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Änderung der Bekanntmachung : Datum:

Änderung der Richtlinie zur Fördermaßnahme „Anwender – Innovativ: Forschung für die zivile Sicherheit II“, Bundesanzeiger vom 06.10.2021

Vom 27.09.2021

Die Richtlinie zur Fördermaßnahme „Anwender – Innovativ: Forschung für die zivile Sicherheit II" vom 6. April 2018 (BAnz AT 27.04.2018 B2) wird geändert.

In Nummer 8 wird der zweite Absatz wie folgt gefasst:

Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht ­verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.

In der Anlage wird in Nummer 1 nach Absatz 4 der folgende Passus ergänzt:

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Bonn, den 27. September 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Detmer