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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Forschungsprojekten zu ethischen, rechtlichen und sozialen Aspekten der Neurowissenschaften, Bundesanzeiger vom 06.10.2021

Vom 14.09.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1 Förderziel und Zuwendungszweck


Die neurowissenschaftliche Forschung liefert kontinuierlich Fortschritte in Bezug auf unser grundlegendes Verständnis zur Struktur und Funktion des menschlichen Gehirns unter gesunden und pathologischen Bedingungen. Dieses Wissen ist von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung neuer Diagnosen und Behandlungen für Patienten mit Erkrankungen. Gleichzeitig haben die Neurowissenschaften Auswirkungen auf das Verständnis und damit möglicherweise auch auf die Kontrolle menschlicher Entscheidungen, Verhaltensweisen, Emotionen und sozialer Interaktionen. Der wissenschaftliche und technologische Fortschritt in den Neurowissenschaften erweitert die Möglichkeiten zur bio-medizinischen und psychologischen Einflussnahme auf den Menschen. Neue Therapieformen der Medizin erlauben bereits jetzt die techn(olog)ische Beeinflussung des Gehirns, künstliche Intelligenz wird in einer großen Breite eingesetzt, von medizinischer Diagnose bis zur Werbeoptimierung und Konsumenten-orientierten Applikationen. Alle diese Anwendungen nutzen die Aufzeichnung und Interpretation von großen Mengen gesundheitsbezogener Daten.


Diese Innovationen bergen neben ihrem hohen Nutzungspotenzial auch Risiken, da ihre Anwendungen das menschliche Wesen und unsere Entscheidungen beeinflussen können.


Verantwortungsvolle Forschung und Innovation erfordert den Einbezug ethischer, rechtlicher und sozialer Aspekte (ELSA), um das Potenzial neurowissenschaftlicher Entwicklungen für das Wohl des Menschen zu nutzen und mög­lichen Risiken angemessen begegnen zu können, sowie Konsequenzen für die Gesellschaft und das Gesundheitssystem frühzeitig zu erkennen und zu diskutieren.


Das Förderziel dieser Maßnahme ist es, die ethischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Implikationen von Entwicklungen in den Neurowissenschaften zu identifizieren, wissenschaftliche Grundlagen für einen informierten gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Diskurs zu legen, Chancen und Risiken, die sich aus dem technischen und methodischen Fortschritt ergeben, zu bewerten sowie den allgemeinen Wissensstand zu erweitern. Dies soll zu einem besseren Verständnis bei verschiedenen Akteuren aus Politik, Wissenschaft und Gesellschaft beitragen und bildet die Grundlage zur Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Neurowissenschaften sowie für die Entwicklung allgemeingültiger Richtlinien zur Umsetzung in die technologische und methodische Praxis. Ein weiteres Ziel ist es, den Ausbau der interdisziplinären ELSA-Forschungslandschaft zu unterstützen, den Wissenschaftsbereich für Forschende attraktiver zu machen und die internationale Sichtbarkeit weiter zu erhöhen.


Zu diesem Zweck werden exzellente, interdisziplinäre Forschungsprojekte gefördert, die wissenschaftlich-technologisch fundierte Analysen und Bewertungen erarbeiten und ggf. Leitlinien und Handlungsempfehlungen für die betroffenen Akteure aus Politik, Wissenschaft und Gesellschaft aufzeigen. Forschenden Einrichtungen wird es ermöglicht, Forschungsprojekte zu aktuellen ELSA-Fragen der Neurowissenschaften durchzuführen, ihre Forschungsaktivitäten zu intensivieren, sich zu vernetzen sowie Kooperationen auszubauen. In die Forschungsaktivitäten können auch Bürgerinnen und Bürger sowie Betroffene oder Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter integriert werden. Insbesondere kann ein Fokus in der systematischen Analyse möglicher ethischer, normativer und gesellschaftlicher Auswirkungen von neurowissenschaftlichen Anwendungen oder Nutzung von Hirndaten und Künstlicher Intelligenz liegen. Dabei kann auch die ELSA-Forschung der Lebenswissenschaften theoretisch und methodisch weiterentwickelt werden. Darüber hinaus soll im Rahmen der Projektförderung ein Querschnittsprojekt als Research Hub die geförderten Forschungsprojekte auf einer übergeordneten Ebene untereinander und mit weiteren einschlägigen nationalen und internationalen Stakeholdern vernetzen, den Ausbau nachhaltiger Kooperationen unterstützen und bei der zielgruppengerechten Verwertung der Forschungsergebnisse unterstützen. Zudem ist erwünscht, dass im Querschnittsprojekt weitere zukunftsorientierte Fragen identifiziert und bearbeitet werden. Dabei wird erwartet, dass zumindest eine substanzielle Frage identifiziert wird, die aus der Vernetzungsarbeit der Forschungsprojekte hervorgeht.


Diese Förderrichtlinie ist Teil des BMBF-Förderschwerpunkts „Ethische, rechtliche und soziale Aspekte in den Lebenswissenschaften“. Sie leistet einen Beitrag zur Forschungsförderung in diesem Bereich und gestaltet das Handlungsfeld „Innovationsförderung – medizinischen Fortschritt vorantreiben“ im Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung aus.


1.2 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundes­ministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Das Förderangebot beinhaltet zwei eigenständige Module. Interessierte können Anträge zu beiden Modulen stellen. Diese müssen getrennt gestellt werden.


Modul A: Forschungsprojekte:


Gefördert werden innovative, interdisziplinäre Forschungsprojekte, die in der Regel in Verbünden bearbeitet werden sollen. Die Projekte müssen ethische, rechtliche, gesellschaftliche, normative, kulturelle, ökonomische und/oder soziale Implikationen und Fragestellungen adressieren, die sich aus den Fortschritten in den Neurowissenschaften oder Anwendungen neurowissenschaftlicher Technologien ergeben.


Die Projekte müssen interdisziplinär angelegt sein, d. h. Aspekte der Natur- bzw. Geistes- und/oder Sozialwissenschaften kombinieren. Sie sollen auch die internationale und interkulturelle Diskussion und Dimension einbeziehen, wo es für die Fragestellung sinnvoll ist.


Folgende Themenfelder kommen unter anderem in Betracht:

  • Analyse von Implikationen neurowissenschaftlicher Grundlagenforschung und klinischer Forschung;
  • Auswirkungen der modernen Neurowissenschaften auf Entscheidungsprozesse und die Entscheidungsautonomie des Menschen sowie auf traditionelle philosophische Fragen, Konzepte und Theorien zu grundlegenden Aspekten der menschlichen Natur;
  • Analysen gesellschaftlicher Implikationen durch den Einsatz digitaler Technologien, Künstlicher Intelligenz und Algorithmen beim Menschen;
  • Analyse neurowissenschaftlicher Technologien oder Methoden hinsichtlich ihrer Anwendungspotenziale und Risiken beim Menschen sowie die Implikationen für Stakeholder;
  • Entwicklung von Handlungsoptionen für verantwortungsvolle Forschung und Innovation im Bereich der Neuro­wissenschaften unter Berücksichtigung der bereits existierenden Stellungnahmen, Positionierungen und Empfehlungen auf nationaler und internationaler Ebene.


Forschungsprojekte können Maßnahmen zur gezielten interdisziplinären Nachwuchsförderung beinhalten. Angemessene Methoden und Initiativen (z. B. Diskurse, Klausurwochen, Workshops, öffentliche Veranstaltungen) werden zur Bearbeitung spezifischer Fragestellungen, insbesondere zur Einbindung relevanter Akteure, vorausgesetzt. Zur Beantwortung der spezifischen Forschungsfragen kann auch die Entwicklung neuer Methoden für die ELSA-Forschung in das Forschungsprojekt integriert werden.


Ausgeschlossen von der Förderung sind Veranstaltungen mit reinem Tagungs- bzw. Kongresscharakter.


Modul B: Wissenschaftliche Querschnittsmaßnahme (Research Hub):


Gefördert wird ein Querschnittsprojekt als Einzelprojekt oder Verbundvorhaben.


Es soll eine zentrale fachlich qualifizierte Anlaufstelle darstellen. Es wird erwartet, dass diese als Kristallisationspunkt (Research Hub) für neurowissenschaftliche ELSA-Forschung in Deutschland dient.


Das Querschnittsprojekt hat zur Aufgabe, die in Modul A geförderten Forschungsprojekte während der Laufzeit miteinander und mit weiteren einschlägigen, nationalen und internationalen Stakeholdern zu vernetzen. Es soll zudem die Forschungsprojekte bei der zielgruppengerechten Aufbereitung und Verbreitung der Forschungsergebnisse und Ergebnisverwertung unterstützen.


Darüber hinaus ist gewünscht, dass das Querschnittsprojekt aus einer übergreifenden Sicht inhaltliche, methodische oder strukturelle Lücken der neurowissenschaftlichen ELSA-Forschung identifiziert und geeignete zukunftsgerichtete Aktivitäten erarbeitet. Eine Anbindung an den internationalen Stand der Forschung soll durch Einbindung von Schlüsselexpertisen, z. B. in internationalen Vernetzungstreffen, und daraus resultierenden Handlungsempfehlungen erfolgen.


Für beide Module gilt:


Ziel der geförderten Projekte sollte es sein, die jeweils thematisierten Problemstellungen kritisch zu analysieren, zu bewerten und ggf. Lösungskonzepte auf der Grundsatz- und/oder Handlungsebene zu entwerfen. Dabei können Vergleiche spezifischer nationaler Sichtweisen und Regelungen mit denen anderer Länder eine sinnvolle Ergänzung darstellen.


Geschlechts- und altersspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben in angemessener Weise berücksichtigt werden.


Die Ergebnisse geförderter Projekte sollen auch als Grundlage für einen informierten und sachorientierten wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Diskurs zur Thematik dienen. Darüber hinaus soll ein Konzept für die Information von Öffentlichkeit bzw. Politik über die gewonnenen Ergebnisse erarbeitet und umgesetzt werden.


Forschungsverbünde müssen aus abgrenzbaren Teilprojekten bestehen, die unter Einbeziehung der jeweils für die Problemstellung relevanten und erforderlichen Expertisen und Fachdisziplinen zuvor gemeinsam definierte Ziele in einer interaktiven und lösungsorientierten Zusammenarbeit verfolgen.
Die Perspektiven der jeweils relevanten Akteure, dabei vor allem auch von Patienten- und Bürgerschaft, sollen in geeigneter Weise in die Planung, Durchführung und/oder Ergebnisverbreitung der Vorhaben eingebunden werden. Hinweise bezüglich verschiedener Möglichkeiten zur Einbindung finden sich beispielsweise auf der Internetseite von INVOLVE: http://www.invo.org.uk/resource-centre/resource-for-researchers/


Die Förderung von primär naturwissenschaftlich-experimentellen oder biomedizinischen Fragestellungen (beispielsweise Bildgebungsstudien, klinische Erhebungen) ist in dieser Fördermaßnahme grundsätzlich ausgeschlossen.


3 Zuwendungsempfänger


Modul A:


Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen, außerschulische Kultur- und Bildungseinrichtungen, weitere Institutionen (z. B. Initiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen) mit Schwerpunkten in der Wissensgenerierung und -vermittlung sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einem nachgewiesenen Schwerpunkt auf Forschung, Bürgerwissenschaften, Wissenschaftskommunikation oder Bildung für nachhaltige Entwicklung. Alle Antragsberechtigten können in Verbundvorhaben als Verbundpartner fungieren, jedoch muss ein wissenschaftlicher Verbundpartner die Koordination übernehmen.


Modul B:


Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Wissenschaftseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.


Für beide Module gilt:


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen2.


Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.


Die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern ist erwünscht, sie können jedoch keine eigene Zuwendung im Rahmen dieser nationalen Förderrichtlinie erhalten.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Vorleistungen


Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu Themen der Förderinitiative ausgewiesen sein. Die gewählte Forschungsfrage muss relevant im Sinne der förderpolitischen Zielsetzung der Fördermaßnahme (siehe Nummer 1) sein.
Zusammenarbeit


In die Verbünde müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen.


Beantragte Projekte müssen alle für die umfassende Bearbeitung der gewählten Forschungsfrage notwendigen Expertisen und Ressourcen einbinden. Bei Verbundvorhaben muss ein eindeutiger Mehrwert der Zusammenarbeit erkennbar sein. Insbesondere bei der Konzeption der Forschungsarbeiten und bei der Verbreitung ihrer Ergebnisse sollten überall dort, wo notwendig und zielführend, relevante Akteure, insbesondere Patienten- und Bürgerschaft eingebunden werden.


Von den Partnern eines Verbundes ist eine Koordinatorin oder ein Koordinator zu benennen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbundes keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 01104).


Die Bereitschaft zur sekundären Vernetzung der einzelnen Projekte dieser Maßnahme untereinander, mit dem wissenschaftlichen Querschnittsprojekt, sowie mit Vorhaben anderer, thematisch verwandter Fördermaßnahmen des BMBF wird vorausgesetzt.


Qualität der angewendeten Methoden


Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.


Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen


Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit, Reproduzierbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Zudem wird erwartet, dass die FAIR-Prinzipien (findable, accessible, interoperable and reusable, siehe auch https://go-fair.org/fair-principles/) zum Daten-Management befolgt werden.


Deshalb gelten folgende Voraussetzungen:

  • Forschungsergebnisse, die im Rahmen dieser Förderrichtlinie entstehen, müssen unabhängig von ihrem Ergebnis publiziert werden;
  • die Veröffentlichungen der Ergebnisse sollen nach Möglichkeit als Open Access-Publikation erfolgen (siehe auch Nummer 6);
  • Originaldaten zu den Publikationen sollen zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht);
  • nähere Angaben sind im Leitfaden zu dieser Förderrichtlinie zu finden.


Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten


Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für den Umgang mit Fortschritten in den Neurowissenschaften und neuromedizinischer Forschung erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden. Neben Fachpublikationen könnten diese zum Beispiel im Bereich der Wissensvermittlung im Rahmen von Transferworkshops mit Anwendern, Entwicklung von Lern- und Lehrmaterialien oder Informationen für die allgemeine Öffentlichkeit liegen.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.
Interdisziplinäre Forschungsprojekte, die in Verbünden oder in begründeten Ausnahmefällen auch in Einzelvorhaben bearbeitet werden, können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden. Im Fall des Querschnittsprojekts kann eine Zuwendung von bis zu vier Jahren gewährt werden, um eine Ergebnisdissemination der in Modul A geförderten Forschungsprojekte und übergreifende Analysen zu ermöglichen.


Das Querschnittsprojekt wird nach ca. dreieinhalb Jahren mit Hilfe externer Gutachter evaluiert, um unter anderem zu prüfen, ob eine Verlängerung um bis zu zwei Jahre erforderlich ist. Näheres wird dem geförderten Querschnittsprojekt zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt.


Daneben sind unter anderem Ausgaben/Kosten für die folgenden Punkte zuwendungsfähig:

  • Koordination;
  • Fördermittel zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern bzw. Betroffenen in den Verbünden; z. B. angemessene Aufwandsentschädigung für Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter oder Reisen für die Mitwirkung am Projekt;
  • Publikationsgebühren, die für die Open Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen.


Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.


Kooperationen mit thematisch verwandten Vorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops, Ad-hoc Arbeitsgruppen, Summer schools, Vernetzungstreffen, Klausurwochen und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern (Doktoranden, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.


Beiträge zur Mitgliedschaft in der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF e. V., vgl. http://www.tmf-ev.de/Mitglieder/Mitglied_werden.aspx) sind im Rahmen dieser Förderrichtlinien zuwendungsfähig, wenn die TMF-Mitgliedschaft dem Projektfortschritt und damit der Zielerreichung dieses Projektes dient.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


DLR Projektträger
– Bereich Gesundheit –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 0228/3821-1210
Telefax: 0228/3821-1257


Ansprechpersonen sind
Dr. Anna Gossen, E-Mail: ELSA-Foerderung@dlr.de; Telefon: 0228/3821-1684
Dr. Katja Hüttner, E-Mail: ELSA-Foerderung@dlr.de; Telefon: 0228/3821-2177
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de


Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 14. Dezember 2021, 14.00 Uhr MEZ zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.


Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit der/dem vorgesehenen Verbundkoordinatorin/Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben.


Verbindliche Anforderungen an die Projektskizze sind in einem Leitfaden für einreichende Personen (http://www.dlr.de/pt/Portaldata/45/Resources/Dokumente/Leitfaden/Leitfaden_ELSA-Neuro_2021.pdf) niedergelegt.


Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.


Mit Blick auf das internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.


Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline).


Die Anleitung zur Einreichung der Projektskizze ist im Portal zu finden.


Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.


Der Skizze ist ein Unterschriftenblatt beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projekt­leiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Diese Seite ist in die hochzuladende PDF-Datei einzubinden.


Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:


Modul A: Forschungsprojekte

  • Relevanz der Fragestellung im Sinne des Förderziels (siehe Nummer 1);
  • Erfüllung des Gegenstands der Förderung (siehe Nummer 2) und der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4);
  • wissenschaftliche und methodische Qualität, unter anderem Einbindung relevanter Fachdisziplinen zur interdiszi­plinären Erörterung der gewählten Fragestellung; Angemessenheit der Beteiligung relevanter Akteure in der Planung, Durchführung und Ergebnisverwertung der Studie; Einbeziehung internationaler Betrachtungen in die nationalen Fragestellungen;
  • Expertise des Projektteams und Qualität des Projektmanagements;
  • Qualität und Angemessenheit des Konzepts zum Transfer der Forschungsergebnisse in die Praxis;
  • realistische Arbeits- und Zeitplanung;
  • Angemessenheit der Finanzplanung.


Modul B: Wissenschaftliche Querschnittsmaßnahme (Research Hub)

  • Erfüllung des Förderziels (siehe Nummer 1), des Gegenstands der Förderung (siehe Nummer 2) und der Zuwendungsvoraussetzungen (siehe Nummer 4);
  • wissenschaftliche und methodische Qualität, unter anderem Einbindung relevanter Fachdisziplinen; Angemessenheit der Beteiligung relevanter Akteure in Planung, Durchführung und Ergebnisverwertung der Maßnahme; Einbeziehung internationaler Betrachtungen in die nationalen Fragestellungen;
  • Qualität des Projektmanagements;
  • Qualität und Angemessenheit des Konzepts zum Transfer der Forschungsergebnisse in die ELSA-Forschung und in die Praxis;
  • realistische Arbeits- und Zeitplanung;
  • Angemessenheit der Finanzplanung.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen und Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).


Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.


Anträge, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.


Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.


Die eingegangenen Anträge werden einer vertieften Prüfung entlang der Kriterien der ersten Stufe und einer Prüfung der Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe unterzogen. Zusätzlich wird nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 14. September 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Roesler


Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/13820.php zu finden.


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens;
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens;
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht7.


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
    Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c AGVO Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO);
  4. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  5. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
3 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) (http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE).
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
7 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.