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16.09.2021

Bekanntmachung

 

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Regionale Innovationsgruppen für eine klimaschützende Wald- und Holzwirtschaft (REGULUS)“ im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA), Bundesanzeiger vom 06.10.2021

 

Weite Teile der Wälder in Deutschland sind laut Waldbericht der Bundesregierung 2021 massiv geschädigt. Stürme, extreme Dürre, hohe Temperaturen und Schädlingsbefall haben den Wäldern in Deutschland in den vergangenen Jahren immens zugesetzt. Die Folgen sind ökologische wie ökonomische Waldschäden von kaum absehbarem ­Ausmaß. Es ist deshalb dringend notwendig, den negativen Trend seit Beginn der Waldzustandserhebungen 19841 umzukehren. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der großen Bedeutung von Wäldern für den Klimaschutz, für die Forstwirtschaft und als Erholungsraum für den Menschen. Es werden dringend evidenzbasierte Handlungsempfehlungen für die künftige, klimaschützende Wald- und Holzwirtschaft benötigt, zu Fragestellungen, wie sich bisherige Strategien des Waldbaus, der Waldbewirtschaftung und der Holzverwendung auf den Klimawandel, den Klimaschutz, den Schutz der Biodiversität, die Nutzung des Waldes und auf die Umwelt auswirken und in welchem Umfang der Umgang mit natürlichen Störungen in die waldbauliche Planung integriert werden kann. Von der Forst- und Holz­wirtschaft wird unter anderem ein beträchtlicher Beitrag zum Erreichen der Klimaziele erwartet. Die CO2-Minderungspotenziale bestehen im Wald durch Erhalt und Aufbau der CO2-Speicherungskapazität durch klimastabilen Wald­umbau und entlang der gesamten Wertschöpfungskette, durch verbesserte Kreislaufführung, längere und optimierte Nutzungsdauer und neue stoffliche Einsatzmöglichkeiten des Holzes sowie neue Verfahren und Prozesse für die Holzverarbeitung. Anstrengungen in einer neuen Dimension sind erforderlich, um diese Aufgabe zu meistern.

Vor diesem Hintergrund hat die von den Bundesministerien für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und für Bildung und Forschung (BMBF) mit Beteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) eingesetzte Arbeitsgruppe zur Wald- und Holzforschung (AG WUHF) im September 2021 einen Bericht2 zu Forschungsbedarfen und strukturellen Verbesserungspotenzialen in der deutschen Wald- und Holzforschung vorgelegt. Um unsere Wälder für die Zukunft fit zu machen, müssen Wissenslücken geschlossen werden, Capacity Building betrieben und vor allem die in Teilen fragmentierte Forschungslandschaft vernetzt sowie einheitliche digitale Mess- und Modellierungsverfahren über alle Bereiche der Wald- und Holzwirtschaft entwickelt werden. Das BMBF greift im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) mit vorliegender Förderrichtlinie Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Wald- und Holzforschung auf.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Mit der Förderrichtlinie verfolgt das BMBF drei Ziele:

a) die Stärkung der disziplinenübergreifenden Zusammenarbeit und Vernetzung von wissenschaftlichen, wirtschaft­lichen und weiteren Akteuren innerhalb regionaler Wald- und Holzforschungs-Cluster in Deutschland (vgl. den Bericht der AG WUHF),2

b) die fachliche und überfachliche Qualifizierung wissenschaftlicher Nachwuchskräfte als Teil eines langfristig angelegten „Capacity Buildings“ im Zuge der anstehenden Transformationsprozesse in der Wald- und Holzwirtschaft und

c) die Entwicklung konkreter Lösungskonzepte und Handlungsansätze für die Waldbewirtschaftung und die Holzwirtschaft im Spannungsfeld von Klimawandel, wirtschaftlichen Interessen, Naturschutz sowie weiteren gesellschaftlichen Ansprüchen an den Wald.

Zuwendungszweck ist die Förderung von anwendungsorientiert arbeitenden Innovationsgruppen, die durch eine deutliche Beteiligung wissenschaftlicher Nachwuchskräfte gekennzeichnet sind. Die Forschungsverbünde sollen alle relevanten Akteure, die für die spätere Umsetzung der Vorhabenergebnisse erforderlich sind, einbinden.

Diese Förderrichtlinie soll einen Beitrag zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität Deutschlands bis 2045 gemäß novelliertem Klimaschutzgesetz sowie der Klimaresilienz gemäß der deutschen Anpassungsstrategie bis 2060 leisten. Die Förderrichtlinie ist eine Maßnahme im Rahmen der BMBF-Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA) und dient der Erreichung der internationalen Ziele 12, 13 und 15 für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen. Im Rahmen der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung werden aufgrund der Bedeutung der Forst- und Holzwirtschaft für die ländlichen Räume insbesondere die Missionen „Gut leben und arbeiten im ganzen Land“ sowie die Mission „Nachhaltiges Wirtschaften in Kreisläufen“ durch diese Fördermaßnahme adressiert.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt3. Die Förderung erfolgt unter ­Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderrichtlinie ist die Förderung von Innovationsgruppen auf dem Gebiet der nachhaltigen, bio­diversitätsfördernden und klimaschützenden Wald- und Holzwirtschaft mit dem Ziel, durch wissenschaftliche Nachwuchsförderung einen Impuls zur besseren Vernetzung von Einrichtungen der Wald- und Holzforschung untereinander sowie zur gezielten Vernetzung mit Einrichtungen anderer Disziplinen/Branchen zu geben. Darüber hinaus soll der Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis durch neue Partnerschaften im Wald-Holzbereich befördert und durch Innovationskonzepte unterstützt werden.

Eine Innovationsgruppe im Sinne dieser Förderrichtlinie versteht sich als Zusammenarbeit von Mitarbeitenden verschiedener Institutionen, die gemeinsam ein Forschungsthema bearbeiten und dabei insbesondere die Bedingungen für die Umsetzbarkeit und die potenzielle Wirkung ihrer Forschungsarbeiten und -produkte untersuchen. Eine weitere Kerneigenschaft einer Innovationsgruppe ist die Möglichkeit zur fachlichen Weiterqualifizierung: Durch selbst zu ­suchende geeignete Qualifizierungsmaßnahmen erwerben sich die Mitglieder der Gruppe Wissen zu Innovations­prozessen und deren Management (Innovationskompetenz).

Um den angestrebten Beitrag zur besseren Vernetzung und starker interdisziplinären Ausrichtung der Wald- und Holzforschung darstellen zu können, ist in den Skizzen beziehungsweise Projektanträgen deshalb zu beschreiben, wie die Forschungsergebnisse in die Entscheidungen und das Handeln auf regionaler beziehungsweise nationaler Ebene einfließen werden und welche Verbesserungen gegenüber dem Status quo hierdurch ermöglicht werden können. Im Vorhabenverlauf werden die erforderlichen Umsetzungsschritte in einem Innovationskonzept präzisiert. Es muss sichergestellt werden, dass die erzielten Fortschritte mit Hilfe von messbaren Indikatoren nachvollziehbar sind.

Die Indikatoren müssen auf Basis der im Folgenden genannten Wirkungsziele selbst gewählt oder entwickelt werden, zu denen von jeder Innovationsgruppe Beiträge erwartet werden:

  • Verbesserung der gemeinsamen informations- und wissensbasierten Entscheidungsgrundlagen von Akteuren für eine nachhaltige, biodiverstätsfördernde und klimaschützende Wald- und Holzwirtschaft
  • verbesserte mittel- und langfristige Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Wald- und der Holzforschung, verbesserte Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Wald- oder Holzforschung unter Berücksichtigung anderer Sektoren/Disziplinen und Interessensvertretungen
  • Stärkung der Innovationskompetenz in der Wald- und Holzforschung/Innovationskonzepte: Umsetzungsmöglichkeiten für die Forschungsergebnisse aufzeigen, ausarbeiten und deren Umsetzung beginnen
  • Verbesserte Vernetzung von Nachwuchswissenschaftlern der Wald- und Holzforschung in Deutschland
  • Qualifizierung von Wissenschaftlern (zum Beispiel durch Promotion, Habilitation)

Eine wichtige Zielsetzung der Förderung ist die langfristige Stärkung der Innovationskompetenz für eine nachhaltige, biodiversitätsfördernde und klimaschützende Wald- und Holzwirtschaft in Wissenschaft und Praxis. Die Mitglieder der Innovationsgruppen sollen durch einen Erwerb von Innovationskompetenz (Erkennen von Bedarfen, Anwendungsfelder für neue Ideen, Realisierung von Ideen/Innovationen, Weitergabe von Innovationen) in die Lage versetzt werden, Innovationsprozesse besser zu verstehen und auf dieser Grundlage die nächsten Schritte für eine erfolgreiche Umsetzung in einem Innovationskonzept zusammenfassen (siehe zum Beispiel Innovationskonzepte der Innovationsgruppen Nachhaltiges Landmanagement, https://innovationsgruppen-landmanagement.de/de/mediathek/innovationskonzepte/).

Im Regelfall sind die Innovationsgruppen jeweils innerhalb eines regionalen Forschungsclusters der deutschen Wald- und Holzforschung angesiedelt. Antragstellende müssen mit ihrem Projektantrag darlegen, dass innerhalb der ­gewählten Region(en) besonders enge fachliche/funktionale Beziehungen und ein gemeinsames Entwicklungsziel ­bestehen. Der Zuschnitt der Projektregion soll sich aus den regionalen Besonderheiten in Verbindung mit dem ­gewählten Untersuchungsgegenstand ergeben. Bei überregionaler Bedeutung des Themas der Innovationssgruppe, der Notwendigkeit von vergleichenden Untersuchungen in unterschiedlichen Projektregionen und gleichzeitig hoher Relevanz für die Vernetzung der Wald- und Holzforschung ist die Förderung einer „virtuellen“ Innovationsgruppe an mehreren Forschungsstandorten erwünscht und möglich.

Nicht förderfähig sind Vorhaben, die auf reine Grundlagenforschung ausgerichtet sind, und Vorhaben mit ausschließlich akademischen Partnern. Eine Ausnahme bildet das wissenschaftliche Querschnittsprojekt, das als Einzelvorhaben gefördert werden kann.

Eine überzeugende Verwertung der Projektergebnisse ist ein zentrales Anliegen dieser anwendungsorientierten Maßnahme. Lösungsansätze und Handlungsoptionen aus den Forschungsprojekten müssen beispielhaften Charakter ­haben. Für die Übertragbarkeit der Ergebnisse sind innerhalb der Laufzeit geeignete Produkte zu erstellen. Es sollen Bezüge zu den „Sustainable Development Goals“ (SDGs) verdeutlicht werden.

Diese Fördermaßnahme ist Teil der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA). Bezüge der Projektidee zu anderen BMBF-Aktivitäten oder zu Aktivitäten anderer Ressorts, wie z. B. dem Waldklimafonds, sind darzustellen.

2.1 Forschungsthemen

Es werden regionale, interdisziplinäre Innovationsgruppen gefördert, deren inhaltlicher Schwerpunkt mindestens ­einem der folgenden vier Themenbereiche zuzuordnen ist:

Risikomanagement und Resilienz in der Wald- und Holzwirtschaft:

Konzepte und Technologien für ein integriertes, regional angepasstes Risikomanagement zur Verbesserung der Resilienz gegenüber Klimaänderung, Extremereignissen, Sturm, Dürre, Feuer, Insekten etc.; Integrierte Zukunftskonzepte und Technologien zur Verbesserung des Waldzustandes und der Waldbewirtschaftung; Folgeabschätzungen einschließlich ökonomischer Bewertung und gesellschaftlicher Akzeptanz (zum Beispiel auf kommunaler Ebene)

Zirkuläres Wirtschaften in der Wald- und Holzwirtschaft:

Digitale Technologien zur Schließung von Produkt-, Material-, Stoffkreisläufen, Logistikketten; Innovative Geschäftsmodelle; Grenzen der Rohstoffverfügbarkeit; Nutzungsoptionen für Schad- und Restholz (inklusive industrieller Prozesse); Effizienzsteigerung der Holznutzung zum Beispiel für das Bauwesen; Konzepte und Technologien zur Verbesserung der Kaskadennutzung entlang der Wald-Holz-Wertschöpfungsketten; Technikfolgeabschätzungen, Normen und Standards; Ökobilanzierung; Bewusstsein, Wissen und Akzeptanz in der Gesellschaft bezügich zirkulärem Wirtschaften im Bereich Wald/Holz, Verbraucher- und Industrieverhalten

Klimaschutz durch Wald- und Holzwirtschaft:

Regional angepasste, innovative Waldbewirtschaftungs-/Landnutzungssysteme zur Erhöhung der C-Sequestrierung und langfristigen Speicherung (Bestand, Humus, Boden, Totholz, Ökosystem); Erhöhung der C-Sequestrierung durch neue Konzepte/Aushandlungsprozesse zur Steigerung der Waldflächenanteile bzw. von mit Gehölzen bestockten Flächen (zum Beispiel Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, Ökosystemleistungen) und deren betriebs- und volkswirtschaftliche Bewertung; Bewusstsein, Wissen und Akzeptanz in der Gesellschaft bezüglich angepasster Waldnutzung; Strategien und Technologien zur Vermeidung/Einsparung von Treibhausgasemissionen in Betrieben der Wald- und Holzwirtschaft sowie entlang der Wald-Holz-Wertschöpfungsketten; Konzepte für die Gewährleistung und Erhöhung der CO2-Senkenfunktion durch Wald- und Holzwirtschaft trotz Risiken und verstärkter Verwendung von Holz; Erhöhung der CO2-Senkenfunktion von Holz durch neue Nutzungsansätze von Holz im Bauwesen und durch die Entwicklung von neuen, langlebigen Holzprodukten

Multifunktionale Wälder und Landnutzungskonflikte:

Wirkung von Waldbewirtschaftung und Holznutzung auf Biodiversität, Umwelt und Ökosystemleistungen; Honorierung von Ökosystemleistungen der Wälder; Waldökosysteme in Interaktion mit anderen Ökosystemen (zum Beispiel Moore, landwirtschaftliche Flächen, Küsten etc.); Wald als Erlebnisraum, Ansprüche an die Waldnutzung zu Erholungs-, Sport- und Gesundheitszwecken, Wald-Wild, Konflikte mit anderen Ansprüchen (zum Beispiel Wildtier­ökologie, Waldarbeit, Waldschutz, Jagd); integrative Zustandsbewertung von Waldökosystemen (zum Beispiel mit terrestrischen und Fernerkundungsmethoden oder durch Einsatz von KI); Optionen zur Integration von Waldnaturschutz und Forstwirtschaft in der Fläche; Indikatoren zum Vergleich waldbaulicher Strategien; Unterstützung für forstliche Planung und Entscheidungsfindung; Bewertung und Entwicklung von Konzepten kleinräumiger Waldflächen als funktionelle Strukturelemente (zum Beispiel für Erosions-, Gewässer- oder Immissionsschutz)

Die in den Themenschwerpunkten skizzierten Forschungsbedarfe sind beispielhaft zu verstehen und schließen andere Fragestellungen oder weitere Forschungsbedarfe nicht aus. Im Sinne eines systemischen Ansatzes werden auch themenübergreifende Ansätze begrüßt, die mehrere der oben genannten vier Themenbereiche adressieren.

Bei Eignung des Vorhabens werden auch spezifische Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN SPEC) gefördert, eine entsprechende Beantragung wird begrüßt.

2.2 Struktur und Ausrichtung der Vorhaben

Die genannten Themen sollen durch inter- und transdisziplinäre Forschungs- und Entwicklungsverbünde bearbeitet werden, die nach den Kriterien einer Innovationsgruppe aufgestellt sind (Definition siehe Nummer 2). Neben der Wissenschaft müssen auch Praxis- bzw. Wissenschaftstransfereinrichtungen eine tragende Rolle einnehmen. Darüber hinaus wird in der Regel projektspezifisch eine Beteiligung von Anwendern, Gesellschaft und Verbrauchern sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) erwartet, um tragfähige Lösungen zu etablieren. Dazu gehören, je nach Ausrichtung der Vorhaben, Landnutzer (Land- und Forstwirtschaft, Tourismus, Naturschutz, Abfallwirtschaft), Architekten, Bauunternehmen, Regionalplaner und -entwickler, Dienstleister, Logistikanbieter oder Transportunternehmen, Informationsdienstleister, Handel sowie andere relevante Industriezweige unter anderem. Es ist sicherzustellen, dass die für die jeweilige wissenschaftliche Fragestellung relevanten Disziplinen und Forschungsfelder vertreten sind. Im Antrag ist ein überzeugendes Konzept der inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit sowie ein gemeinsamer Forschungsplan vorzulegen.

In jedem Verbundvorhaben müssen mindestens ein Wissenschaftspartner/Forschungseinrichtung und ein Praxisakteur/Wissenstransferpartner (zum Beispiel Bundes-/Landesforstverwaltung/Bundes-/Landesforschungseinrichtungen/Körperschaftswald/Forstliche Vereinigungen/Privatwald, Unternehmen der Forst- und Holzwirtschaft, Stiftungen oder Ähnliches) als Verbundpartner vertreten sein. Die Verbundzusammensetzung und das Projektdesign sollen dabei so angelegt sein, dass:

  • die Generierung wissenschaftlich fundierten Wissens,
  • Bedarfsorientierung und Praxistauglichkeit,
  • eine hohe Umsetzungschance und längerfristige Implementierung sowie
  • ein hoher Erkenntnisgewinn in Bezug auf die Erfolgsbedingungen und Hemmnisse von Maßnahmen

gewährleistet sind.

Diese Fördermaßnahme adressiert darüber hinaus insbesondere den wissenschaftlichen Nachwuchs. Von den Innovationsgruppen wird daher eine substanzielle Einbindung von zum Beispiel Promovierenden in die Bearbeitung der Vorhaben erwartet. Um eine breite Themenvielfalt und eine ausreichende inhaltliche Tiefe zu gewährleisten, sollen mindestens sechs Stellen für Nachwuchswissenschaftler (inklusive Leitung der Innovationsgruppe) vorgesehen ­werden. Die Nachwuchswissenschaftler können wahlweise zentral bei einer der Forschungseinrichtungen angesiedelt sein oder auf die an der Innovationsgruppe beteiligten Partnerinstitutionen verteilt werden.

Die Koordination der Innovationsgruppe kann auch durch eine Nachwuchsgruppenleitung wahrgenommen werden. In diesem Fall muss die Nachwuchsgruppenleitung darstellen, wie sie zusätzlich zur Leitung einer wissenschaftlichen Nachwuchsgruppe die Koordination des gesamten Verbundes durchführen kann.

Zuwendungsfähig und explizit erwünscht sind Gastaufenthalte/Hospitanzen (maximal drei Monate) innerhalb Deutschlands von Wissenschaftlern bei Praxis- bzw. Wissenstransferpartnern sowie umgekehrt von den Mitarbeitern von Praxis- beziehungsweise Wissenstransferpartnern in Forschungseinrichtungen der Fördermaßnahme. In ausgewählten, besonders zu begründenden Ausnahmefällen sind in der Umsetzungs- und Verstetigungsphase auch Auslandsaufenthalte, die zur Qualifikation der Nachwuchswissenschaftler der Innovationsgruppe beitragen, förderfähig.

Es können Vorhaben mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren beantragt werden. Der Förderzeitraum setzt sich aus einer Forschungs- und Entwicklungsphase – von in der Regel bis zu drei Jahren – und einer Umsetzungs- und Verstetigungsphase von maximal zwei Jahren zusammen. Für die Durchführung der Umsetzungs- und Verstetigungsphase ist es erforderlich, einen ambitionierten Abbruchmeilenstein am Ende der Forschungs- und Entwicklungsphase zu erreichen sowie nach zweieinhalb Jahren Vorhabenslaufzeit ein Innovationskonzept für die Umsetzungsphase vorzulegen. Das Innovationskonzept wird evaluiert hinsichtlich wissenschaftlicher Qualität und Originalität, Vernetzung der Wald- und Holzforschung beziehungsweise Bedeutung für die deutsche Wald- und Holzforschung sowie hinsichtlich Verstetigung, Umsetzung und Übertragbarkeit auf andere Regionen in Deutschland.

  • Forschungs- und Entwicklungsphase: In dieser Phase werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert, die umsetzungsorientierte Arbeiten mit den Akteuren beinhalten müssen. Ferner können die Vorhaben konkrete Analysen, Fallstudien und Best-Practice-Beispiele, Erprobungen oder wissenschaftlich begleitete Umsetzungsprojekte zum Gegenstand haben.
  • Umsetzungs- und Verstetigungsphase: Unter Beteiligung der relevanten Akteure sollen konkrete Schritte zur wissenschaftlich begleiteten Implementierung und Verstetigung von Vorhabenergebnissen unternommen werden. Wünschenswert sind dabei auch Kooperationen mit anderen Modellregionen (gegebenenfalls auch in grenzüberschreitender Zusammenarbeit) zur Übertragung und Erprobung der Umsetzung und Verbreitung unter unterschiedlichen Rahmenbedingungen.

2.3 Wissenschaftliches Querschnittsprojekt

Die Fördermaßnahme wird durch ein wissenschaftliches Querschnittsprojekt begleitet, das organisatorische und ­inhaltliche Aufgaben wahrnimmt. Wesentliche Ziele sind die Aufbereitung, Synthese und übergreifende Verbreitung von Forschungserkenntnissen der regionalen Innovationsgruppen/Forschungsvorhaben, die themenübergreifende Koordinierung sowie die öffentlichkeitswirksame Darstellung der Fördermaßnahme. Außerdem soll das Querschnittsprojekt in Zusammenarbeit mit den Innovationsgruppen vernetzende Aktivitäten für die gesamte Fördermaßnahme beziehungsweise für die deutsche Wald- und Holzforschung organisieren, wie zum Beispiel Vernetzung der Nachwuchswissenschaftler, Graduiertenseminare, Sommerschulen, Gastaufenthalte/Hospitationen, Fachkonferenzen, Workshops, Wettbewerbe, Training Schools für die praktische Forst- und Holzwirtschaft oder Ähnliches. Die Durchführung des Querschnittsprojekts erfolgt in enger Abstimmung mit dem BMBF und dem Projektträger.

Aufgabe des Querschnittsprojekts ist zudem die Wahrnehmung der Rolle als Ansprechpartner für die wissenschaft­lichen Nachwuchskräfte der geförderten Innovationsgruppen.

Das BMBF geht bei der Bewerbung für das Wissenschaftliche Querschnittsprojekt von einem Eigeninteresse an der Aufgabenstellung aus, das entsprechend darzulegen ist. Die im Rahmen dieser Förderrichtlinie ausgewählten Forschungs- und Entwicklungsprojekte werden zu einer Zusammenarbeit mit dem Querschnittsprojekt verpflichtet. Eine umfassende Kenntnis der deutschen Wald- und Holzforschung sowie des entprechenden institutionellen und praktischen Umfeldes ist eine unabdingbare Voraussetzung für die durchführende Einrichtung des wissenschaftlichen Querschnittsprojekts; der entsprechende Nachweis muss in der Projektskizze erbracht werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Kommunen und Länder sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen (wie zum Beispiel Stiftungen und Vereine). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt. Bei Einrichtungen der Kommunen und Länder, Verbänden, gesellschaftlichen Organisationen wird je nach Tätigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung entweder das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung oder einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient, in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

Die Antragstellung durch KMU wird ausdrücklich begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen4. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungs­behörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags. Eine Mustererklärung kann beim Projektträger angefordert werden.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI5-Unionsrahmen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Förderfähig im Rahmen dieser Richtlinien sind anwendungsorientierte Forschungsarbeiten, die durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sind. Es werden Verbundprojekte gefördert, in denen mindestens eine wissenschaftliche Einrichtung (Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtung) mit mindestens einem Praxis-/Wissenstransferpartner (zum Beispiel Bundes-/Landesforstverwaltung, Bundes-/Landesforschungseinrichtungen, Körperschaftswald, Forstliche Vereinigungen, Privatwald, Unternehmen der Forst- und Holzwirtschaft, Stiftungen, Institutionen und Organisationen wie Gebietskörperschaften, kommunalen oder regionalen Einrichtungen, Vereine und/oder Wirtschaftsunternehmen) zusammenarbeiten. Die Antragsteller müssen bereit sein, übergreifende Problemlösungen im Rahmen des Verbundprojekts arbeitsteilig und partnerschaftlich zu erarbeiten.

Weitere Voraussetzungen einer Zuwendung:

  • Als Innovationsgruppenkoordinator einzusetzen sind Wissenschaftler, die in der Regel bereits promoviert worden sind, aber noch keine ordentliche Professur oder eine sonstige leitende Funktion innehaben.
  • Allen Mitgliedern der Innovationsgruppe muss die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Weiterqualifizierung offenstehen und die Voraussetzungen zur Promotion bzw. Habilitation gegeben sein. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung der aufnehmenden Einrichtung ist Teil des förmlichen Antrags.
  • Von den geförderten Innovationsgruppen wird erwartet, dass sie an jährlich stattfindenden Statuskonferenzen ­innerhalb Deutschlands teilnehmen. Außerdem sollen Aktivitäten zur Vernetzung mit anderen Nachwuchsgruppen und Forschern berücksichtigt werden.
  • Jede Innovationsgruppe soll über die Laufzeit mindestens eine vernetzende Aktivität (zum Beispiel Graduiertenseminare, Sommerschulen, Gastaufenthalte/Hospitationen, Fachkonferenzen, Workshops, Wettbewerbe, Trainings für die praktische Forst- und Holzwirtschaft) für die gesamte Fördermaßnahme gemeinsam mit dem Querschnittsvorhaben planen und durchführen (vgl. Nummer 2.3).
  • Die Förderung des BMBF im Rahmen der FONA-Strategie wird bei Bedarf begleitend evaluiert, um die Maßnahmen stetig weiterzuentwickeln. Von den geförderten Innovationsgruppen wird erwartet, sich daran durch die Bereitstellung von Informationen und die Unterstützung bei Auswertungen zu beteiligen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die ­Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)6. Die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerinstitutionen ist möglich, diese können jedoch keine eigene Zuwendung erhalten.

Die Förderung ist auf einen Zeitraum bis maximal 60 Monaten angelegt.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen ist im Förderantrag kurz darzustellen.

Im Rahmen der Fördermaßnahme ist die Durchführung von voraussichtlich jährlichen Statusseminaren in Deutschland vorgesehen, bei der eine Beteiligung aller Verbundpartner erwartet wird. Alle Verbundpartner sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen. Darüber hinaus sollen sich alle Zuwendungsempfänger verpflichten, sich an geeigneten übergreifenden, thematisch passfähigen Aktivitäten anderer Verbünde dieser Förderrichtlinie zu beteiligen (siehe oben).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Projektförderung gewährt. In der Regel werden die Innovationsgruppen als Verbundvorhaben bis zu fünf Jahre gefördert.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Eine Eigenbeteiligung der kommunalen Antragsteller durch Eigenmittel ist erwünscht, aber keine Voraussetzung für eine Förderung.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % der Zuwendung bzw. der durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Zuwendungsfähig für Antragsteller ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach-, Reisemittel und Vergabe von Aufträgen sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind. Hinsichtlich der personellen Ausstattung kann die Stelle der Innovationsgruppenleitung mit bis zu E14 beantragt werden. Auch für Doktorandinnen und Doktoranden können volle Stellen beantragt werden, sofern dies den Erfordernissen des Vorhabens und der Regelung an der aufnehmenden Einrichtung entspricht.

Ausgaben für Publikationsgebühren, die für die Open Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen, können grundsätzlich erstattet werden. Kooperationen mit thematisch verwandten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im europäischen und außereuropäischen Ausland sind möglich, wobei der internationale Partner grundsätzlich über eine eigene nationale Förderung für seinen Projektanteil verfügen muss. Zusätzlich anfallende Mittel, zum Beispiel Reisekosten für Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern, sind im begründeten Fall grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen und sonstige Investitionen für Demonstrations-Bauwerke beziehungsweise Referenzanlagen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Forschungs- und Entwicklungsgegenstand stehen.

Förderfähig sind lediglich die Investitionskosten für forschungsintensive Bestandteile, die noch weiterentwickelt und für den Einsatz in der Praxis erprobt werden müssen.

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Notwendigkeit und Angemessenheit für die vorgesehenen Arbeiten. Die Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die beantragte BMBF-Förderung hinaus muss belastbar nachgewiesen werden (zum Beispiel durch Eigenmittel oder industrielle Drittmittel).

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im­Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen ­Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk), die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und ­Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteil des Zuwendungsbescheids werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO werden die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen, Kreislaufwirtschaft, Geoforschung

ProjektträgerJülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Nachhaltigkeit ǀ Ressourcenmanagement und Transfer (UMW 2)
Postfach 61 02 47
10923 Berlin

Ansprechpartner:
Frau Dr. Kristina Groß
Telefon: 030/2 01 99-5 39
Telefax: 030/2 01 99-33 30
E-Mail: k.gross@fz-juelich.de

Herr Dr. Sebastian Hoechstetter
Telefon: 030/2 01 99-31 86
Telefax: 030/2 01 99-33 30
E-Mail: s.hoechstetter@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen mit den oben genannten Ansprechpartnern Kontakt aufzunehmen.

Weitere Informationen zur Fördermaßnahme erhalten Sie über die Internetseite https://www.fona.de/de/massnahmen/foerdermassnahmen/waldforschung.php.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf
abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Skizzen und Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy ).

7.2 Organisation des Verfahrens

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Die Projektvorschläge sind dem Projektträger durch die vorgesehene Verbundkoordination in der ersten Verfahrensstufe zunächst als begutachtungsfähige Projektskizzen bis zum 31. Januar 2022 über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=REGULUS&b=REGULUS_1_SKIZZE&t=SKI) in deutscher Sprache einzureichen.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss das über pt-outline generierte Projektblatt zusätzlich mit der Projektskizze vom Projektkoordinator fristgerecht zu dem oben genannten Termin rechtsverbindlich unterschrieben beim zuständigen Projektträger eingereicht werden (das Projektblatt in einfacher, die Projektskizze in dreifacher Ausführung, doppelseitig bedruckt, nicht gebunden). Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Stichtag eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizze ist so zu gestalten, dass sie selbsterklärend ist und eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt. Die Projektskizze ist mit einer Länge von maximal 12 Seiten inklusive Deckblatt (DIN A4, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand) entsprechend der folgenden Gliederung zu strukturieren:

  • Deckblatt: Thema des Projekts; Antragsteller/Verbundkoordinator, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Antragstellers; Angaben zu den Gesamtmitteln, den beantragten Fördermitteln und zur Laufzeit; tabellarische Übersicht über die vorgesehenen Verbundpartner (Benennung der Einrichtung und Art der Einrichtung);
  • Bezug zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme und der zugrundeliegenden FONA-Strategie; Bezug zu den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung, den Sustainable Development Goals (SDGs) und den Klimazielen;
  • Zielsetzungen: Darstellung der Problemrelevanz, der Ausgangssituation und der Projektziele ausgehend vom Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigener Vorarbeiten; Vorstellung der Projektregion beziehungsweise des ­regionalen Clusters; Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme;
  • Lösungsweg: Beschreibung der geplanten Forschungsarbeiten; Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung;
  • Ergebnisverwertung/Wirkung: erwartete Ergebnisse, Anwendungspotenziale sowie Umsetzungskonzepte zur Verwertung (Verwertungsplan); erwartete Wirkung auf die Vernetzung der Wald- und Holzforschung; Beiträge des Gesamtprojekts zu den in Nummer 2 „Gegenstand der Förderung“ genannten Wirkungszielen, einschließlich quantitativer und/oder qualitativer existierender oder zu entwickelnder Indikatoren; Qualifizierung der beteiligten Forscherinnen und Forscher; Wirkung des Projekts auf die Projektregion sowie Angaben zur Übertragbarkeit auf andere Regionen und/oder Handlungsfelder;
  • Vorhabenstruktur: Kurzdarstellung der beteiligten Partner; Aufbau der Innovationsgruppe; Darstellung der inter- und transdisziplinären Zusammenarbeit der beteiligten Partner; Darstellung der Beteiligung von Partnern aus Wissenschaft und Praxis;
  • Ressourcenplanung: Angabe der geplanten Kosten bzw. Ausgaben in beiden Projektphasen und Beteiligung mit ­Eigen- und Drittmitteln.

Die eingegangenen Projektskizzen werden entsprechend der in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien und Verfahren bewertet und die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe einer Projektskizze und eventuell weiterer ­Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

Auswahlkriterien und -verfahren

Bei der Bewertung und Auswahl der Skizzen lässt sich das BMBF von externen Experten beraten.

Die Skizzen der Forschungsverbünde werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

a) Passfähigkeit zum Themenbereich der Förderrichtlinie, Problemrelevanz, Ambitionen der Projektziele, Relevanz und Eignung des Projektfokus und der Projektregion,

b) wissenschaftliche Qualität und Originalität des Forschungsansatzes für beide Projektphasen (einschließlich Abbruchmeilenstein/Ansatz des Innovationskonzepts),

c) Beitrag zur Vernetzung der Wald- und Holzforschung bzw. Bedeutung für die deutsche Wald- und Holzforschung,

d) Schlüssigkeit und Konsistenz des Verwertungsplans (erwartete Ergebnisse, Anwendungspotenziale, Innovations-/Umsetzungskonzept); Beiträge zu den in Buchstabe b genannten Wirkungszielen sowie Verstetigung, Umsetzung und Übertragbarkeit auf andere Regionen in Deutschland,

e) Qualifikation des Konsortiums (Profil und Leistungsfähigkeit der eingebundenen Partner), inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit (Ausgewogenheit des Konsortiums, Grad und Angemessenheit der Einbeziehung von Praxisakteuren/Unternehmen),

f) Qualität und Angemessenheit der Arbeits-, Zeit- und Ressourcenplanung.

Skizzen, die sich auf die Beantragung einer Förderung für das wissenschaftliche Querschnittsprojekt (vergleiche Nummer 2.3) der Fördermaßnahme beziehen, werden zusätzlich zu den oben genannten Kriterien (Buchstaben a bis f) nach den folgenden Kriterien der Buchstaben g und h bewertet und geprüft:

g) Qualität des Konzepts für die Analyse und Synthese der Ergebnisse sowie die Unterstützung des Ergebnistransfers der Fördermaßnahme; Qualität des Konzepts für gemeinsame Vernetzungsaktivitäten,

h) Profil, wissenschaftliche Exzellenz und Vorerfahrung der Antragsteller (inklusive Profil und Leistungsfähigkeit gegebenenfalls eingebundener Partner).

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge für die Innovationsgruppen sowie für das wissenschaftliche Querschnittsprojekt

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge über das elektronische Antragssystem easy-Online (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) vorzulegen ( easy ). Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Vom Verbundkoordinator ist außerdem eine ausführliche Verbundvorhabenbeschreibung (maximal 50 Seiten) einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu operationalisieren und das Arbeitsprogramm, das Verbunddesign, die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Es ist ein gemeinsamer Forschungsplan vorzulegen. Der Finanzierungsplan muss detaillierter aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen in der Vorhabenbeschreibung erläutert werden. Ergänzend zur Vorhabenbeschreibung müssen als Anhang Partnerbeschreibungen mit maximal einer Seite pro Partner beigefügt werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.

Die Förderanträge der Verbundpartner sind in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Grundsätzlich sind bei Einreichung eines Verbundvorhabens die Bestimmungen des BMBF im Rahmen der Projektförderung zu beachten.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind. Anträge der Forschungsverbünde werden auf Basis der detaillierteren Darstellungen ebenfalls nach den obenstehenden Kriterien für die Skizzen geprüft. Zusätzlich gelten ergänzend dazu die Kriterien der Buchstaben i bis k:

i) Erfüllung etwaiger gutachterlicher Hinweise und Auflagen aus der Bewertung der Skizze,

j) Qualität der Verwertungspläne der einzelnen Verbundpartner,

k) Projektmanagement (Effektivität und Effizienz der geplanten Organisation der Projektarbeiten), Projektstruktur (Zuständigkeiten, Schnittstellen) sowie Risikomanagement.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet. Grundsätzlich sind bei Einreichung eines Verbundvorhabens die Bestimmungen des BMBF im Rahmen der Projektförderung zu beachten.

Die eingegangenen Anträge werden entsprechend der oben in Nummer 7.2.2 genannten Kriterien und Verfahren bewertet und geprüft. Nach abschließender Antragsprüfung wird über eine Förderung entschieden. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe von Anträgen und eventuell weiterer Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 16. September 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Wolf Junker

Anlage

zu beihilferechtlichen Vorgaben

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO.

Diese Förderrichtlinie gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8 Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:
    • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
    • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)
  • 5 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzu­ordnen:

  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

Kosten für die Erlangung, die Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in ­Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unions- rechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 BMEL (2021): Ergebnisse der Waldzustandserhebung 2020

2 Isermeyer, Teutsch et. al. (2021): Stärkung der Wald- und Holzforschung in Deutschland – Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Wald- und Holzforschung

3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

4 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
( http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ).

5 FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation

6 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

7 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

8 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

9 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

 
 
 

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