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19.05.2022

Bekanntmachung

 

Richtlinie zur Förderung von deutsch-französischen Projekten zum Thema Künstliche Intelligenz, Bundesanzeiger vom 20.06.2022

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Mit der Unterzeichnung des Aachener Vertrags am 22. Januar 2019 haben Deutschland und Frankreich eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und des digitalen Wandels beschlossen, insbesondere auf dem Gebiet der Künstlichen Intelligenz (KI). Kooperation ist ein Schlüsselelement, um die Sichtbarkeit der KI-Akteure im Hinblick auf die in beiden Ländern etablierten nationalen KI-Strategien zu erhöhen.


Mit der Unterzeichnung der gemeinsamen Roadmap für ein deutsch-französisches Forschungs- und Innovationsnetzwerk auf dem Gebiet der KI am 16. Oktober 2019 sowie der Unterzeichnung der Absichtserklärung des Ministeriums für Hochschulbildung, Forschung und Innovation der Französischen Republik (MESRI) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zum deutsch-französischen Forschungs- und Innovationsnetzwerk für KI im April 2020 haben beide Seiten ihren Willen bekräftigt, die Entwicklung eines europäischen Ansatzes für KI zu verfolgen und die Entstehung eines gemeinsamen KI-Ökosystem zu fördern.


1.1 Förderziel


Durch bilaterale Kooperationsprojekte soll ein vertiefter Wissenstransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft erreicht und so eine verbesserte Entwicklung innovativer Technologien in Deutschland und Europa ermöglicht werden, von der insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) profitieren. Die Ergebnisse der Förderung sollen sich in nachhaltigen wissenschaftlichen und technologischen Kooperationsbeziehungen und erhöhter Methodenkompetenz auf dem Gebiet der KI in der industriellen Praxis niederschlagen. Die Forschungsprojekte sollen dazu beitragen, kooperative Forschungsstrukturen als Nukleus einer europäischen KI-Forschung aufzubauen und zu vertiefen oder prototypische KI-Systeme zur späteren Verwendung in Produkten und Dienstleistungen zu entwickeln.


Mit dieser bilateralen Fördermaßnahme werden qualitativ hochwertige KI-Forschungskooperationen zwischen Frankreich und Deutschland finanziert. Die Fördermaßnahme ist Teil der Umsetzung der KI-Strategie der Bundesregierung und der Hightech Strategie 2025.


Die Ergebnisse der bilateralen Projekte sollen zur Methodenentwicklung in aktuellen Forschungsfeldern der KI beitragen, Anwendungsfelder von KI erschließen sowie die Nutzbarkeit von KI in Spitzentechnologien verbessern. Gemeinsam sollen Anstrengungen auf der Grundlage nationaler Strategien gebündelt werden, um ein Ökosystem für neue Kooperationsprojekte in Forschung und Industrie zu schaffen. Das so entstehende Netzwerk aus Akteuren aus Forschungsorganisationen, KMU und Industriepartnern soll zu einem besseren gemeinsamen Verständnis des Bedarfs auf dem Gebiet der KI führen, dazu beitragen, Ergebnisse der KI-Grundlagenforschung schneller und in stärkerem Umfang in Anwendungsfelder zu transferieren und einen nachhaltigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Mehrwert schaffen.


1.2 Zuwendungszweck


Der Zuwendungszweck soll sowohl durch strategische Kooperationsprojekte der Grundlagenforschung zwischen auf dem Gebiet der KI exzellenten Forschungsorganisationen in beiden Ländern erreicht werden, als auch durch industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben zwischen auf dem Gebiet der KI anerkannten Forschungs-, KMU- und Industriepartnern in Deutschland und Frankreich.


Zur Untersuchung der Zielerreichung können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:


In Projekten der Grundlagenforschung

  • Etablierung dauerhafter Kooperationsbeziehungen über die Formulierung gemeinsamer strategischer Ziele und langfristiger Kooperationsperspektiven deutscher und französischer Partner über das Ende der Fördermaßnahme hinaus
  • Nachgewiesenes institutionelles Interesse, gemessen an für die Projektumsetzung zusätzlich bereitgestellten Ressourcen der Forschungspartner
  • Anzahl öffentlichkeitswirksamer Darstellungen, Publikationen
  • Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Abschlussarbeiten (Bachelor und Master) und Promotionsarbeiten
  • „Transfer durch Köpfe“, d. h. Austausch von Personal, insbesondere wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Ausgründung neuer Unternehmen (Start-Ups)


In FuE1-Projekten

  • Anhebung der technologischen Reifegrade der erforschten Technologien im Hinblick auf die angestrebten Anwendungen
  • Mobilisierungsrate von Erstantragstellern
  • Initiierung von Forschungskooperationen zwischen KMU und weiteren Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft in beiden Ländern
  • Verwertung von FuE-Ergebnissen in Form neuer Produkte, Prozesse und Dienstleistungen
  • Verbesserung bestehender Mitarbeiterkompetenzen und die Anzahl der Einstellungen neuer Mitarbeitender
  • Anzahl angemeldeter Patente und anderer Formen geistigen Eigentums


Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext herausgegeben, der im Internet2 eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden deutsch-französischen Konzeption von Projektskizzen zu beachten.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein ­Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Die thematischen Schwerpunkte der Förderung sind an aktuellen Herausforderungen im Forschungs- und Anwendungsfeld der KI ausgerichtet. Die Projektkonsortien sollen vorrangig mindestens eine der im Folgenden genannten Fragestellungen bearbeiten:

  • Verteilte KI, wie z. B. verteiltes Lernen oder Edge-Computing
  • Grüne KI für geringeren Ressourcenverbrauch, z. B. Algorithmen, die weniger Energie, weniger Speicher und weniger Kommunikationsbandbreite benötigen
  • KI für Nachhaltigkeit, z. B. skalierbare KI-Methoden für eine verbesserte Anpassung an die Folgen des Klimawandels und die Minderung von Treibhausgasemissionen
  • Hybride KI, z. B. die Kombination von Methoden zur intelligenten Datenaufbereitung und maschinellem Lernen mit menschlichem Wissen
  • KI in anderen Wissenschaften, z. B. KI und numerische Simulationen, KI und Physik, KI und Chemie
  • Vertrauenswürdige KI, z. B. zertifizierbare, erklärbare oder interpretierbare Modelle und Verarbeitungspipelines und Datenschutz, z. B. mit Methoden des föderierten Lernens
  • Eingebettete KI und Edge AI, z. B. KI für Mikrocontroller oder KI für die Automatisierung


Die Forschungsarbeiten sollen außerdem vorrangig auf die folgenden Branchen bzw. Anwendungsfelder ausgerichtet sein:

  • Mobilität und Transport
  • Logistik und Dienstleistungen
  • Energie (insbesondere erneuerbare Energie)
  • Umwelt und Ressourcenschutz
  • Intelligente Industrie und Produktionstechnologien
  • Gesellschaft


Da diese Fördermaßnahme sowohl die initiale Entwicklung innovativer Technologien als auch die integrierenden Aspekte einer Technologieentwicklung von querschnitthafter Bedeutung adressiert, bei denen eine konvergente Lösung zur Nutzung der Anwendungspotenziale erforderlich ist, wird eine Förderung in zwei Förderlinien vorgesehen:


Förderlinie 1: Forschungskooperationen


Diese Förderlinie dient der nachhaltigen Stärkung deutsch-französischer Forschungspartnerschaften und Koopera­tionsbeziehungen. Gefördert werden bilaterale Forschungsvorhaben von mindestens zwei wissenschaftlichen Partnern, die methodenorientierte und innovative Forschungsfragestellungen im Bereich der KI breit adressieren. Dabei sollen international anerkannte Forschungspartner in Deutschland und Frankreich ihre Forschungszusammenarbeit entlang einer gemeinsamen Strategie ausrichten, die über die Laufzeit der Fördermaßnahme hinausweist und geeignet ist, die deutsch-französischen Kooperationsbeziehungen für KI zu stärken.


Förderlinie 2: FuE-Vorhaben


Gefördert werden Verbünde aus Wissenschaft und Wirtschaft, die zum Ziel haben, risikoreiche industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben in bilateraler Zusammenarbeit mit Partnern aus der Französischen Republik durchzuführen, die möglichst technologieübergreifend und anwendungsbezogen sind und zu einer innovativen Anwendung von KI-Methoden in der Praxis führen. Die Projektergebnisse sollen zur Entwicklung innovativer industrieller Produkte, Prozesse und/oder technischer Dienstleistungen beitragen. Die Förderung der Verbundprojekte soll den Wissens- und Technologietransfer zwischen Wissenschaft und Wirtschaft stärken und Spitzenforschung der beteiligten Partner in beiden Ländern fördern.


3 Zuwendungsempfänger


Für die deutschen Teilkonsortien gilt:


Antragsberechtigt zu Förderlinie 1 (Forschungskooperationen) sind einzelne Hochschulen oder Forschungseinrichtungen oder Verbünde daraus.


Antragsberechtigt zu Förderlinie 2 (FuE-Vorhaben) sind Verbünde aus Hochschulen oder Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4


Die Antragstellung durch KMU wird begrüßt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Voraussetzung für die Förderung in Förderlinie 1 ist grundsätzlich das Zusammenwirken von mindestens zwei unabhängigen wissenschaftlichen Partnern (Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen) zur Lösung von gemeinsamen Forschungsaufgaben, die den Stand der Technik deutlich übertreffen, einen methodenorientierten Fokus haben und ihre Forschungszusammenarbeit entlang einer gemeinsamen Strategie ausrichten, die die Grundlage für eine langfristige Kooperationsbeziehung bietet. Jedes Projektkonsortium muss aus mindestens einem französischen und einem ­deutschen Partner zusammengesetzt sein. Solche Projekte gelten im Rahmen dieser Fördermaßnahme als Einzel­vorhaben. Projekte mit mehr als einem deutschen Partner gelten als Verbundprojekte.


Voraussetzung für die Förderung in Förderlinie 2 ist grundsätzlich die Zusammenarbeit bilateraler Projektkonsortien aus Wissenschaft und Wirtschaft, die zum Ziel haben, risikoreiche, anwendungsorientierte und möglichst technologieübergreifende industrielle Forschungs- und vorwettbewerbliche Entwicklungsvorhaben durchzuführen, wobei in ­jedem Projekt pro Land mindestens ein Partner aus jeder Gruppe vertreten sein muss (2 + 2-Verbundprojekte). Im Sinne des Ausbaus der Kooperationsbeziehungen zwischen beiden Ländern ist die Teilnahme von unabhängigen Unternehmen in beiden Ländern gewünscht.


In Verbundvorhaben beider Förderlinien gelten jeweils nur die deutschen Projektpartner im Sinne des deutschen Förderrechts als Verbundpartner.


Jede Projektskizze darf sich ausschließlich auf eine der beiden Förderlinien beziehen. Es ist nicht möglich, sich mit derselben Projektskizze auf beide Förderlinien zu bewerben.


Die Vorhaben müssen jeweils einen deutschen und einen französischen Koordinator benennen, welche als primäre Ansprechpersonen für den jeweiligen Fördermittelgeber fungieren und für das Projektmanagement verantwortlich sind. Jeder Skizzeneinreicher muss im Fall einer Beteiligung an mehreren Projekten für alle Skizzen unterschiedliche Projektleiter benennen.


Die notwendigen FuE-Arbeiten sind unter Berücksichtigung und Darstellung der technischen und wirtschaftlichen Risiken zu planen. Antragsteller müssen Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit haben und sich durch Vorarbeiten, insbesondere im betreffenden Fachgebiet, auszeichnen.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen, internationalen Kooperations­vereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Die Förderung erfolgt nur für Forschungsvorhaben, die gemeinsam von MESRI und BMBF entsprechend der Bewertungskriterien (siehe Nummer 7.2) ausgewählt werden. Das BMBF fördert im Rahmen dieser Bekanntmachung die projektbedingten Ausgaben/Kosten der deutschen Partner der Einzel- und Verbundprojekte.


Skizzeneinreicher sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Skizze kurz dargestellt werden.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die beantragte Förderung der deutschen und französischen Partner darf für Projekte der Förderlinie 1 insgesamt maximal 2 400 000 Euro und für Projekte der Förderlinie 2 insgesamt maximal 800 000 Euro betragen. Die Förderdauer für die Einzel- oder Verbundvorhaben der Förderlinien 1 und 2 darf bis zu vier Jahre betragen.


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die einzelnen Projektpartner werden jeweils von der für sie zuständigen nationalen Institution (Agence Nationale de la Recherche (ANR) für französische Partner, BMBF für deutsche Partner) unter Einhaltung der jeweiligen nationalen Regelungen gefördert. Ein gemeinsamer Projektstart aller Projektpartner wird angestrebt. Die Projekte sollten hinsichtlich ihres Arbeits- und Finanzvolumens zwischen den französischen und deutschen Projektpartnern ausgewogen sein.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Im Rahmen dieser Förderrichtlinie setzt das BMBF eine Eigenbeteiligung von mindestens 60 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten voraus. Für KMU kann die Eigenbeteiligung auf wenigstens 50 % abgesenkt werden.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.


Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für ­Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die ­Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit ­beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Gesellschaft, Innovation, Technologie
Software-intensive Systeme (GI-SIS)
Sachsendamm 61
10829 Berlin


Ansprechpartner:
Patrick Schubert
Telefon: +49 (0) 30/6 70 55-82 46
E-Mail: DEU-KOOP-PT@dlr.de
Internet: https://www.softwaresysteme.pt-dlr.de/de/deutsch-franzoesische-kooperation.php


In Frankreich:
Agence Nationale de la Recherche (ANR)
Dr. Aladji Kamagaté
Digital Technology and Mathematics Dpt
Telefon: +33 01 78 09 80 59
E-Mail: aladji.kamagate@agencerecherche.fr


Zur fachlichen Beratung wird empfohlen, mit den jeweils zuständigen Ansprechpartnern beim DLR Projektträger (für Interessenten aus Deutschland) bzw. bei der ANR (für Interessenten aus Frankreich) Kontakt aufzunehmen.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet9 abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“10 zu nutzen. Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe ist dem nationalen Projektträger bis spätestens 22. September 2022, 13.00 Uhr MEZ, vom Skizzeneinreicher (im Fall von nationalen Verbundvorhaben, vom Verbundkoordinator) eine, den in diesem ­Abschnitt dargestellten Kriterien entsprechende, Projektskizze in elektronischer Form vorzulegen. Die deutschen ­Skizzeneinreicher reichen die Skizze beim DLR Projektträger über das elektronische Antragssystem „easy-Online“11 ein. Die französischen Projektpartner reichen die Skizze bei der ANR über das entsprechende Internetportal ein.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die in englischer Sprache abzufassende Projektskizze muss gut verständlich und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbar sein und darf einen Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten (ohne Anhang) nicht überschreiten. Bei der Erstellung der Projektskizzen ist das von den Projektträgern bereitgestellte Vorlagendokument zu beachten12. Es steht den Interessenten frei, unter Berücksichtigung der maximalen Seitenanzahl weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.


In der Projektskizze sollen sowohl die französischen als auch die deutschen Forschungsinhalte dargestellt werden, inklusive einer Darstellung der Arbeiten der einzelnen Teams sowie der Zusammenarbeit.


Die Projektskizzen sollen in Kurzform folgende Punkte enthalten:


Förderlinie 1 − Forschungskooperationen

  • Projekttitel, Akronym, Schlagwörter, Laufzeit, Partner (Tabelle, eine Seite)
  • Kurzbeschreibung (jeweils eine halbe Seite) des Projekts in Französisch und Deutsch
  • Bilaterales Partnerschaftsprogramm/gemeinsame KI-Forschungsstrategie (allgemeine Darstellung der gemeinsamen KI-Strategie, Hauptziele, KI-Forschungsschwerpunkt, avisierte KI-Innovationen)
  • Kontext und Positionierung:
    • wissenschaftlicher und technischer Kontext (inklusive nationaler KI-Strategien)
    • Vorstellung der französischen Partner
    • Integration der bilateralen Partnerschaft in die allgemeine KI-Forschungsstrategie des/der französischen Partner(s)
    • Vorstellung der deutschen Partner
    • Integration der bilateralen Partnerschaft in die allgemeine KI-Forschungsstrategie des/der deutschen Partner(s)
    • Mehrwert der Kooperation
  • Arbeitsplan (wissenschaftliche und technische Arbeitsplanung mit Meilensteinplanung und Deliverables und Darstellung der bei jeder Aufgabe beteiligten Teams, maximal fünf Seiten)
  • Projektmanagement, Ressourcen und komplementäre Aktivitäten
    • Management der Forschungskooperation, Organisation und Management von interdisziplinärer Forschung etc.
    • Mit Fördermittel finanzierte Ressourcen
    • Außerhalb der Projektförderung zusätzlich mobilisierte (in-kind) Ressourcen (Personal, Plattformen, Software, Daten, Versuchsanlagen, Forschungsinfrastruktur etc.)
    • Komplementäre Aktivitäten zur Umsetzung des bilateralen Partnerschaftsprogramms/der KI-Forschungsstrategie (z. B. Entwicklung von Lehrplänen für alle Bildungsstufen etc.)
  • Erwartete mittel- bis langfristige Wirkungen
    • erwartete Synergien mit den nationalen KI Forschungsstrategien
    • Schutz der Ergebnisse, Technologietransfer und Open Science-Aktivitäten und Nachhaltigkeit der bilateralen Zusammenarbeit
    • Geplante Aktivitäten zur externen Wissenschaftskommunikation (vgl. Fußnote 8)
    • Verwertungsplan
  • Tabellarische Finanzplanung (Fördermittel & zusätzliche (in-kind) Ressourcen)
  • Anhang
    • Kurzlebensläufe (der Projektleiter; maximal eine Seite pro Partner)


Förderlinie 2 − FuE-Vorhaben

  • Projekttitel, Akronym, Schlagwörter, Laufzeit, Partner (Tabelle, eine Seite)
  • Kurzbeschreibung (jeweils eine halbe Seite) des Projekts in Französisch und Deutsch
  • Projektübersicht
    • Grundlagen des Projekts
      • Problemstellung, Lösung und Herausforderungen
      • Projektinnovationen und technologische Wertschöpfungskette
    • FuE
      • Analyse des Stands der Technik
      • geplante technologische Innovation und wissenschaftliche Neuheit im Vergleich zum Stand der Technik
      • erwartete Projektergebnisse
      • Quantifizierungskriterien und messbare Ziele
      • Anvisierte Wirkung
      • Überblick über das Konsortium
  • Beschreibung des Arbeitsplans
    • Beschreibung der Arbeitspakete
    • Meilensteine
  • Notwendigkeit einer öffentlichen Förderung
  • Verwertungsplan
  • Tabellarische Finanzplanung
  • Anhang
    • Kurzlebensläufe (der Projektleiter; maximal eine Seite pro Partner)
    • Letters of Intent (optional)


Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb untereinander und werden nach den folgenden Kriterien bewertet:


Förderlinie 1 – Forschungskooperationen

  • Partnerschaftsprogramm/KI-Forschungsstrategie
    • Strategische Relevanz des Projekts, bezogen auf die langfristigen Forschungsziele des Konsortiums und auf die Bedeutung für die KI-Entwicklung im Allgemeinen
    • Nachhaltigkeit der Partnerschaft
    • Zusätzliche Ressourcen, die außerhalb der Projektfinanzierung mobilisiert werden
    • Komplementäre Aktivitäten zur Umsetzung des bilateralen Partnerschaftsprogramms/der KI-Forschungsstrategie
  • Projektmanagement und Beteiligte
    • Wissenschaftliche Exzellenz und internationale Anerkennung der Partnerinstitutionen und Forscherteams im Bereich der KI sowie auf dem Gebiet der geplanten Zusammenarbeit
    • Bestehender wissenschaftlicher Austausch und/oder vorangegangene Kooperationen der Partner
    • Angemessenheit der beantragten Förderung
    • Angemessenheit der geplanten Managementaktivitäten der Forschungskooperation
    • Durchführbarkeit des Projekts im Hinblick auf die geplanten Ressourcen
  • Exzellenz des Innovationsgehalts der FuE-Aktivitäten
    • Qualität des bilateralen Kooperationsprojekts
    • Innovationsgrad der Forschung
    • Qualität und Nachvollziehbarkeit des Arbeitsplans, Klarheit und Relevanz der Ziele
  • Wirkungen des Projekts
    • Relevanz in Hinblick auf die nationalen Strategien und Prioritäten (Methodenorientierung und Anwendungsorientierung)
    • Durch die Forschungskooperation zu erwartender Mehrwert, erwartete Synergien für die Partner und die französisch-deutsche Kooperation
    • Maßnahmen zum Schutz und der Verbreitung der Ergebnisse
    • Maßnahmen der externen Wissenschaftskommunikation
    • Angemessenheit des Umgangs mit ethischen sowie den Datenschutz betreffenden Aspekten


Förderlinie 2 – FuE-Projekte

  • FuE Innovation, technische Exzellenz und gesellschaftliche Relevanz
    • Innovationsgrad des wissenschaftlichen und technischen Konzepts
    • wissenschaftliche und technische Qualität der Lösung
    • Bewertung der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und Umweltrisiken und Chancen in Zusammenhang mit den wissenschaftlichen und technischen Innovationen
  • Machbarkeit
    • Qualität des wissenschaftlichen und technischen Ansatzes und Arbeitsplans
    • Durchführungskonzept inklusive Darstellung des FuE-Ansatzes
    • Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlich und zeitlich erfolgreichen Durchführung im Rahmen des Zeit- und Finanzplans, Durchführungsrisiken
  • Konsortium
    • Projektmanagement und Zusammensetzung des Konsortiums
    • Qualifikation/Kompetenzen der Partner
    • Mehrwehrt der bilateralen Kooperation
  • Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse
    • Relevanz des Projekts für die wissenschaftliche und industrielle Anwendung
    • wissenschaftliche und wirtschaftliche Erfolgsaussichten
    • wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit
    • Qualität und Durchführbarkeit des Verwertungsplans.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Das BMBF behält sich vor, sich bei der Förderentscheidung durch unabhängige Experten aus Deutschland, Frankreich und europäischen Drittstaaten beraten zu lassen. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag in deutscher Sprache vorzulegen. Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich13. Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. In jedem Fall sind die einzureichenden Vorhabenbeschreibungen unter allen Projektpartnern abzustimmen.


Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge entscheidet das BMBF durch Bescheid über die Bewilligung der vorgelegten Anträge auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den in Nummer 2 (Gegenstand der Förderung) und Nummer 7.2.1 genannten sowie den nachfolgenden Kriterien:

  • Umsetzung von Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe
  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund
  • Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem detaillierten Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Fördermaßnahme
  • Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und sonstiger ­Risiken


Insbesondere werden in dieser zweiten Phase die Anträge mit Schwerpunkt auf die detaillierten Arbeitspläne der Vorhabenbeschreibungen, Finanzierungs- sowie Verwertungspläne der deutschen Partner geprüft.


Aus der Aufforderung zur Antragstellung bzw. der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungs­periode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.


Berlin, den 19. Mai 2022

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ute Bernhardt


Anlage
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.14

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht15.


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO);
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO);
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO).


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für FuE-Vorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. Grundlagenforschung;
  2. industrielle Forschung;
  3. experimentelle Entwicklung


(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorhabens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
        oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - FuE = Forschung und Entwicklung
2 - https://www.softwaresysteme.pt-dlr.de/de/deutsch-franzoesische-kooperation.php
3 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
4 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl C 224 vom 8.7.2020, S. 2), insbesondere Nummer 2.
5 - Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
9 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6
10 - https://foerderportal.bund.de/easyonline; Auswahl der Fördermaßnahme unter dem Pfad: BMBF>Künstliche Intelligenz>Künstliche Intelligenz – Deutsch-Französische Kooperation – 2022
11 - Siehe Fußnote 10.
12 - Verfügbar im Internet in der in Fußnote 2 angegebenen Adresse.
13 - Siehe Fußnote 10.
14 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
15 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

 
 
 

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