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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Nähe über Distanz – Mit interaktiven Technologien zwischenmenschliche Verbundenheit ermöglichen“, Bundesanzeiger vom 26.11.2021

Vom 16.11.2021

Die vorliegende Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erfolgt in Umsetzung der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung ( http://hightech-strategie.de ) auf der Grundlage des BMBF-Forschungsprogramms „Miteinander durch Innovation − Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“. Der Förderschwerpunkt der Bekanntmachung liegt auf Fragen des Forschungsfeldes „Lebenswerte Räume“.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Das Gefühl von Verbundenheit ist eines der stärksten menschlichen Bedürfnisse und ein elementarer Prädiktor für Wohlbefinden und Lebensqualität. Gerade während der Corona-Pandemie ist dies durch die Kontaktbeschränkungen und dem damit einhergehenden Wegfall sozialer Kontakte für viele Menschen spürbar geworden. Technologien offenbarten hier großes Potenzial, Menschen auch über räumliche Distanzen hinweg miteinander zu verbinden. Auch nach der Pandemie werden diese Technologien weiter an Bedeutung gewinnen, da viele Lebensumstände wie beispielsweise große Entfernungen zwischen Wohnorten es erschweren, regelmäßigen persönlichen Kontakt in Präsenz zu pflegen. Andererseits geben manche Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung Anlass zu der Befürchtung, zwischenmenschlicher Kontakt könne sich verringern oder in seiner verbundenheitsstiftenden Qualität geschmälert werden, wenn Kommunikationstechnologien aufgrund ihrer unabweisbaren Vorteile nicht hinreichend reflektiert in diversen Anwendungsbereichen Einzug halten.

Ziel der Förderung ist die Bereitstellung neuer Konzepte für innovative interaktive Technologien und darauf auf­bauende Produkte und Dienstleistungen, die die Teilhabe am Leben nahestehender Personen über räumliche Distanzen hinweg ermöglichen und die Verbundenheit mit diesen Personen stärken. Mithilfe neuer technologie­gestützter Interaktionsformen soll die Aufrechterhaltung bedeutungsvoller sozialer Beziehungen erleichtert werden, was wiederum zur Steigerung der individuellen Resilienz und Lebensqualität beiträgt. Dabei sollen übertragbare, wissenschaftlich evaluierte Erkenntnisse darüber gewonnen werden, in welchen Kontexten und Konstellationen von Personen das Verbundenheitsgefühl durch die Nutzung der interaktiven Technologien gestärkt wird und auf welchen psychologischen Prinzipien und Produkteigenschaften die Effektivität beruht. Auch hemmende Faktoren sollen identifiziert werden. Die Ziele der Fördermaßnahme sind erreicht, wenn die durch den Einsatz der Technologien erzielbaren Veränderungen in einer Wirksamkeitsüberprüfung durch eine anwendungsnahe Demonstration sichtbar gemacht werden konnten und die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse der Forschungsgemeinschaft in Form von einzelnen Studien oder einem übergreifenden Modell psychologischer Verbundenheit und ihrer technologischen Vermittelbarkeit als Basis für zukünftige Entwicklungen zur Verfügung stehen.

Die Gestaltung der Technologien sollte erwünschte und unerwünschte Konsequenzen ihres künftigen Einsatzes berücksichtigen. Eine hohe Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung ist Voraussetzung dafür, dass die Technologien auch über die Pandemie hinaus Anwendung finden und sich positiv in den Alltag integrieren lassen. Existierende Angebote wie Messenger-Dienste und Videokonferenzsysteme fokussieren bislang eher eine direkte Kommunikation und dienen primär dem effizienten und expliziten Informationsaustausch per Audio-Video-Kommunikation und Text. In sozialen Beziehungen braucht es jedoch subtilere, vielseitigere, sensorisch reichhaltigere Wege, um zu kommuni­zieren und Emotionen auszudrücken.

Daher besteht der Zweck dieser Maßnahme in der Förderung innovativer FuE1-Vorhaben, die auf Basis wissenschaftlich fundierter Annahmen über zwischenmenschliche Interaktionen technologische Lösungen entwerfen, die zur Erfüllung des individuellen psychologischen Bedürfnisses nach Nähe und Verbundenheit beitragen. Ausgehend von einer empirischen Bedarfsanalyse sollen Demonstratoren dieser innovativen Entwicklungen entstehen, die anschließend über mehrere Monate in alltäglichen Szenarien systematisch erprobt und validiert werden.

Technologie soll dabei als Ressource verstanden werden, die verbindet statt zu entfremden. Daher wird insbesondere nach Projektideen gesucht, die zwischenmenschliche Interaktion nicht nur zu ersetzen versuchen, sondern Wege aufzeigen, um die Interaktion durch technologische Möglichkeiten sogar zu erweitern und zu bereichern.

Die geförderten Projekte sollen sich am Ansatz der integrierten Forschung orientieren, der wissenschaftlich eine enge interdisziplinäre Zusammenarbeit erfordert. Die integrierte Forschung beinhaltet eine konsequente Einbindung von Nutzenden sowie einen verantwortungsvollen, reflektierten und gestaltenden Umgang mit ethischen, rechtlichen und sozialen Implikationen (ELSI).

Um das vorhandene Innovationspotenzial des deutschen Mittelstands stärker zu nutzen und auszubauen, sollen Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die Bekanntmachung ausdrücklich motiviert werden, sich an den Projekten zu beteiligen.

Die Ergebnisse der geförderten Vorhaben dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz genutzt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1, 2 Buchstabe a bis d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Mit dieser Fördermaßnahme werden anwendungsorientierte Verbundprojekte und ein Begleitprojekt gefördert. Die Verbundprojekte sollen eine technologische oder soziale Innovation unter Einbezug von Interaktionstechnologien entwickeln, welche es ermöglicht, über räumliche Distanzen hinweg am Leben nahestehender Personen teilzuhaben, und deren Nutzung die Verbundenheit mit diesen Personen stärkt (Modul 1). Das Begleitprojekt führt die Ergebnisse der Verbundvorhaben zusammen, vernetzt die Projekte miteinander und unterstützt den Wissenstransfer von der Forschung in die Gesellschaft (Modul 2, siehe Nummer 2.2).

2.1 Anwendungsorientierte Verbundprojekte (Modul 1)

Der Mensch mit seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen soll im Mittelpunkt der Interaktionsgestaltung und des Entwicklungsprozesses stehen. Ausgehend von einem selbst gewählten Anwendungskontext sollen passgenaue Techno­logien gestaltet werden, die ein Nutzungserlebnis von hohem Mehrwert für die Zielgruppe im Vergleich zu bereits existierenden Lösungen entstehen lassen.

Möglich ist sowohl die Entwicklung innovativer Technologien, die neue Arten der Interaktion ermöglichen und über den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik hinausgehen, als auch eine theoretisch fundierte Weiterentwicklung einer bereits vorhandenen Technologie für einen neuartigen Anwendungsfall. Dabei ist die technische Innovationshöhe kein Selbstzweck, sondern sie muss angemessen für die unterstützte Interaktion sein. Um eine gute Passfähigkeit zu den Bedürfnissen der Nutzenden zu gewährleisten, besteht die Option, im Projektverlauf mehrere alternative Lösungsvorschläge zu untersuchen oder eine Idee iterativ weiterzuentwickeln. Neben der technischen Umsetzung liegt der Fokus auch auf dem wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn zu den Wirkmechanismen des Erlebens von Verbundenheit und den assoziierten Emotionen.

Ein Gefühl der Verbundenheit kann auf sehr unterschiedliche Weise entstehen. Strategien, die in den Projekten genutzt werden könnten, um zwischenmenschliche Verbundenheit zu befördern, sind beispielsweise:

  • gemeinsame Aktivitäten (sowohl Routinetätigkeiten als auch jegliche Form sozialer Aktivität) und/oder Bewahren der Erinnerungen an gemeinsam Erlebtes
  • haptische/physische Interaktion über Distanz wie beispielsweise die Übertragung von Berührungen, Übermittlung von Gesten oder von bestimmten physischen Parametern
  • Kommunikation auf indirekte bzw. niedrigschwellige Art (zum Beispiel Übermittlung des Aufenthaltsorts, der Stimmung oder der gerade durchgeführten Tätigkeit), unauffällige „Anwesenheitssignale“ oder auch eine umfassendere Telepräsenz sowie direkte Kommunikation (zum Beispiel von Gefühlen und Gedanken) über das derzeit technisch Mögliche hinaus.

Es ist bei der Formulierung eines Projektvorschlags klar herauszustellen, welche dieser Strategien angewendet werden oder welche eigenen Ansätze zugrunde liegen.

Die skizzierte Lösung soll für die Benutzung durch mindestens zwei Personen konzipiert sein. Die Entwicklung von Ideen für Kleingruppen oder kleinere Netzwerke wird ebenso begrüßt.

Die Anwendungsfelder umfassen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, folgende Bereiche: Familien, Freunde, Wertegemeinschaften, Nachbarn, Projektteams sowie Gruppen mit gemeinsamen Interessen oder kollektiver Identität.

In der Projektplanung sollte der Ansatz einer integrierten Forschung deutlich werden. Dies beinhaltet eine Inter­disziplinarität des Verbunds, eine reflektierte Haltung gegenüber den ethischen, rechtlichen und sozialen Risiken der Innovation sowie die Anwendung partizipativer und nutzerzentrierter Entwicklungsmethoden.

Die technischen Innovationen sollten die digitale Souveränität der Nutzenden ermöglichen und fördern. Da im vorliegenden Kontext möglicherweise sensible persönliche Daten verarbeitet werden, ist der Umgang mit Privatheit, Datenschutz und informationeller Selbstbestimmung zu adressieren.

Neben der Entwicklung innovativer Produkte sollen die Forschungsprojekte zielgerichtete Hypothesen auf Basis von wissenschaftlichen Theorien und Modellen zu den jeweils behandelten Themenkreisen generieren und empirisch untersuchen. Idealerweise können so wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Voraussetzungen, Wirkmechanismen, mentalen Modellen und psychologischen Auswirkungen von Verbundenheitsgefühlen und -erlebnissen gewonnen und publiziert werden. Ein enger, kontinuierlicher Austausch zwischen den Projekten und dem Begleitprojekt wird erwartet. Jedes der geförderten Projekte soll ein Arbeitspaket zur Zusammenarbeit mit den anderen Projekten in der Fördermaßnahme und dem Begleitprojekt einplanen.

2.2 Wissenschaftliches Begleitprojekt (Modul 2)

In den anwendungsorientierten Verbundprojekten werden diverse Strategien zur Förderung von Verbundenheit mittels verschiedener Technologien für unterschiedliche Gruppen von Nutzerinnen und Nutzern in mehreren Anwendungskontexten adressiert.

Ziel des übergreifenden Begleitprojekts ist es, das in den Verbundprojekten erworbene Wissen zu bündeln und den Wissenstransfer von der Forschung in die Gesellschaft sicherzustellen. Darüber hinaus entwickelt das Begleitprojekt ein Vorgehen zur Vernetzung der Forschungsprojekte untereinander, zur Stärkung der Community und zum fachlichen Austausch.

Die in den Projekten gesammelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sollen im Begleitprojekt aufbereitet werden, um ein theoretisches Modell der Wirkmechanismen technologisch vermittelter Nähe zu erstellen. Dies kann in Form von projektübergreifenden Fragestellungen erfolgen. Das Begleitprojekt sollte sich eingehend mit der bisherigen Theoriebildung auseinandersetzen und relevante Vorarbeiten reflektieren.

Um den Austausch zwischen den Projekten zu unterstützen und Teilergebnisse zu integrieren, muss ein geeignetes Konzept für eine Verzahnung der Aktivitäten der Verbundprojekte untereinander vorgelegt werden. Dies beinhaltet unter anderem die Etablierung einer Plattform und die Organisation von Vernetzungstreffen, bei denen die Möglichkeit zum Wissensaufbau besteht.

Wissenschaftskommunikation ist eine weitere zentrale Aufgabe des Begleitprojekts. Zu diesem Zweck sollen Strategien zur Erreichung der wissenschaftlichen Fachöffentlichkeit, aber auch zur Kommunikation der FuE-Ziele und Zwischenergebnisse in die Gesellschaft vorgelegt werden. Alle Aktivitäten des Begleitprojekts zur Wissenschaftskommunikation sind in enger Absprache mit dem BMBF und dessen Projektträger durchzuführen.

Das Begleitprojekt „Technologievermittelte Verbundenheit“ wird als weiteres Einzel- oder Verbundprojekt gefördert. Für die genannten Aufgaben werden entsprechende Kompetenzen in empirischen und partizipativen Forschungsmethoden sowie in der Beratung von FuE-Projekten und ihrer Koordination gewünscht. Soll die Projektdurchführung im Verbund erfolgen, muss die Zusammensetzung des Konsortiums begründet werden.

Der geplante Start des Begleitprojekts liegt vor dem Laufzeitbeginn der Verbundprojekte aus Modul 1. Die Laufzeit des Begleitprojekts soll insgesamt etwa 39 Monate betragen.

Einreichende können sich für die anwendungsorientierten Verbundprojekte sowie das Begleitprojekt gleichzeitig bewerben. Die Einreichungen müssen getrennt erfolgen. Werden mehrere Skizzen zur Förderung ausgewählt, ist bei der Projektdurchführung eine nachvollziehbare Trennung der Inhalte und Arbeiten sicherzustellen, um unter anderem eine mögliche Doppelförderung auszuschließen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen, zivilgesellschaftliche Akteure sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, zivilgesellschaftlicher Akteur), in Deutschland verlangt.

Die Antragstellung von Start-ups, KMU und mittelständischen Unternehmen wird ausdrücklich begrüßt. Bei Verbundprojekten ist der Koordinator von den Partnern zu benennen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4

Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5

Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die FuE-Arbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen.

Voraussetzung für die Förderung der anwendungsorientierten Verbundprojekte in Modul 1 ist das Zusammenwirken von Beteiligten aus der Wissenschaft mit der Wirtschaft zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben. Die einreichenden Verbünde sollen interdisziplinär aufgestellt sein und müssen neben technischen Kompetenzen auch Expertise im Bereich der Psychologie, der Sozialwissenschaften oder der Human-Factors-Forschung sowie im Interaktionsdesign oder der nutzerzentrierten Gestaltung mitbringen. Darüber hinaus muss der wissenschaftliche Partner einschlägige Vorarbeiten auf dem Gebiet der Erforschung technikgestützter sozialer Interaktion nachweisen können.

Der Verbreitung der erreichten Ergebnisse und der Zusammenarbeit mit den Unternehmen der jeweiligen Anwenderbranche zur Verwertung der Ergebnisse wird große Bedeutung beigemessen. An den Verbundprojekten müssen deshalb Partner beteiligt sein, welche die Forschungsergebnisse nach der Fertigstellung der Demonstratoren zu einer breiten Anwendung bringen wollen und können. Hierfür ist die Beteiligung eines Unternehmens mit kommerziellen Verwertungsaussichten und einem potenziellen Marktzugang zwingend erforderlich.

Ferner wird von den Antragstellern die Bereitschaft zur projektübergreifenden Zusammenarbeit mit anderen Verbünden erwartet. Eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit durch die Verbundpartner, aber auch ihre aktive Beteiligung an öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF ist erwünscht. Idealerweise werden die Projekte durch gut vernetzte Konsortialpartner und ihre umfangreichen und hoch innovativen Arbeiten weithin sichtbar.

Darüber hinaus müssen die Vorhaben darlegen, wie sie die angemessene Berücksichtigung der relevanten rechtlichen (zum Beispiel Fragen zu Datenschutz und Datensicherheit), ethischen und sozialen Aspekte sicherstellen. Das gilt vor allem für die Einbindung von Nutzenden bei Befragungen und Feldstudien sowie für Entwicklungen, die auf einer umfassenden Sammlung und Verarbeitung von Daten Nutzender basieren.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Dies soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.

Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für die anwendungsorientierten Verbundprojekte in Modul 1 ist eine Förderung mit einer Laufzeit von in der Regel 18 bis 36 Monaten vorgesehen, beim Begleitprojekt eine Förderung mit einer Laufzeit von in der Regel 39 Monaten.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Förderfähig sind auch Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess bzw. die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen. Bei Verbund­vorhaben besteht die Möglichkeit, eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation zu entwickeln. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Mensch-Technik-Interaktion“
Steinplatz 1
10623 Berlin

Telefon: 0 30/31 00 78-101
Internet: https://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/naedi

Ansprechpartnerinnen:

Laura Stengert

Dr. Katja Karrer-Gauß

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens 15. Februar 2022 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist; Projekt­skizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Darüber hinaus ist dem Projektträger das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ von jedem Konsortialpartner elektronisch vorzulegen, der voraussichtlich Eigenanteile am Projekt finanzieren muss, d. h. eine Förderquote von weniger als 100 % beantragen wird.

Hierfür müssen die betreffenden Konsortialpartner das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ rechtsverbindlich unterschreiben und einen Scan des originalen Papierdokuments als PDF-Datei als Anhang zur Skizze bei easy-Online hochladen. Es muss sichergestellt sein, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ laut EU-Beihilferecht (hier: Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) handelt. Die Erklärung inklusive Begriffsdefinition gemäß AGVO finden Sie unter folgendem Link: https://vdivde-it.de/de/media/1357

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Unterlagen direkt mit dem Projektträger VDI/VDE-IT Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur Einreichung zu klären. Gliederungsvorschläge für die Projektskizzen finden sich unter:
https://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/naedi

Zur Erstellung und Einreichung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy ).

Die Projektskizzen dürfen für die Beschreibung des Verbundprojekts in Modul 1 einen Umfang von 12 DIN-A4-Seiten, in Modul 2 einen Umfang von 8 DIN-A4-Seiten (inklusive Literaturverzeichnis) nicht überschreiten. Sie sind in einer gut lesbaren Form (mindestens 10 Pkt. Schriftgröße, 1,5-zeilig) anzufertigen.

Aus der Vorlage der Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Fachgutachterinnen und Fachgutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Einordnung in den thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung: Nachvollziehbarkeit der Relevanz der geplanten Projektziele für eine erkennbare Verbesserung des Verbundenheitsgefühls und damit der Lebensqualität von Nutzerinnen und Nutzern sowie für eine Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den Wirkfaktoren für das Erleben von Verbundenheit
  • wissenschaftlich-technische oder soziale Innovationshöhe: Ausmaß, in dem die im Projekt adressierte Innovation über den aktuellen Stand von FuE hinausgeht oder soziale Praktiken verändert; Erweiterung bestehender theore­tischer Modelle; Anknüpfen an konkrete Vorarbeiten
  • praktischer Innovationseffekt: Mehrwert der Innovation für Nutzende in der Umsetzung; voraussichtliche Stärke des Effekts
  • Qualität des technischen Lösungsansatzes und Arbeitsplans: technischer Ansatz und Lösungswege sind klar erkennbar; aussagefähiger Arbeitsplan mit objektivierbaren technischen Zielen, die möglichst spezifisch, messbar und terminiert sowie gleichermaßen anspruchsvoll und erreichbar sind; Auseinandersetzung mit technischen Risiken
  • Qualität des Konzepts zur wissenschaftlichen Untersuchung von technologievermittelter Verbundenheit und praktischen Testung der Innovation (Wirksamkeitsanalyse): Formulierung von Forschungsfragen und Festlegung von Messgrößen; klares methodisches Vorgehen im Arbeitsplan; Einbindung der Zielgruppe; Auseinandersetzung mit nichttechnischen Risiken
  • Qualifikation der Partner und Zusammensetzung des Verbunds: zum Beispiel Einbindung von Partnern mit sozialwissenschaftlicher/psychologischer Expertise, Kompetenzen in der Gestaltung von Mensch-Technik-Interaktion, technischer Expertise
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen: nachvollziehbare Darstellung der Aufwendungen und Verhältnismäßigkeit zu den geplanten Arbeiten
  • Qualität des Verwertungskonzepts: erste Nachweise zur Umsetzbarkeit, gegebenenfalls nachvollziehbarer Marktzugang; Auseinandersetzung mit wirtschaftlichen Risiken; wissenschaftliche Verwertungsaussichten
  • Umsetzung eines integrierten FuE-Ansatzes und Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte; geplante Zusammenarbeit mit dem Begleitprojekt

Zentrale Kriterien für die Auswahl des Begleitprojekts „Technologievermittelte Verbundenheit“:

  • wissenschaftliche Innovationshöhe: angestrebte Theoriebildung geht über den aktuellen Stand der Forschung hinaus; relevante Vorarbeiten werden reflektiert
  • Bewertung der geplanten Zusammenarbeit mit den anderen Verbünden zur Zusammenführung ihrer Einzellösungen: geeignete Veranstaltungen und Werkzeuge für eine Verzahnung der Aktivitäten der Verbundprojekte untereinander
  • Bewertung des Konzepts zum Wissenstransfer von der Forschung in die Gesellschaft: überzeugende Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit dem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen sowie zur geplanten Beteiligung der interessierten und allgemeinen Öffentlichkeit durch Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate
  • Qualität der Ideenskizze: aussagefähiger Arbeitsplan; anspruchsvolles und gleichzeitig umsetzbares methodisches Vorgehen; nachvollziehbare Beschreibung der Aussichten nach Projektende
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen: nachvollziehbare Darstellung der Aufwendungen und Verhältnismäßigkeit zu den geplanten Arbeiten
  • Qualifikation des Partners oder der Partner: Nachweis inhaltlicher und organisatorischer Expertise; Kompetenzen in empirischen und partizipativen Forschungsmethoden; Erfahrung in der Koordination von FuE-Projekten; bei Verbünden überzeugende Begründung der Zusammensetzung des Konsortiums

Die eingereichten Vorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Idealerweise decken die in Modul 1 ausgewählten Projektideen in ihrer Gesamtheit unterschiedliche Zielgruppen, Technologien, Strategien zur Erzeugung von Verbundenheitsgefühlen und Anwendungskontexte ab. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Im Fall einer positiven Entscheidung erfolgt die Aufforderung zur Vorlage förmlicher Förderanträge (Stufe 2 des Verfahrens).

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiver Bewertung unter Angabe detaillierter Informationen, der formalen Kriterien und eines Termins schriftlich aufgefordert (in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator), einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy ).

Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Ein Papierdokument muss nicht nachgereicht werden.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme,
  • gegebenenfalls Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität für den Nachweis der Erbringung des Eigenanteils.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 16. November 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
S. Quenett

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses; Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten werden, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bis d AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 FuE = Forschung und Entwicklung

2 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

3 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) und der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

4 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Abschnitt 2.

5 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

6 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

7 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

8 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

9 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

10 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.