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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung der Deutsch-Chinesischen Zusammenarbeit in der Meeresforschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung und des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“, Bundesanzeiger vom 07.12.2021

Vom 16.11.2021

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziel und Zuwendungszweck

Im Rahmen der deutsch-chinesischen Zusammenarbeit in der Meeres- und Polarforschung fordern das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) der Bundesrepublik Deutschland und das Ministry of Natural Resources (MNR) der Volksrepublik China zur Einreichung von Anträgen für bilaterale Forschungsprojekte auf.

In den vergangenen 35 Jahren haben Deutschland und China eine enge Zusammenarbeit im Bereich der Meeres­forschung aufgebaut. 1986 wurde ein „Abkommen zur Zusammenarbeit in der Meeresforschung und -technologie“ zwischen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland, dessen Nachfolger das BMBF ist, und der Staatlichen Meeresbehörde SOA der Volksrepublik China, die nun in das MNR integriert wurde, unterzeichnet. Mit der am 30. August 2012 unterzeichneten „Gemeinsamen Erklärung zur deutsch-chine­sischen Zusammenarbeit in der Meeres- und Polarforschung“ wurde die Kooperation weiter verstetigt. Ein deutsch-chinesischer Lenkungsausschuss kommt regelmäßig zusammen, um laufende Projektaktivitäten zu bewerten und neue Themenschwerpunkte zu identifizieren.

In den vergangenen Jahren sind neue Themenbereiche in der Meeresforschung hinzugekommen und die Entwicklung der Meerestechnik ist rapide fortgeschritten. Um die neuesten Entwicklungen und Errungenschaften in den relevanten Bereichen gemeinsam zu nutzen, beabsichtigen das BMBF und das MNR die Zusammenarbeit weiter zu intensivieren. Am 11. Juni 2013 und am 24. Mai 2016 wurden jeweils bilaterale Förderrichtlinien veröffentlicht. Mit der hier vorliegenden Bekanntmachung folgt eine dritte Ausschreibungsrunde.

Antragsteller können in diesem Rahmen nach Maßgabe der jeweils geltenden nationalen Förderbestimmungen und -verfahren Fördermittel vom BMBF bzw. MNR erhalten. Die Ausarbeitung des Projektantrags und die Antragstellung sollen durch die deutschen und chinesischen Projektpartner gemeinsam erfolgen.

Förderziel:

Diese Förderrichtlinie setzt Themen um, die vom deutsch-chinesischen Lenkungsausschuss zur Zusammenarbeit in der Meeresforschung und -technologie im Nachgang seiner letzten gemeinsamen Sitzung identifiziert wurden. Sie soll dazu beitragen, gemeinsam Projekte für ein wissenschaftlich fundiertes Basis- und Entscheidungswissen zu folgenden Themenkomplexen zu fördern:

  • Bereitstellung des Wissens zur Minimierung von Schadstoffeinträgen in Küsten- und Meeresgebiete.
  • Bereitstellung des Wissens zur Ergreifung von Maßnahmen gegenüber dem anthropogenen Druck auf die Verletzlichkeit von Ökosystemen.
  • Verbesserte Vorhersage mariner Naturgefahren und deren Effekte auf Meeres- und Küstengebiete.
  • Erfassung der Bedeutung der Meeres- und Polargebiete als klimarelevante Quellen und Senken.

Die Förderrichtlinie steht in inhaltlichem Bezug zum Forschungsprogramm der Bundesregierung MARE:N („Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“) und adressiert alle darin enthaltenen Schwerpunktthemen. MARE:N zielt in seiner Programmatik auf inter- und transdisziplinäre Forschungsansätze zur nachhaltigen Entwicklung der Küsten-, Meeres- und Polargebiete und stellt den Transfer der Ergebnisse in die gesellschaftlichen und politischen Entscheidungsprozesse in den Fokus der Forschungsförderung ( Mare:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit).

Außerdem unterstützt diese Förderrichtlinie die FONA-Strategie des BMBF in den Handlungsfeldern 3 „Wissen für wirksame Klimapolitik“, 4 „Erhalt der Artenvielfalt und Lebensräume“ und 5 „Natürliche Ressourcen sichern“ sowie die internationalen Zielsetzungen der Vereinten Nationen (Sustainable Development Goals − SDG) in den Bereichen „Maßnahmen zum Klimaschutz – die Widerstandkraft und die Anpassungsfähigkeit gegenüber klimabedingten Gefahren und Naturkatastrophen stärken“ (SDG 13) und „Leben unter Wasser – Meeres- und Küstenökosysteme nachhaltig bewirtschaften und schützen“ (SDG 14). Die Fördermaßnahme erfolgt außerdem im Rahmen der Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung.

Zuwendungszweck:

Um die Förderziele zu erreichen, werden bilaterale Projekte gefördert, die zu einem verbesserten Verständnis der zunehmenden Belastung der natürlichen Meeres- und Küstenökosysteme durch (multiple) anthropogene Einflüsse bzw. anthropogen bedingte Stressoren, der regionalen Auswirkungen von Naturgefahren, oder steuernder Prozesse des Klimawandels in Meeres- und Polarregionen beitragen. Die bilaterale Zusammenarbeit sowie der daraus folgende Nutzen und das Interesse für beide beteiligten Länder ist in der Projektbeschreibung deutlich herauszustellen. Die Projekte sollten vergleichbare Studien sowohl in China als auch in Deutschland in Betracht ziehen. Dieser Ansatz soll den gegenseitigen Erkenntnisgewinn und Ergebnisaustausch fördern sowie die Wissensbereitstellung für potentielle Anwender in beiden Ländern optimieren, um letztlich konkrete Umsetzungen beispielsweise in Form von Handlungsempfehlungen zu generieren.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Entsprechend der in Nummer 1.1 genannten Förderziele sollen die Vorhaben einen Beitrag zur Umsetzung des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung“ leisten sowie die Ziel­setzungen der deutsch-chinesischen Erklärung zur Meeres- und Polarforschung erfüllen. Vor diesem Hintergrund werden ausschließlich Vorhaben gefördert, die in enger Kooperation zwischen deutschen und chinesischen Partnern Forschungsfragen aufgreifen und im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden.

Die Förderung der chinesischen Projektteilnehmer durch das Partnerland wird vorausgesetzt. Partnerschaften mit weiteren Ländern sind möglich, werden aber im Rahmen der Vorhaben nicht finanziert.

Für eine erfolgreiche Umsetzung der geplanten Projekte sind entsprechende politische Rahmenbedingungen in den beteiligten Ländern, die Einbeziehung der Anwender vor Ort und gegebenenfalls schriftliche Kooperationsverein­barungen mit den Verwaltungen, auch und insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, erforderlich.

Gefördert werden die deutschen Partner ausschließlich in bilateralen deutsch-chinesischen Konsortien. Das MNR wird in China eine parallele Bekanntmachung veröffentlichen. Nur wenn parallel eingereichte Projektideen sowohl in Deutschland als auch in China vorliegen, können diese beim Auswahlprozess berücksichtigt werden. Das Auswahlverfahren erfolgt durch das BMBF und das MNR gemeinsam.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potential für eine langfristige und nachhaltige Kooperation mit China dokumentieren.

Projektvorschläge können zu folgenden Schwerpunktthemen eingereicht werden:

a) Auswirkungen anthropogen bedingter Verschmutzung (z. B. Meeresmüll, Schadstoffe)

  • Erfassung von Eintragspfaden, Verteilung, Verweilzeit und Senken
  • Land-Meer-Wechselwirkungen
  • Auswirkungen auf benthische und pelagische Ökosysteme und Biodiversität

b) Schutz und Rehabilitation mariner Ökosysteme

  • Effekte multipler Stressoren auf Ökosystemfunktion und -struktur
  • Effekte von Stressoren auf Biodiversität und Adaptationsstrategien
  • Einfluss invasiver Arten

c) Regionale Auswirkungen von Naturgefahren aus dem Meer (z. B. Extremwetterereignisse, Meeresspiegelanstieg, toxische Algenblüten)

  • Identifizierung und Charakterisierung gefährdeter Regionen
  • Regionale Wirkungsanalyse verschiedener Küstenkompartimente
  • Auswirkungen auf marine Nahrungsnetze und Stoffkreisläufe

d) Ozean-Atmosphäre Wechselwirkung/Klimawandel (z. B. klimarelevante Spurengase, Aerosole, Wärmehaushalt, Klimaprognosen)

  • Quantifizierung klimarelevanter Spurengase
  • Auswirkungen des Klimawandels auf marine Ökosysteme und Stoffkreisläufe
  • Erfassung von Klimaarchiven und klimatologischer Veränderungen
  • Umweltveränderungen und Klimadynamik

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen sind nur förderfähig, wenn sie einen substanziellen eigenen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag zum Forschungsverbund leisten.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei ge­fördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

  • Die Vorhaben müssen jeweils einen Projektkoordinator aus jedem Land haben.
  • Eine gemeinsame deutsch-chinesische Zusammenarbeit ist verpflichtend. Das beantragte Projekt ist von den chinesischen und deutschen Projektpartnern gemeinsam vorzubereiten und durchzuführen.
  • Der Projektkoordinator jeder Seite muss einer wissenschaftlichen Einrichtung oder einem Forschungsinstitut an­gehören.
  • Die Projektkoordinatoren übernehmen die Verantwortung für die Ausführung der Forschungsarbeiten während der gesamten Projektlaufzeit.
  • Der Nutzen für deutsche Projektpartner im Hinblick auf deren wirtschaftliche bzw. wissenschaftliche Ziele sollte angemessen sein.

Die Vorhaben sollen in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten. Die Projektteilnehmer sind verpflichtet, an koordinierenden Prozessen mitzuwirken, die im Rahmen der Forschungszusammenarbeit mit China stattfinden, um so zu einer effektiven Vernetzung der Verbundprojekte beizutragen und die übergreifende Öffentlichkeitsarbeit für die Fördermaßnahme zu unterstützen. Im Rahmen der Programmsteuerung ist die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maß­nahmen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).4

Der Antragssteller hat zu prüfen, ob bei dem geplanten Forschungsvorhaben ein unmittelbares Risiko besteht, dass es Wissen, Produkte oder Technologien hervorbringt, welche vorsätzlich (gegebenenfalls von Dritten) zu erheblichen schädlichen Zwecken missbraucht werden können. Falls ein solches Risiko besteht, ist eine Einschätzung des Risiko-/Nutzen-Verhältnisses darzulegen und aufzuzeigen, welche Maßnahmen zur Risikominimierung geplant sind. Dabei sind die Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung (siehe Handreichung der DFG und Leopoldina zu Wissenschaftsfreiheit und Wissenschaftsverantwortung, Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung, Stand 28. Mai 2014) zu beachten. Falls es eine Kommission für Ethik sicherheitsrelevanter Forschung (KEF) an der Hochschule oder Forschungsinstitution des Antragsstellers gibt, ist diese im Vorfeld zu be­teiligen und um eine Stellungnahme zum Vorhaben zu bitten und der Skizze beizufügen.

Weiterhin sind folgende Punkte zu beachten und das Vorhaben dahingehend zu prüfen:

  • außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbesondere Kriegswaffenkontrollgesetz, Verordnung EG Nr. 428/2009 bzw. Verordnung (EU) 2021/821, Außenwirtschaftsgesetz, Außenwirtschaftsverordnung, Embargo-Vorschriften);
  • Nichtverbreitungsstrategie der Bundesregierung;
  • Umgang mit potentiell sensitiven Gütern, einschließlich Technologien, Software und sensitivem Know-how-Transfer.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unter folgendem Link: https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Academia/academia_node.html. In Zweifelsfällen ist Kontakt mit dem BAFA aufzunehmen. Bei genehmigungspflichtigen Sachverhalten muss die erforderliche Genehmigung der zuständigen Behörde vor Beginn der Forschungsarbeiten vorliegen.

Der Antragssteller hat die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die in Deutschland (u. a. DSGVO) und der VR China (u. a. Cybersicherheitsgesetz, Measures for the Management of Scientific Data, Exportkontrollgesetz, Data Security Law sowie Gesetze zum Schutz persönlicher Daten) gelten, zu berücksichtigen. Mit den chinesischen Projektpartnern sind über die Klassifikation der für das Projekt relevanten Daten (personenbezogene Daten, wichtige Daten, wissenschaftliche Daten) und über die sich aus dieser Klassifikation ergebenden möglichen Folgen bzw. Aufgaben der jeweiligen Partner entsprechende Absprachen zu treffen. Zudem ist zu dokumentieren, wie die freie Publikation wissenschaftlicher Ergebnisse innerhalb und außerhalb des eigenen Landes, mit der Forschung im Zusammenhang stehendes geistiges Eigentum sowie ein freier grenzüberschreitender Datenverkehr und Datenexport im Rahmen des geplanten Projekts gesichert werden. Mögliche Risiken aus den für das Projekt relevanten chinesischen Gesetzen, Regelungen und Standards u. a. zum grenzüberscheitenden Datenverkehr und/oder der möglicherweise erforderlichen Speicherung von Forschungsdaten in wissenschaftlichen Datenzentren sind zu antizipieren und mit entsprechenden Maßnahmen zur Risikominimierung abzusichern.

4.2 Voraussetzungen für chinesische Antragsteller

Für die Förderung chinesischer Antragsteller gelten die Vorgaben des Ministry of Natural Resources (MNR) der Volksrepublik China.

4.3 Voraussetzungen für deutsche Antragsteller

Die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten erfolgt unter dem Dach des Forschungsprogramms der Bundesregierung „Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit – MARE:N“ des BMBF-Referates „Meeres-, Küsten- und Polarforschung“.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

Zuwendungen können für Personal- und Sachaufwand verwendet werden.

Die Förderung von Investitionen und Großgeräten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Vorrangig sollen alle Möglichkeiten der Einbeziehung entsprechend ausgestatteter Partnerinstitutionen und die Möglichkeiten der institutionellen Förderung geprüft werden. Erst wenn diese Optionen nachweislich nicht genutzt werden können, kommt eine Einzelfallprüfung des Zuwendungsgebers unter der Voraussetzung der Sicherung des langfristigen Betriebs durch den Zuwendungsempfänger in Betracht.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open-Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Marine und maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt
Schweriner Straße 44
18069 Rostock, Deutschland
Internet: http://www.ptj.de

Fachlicher Ansprechpartner:

Herr Dr. Christian Stolle
Telefon: +49 (0)381/20356-275
E-Mail: c.stolle@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( easy ).

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem jeweiligen Projektträge bis spätestens 31. Januar 2022 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.

Die Einreichung erfolgt über das elektronische Formularsystem easy-Online ( easy ) unter Angabe des Ministeriums (hier: BMBF) in der Fördermaßnahme „MARE:N – Meeres- und Polarforschung“, Förderbereich „WTZ China“, Verfahren „Skizze“.

Im Portal sind die Projektskizzen in englischer Sprache sowie eine englisch- und deutschsprachige Zusammenfassung in zwei separaten PDF-Dateien hochzuladen. Außerdem wird im Formularsystem easy-Online aus den Eingaben in das Internetformular eine Projektübersicht generiert. Die Projektübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine Skizzeneinreichung per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Beiträge der einzelnen Partner zum Gesamtvorhaben müssen klar ausgewiesen sein.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen müssen eine Projektbeschreibung und eine nachvollziehbare Finanzplanung beinhalten, die selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Struktur aufweist (maximal 15 Seiten, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig):

  • Deckblatt mit Projektthema, Angaben über die Gesamtsumme der Förderung, Projektdauer, Nennung der Partner, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Koordinators (Skizzeneinreicher), Zuordnung des Forschungs­projekts zu den oben genannten Forschungsthemen.
  • Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse) in englischer sowie in deutscher Sprache.
  • Ziele (Gesamtziele des Projekts, wissenschaftliche und technische Arbeitsziele) vor dem Hintergrund ihres Beitrags zu den adressierten politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen.
  • Bezug des Projekts zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme und den adressierten politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen.
  • Stand der Wissenschaft und Technik inklusive Originalität des Forschungsansatzes.
  • Kurze Darstellung der bisherigen Arbeiten der Antragsteller auf diesem Gebiet.
  • Ausführlicher Arbeitsplan: Beschreibung und Zuordnung der Arbeiten in einzelnen Arbeitspaketen mit Zuordnung zu den deutschen und chinesischen Partnern.
  • Projektmanagement und Arbeitsteilung zwischen den Partnern (Überblick in einer Tabelle oder einem Netz­diagramm: Synergien und Abhängigkeiten, Zuordnung zu wesentlichen Arbeitspaketen, Zusammenarbeit mit Dritten).
  • Ergebnisverwertung und Datenmanagement.
  • Finanzierungsplan: tabellarische Darstellung der geschätzten Ausgaben/Kosten getrennt nach Kooperationspartnern und Einzelpositionen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Überprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und Formalkriterien unter Beteiligung externer Fachgutachter nach folgenden Hauptkriterien bewertet:

  • Bezug zu den förderpolitischen Zielsetzungen des BMBF im Rahmen der deutsch-chinesischen Zusammenarbeit mit dem MNR auf dem Gebiet der Meeres- und Polarforschung,
  • Mehrwert für Deutschland durch die angestrebte internationale Zusammenarbeit,
  • Relevanz des Forschungsansatzes, Qualität und Originalität der Lösungsstrategie,
  • Qualität des Arbeitsplans, des Projektmanagements, des Datenmanagements,
  • Erfolgsaussichten und Verwertbarkeit der Projektergebnisse (wissenschaftlich und wirtschaftlich),
  • Exzellenz und Expertise des Antragstellers und der beteiligten Partner (deutsche und chinesische); einschlägige Vorarbeiten aller Partner,
  • Angemessenheit von Größe und Struktur des Vorhabens, Qualität und Stringenz der Zeit-, Arbeits- und Budgetplanung und Ausgewogenheit der arbeitsteiligen Vernetzung der Partner.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Die Antragstellung erfolgt in deutscher Sprache unter Berücksichtigung der jeweiligen Richtlinien der Förderung ( https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ) des BMBF zur Antragstellung.

Förmliche Förderanträge müssen von allen vorgesehenen Verbundpartnern eingereicht werden. Vom Verbund­koordinator ist außerdem eine ausführliche gemeinsame Projektbeschreibung einzureichen, die auf der Projektskizze aufbaut und diese konkretisiert. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu benennen und das Arbeitsprogramm, die Zusammenarbeit und Arbeitsteilung sowie die Ressourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungs­planung entsprechend zu spezifizieren. Der Finanzierungsplan muss detailliert aufgeschlüsselt und mit fachlichen Ausführungen erläutert werden. Es wird erwartet, dass mögliche Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizzen umgesetzt werden. Weitere Details und Hinweise zur Gestaltung der Antragsunterlagen werden den Antragstellern durch den eingeschalteten fachlich zuständigen Projektträger mit der Aufforderung zur Einreichung mitgeteilt.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems easy-Online ( easy ) unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen erforderlich.

Nachdem der förmliche Förderantrag über das elektronische Antragssystem eingereicht wurde, ist die Endfassung auszudrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an den oben genannten Projektträger weiterzuleiten.

Die eingegangenen Anträge werden zusätzlich zu den für die Projektskizzen geltenden Beurteilungskriterien nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das BMBF behält sich vor, sich bei der endgültigen Förderentscheidung gegebenenfalls durch Experten und Auswahlgremien beraten zu lassen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung bzw. auf Rückgabe von Anträgen und evtl. weiterer Unterlagen, die im Rahmen der jeweiligen Verfahrensstufen eingereicht wurden.

Soweit sich Änderungen zu Nummer 7.1 oder Nummer 7.2 ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2030 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 16. November 2021

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Rudolf Leisen

Anlage

zu beihilferechtlichen Vorgaben

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • Zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben.
  • Zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität.
  • Zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.6

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.7

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Mio. Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Mio. Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Mio. Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 7,5 Mio. Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zu­zuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die un­mittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR8-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen u. a. auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

2 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C (2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Abschnitt 2.

3 Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):
[ http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

4 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

5 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

6 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

7 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

8 EWR = Europäischer Wirtschaftsraum