellen Entwicklung pädagogischen Personals im Beruf sowie zu Überzeugungen und Haltungen von pädagogischem Personal und deren Veränderbarkeit;
  • zur Wirksamkeit und zum Transfer geeigneter Instrumente der Personal- und Organisationsentwicklung in Bildungseinrichtungen;
  • zur Rolle der Leitung pädagogischer Einrichtungen im Hinblick auf die Qualitätssicherung und -entwicklung, auch bezüglich der dafür notwendigen Ressourcen, Entscheidungsspielräume und Kompetenzen;
  • zur Schaffung und Nutzung von Ressourcen für Entwicklungskapazitäten beim pädagogischen Personal wie beispielsweise Ressourcen finanzieller und personeller Art, Ermöglichung von Fortbildungen, Budgetfragen;
  • zur Entwicklung von Maßnahmen bzw. Instrumenten zur effektiven Gestaltung von Qualitätsentwicklungsprozessen wie zum Beispiel Mentoring, gegenseitige Hospitation oder Feedback;
  • zur Entwicklung von Maßnahmen in Bildungseinrichtungen, die zu einem wertschätzenden und kompetenzorientierten Klima beitragen können – auch mit Blick auf internationale Beispiele;
  • zur Rolle, zum Potenzial und zur Bedeutung steuernder Instanzen oberhalb der Bildungseinrichtungen (zum Beispiel Schulaufsicht, Schulinspektion, Fachaufsicht, Träger) für gelingende Veränderungs- und Qualitätsentwicklungsprozesse in Bildungseinrichtungen.

C Übertragbarkeit erfolgreicher Modelle von Veränderungs- und Qualitätsentwicklungsprozessen

Hierunter fallen unter anderem Fragestellungen

  • zur Übertragbarkeit erfolgreicher (auch international entwickelter) Modelle und Konzepte auf Qualitätsentwicklungsprozesse in Bildungseinrichtungen;
  • zur Wirkung von Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen auf Motivation und Sozialverhalten von Lernenden;
  • zur Wirkung von Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen auf die Innovationsbereitschaft von pädagogischem Personal;
  • zur Wirksamkeit von Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung des pädagogischen Personals wie auch zur Gestaltung von Karrierewegen in Bildungseinrichtungen;
  • zum Vergleich von Bildungseinrichtungen mit und ohne Qualitätssicherung und -entwicklung, insbesondere mit Blick auf die Übertragbarkeit von erfolgreichen Modellen aus Bildungsbereichen, in denen Qualitätssicherung und -entwicklung bereits umfassend etabliert ist.

D Gemeinsame Veränderungs- und Qualitätsentwicklungsprozesse

In diesem Cluster sollen unter anderem Fragestellungen bearbeitet werden

  • zur Bedeutung externer Akteurinnen/Akteure/Kooperationspartnerinnen/Kooperationspartner für die Gestaltung von Veränderungsprozessen in Bildungseinrichtungen, insbesondere deren Bedeutung für die Kompetenzentwicklung sowie motivationale Aspekte von Beteiligten;
  • zur Gestaltung von gelingenden Übergängen durch gemeinsame Qualitätsentwicklungsprozesse von Bildungseinrichtungen oder auch mit externen Akteurinnen/Akteuren/Kooperationspartnerinnen/Kooperationspartnern.

Nicht gefördert werden kommerziell orientierte Produktentwicklungen und die reine Entwicklung und Erprobung von Materialien. Auch reine Evaluationsvorhaben einzelner Veränderungsmaßnahmen in Bildungseinrichtungen werden nicht gefördert.

Die Antragstellenden sollen darlegen, welches Qualitätsverständnis und welche Entwicklungsziele dem jeweiligen Projekt zugrunde gelegt werden. Es soll aus den Anträgen hervorgehen, welchen Beitrag das jeweilige Projekt zur Beantwortung spezifischer Fragestellungen aus den Themenclustern leisten kann.

Mit dieser Förderrichtlinie wird neben den Forschungsprojekten ein Metavorhaben gefördert, in dem die Ergebnisse der Projekte des Förderschwerpunkts zu Veränderungsprozessen in Bildungseinrichtungen und hierauf bezogener Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung in einen übergreifenden wissenschaftlichen und gesellschaft­lichen Rahmen gestellt werden sollen. Die Aufgaben bestehen darin, die Ergebnisse und projektübergreifenden Entwicklungen im Förderschwerpunkt zu erfassen, aufzuarbeiten und mit dem bestehenden wissenschaftlichen Diskurs zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in Bildungseinrichtungen zu verbinden. Ziel ist dabei, das Forschungsfeld weiterzuentwickeln, die Anschlussfähigkeit der Ergebnisse des Förderschwerpunkts in wissenschaftlichen, praktischen und gesellschaftlichen Kontexten zu sichern und die Übertragbarkeit von Projektergebnissen in andere Systemkontexte zu ermöglichen. Das Metavorhaben soll dementsprechend auch entscheidend zur Entwicklung und Erprobung von Transferkonzepten bzw. -maßnahmen beitragen. Dazu ist es nötig, auf die Expertise bereits vorhandener Netzwerke von Bildungseinrichtungen zurückzugreifen. Ferner soll die wissenschaftliche Vernetzung mit Stakeholdern aus der Praxis und der Bildungsadministration vorangetrieben und Erkenntnisse gebündelt aufbereitet werden, um eine möglichst breite Anwendung der Ergebnisse in der Praxis zu erreichen. In diesem Rahmen soll das Metavorhaben die Projekte auch bei der wissenschaftlichen Fachkommunikation unterstützen. Im Einzelnen soll das Metavorhaben die untenstehenden Aufgaben übernehmen:

Forschung:

  • Verknüpfung der Themenbereiche des Förderschwerpunkts und Zusammenführung zu einem Gesamtbild, beispielsweise in Form von empirisch basierten Expertisen und Forschungssynthesen, einschließlich der Synthese von Ergebnissen aus laufenden Projekten (letzteres in enger Abstimmung mit den Projekten);
  • Unterstützung der Vernetzung der im Förderschwerpunkt geförderten Projekte untereinander sowie mit Akteurinnen und Akteuren thematisch verwandter Forschungs-, Entwicklungs- und darauf bezogener Evaluationsprojekte im In- und Ausland (unter anderem durch die Organisation von regelmäßigen Workshops und Schwerpunkt-Symposien auf wissenschaftlichen Konferenzen, die Nutzung von Synergien, zum Beispiel durch koordinierte Datenerhebungen und Veranstaltungen);
  • Unterstützung der geförderten Projekte beim Forschungsdatenmanagement (in Kooperation mit dem Verbund Forschungsdaten Bildung).

Monitoring:

  • Unterstützung der wissenschaftlichen Fachdiskussion auf der Basis einer kontinuierlichen Beobachtung der Ergebnisse aus den Projekten, der Entwicklungen im Förderschwerpunkt sowie der dort gewonnenen Erkenntnisse;
  • Aufzeigen weiterer potenzieller Forschungsfragen auf der Grundlage der laufenden Beobachtung der Entwicklung des Handlungs- und Forschungsfeldes sowie einschlägiger Entwicklungen im Bildungsbereich und im gesellschaftlichen Umfeld;
  • Generierung von Synergien in der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung durch Vernetzungsaktivitäten für junge Forschende in den Projekten und die Durchführung von Schulungen zu zentralen projektübergreifenden inhaltlichen und methodischen Fragen.

Transfer:

  • Adressatengerechte Aufbereitung projektübergreifender Ansätze, Ergebnisse und Konzepte zur Veröffentlichung insbesondere in praxisorientierten Portalen, Publikationen, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind und auf Veranstaltungen, die eine breitere (Fach-)Öffentlichkeit erreichen;
  • Bereitstellung eigener Instrumente zur Unterstützung der Kooperation mit der Praxis, des projektübergreifenden Transfers sowie des Transfers in die Bildungsadministration und Bildungspraxis (Internetseite, Clouddienst, Newsletter etc.);
  • Etablierung regelmäßiger Austauschformate zwischen Forschung, Praxis und Bildungsadministration.

Gewünscht ist ein regelmäßiger wissenschaftlicher Austausch des Metavorhabens mit anderen Metavorhaben bzw. ähnlichen Projekten im Rahmenprogramm in Form von zwei jährlichen Treffen sowie regelmäßiger Kommunikation zu übergreifenden Themen (gesellschaftliche Herausforderungen, Nachwuchsförderung, Forschungsdatenmanagement, Transfer, Wissenschafts-Praxis-Kooperation). Das BMBF geht von einem Eigeninteresse der Antragstellenden an der Aufgabenstellung aus. Dieses Eigeninteresse ist bei der Antragstellung entsprechend darzulegen.

Sowohl in den Forschungsprojekten als auch im Metavorhaben wird gestaltungsorientierte empirische Forschung und/oder anwendungsorientierte Grundlagenforschung gefördert, bei der Transfer und Implementation der Erkenntnisse in die Bildungspraxis von Anfang an im Forschungsdesign berücksichtigt werden. Sofern solche Maßnahmen in den Forschungsprojekten entwickelt werden, sollen diese theoretisch und empirisch fundiert und zugleich praxistauglich sowie auf andere Kontexte übertragbar sein.

Zur Stärkung des Anwendungsbezugs und des Transfers wird bereits bei der Erforschung, Entwicklung und modellhaften Erprobung der Maßnahmen der Einbezug von Praxispartnern (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen, Unternehmen, Vereinen, Organisationen oder anderen in der Lebenswelt der Lernenden und Lehrenden agierenden Stellen) sowie von weiteren Stakeholdern, die für den Transfer von Erkenntnissen im Bildungsbereich eine wichtige Rolle einnehmen (Kommunen, Behörden, Landesinstitute und Qualitätseinrichtungen der Länder, weitere nachgeordnete Dienstleistungsinstitute, Verbände, etc.) ausdrücklich erwartet.

Die Forschung in den oben genannten Themenclustern erfordert in der Regel eine interdisziplinäre Zugangsweise. Neben den klassischen Bezugsdisziplinen der Bildungsforschung wie Erziehungswissenschaft, Fachdidaktik, Soziologie, Psychologie, Sprachwissenschaft und Ökonomie können auch weitere bzw. andere Disziplinen beteiligt sein.

Die Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern ist in allen Projekten grundsätzlich wünschenswert. Die Einstellung von Doktorandinnen und Doktoranden bzw. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden kann daher mit Projektstellen gefördert werden. In diesem Fall soll die wissenschaftliche Qualifizierung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber mit der Projektarbeit so verschränkt werden, dass eine erfolgreiche wissenschaftliche Qualifikation parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt sichergestellt wird.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung (zum Beispiel auch Landesinstitute, Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragstellende erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass in einem Projekt mindestens ein Zuwendungsempfänger eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung ist.

Anträge von Verbundprojekten sind ausdrücklich erwünscht und werden bevorzugt. Verbundprojekte setzen sich aus zwei oder mehr antragstellenden Einrichtungen, zum Beispiel aus verschiedenen Hochschulen, Forschungseinrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung zusammen. Im Fall von Verbundprojekten wird eine gemeinschaftliche Bewerbung der Interessentinnen und Interessenten vorausgesetzt.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).4

Herausforderungen und Bedarfe der Praxis sowie Anwendungswissen sind von Anfang an in die Forschung einzu­beziehen; ein Wissensaustausch zwischen Praxis, Administration und Wissenschaft ist wichtiger Bestandteil des ­Vorhabens. Die entsprechende Einbindung der Partner ist im Antrag zu verankern und darzustellen.

Projektleiterinnen und Projektleiter der antragstellenden Institution müssen durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein.

Um Datenerhebungen an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen auf das notwendige Maß zu reduzieren, ist zur Beantwortung der Forschungsfragen die Nutzung vorhandener Daten einer eigenen Datenerhebung vorzuziehen. Zur Datenrecherche und -bereitstellung sollen die einschlägigen Forschungsdatenzentren sowie Daten der Schulstatistik und der amtlichen Statistik einbezogen werden. Durch die Zusammenarbeit mit Institutionen der Bildungsadministration können auch Daten, die diesen Einrichtungen vorliegen, für Forschungszwecke zugänglich gemacht, aufbereitet und genutzt werden. Der Bedarf an eigenen Datenerhebungen ist zu begründen. In diesem Fall ist die Anschlussfähigkeit an bestehende Datensätze zu beachten. Die entsprechende Stellungnahme ist Teil der Begutachtung (siehe Nummer 7.2).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Zeitraum kann in der Regel bis zu drei Jahre betragen. In besonders begründeten Einzelfällen, beispielsweise um eine längerfristig erfolgreiche Kooperation mit Praxispartnern aufzubauen, ist eine längere Laufzeit von bis zu fünf Jahren möglich. Die Notwendigkeit der Laufzeit von mehr als drei Jahren ist im Antrag darzustellen und zu begründen. Für das Metavorhaben ist eine Laufzeit von in der Regel bis zu fünf Jahren vorgesehen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Übernommen oder bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Beantragt werden können Mittel für das zusätzlich notwendige Projektpersonal sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, Sach-, Investitions- und Reisemittel. In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden. Ferner können, neben Sachmitteln, Personalmittel in Form von Stellenanteilen zur Begleitung der projektbezogenen Kooperationsstrukturen mit der Praxis sowie für die Aufbereitung der Ergebnisse für den Transfer in die Bildungspraxis geltend gemacht werden.

Bei Bedarf können Mittel für Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten bzw. Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung etc.) selbst generierter Daten beantragt werden. Mittel, die im Zusammenhang mit Open-Access-Veröffentlichungen (beispielsweise Veröffentlichungsgebühren von Open-Access-Zeitschriften, Open-Access-Druckerzeugnissen oder Mittel, die für deren Erstellung benötigt werden) oder offenen Bildungsmaterialien („Open Educational Resources“) stehen, können ebenfalls geltend gemacht werden.

Das BMBF fördert den fachlichen Austausch und die Vernetzung der an den bewilligten Forschungsprojekten Beteiligten durch die Durchführung von Workshops, Symposien und gegebenenfalls anderen Veranstaltungen. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist verpflichtend. Zu Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit dem Förderschwerpunkt stattfinden, können für in der Regel bis zu zwei der am Projekt beteiligten Personen pro Jahr Mittel in Höhe von bis zu 500 Euro pro Person beantragt werden.

Alle zwei Jahre findet in der Regel eine Bildungsforschungstagung des BMBF statt, die unter anderem zur Vernetzung und zur Präsentation der im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung geförderten Projekte dient. In diesem Zusammenhang können für in der Regel bis zu zwei der am Projekt beteiligten Personen zusätzlich pro Tagung bis zu 250 Euro beantragt werden.

Das BMBF ist weiterhin bestrebt, den nationalen und internationalen Austausch im Bereich der empirischen Bildungsforschung zu verbessern. Dafür können maximal pro beantragter wissenschaftlicher Stelle pro Jahr in der Regel für bis zu zwei Reisen zu nationalen Tagungen bzw. Kongressen bis zu 500 Euro je Reise und für in der Regel maximal eine Reise ins europäische Ausland bis zu 1 000 Euro beantragt werden. Für außereuropäische Reisen sind immer gesonderte Erläuterungen und Kalkulationen vorzulegen. Um den Austausch aller Projektbeteiligten untereinander zu gewährleisten, sollen diese jährlich in mindestens einer Veranstaltung über ihre Arbeiten berichten, sodass ein Forschungsnetzwerk entsteht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Wenn der Zuwendungsempfänger zur Bearbeitung der Forschungsfrage (Bildungs-)Materialien entwickelt, sollen diese der Öffentlichkeit zur unentgeltlichen Nutzung (als offene Bildungsmaterialien – „Open Educational Resources“) über elektronisch zugängliche Bildungsressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Um Forschungsergebnisse für die Praxis nutzen zu können, ist eine allgemein verständliche Ergebnisaufbereitung erforderlich. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Projekte außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites bildungspolitisch interessiertes Publikum aufzubereiten.

Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten weiterer geförderter Forschungsprojekte einzubringen. Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Metavorhaben im Förderschwerpunkt zur Förderung von Forschung zu Veränderungsprozessen in Bildungseinrichtungen und hierauf bezogener Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung, welches vom BMBF eingerichtet wird.

Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten – inklusive der verwendeten Instrumente und Dokumentationen – spätestens nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer ge­eigneten Einrichtung (zum Beispiel dem Verbund Forschungsdaten Bildung, www.forschungsdaten-bildung.de ) oder einem ebenfalls vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten anerkannten Forschungsdatenzentrum zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Zuwendungsempfänger Standards des Forschungsdatenmanagements einhalten. Hinweise und Checklisten finden Sie unter www.forschungsdaten-bildung.de/datenmanagement .

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender; Empirische Bildungsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpersonen sind:

Frau Dr. Cornelia Vollath (Cornelia.Vollath@dlr.de; Telefon: +49 228/3821 1860)
Herr Dr. Tobias Rausch (Tobias.Rausch@dlr.de; Telefon: +49 228/3821 1648)

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Es wird empfohlen, vor der Einreichung von förmlichen Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. BMBF und Projektträger planen die Durchführung einer Informations- und Beratungsveranstaltung für Interessierte. Interessentinnen und Interessenten wird die Teilnahme empfohlen. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie unter https://www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/de/3353.php. Auf dieser Seite werden durch den Projektträger auch Informationen im Nachgang zu der Beratungsveranstaltung zur Verfügung gestellt.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=QUALI_BILWE&b=QUALI_BKM).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger (Anschrift siehe Nummer 7.1) bis spätestens zum 10. Januar 2022 zunächst Projektskizzen in elektronischer und bis zum 13. Januar 2022 (Datum Poststempel) in schriftlicher Form vorzulegen.

Die Projektskizzen sind spätestens zum 10. Januar 2022 mit dem oben genannten elektronischen Antragssystem einzureichen. Bei der Einreichung wird ein Projektblatt erstellt. Die Endfassung des Formulars muss nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte bzw. den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Das rechtsverbindlich unterschriebene Projektblatt und die Projektskizze in einfacher Ausführung (nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg bis zum 13. Januar 2022 (Datum Poststempel) an den DLR Projektträger zu übersenden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.

Die vorzulegende Projektskizze hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen. Der maximale Umfang der Projektskizze beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 21 600 Zeichen (inklusive Leerzeichen sowie inklusive der Zeichen in Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig) zuzüglich der im Abschnitt D genannten Anlagen. Darüber hinausgehende Darstellungen und/oder Anlagen werden bei der Begutachtung gegebenenfalls nicht berücksichtigt. Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:

A. Allgemeine Angaben zum Forschungsprojekt (Deckblatt der Projektskizze):

  • Titel/Thema des Forschungsprojekts und Akronym
  • Art des Projekts: Einzelprojekt oder Verbundprojekt
  • Projektleitung (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) bzw. bei Verbünden Verbundkoordination (Hauptansprechpartnerin/Hauptansprechpartner, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitungen der weiteren Verbundbeteiligten (pro antragstellende Einrichtung jeweils nur eine Person)
  • Zuordnung zu mindestens einem der in Nummer 2 angegebenen Themencluster A bis D
  • geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Projekts
  • Unterschrift der/des Hauptverantwortlichen für das Projekt und bei Verbundprojekten der beteiligten Projektleitungen

B. Inhaltsverzeichnis

C. Beschreibung der Forschungsinhalte und weitere Erläuterungen zum Projekt:

0. Kurze Zusammenfassung (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)

I. Ziele:

  • Fragestellung, Gesamtziel und Arbeitshypothese des Projekts
  • Bezug des Projekts zu den Zielen der Förderrichtlinie

II. Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten im Feld

III. Herleitung des Forschungsbedarfs anhand von gesellschaftlichen, bildungspolitischen und/oder bildungspraktischen Herausforderungen

IV. Beschreibung des Arbeitsplans:

  • theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothese(n) und Darstellung des Qualitätsverständnisses (für Metavorhaben nur soweit zutreffend)
  • Untersuchungsdesign mit Begründung der Methoden/Verfahren (für Metavorhaben nur soweit zutreffend)
  • kurze Beschreibung der Arbeitspakete und aussagekräftiger/s Balkenplan/Gantt-Chart
  • sofern zutreffend: Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Verbundpartnern

V. Einbindung von/Zusammenarbeit mit Praxis und/oder Administration:

  • Darstellung, wie im Projekt entstehende Forschungsergebnisse und Konzepte zur Qualitätsentwicklung gemeinsam mit Akteurinnen und Akteuren aus der Praxis entwickelt, reflektiert, optimiert und verbreitet werden sollen.
  • Ferner ist darzulegen, welche Kooperations- oder Austauschformate in der Projektlaufzeit vorgesehen sind, um eine möglichst breite Rückkopplung der Projektarbeiten an die Bedarfe der Bildungspraxis und/oder der
    -administration sicherzustellen (für Metavorhaben: Vorlage eines Konzepts zur Vernetzung und Kooperation sowohl innerhalb des Förderschwerpunkts als auch übergreifend in der wissenschaftlichen Community und mit der Bildungspraxis und -administration).

VI. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses:

  • kurze Darstellung der Verbindung der Projektarbeiten mit den Qualifizierungsarbeiten von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern

D. Anlagen (außerhalb der angegebenen Zeichenzahl):

I. Angaben zum Finanzbedarf:

  • Ausgaben bzw. Kosten und Gesamtzuwendungsbedarf (tabellarisch, inklusive sofern zutreffend, Ausweisung der beantragten Projektpauschale/Gemeinkosten/Overheadpauschale). Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Projektblatt zur Skizze übereinstimmen müssen.

II. CV der Verbund- bzw. Projektleitung(en) inklusive eigener Vorarbeiten mit Relevanz für die Projektdurchführung unter Einbezug folgender Punkte (pro Person maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen):

  • einschlägige Publikationen der letzten fünf Jahre (maximal fünf),
  • erstellte und publizierte Forschungsdaten, Instrumente und dazugehörige Methodenberichte,
  • laufende Drittmittelprojekte mit Bezug zum geplanten Projekt.

III. Literaturverzeichnis

IV. Im Fall von geplanten Datenerhebungen sind vorzulegen (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen):

  • Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten. Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür ist, durch umfassende Information über die bei Forschungsdatenzentren vorhandenen Datensätze (zum Beispiel unter www.forschungsdaten-bildung.de ), zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird.
  • Stellungnahme zur Gewährleistung des Daten- oder Feldzugangs, sowie zu den zu erwartenden Genehmigungsauflagen für die Datenerhebung.

Die Projektskizzen müssen die aufgeführten Angaben enthalten, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Skizzen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist unter Einbeziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Fragestellung hinsichtlich der förderpolitischen Ziele dieser Richtlinie und der im Fördergegenstand formulierten Themencluster
  • gesellschaftliche und/oder bildungspolitische Relevanz der Fragestellung des Projekts
  • innovatives Potenzial, insbesondere in Bezug auf Praxisinnovationen
  • theoretische Fundierung und Berücksichtigung des nationalen und internationalen Forschungsstands
  • Potenzial des Transfer- und Distributionskonzepts
  • Qualität des Forschungsdesigns einschließlich der Angemessenheit der ausgewählten Untersuchungsmethoden
  • Ausgestaltung der Kooperation von Wissenschaft und Praxis/Administration
  • Angemessenheit von Arbeits-, Zeit- und Finanzplanung sowie bei Verbundprojekten: Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund
  • Qualität des interdisziplinären Ansatzes und Einschlägigkeit der beteiligten Partner/Expertise der beteiligten Personen
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Notwendigkeit der Erhebung eigener Daten sowie Nachnutzbarkeit der Daten (bei eigener Datenerhebung) und Gewährleistung des Feld- bzw. Datenzugangs.

Für die Projektskizzen zur Förderung eines Metavorhabens gelten folgende Kriterien:

  • Relevanz des Gesamtkonzepts hinsichtlich der Förderziele dieser Richtlinie
  • Qualität, Kohärenz und Klarheit des Gesamtkonzepts sowie des Arbeitsplans unter Berücksichtigung der in Nummer 2 benannten Aufgaben des Metavorhabens (Forschung, Monitoring, Transfer)
  • Angemessenheit von Arbeits-, Zeit- und Finanzplanung sowie bei Verbundprojekten: Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund
  • Effektivität der Vernetzungs- und Kooperationsstrategien sowohl innerhalb des Förderschwerpunkts als auch übergreifend in der wissenschaftlichen Community und mit der Praxis und Administration
  • fachliche Ausgewiesenheit der Beteiligten im Forschungsfeld (inklusive Erfahrungen mit interdisziplinärer, multidisziplinärer und transdisziplinärer Kooperation, Kommunikations- und Organisationserfahrung an den Schnittstellen von Wissenschaft, Politik, Administration und Praxis sowie Erfahrungen in der Öffentlichkeitsarbeit und Wissenschaftskommunikation).

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen unter Hinzuziehung von externen Expertinnen und Experten ausgewählt. Für das Metavorhaben wird nur ein Konzept ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichten Projektskizzen und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy ). Die Unterlagen sind mit Hilfe des oben genannten elektronischen Antragssystems einzureichen. Die Vorhabenbeschreibung ist Bestandteil des Antrags und gehört zur vollständigen Einreichung.

Wird die Endfassung des Förderantrags nicht elektronisch signiert (zu den Voraussetzungen siehe easy-Online-Handbuch), muss er nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte bzw. den Be­vollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Der rechtsverbindlich ­unterschriebene Förderantrag und die Vorhabenbeschreibung (in einfacher Ausfertigung, nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg an den DLR Projektträger zu übersenden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Jeder Verbundpartner stellt entsprechend dem oben beschriebenen Vorgehen einen eigenen Förderantrag. Die im Verbund abgestimmte Vorhabenbeschreibung muss von jedem Verbundpartner als Anlage zum Förderantrag hochgeladen und in Papierform an den Projektträger gesandt werden. Der Antrag eines Verbunds gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die Förderanträge aller Verbundpartner (jeweils inklusive der abgestimmten Vorhaben­beschreibung) beim DLR Projektträger eingereicht wurden.

Die Vorhabenbeschreibung hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen. Der maximale Umfang der Vorhabenbeschreibung beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 30 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen sowie der Zeichen in Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig). Darüber hinausgehende Darstellungen und/oder Anlagen werden nicht berücksichtigt.

Die Gliederung (inklusive Anlagen), die für die Skizze in Nummer 7.2.1 vorgegeben wurde, ist für die einzureichende Vorhabenbeschreibung beizubehalten. Darüber hinaus muss die Vorhabenbeschreibung folgende Angaben enthalten:

Zu Abschnitt C Nummer IV − Beschreibung des Arbeitsplans:

  • Ausführliche Beschreibung der einzelnen Arbeitspakete (bei Verbünden je Verbundpartner) inklusive des notwen­digen Projektmanagements, der inhaltlichen und zeitlichen Zwischenziele und der projektbezogenen Ressourcenplanung (aussagekräftiger/s Balkenplan/Gantt-Chart).
  • Detaillierte Beschreibung der Einbindung von Bildungspraxis und/oder -administration.

Abschnitt C Nummer VII − Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung

Abschnitt D Nummer IV − Forschungsdatenmanagementplan, der alle grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke enthält. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen.

Abschnitt D Nummer VI − Darstellung des Verwertungspotenzials im Rahmen eines Verwertungsplans (Verwertungs-, Disseminations- und Transferkonzept)

Abschnitt D Nummer VII − Interessens- und/oder Absichtserklärungen (LOI) von Partnerinnen und Partnern aus der Bildungspraxis und/oder Bildungsadministration oder anderen für die Projektdurchführung notwendigen Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperationspartnern mit konkreten Angaben zur geplanten Kooperation. Länderbezogene Anforderungen hinsichtlich der Kooperation mit Partnern aus der Bildungspraxis (beispielsweise Schulen) sind im Vorfeld zu eruieren und gegebenenfalls mit den zuständigen Stellen zu klären.

Soweit erforderlich sind zudem weitere Erläuterungen und Konkretisierungen zur Umsetzung etwaiger Auflagen und Hinweise aus der ersten Verfahrensstufe vorzulegen.

Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungs- und Prüfkriterien:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Angemessenheit der Einbindung von Bildungspraxis und/oder -administration;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme (inklusive Reichweite und Nachhaltigkeit);
  • Vorliegen von belastbaren Interessens-/Absichtserklärungen von Praxispartnern/weiteren notwendigen Koopera­tionspartnern;
  • Angemessenheit des Forschungsdatenmanagements;
  • soweit erforderlich: Umsetzung der im Rahmen der ersten Verfahrensstufe formulierten Auflagen und Hinweise einschließlich der Einhaltung des empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 28. Juni 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Spannhake

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragstellende bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.7

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR8-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.

3 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[h http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

4 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

5 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

6 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

7 Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

8 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

 
 
 

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