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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Forschung zur Entwicklung von Kompetenzen für eine digital geprägte Welt“ (Digitalisierung III), Bundesanzeiger vom 16.09.2021

Vom 23.08.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

„Digitalisierung“ beschreibt nicht lediglich den punktuellen Einsatz digital gestützter Technik, sondern eine zunehmend digital geprägte Welt. Es handelt sich um einen tiefgreifenden Kulturwandel. Digitale (Kommunikations-)Medien, Social Media, Big-Data-Anwendungen, das Internet der Dinge, Robotik und Künstliche Intelligenz stellen jede Einzelne und jeden Einzelnen sowie das Zusammenleben in der Gesellschaft vor Herausforderungen. Gleichzeitig bieten sie aber auch Möglichkeiten und Chancen. Wie man sich kompetent in einer digital geprägten Welt bewegen, an dieser teilhaben und diese aktiv mitgestalten kann, ist eine entscheidende Zukunftsfrage – für die Gestaltung der individuellen Bildungsbiografie mit ihren vielfältigen Übergängen und Schnittstellen sowie auch für die gesellschaftliche Entwicklung im Ganzen. Die Erfahrungen in der Pandemie haben dies noch einmal verdeutlicht und weisen auf notwendige Entwicklungen auch für die Zeit nach der Pandemie hin.

Vor diesem Hintergrund ist es ein wichtiges Anliegen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), in allen Bildungsbereichen und über alle Bildungsetappen hinweg die Entwicklung von Kompetenzen für eine digital geprägte Welt zu unterstützen. Ziel der Bekanntmachung ist es, Erkenntnisse über eine erfolgreiche Entwicklung dieser Kompetenzen zu gewinnen und Handlungswissen bereit zu stellen, um insbesondere zu einer Stärkung des selbstbewussten und selbstbestimmten Umgangs von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit den Anforderungen in digital durchdrungenen Lern-, Lebens- und Arbeitswelten beizutragen. Dies soll sich u. a. in einer stärkeren didaktischen Berücksichtigung der Vermittlung geeigneter Kompetenzen in formalen Bildungskontexten (etwa gemessen an einer zunehmenden Integration dieser Themen in Curricula), in der geeigneten Gestaltung non-formaler und informeller Lerngelegenheiten basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie in zunehmend positiven Ergebnissen bei Erhebungen von im Rahmen dieser Bekanntmachung relevanten Kompetenzen zeigen (z. B. medialen, informatischen, weiteren fachlichen sowie sozial-emotionalen Kompetenzen).

Die Bekanntmachung trägt so auch zu den zentralen Zielen der Datenstrategie der Bundesregierung1 sowie des Aktionsplans für digitale Bildung der EU-Kommission2 bei, in denen das selbstbestimmte Bewegen in und das Gestalten von digitalen Lebens-, Kommunikations- und Informationswelten bzw. die Vermittlung und der Erwerb von grundlegenden und fortgeschrittenen digitalen Kompetenzen und Fertigkeiten als Kernziele verankert sind.

Vor dem Hintergrund zahlreich vorliegender Bestimmungsversuche zu erforderlichen Kompetenzen – auf Ebene der Europäischen Union, auf nationaler Ebene und auf Ebene der Bundesländer – liegt der Zuwendungszweck in der Förderung von Forschungsprojekten, die pädagogisch und (fach-)didaktisch begründete sowie empirisch erforschte Konzepte für die Vermittlung von Kompetenzen für eine digital geprägte Welt in formalen, non-formalen und informellen Kontexten entwickeln, erproben und die Bedingungen ihrer Implementation erforschen. Die Forschungsprojekte sollen durch die Generierung von Forschungserkenntnissen maßgeblich dazu beitragen, möglichst konkrete Ansätze, Konzepte und Techniken zu entwickeln, die unmittelbar Eingang und Anwendung in Lehr-Lernsituationen finden und die – wo möglich – bereits während der Projektlaufzeit implementiert werden. Dazu sind seitens Forschung und Bildungspraxis kooperative und ko-konstruktive Wege zur Erforschung der Kompetenzentwicklung zu erarbeiten. Diese Bekanntmachung ergänzt damit die infrastrukturell ausgerichtete Förderung aus dem Digitalpakt Schule sowie die Förderung des Kompetenzerwerbs beim Lehrpersonal im Rahmen der Qualitätsoffensive Lehrerbildung.

Die Förderung steht im Kontext des BMBF-Forschungsschwerpunkts „Digitalisierung im Bildungsbereich“ im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung und baut auf den beiden vorhergehenden Richtlinien zur Förderung von Forschung zu „Digitalisierung im Bildungsbereich − Grundsatzfragen und Gelingensbedingungen“ vom 19. September 2017 (BAnz AT 26.09.2017 B2) und zur Förderung von Zuwendungen für Forschung zur „Gestaltung von Bildungsprozessen unter den Bedingungen des digitalen Wandels“ (Digitalisierung II) vom 29. November 2018 (BAnz AT 14.12.2018 B7) auf. Die vorliegende Richtlinie erweitert den Forschungsschwerpunkt um Forschung zu Kompetenzen, die benötigt werden, um sich selbstbestimmt in digitalen Lebens-, Kommunikations- und Informationswelten bewegen zu können. Für den Forschungsschwerpunkt ist vom BMBF ein Metavorhaben eingerichtet worden (https://digi-ebf.de), das für die Wissenschaftsgemeinschaft der Bildungsforschung und in enger Abstimmung mit den im Forschungsschwerpunkt geförderten Vorhaben die Projektergebnisse in einen übergreifenden wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmen stellen soll. Es dient auch dazu, die Anschlussfähigkeit in wissenschaftlichen, praktischen und gesellschaftlichen Kontexten zu ermöglichen, das Forschungsfeld weiterzuentwickeln sowie die wissenschaftliche Vernetzung mit Stakeholdern aus der Praxis voranzubringen und Erkenntnisse für eine Vermittlung an eine breite Fachöffentlichkeit zu bündeln.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR3 und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.4 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden wissenschaftlich und empirisch fundierte, gestaltungsorientierte Forschungsprojekte zu der Frage, wie die Entwicklung von Kompetenzen, die notwendig sind, um sich selbstbestimmt und gestaltend in digitalen Lebens-, Kommunikations- und Arbeitswelten bewegen zu können, gelingen kann. Die hier zu betrachtenden Kompetenzen umfassen neben medienpädagogischen Aspekten auch informatische und technische Bildung im engeren Sinne und die Entwicklung des fachlichen und überfachlichen Wissens und Könnens sowie von Einstellungen und Werthaltungen, die speziell dafür notwendig sind, um sich in einer digital geprägten Welt zu bewegen und diese zu gestalten. Dazu gehört auch der angemessene Umgang mit individuellen und sozialen Risiken der Digitalisierung. Im Mittelpunkt der Forschungsprojekte sollen die Anforderungssituationen in der frühen Bildung, in Schule, Beruf und Alltag stehen, nicht die grundlegenden Fragen von Kompetenzmodellierung. Schnittstellen zwischen Bildungsbereichen und zwischen Bildungsetappen sowie bildungsbiografische Übergänge können ebenfalls Gegenstand der Forschung sein. Dies gilt auch für den Einbezug von sozialräumlichen Kontexten sowie die Untersuchung der Relevanz außerschulischer Angebote und familiärer Kontexte für die Kompetenzentwicklung (informelle und non-formale Bildungskontexte). Hierbei ist die Perspektive der Lernenden und Lehrenden, weiterer beteiligter Akteurinnen und Akteure sowie der Institutionen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Handlungsbedingungen mit einzubeziehen. Die Projekte sollen empirisch fundiertes Handlungswissen zur Frage liefern, welche Bildungs- und Lernprozesse auf welche Weise zum souveränen und produktiven Umgang mit den gegenwärtigen und künftigen Entwicklungen der Digitalisierung beitragen und wie Lehr-Lernarrangements (fach-)didaktisch zu gestalten sind, um diesen Umgang möglichst zu befördern. Dabei sind Sozialisations-, Enkulturations- und Bildungskontexte zu berücksichtigen. Dies bedeutet, die individuellen und sozialen Bedingungen und/oder Wirkmechanismen von sachlichen, fachlichen und personellen Kontexten, die zum Gelingen solcher Kompetenzentwicklung beitragen, in die Forschung einzubeziehen.

Folgende Fragestellungen und Themenfelder stehen als Beispiele:

  • Fragen zur Entwicklung und Förderung von Kompetenzen, die sowohl individuelle Chancen als auch Risiken der Digitalisierung in formalen, informellen und non-formalen Bildungsprozessen und Bildungsinstitutionen berücksichtigen und erfolgreich adressieren.
  • Fragen dazu, wie der Kompetenzaufbau zu gestalten ist, so dass die subjektiven und teils sehr heterogenen Lebenswelten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen angemessen Berücksichtigung finden.
  • (Fach-)didaktische Fragestellungen, die die Vermittlung und den Erwerb von Kompetenzen für eine digital geprägte Welt in den Blick nehmen. Hierbei geht es auch um fächergruppenübergreifende Überlegungen und Konzepte, die sich an einem gemeinsamen Lerngegenstand orientieren.
  • Fragen zur Stärkung der aktiven Teilhabe durch die Vermittlung von grundlegenden und vertieften Kompetenzen sowie Fragen zur digitalen Souveränität.
  • Fragen der Kompetenzvermittlung und des Kompetenzerwerbs in allen Bildungsetappen, dies schließt beispielsweise auch die Lehrkräftefortbildung und das Zusammenspiel von schulischer und beruflicher Ausbildung mit ein.
  • Fragestellungen zur Kompetenzentwicklung mit besonderem Fokus auf der Verschränkung formaler, non-formaler und informeller Bildungsgelegenheiten.
  • Erforschung der Rolle der Familie sowie der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit als Lernorte für die Entwicklung der in dieser Bekanntmachung adressierten Kompetenzen und in ihrer möglichen Funktion für die Prävention und Kompensation individueller Risikolagen (z. B. soziale Benachteiligung) im Hinblick auf die Entwicklung eben dieser Kompetenzen.

Mögliche Forschungsformate sind z. B.

  • ko-konstruktive Forschungsprojekte zur Erforschung und Entwicklung von Konzepten zur Kompetenzentwicklung sowie zu ihrer Einbettung in geeignete Rahmenbedingungen;
  • Interventionsstudien zum Nachweis der Wirksamkeit von gestalteten Lerngelegenheiten für die Kompetenzentwicklung und zu den zugrunde liegenden Wirkmechanismen;
  • Implementationsstudien zur Erforschung der Möglichkeiten und Gelingensbedingungen für die breite und nachhaltige Implementation von Lerngelegenheiten;
  • (fach-)didaktische Entwicklungsforschung (Design-Based Research) zur Entwicklung und Beforschung von Lerngelegenheiten zur Kompetenzentwicklung und ihrer Gelingensbedingungen.

Gefördert wird empirische Forschung, bei der die Voraussetzungen für die Ergebnisumsetzung und die Implementation der Erkenntnisse in die Bildungspraxis von Anfang an im Forschungsdesign der Projekte mit angelegt sind. Projekte mit innovativen Forschungsmethoden und -formaten, die einerseits den Anforderungen an eine exzellente interdisziplinäre empirische Forschung entsprechen und andererseits einen kontinuierlichen Austausch mit Praxispartnern bzw. Wissenschafts-Praxis-Kooperationen betreiben, werden bevorzugt. Zur Stärkung des Anwendungsbezugs sollen innerhalb eines Forschungsprojekts bei der Entwicklung, modellhaften Erprobung und Umsetzung der Maßnahmen Praxispartner (z. B. Bildungseinrichtungen, Landesinstitute, Institutionen der Lehrkräftefortbildung und -weiterbildung, Vereine und Verbände, etwa aus der Kinder- und Jugendarbeit, Internet-Portale) sowie weitere Stakeholder, die für die Umsetzung von neuen Erkenntnissen im Bildungsbereich eine wichtige Rolle einnehmen (Kommunen, Behörden, Qualitätseinrichtungen der Länder, weitere nachgeordnete Dienstleistungsinstitute, Verbände, etc.), von Beginn an miteinbezogen werden. Die Maßnahmen, die in den Forschungsprojekten entwickelt werden, sollen theoretisch und empirisch fundiert und zugleich praxistauglich und auf andere Kontexte übertragbar sein.

Die Forschung in den oben genannten Themenfeldern erfordert in der Regel eine interdisziplinäre Zugangsweise. Daher sind interdisziplinär angelegte Forschungsprojekte ausdrücklich erwünscht.

Die Qualifizierung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern ist in allen Projekten grundsätzlich anzustreben. Die Einstellung von Doktorandinnen und Doktoranden bzw. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden kann daher mit Projektstellen gefördert werden. In diesem Fall soll die wissenschaftliche Qualifizierung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber mit der Projektarbeit so verschränkt werden, dass eine erfolgreiche wissenschaftliche Qualifikation parallel zur Mitarbeit im Forschungsprojekt sichergestellt wird.

Nicht gefördert werden Projekte, die ausschließlich die Produktentwicklung zum Gegenstand haben. Die Förderung der Entwicklung von digitalen Tools, die im Rahmen der Projekte zu Forschungszwecken benötigt werden, ist jedoch möglich. Auch reine Evaluationsvorhaben spezieller Bildungstechnologien oder Bildungsmaßnahmen, die keine übertragbaren Ergebnisse erwarten lassen, sind nicht Gegenstand der Förderung. Nicht gefördert werden außerdem Projekte, die untersuchen, wie durch den Einsatz didaktisch sinnvoller digitaler Bildungstechnologien andere als die in der Bekanntmachung adressierten Kompetenzen (d. h. Kompetenzen, die speziell dafür notwendig sind, um sich in einer digital geprägten Welt zu bewegen und diese zu gestalten) gefördert werden können. Forschungsvorhaben, die speziell Fragen der Hochschuldidaktik und des Kompetenzaufbaus von Lehramtsstudierenden bezüglich der Vermittlung digitalisierungsbezogener Kompetenzen adressieren, werden im Rahmen dieser Bekanntmachung wegen der bereits bestehenden vielfältigen Initiativen und Förderungen des BMBF im Rahmen der Hochschullehre und -didaktik nicht gefördert.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, Universitätskliniken, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie sonstige Einrichtungen und Organisationen mit Bezug zur Bildungsforschung (z. B. auch Landesinstitute, Gemeinden, kreisfreie Städte, Landkreise und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen [KMU]). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.5

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.6 Der Antragstellende erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass in einem Projekt mindestens ein Zuwendungsempfänger eine Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung ist.

Anträge von Verbundprojekten sind ausdrücklich erwünscht.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).7

Herausforderungen der Praxis und Anwendungswissen sollen von Anfang an in die Forschung einbezogen werden und ein Wissensaustausch zwischen Praxis, Administration und Wissenschaft befördert werden. Bei der Ausgestaltung des Forschungsprojekts sollen die Bedarfe der Praxis durch einen angemessenen Einbezug von Praxispartnern und administrativer Ebene von Anfang an berücksichtigt werden. Die entsprechende Einbindung der Partner ist in der Beschreibung des Arbeitsplans zu verankern und darzustellen.

Um Datenerhebungen an Schulen und anderen Bildungseinrichtungen auf das notwendige Maß zu reduzieren, ist zur Beantwortung der Forschungsfragen die Nutzung vorhandener Daten einer eigenen Datenerhebung vorzuziehen. Zur Datenrecherche und -bereitstellung sollen die einschlägigen Forschungsdatenzentren einbezogen werden. Der Bedarf an eigenen Datenerhebungen ist zu begründen. In diesem Fall ist die Anschlussfähigkeit an bestehende Datensätze zu beachten. Die entsprechende Stellungnahme ist Teil der Begutachtung (siehe Nummer 7.2).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der beantragte Förderzeitraum kann in begründeten Fällen bis zu fünf Jahre betragen, insbesondere um beispielsweise eine erfolgreiche Kooperation mit Praxispartnern aufzubauen oder Implementationsstrategien zu entwickeln.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten8 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Übernommen oder bezuschusst werden kann ein von der Grundausstattung der antragstellenden Einrichtung abgrenzbarer projektspezifischer Mehrbedarf. Beantragt werden können Mittel für das zusätzlich notwendige Projektpersonal sowie wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, Sach-, Investitions- und Reisemittel. In begründeten Fällen können auch Mittel für Aufträge an Dritte beantragt werden (inklusive Mittel für die Programmierung von Tools zu Forschungszwecken). Ferner können neben Sachmitteln Personalmittel in Form von Stellenanteilen zur Begleitung der projektbezogenen Kooperationsstrukturen mit der Praxis sowie für die Aufbereitung der Ergebnisse für den Transfer in die Bildungspraxis und für Kommunikations- und Koordinationsaufgaben geltend gemacht werden.

Bei Bedarf können Mittel für Gebühren für Archivierungsdienstleistungen von Forschungsdatenzentren und Gebühren zur Sekundärnutzung von Daten bzw. Mittel für das Datenmanagement (Aufbereitung, Dokumentation, Anonymisierung etc.) selbst generierter Daten beantragt werden. Mittel, die im Zusammenhang mit Open-Access-Veröffentlichungen (beispielsweise Veröffentlichungsgebühren von Open-Access-Zeitschriften, Open-Access-Druckerzeugnisse oder Mittel, die für deren Erstellung benötigt werden) oder offenen Bildungsmaterialien („Open Educational Resources“) stehen, können ebenfalls geltend gemacht werden.

Das BMBF fördert den fachlichen Austausch und die Vernetzung der an den bewilligten Forschungsprojekten Beteiligten durch die Durchführung von Workshops, Symposien und gegebenenfalls anderen Veranstaltungen des Metavorhabens im Förderschwerpunkt „Digitalisierung im Bildungsbereich“. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist verpflichtend. Hierfür können für eine angemessene Anzahl der am Projekt beteiligten Personen (in der Regel bis zu zwei Personen pro Zuwendungsempfänger) pro Jahr Mittel in Höhe von bis zu 500 Euro pro Person beantragt werden.

Alle zwei Jahre findet in der Regel eine Bildungsforschungstagung des BMBF statt, die u. a. zur Vernetzung und zur Präsentation der im Rahmenprogramm empirische Bildungsforschung geförderten Projekte dient. In diesem Zusammenhang können für in der Regel bis zu zwei der am Projekt beteiligten Personen zusätzlich pro Tagung bis zu 250 Euro beantragt werden.

Das BMBF ist weiterhin bestrebt, den nationalen und internationalen Austausch im Bereich der empirischen Bildungsforschung zu verbessern. Dafür können pro beantragter wissenschaftlicher Stelle mit mind. 50 % Stellenumfang pro Jahr für bis zu zwei Reisen zu nationalen Tagungen und Kongressen bis zu 500 Euro je Reise und für maximal eine Reise pro Jahr ins europäische Ausland bis zu 1 000 Euro beantragt werden. Für außereuropäische Reisen sind immer gesonderte Erläuterungen und Kalkulationen vorzulegen. Um den Austausch in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zu gewährleisten, sollen alle geförderten Projekte mindestens einmal jährlich auf einer geeigneten Veranstaltung über ihre Arbeiten berichten, so dass ein Forschungsnetzwerk entsteht.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten weiterer geförderter Forschungsprojekte einzubringen. Zuwendungsempfänger verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit dem Metavorhaben im Forschungsschwerpunkt „Digitalisierung in der Bildung“, welches vom BMBF eingerichtet wurde.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Wenn der Zuwendungsempfänger zur Bearbeitung der Forschungsfrage (Bildungs-)Materialien entwickelt, sollen diese der Öffentlichkeit zur unentgeltlichen Nutzung (als offene Bildungsmaterialien – „Open Educational Resources“) über elektronisch zugängliche Bildungsressourcen zur Verfügung gestellt werden. Bei Programmierleistungen zu Zwecken der Forschung ist die Möglichkeit zur Umsetzung in Open-Source-Lösungen zu prüfen.

Um Forschungsergebnisse für die Praxis nutzen zu können, ist eine allgemein verständliche Ergebnisaufbereitung erforderlich. Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Projekte außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites bildungspolitisch interessiertes Publikum aufzubereiten.

Zuwendungsempfänger verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten – inklusive der verwendeten Instrumente und Dokumentationen – spätestens nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. dem Verbund Forschungsdaten Bildung, www.forschungsdaten-bildung.de ) oder einem ebenfalls vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten anerkannten Forschungsdatenzentrum zur Verfügung zu stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der Daten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Zuwendungsempfänger Standards des Forschungsdatenmanagements einhalten. Hinweise und Checklisten finden Sie unter www.forschungsdaten-bildung.de/datenmanagement .

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender; Abteilung Empirische Bildungsforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

E-Mail: ebf-digitalisierung@dlr.de

Ansprechperson ist:

Herr Dr. Tobias Rausch (Telefon: 02 28/38 21-10 40)

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Es wird empfohlen, vor der Einreichung von förmlichen Förderanträgen mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. BMBF und Projektträger planen die Durchführung einer Informations- und Beratungsveranstaltung für Interessierte. Interessierten wird die Teilnahme empfohlen. Nähere Informationen zu dieser Veranstaltung und zur Anmeldung finden Sie unter https://www.empirische-bildungsforschung-bmbf.de/de/3348.php. Auf dieser Seite werden durch den Projektträger im Nachgang auch Informationen zu der Beratungsveranstaltung zur Verfügung gestellt.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf  abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=DIGI_BILDUNG&b=DIGI_B3).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger (Anschrift siehe Nummer 7.1) bis spätestens zum 13. Dezember 2021 zunächst Projektskizzen in elektronischer und bis zum 16. Dezember 2021 (Datum Poststempel) in schriftlicher Form vorzulegen.

Die Projektskizzen sind spätestens zum 13. Dezember 2021 mit dem oben genannten elektronischen Antragssystem einzureichen. Bei der Einreichung wird ein Projektblatt erstellt. Die Endfassung dieses Formulars muss nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch eine Bevollmächtigte bzw. einen Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Das rechtsverbindlich unterschriebene Projektblatt und die Projektskizze in einfacher Ausführung (nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg bis zum 16. Dezember 2021 (Datum Poststempel) an den DLR Projektträger zu übersenden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung mit den Verbundbeteiligten durch die vorgesehene Verbundkoordination vorzulegen.

Die vorzulegende Projektskizze hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen.

Der maximale Umfang der Projektskizze beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 18 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen sowie inklusive der Zeichen in Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig) zuzüglich der im Abschnitt D genannten Anlagen. Darüber hinausgehende Darstellungen und/oder Anlagen werden bei der Begutachtung gegebenenfalls nicht berücksichtigt.

Die Projektskizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Punkten enthalten:

A. Allgemeine Angaben zum Forschungsprojekt (Deckblatt der Projektskizze):

  • Titel/Thema des Forschungsprojekts und Akronym
  • Art des Projekts: Einzelprojekt oder Verbundprojekt
  • Projektleitung (Hauptansprechperson, nur eine Person) bzw. bei Verbünden Verbundkoordination (Hauptansprechperson, nur eine Person) mit vollständiger Dienstadresse und Projektleitungen der weiteren Verbundbeteiligten (pro antragstellender Einrichtung jeweils nur eine Person)
  • geplante Laufzeit, geplanter Beginn des Projekts
  • Unterschrift der/des Hauptverantwortlichen für das Projekt und bei Verbundprojekten der beteiligten Projektleitungen

B. Inhaltsverzeichnis

C. Beschreibung der Forschungsinhalte und weitere Erläuterungen zum Projekt:

0. Kurze Zusammenfassung (maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen)

I. Ziele:

  • Fragestellung, Gesamtziel und Arbeitshypothese des Projekts
  • Bezug des Projekts zu den Zielen der Förderrichtlinie

II. Darstellung des nationalen und internationalen Forschungsstands einschließlich Darstellung der eigenen Forschungsarbeiten im Feld

III. Herleitung des Forschungsbedarfs anhand von gesellschaftlichen, bildungspolitischen und/oder bildungspraktischen Herausforderungen

IV. Beschreibung des Arbeitsplans:

  • theoretischer Zugang/analyseleitende Theorie(n)/Hypothese(n)
  • Untersuchungsdesign mit Begründung der Methoden/Verfahren
  • kurze Beschreibung der Arbeitspakete und aussagekräftiger/s Balkenplan/Gantt-Chart
  • Begründung der beantragten Projektlaufzeit

V. Beschreibung der Einbindung von/Zusammenarbeit mit der Praxis und/oder Administration (z. B. ko-konstruktive Prozesse, Kooperations- und Austauschformate, angestrebtes Transfer- und Distributionskonzept und gegebenenfalls dessen Umsetzung).

VI. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses:

  • Konkrete Darstellung der Verbindung der Projektarbeiten mit den Qualifizierungsarbeiten von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern.

D. Anlagen (außerhalb der angegebenen Zeichenzahl):

I. Angaben zum Finanzbedarf:

  • Ausgaben bzw. Kosten und Gesamtzuwendungsbedarf (tabellarisch, bei Verbundprojekten aufgeschlüsselt nach Teilprojekten und sofern zutreffend inklusive Ausweisung der beantragten Projektpauschale/Overheadpauschale/Gemeinkosten). Bitte beachten Sie, dass diese Angaben mit dem Projektblatt zur Skizze übereinstimmen müssen.

II. CV der Verbund- bzw. Projektleitung(en) inklusive eigener Vorarbeiten mit Relevanz für die Projektdurchführung unter Einbezug folgender Punkte (pro Person maximal 1 500 Zeichen inklusive Leerzeichen):

  • einschlägige Publikationen der letzten fünf Jahre (maximal fünf Publikationen)
  • gegebenenfalls erstellte und publizierte Forschungsdaten, Instrumente und dazugehörige Methodenberichte
  • laufende Drittmittelprojekte mit Bezug zum geplanten Projekt (unter Angabe von Titel, Förderer und Umfang).

III. Literaturverzeichnis

IV. Im Fall von geplanten Datenerhebungen sind vorzulegen (maximal 1 800 Zeichen inklusive Leerzeichen):

  • Stellungnahme zur Erhebung neuer Daten. Diese muss begründen, warum eine Nutzung von bereits vorhandenen Datenbeständen für die Untersuchung der Fragestellung nicht möglich ist. Dafür ist durch umfassende Information über die bei Forschungsdatenzentren vorhandenen Datensätze (z. B. unter www.forschungsdaten-bildung.de ) zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nutzung von Sekundärdaten besteht. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Ferner ist darzulegen, wie die Anschlussfähigkeit der neu zu erhebenden Daten an bestehende Datensätze beachtet wird.
  • Darstellung der Realisierbarkeit des Daten- oder Feldzugangs (z. B. Kontakte zu Personen und Institutionen aus der Praxis) sowie der gegebenenfalls zu erwartenden Genehmigungsauflagen für die Datenerhebung.

V. Im Fall einer geplanten Arbeitsteilung im Verbund:

  • Beschreibung der Arbeitsteilung zwischen den Verbundpartnern und Erläuterungen zum wechselseitigen Mehrwert (maximal 3 000 Zeichen inklusive Leerzeichen).

Die Projektskizzen müssen die aufgeführten Angaben enthalten, um eine gutachterliche Stellungnahme zu erlauben. Skizzen, die den oben genannten Anforderungen und dem Gliederungsschema nicht genügen, können gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz der Fragestellung hinsichtlich der förderpolitischen Ziele dieser Richtlinie und der im Fördergegenstand genannten Themen
  • gesellschaftliche und/oder bildungspolitische Relevanz der Fragestellung/des Projekts
  • innovatives Potenzial, insbesondere in Bezug auf Praxisinnovationen
  • theoretische Fundierung unter Berücksichtigung des nationalen und internationalen Forschungsstands
  • Qualität des Forschungsdesigns einschließlich der Angemessenheit der ausgewählten Untersuchungsmethoden
  • Ausgestaltung der Kooperation zwischen Wissenschaft und Praxis und/oder Administration sowie Transfer- und Distributionspotenzial
  • Gewährleistung des Feld-/Datenzugangs
  • Expertise der beteiligten Personen/Institutionen
  • Angemessenheit der Interdisziplinarität
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Angemessenheit der zeitlichen Umsetzung inklusive Angemessenheit der beantragten Projektlaufzeit
  • Angemessenheit des Finanzierungsplans
  • Notwendigkeit der Erhebung eigener Daten sowie Nachnutzbarkeit der Daten (bei eigener Datenerhebung)
  • Bei Verbundprojekten: Qualität der Organisation der Zusammenarbeit im Verbund.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen unter Hinzuziehung von externen Expertinnen und Experten ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessentinnen und Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy ). Die Unterlagen sind mit Hilfe des oben genannten elektronischen Antragssystems einzureichen. Die Vorhabenbeschreibung ist Bestandteil des Antrags und gehört zur vollständigen Einreichung.

Der Förderantrag muss nach der elektronischen Einreichung ausgedruckt und durch die Bevollmächtigte bzw. den Bevollmächtigten der antragstellenden Institution rechtsverbindlich unterschrieben werden. Der rechtsverbindlich unterschriebene Förderantrag und die Vorhabenbeschreibung (in einfacher Ausfertigung, nicht gebunden) sind in Papierform auf dem Postweg an den DLR Projektträger an die in Nummer 7.1 genannte Adresse zu übersenden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen. Jeder Verbundpartner stellt entsprechend dem oben beschriebenen Vorgehen einen eigenen Förderantrag. Die im Verbund abgestimmte, identische Vorhabenbeschreibung muss von jedem Verbundpartner als Anlage zum Förderantrag hochgeladen werden. Der Antrag eines Verbunds gilt nur dann als vollständig eingereicht, wenn die Förderanträge aller Verbundpartner (jeweils inklusive der abgestimmten Vorhabenbeschreibung) beim DLR Projektträger eingereicht wurden.

Die Vorhabenbeschreibung hat den folgenden Vorgaben zu entsprechen. Der maximale Umfang der Vorhabenbeschreibung beträgt für die Abschnitte A bis C der Gliederung insgesamt 30 000 Zeichen (inklusive Leerzeichen sowie der Zeichen in Tabellen, Abbildungen und Fußnoten; bevorzugte Schrift Arial, Schriftgröße mindestens 11 Pkt., Zeilenabstand 1,5-zeilig) zuzüglich der in Abschnitt D genannten Anlagen. Darüber hinausgehende Darstellungen und/oder Anlagen werden gegebenenfalls nicht berücksichtigt.

Die Gliederung (inklusive Anlagen), die für die Skizze in Nummer 7.2.1 vorgegeben wurde, ist für die einzureichende Vorhabenbeschreibung beizubehalten. Darüber hinaus muss die Vorhabenbeschreibung folgende Angaben enthalten:

Zu Abschnitt C Nummer IV Beschreibung des Arbeitsplans:

  • ausführliche Beschreibung der einzelnen Arbeitspakete (bei Verbünden je Verbundpartner) inklusive des notwendigen Projektmanagements, der inhaltlichen und zeitlichen Meilensteine (aussagekräftiger/s Balkenplan/Gantt-Chart) und der projektbezogenen Ressourcenplanung (gegebenenfalls im Vergleich zur Skizze weiter zu spezifizieren)
  • detaillierte Beschreibung der Einbindung von Bildungspraxis und/oder -administration.

Abschnitt C Nummer VII Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung

Abschnitt D Nummer IV Forschungsdatenmanagementplan, der alle grundlegenden Informationen zur Datenerhebung, -speicherung, -dokumentation und -archivierung sowie zum voraussichtlichen Nutzen für sekundäranalytische Zwecke enthält. Ferner sind Aussagen zur Rechtskonformität der Datennutzung (zum Schutz der Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, zur Einhaltung datenschutzrechtlicher und ethischer Anforderungen sowie zur Wahrung der urheberrechtlichen Ansprüche) zu tätigen.

Abschnitt D Nummer VI Detaillierte Darstellung des Verwertungspotenzials im Rahmen eines Verwertungsplans (Verwertungs-, Disseminations- und Transferkonzept)

Abschnitt D Nummer VII Interessen- und/oder Absichtserklärungen (LOI) von Personen und Institutionen aus der Bildungspraxis und/oder Bildungsadministration oder anderen für die Projektdurchführung notwendigen Kooperationspartnerinnen bzw. -partnern mit konkreten Angaben zur geplanten Kooperation. Länderbezogene Anforderungen hinsichtlich der Kooperation mit Einrichtungen aus der Bildungspraxis (beispielsweise Schulen) sind im Vorfeld zu eruieren und gegebenenfalls mit den zuständigen Stellen zu klären.

Soweit erforderlich, sind zudem weitere Erläuterungen und Konkretisierungen zur Umsetzung etwaiger Auflagen und Hinweise aus der ersten Verfahrensstufe vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich zur ersten Auswahlstufe gelten folgende Bewertungs- und Prüfkriterien:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Angemessenheit des Forschungsdatenmanagements
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme (inklusive Reichweite und Nachhaltigkeit)
  • Vorliegen von belastbaren Interessen-/Absichtserklärungen von Praxispartnerinnen und Praxispartnern/weiteren notwendigen Kooperationspartnerinnen und -partnern
  • soweit erforderlich: Umsetzung der formulierten Auflagen und Hinweise einschließlich der Einhaltung des empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 23. August 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Spannhake

Anlage
zu beihilferechtlichen Vorgaben

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragstellende bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für 10 Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 Datenstrategie der Bundesregierung – Eine Innovationsstrategie für gesellschaftlichen Fortschritt und nachhaltiges Wachstum (https://www.bundesregierung.de/resource/blob/992814/1845634/f073096a398e59573c7526feaadd43c4/datenstrategie-der-bundesregierung-download-bpa-data.pdf)

2 Aktionsplan für digitale Bildung (2021-2027) – Allgemeine und berufliche Bildung für das digitale Zeitalter neu aufstellen (https://ec.europa.eu/education/education-in-the-eu/digital-education-action-plan_de)

3 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

4 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14.06.2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

5 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

6 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

7 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

8 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

9 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

10 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.