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12.07.2022

Bekanntmachung

 

Richtlinie zur Förderung von „Wissenschaftlichen Vorprojekten“ zu Grundlagenfragen der Quantentechnologien und Photonik, Bundesanzeiger vom 21.07.2022

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, so genannte „Wissenschaftliche Vor­projekte“ (WiVoPro) im Bereich der Photonik und der Quantentechnologien auf Grundlage des „Forschungsprogramms Quantensysteme – Spitzentechnologie entwickeln. Zukunft gestalten.“ zu fördern.1


Die zweite Quantenrevolution und die schnell voranschreitenden Entwicklungen in der Photonik bieten großes Potenzial für Anwendungen in Ökonomie, Ökologie und Gesellschaft. In verschiedenen Bereichen der Quantentechnologien der zweiten Generation, zum Beispiel den Enabling Technologies, Quantenalgorithmen, -sensorik und -computing, und der Photonik werden in den kommenden Jahren und Jahrzehnten zahlreiche neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Entwicklungen erwartet. Auf dem Weg zur Marktreife sind in diesen Themenfeldern zahlreiche grundlegende Fragen zu bearbeiten, die gelöst werden müssen, bevor sich Unternehmen gemeinsam mit Forschungseinrichtungen in anwendungsgetriebenen (Verbund-) Forschungsprojekten einbringen. Zugleich sind neue Erkenntnisse aus der Grundlagenforschung in einem frühen Stadium hinsichtlich der Herausforderungen und Risiken bei der Umsetzung oftmals kaum zu beurteilen. Daher müssen wissenschaftlich-technische Vorarbeiten eine Grundlage schaffen, die es ermöglicht, das Potenzial einer neuen Erfindung bzw. der neuen wissenschaftlichen Erkenntnis zu bewerten. Oft muss dabei schnell reagiert werden, denn je früher den interessierten Unternehmen die Bedeutung des neuen Themas plausibel gemacht werden kann, desto eher werden diese in das neue Thema investieren und versuchen, ihre Marktchancen zu nutzen.


1.1 Förderziel


Das Ziel der WiVoPro besteht darin, neue Themenfelder aus den Quantentechnologien der zweiten Generation und hochinnovative Ideen aus dem Bereich der Photonik für die anwendungsorientierte Forschung zu erschließen. Im Rahmen der Fördermaßnahme soll das Potenzial neuer wissenschaftlicher Ansätze für zukünftige Anwendungen in Wirtschaft und Gesellschaft ermittelt werden. Die WiVoPro sollen eine Brücke zwischen Grundlagenforschung und anwendungsorientierten Arbeiten in industriegeführten Forschungsverbünden schlagen.


Das realistisch und angemessen anspruchsvolle, während der Projektlaufzeit zu erreichende Ziel der Förderung ist die Abschätzung des Potenzials einer Technologie, bei der es aufgrund des Vorfeldcharakters einer Klärung der Funktionsweise und Machbarkeitsnachweisen bedarf. Die Zielerreichung kann unter anderem durch geeignete Veröffentlichung der Ergebnisse, beispielsweise in wissenschaftlichen Zeitschriften oder mit Konferenzbeiträgen, sowie durch Patentanmeldungen dokumentiert werden. Die Erkenntnisse der WiVoPro sollen zudem als Basis für weitergehende, durch Industrie oder Start-ups geführte Entwicklungsarbeiten dienen, die zeitlich an die geförderten Projekte an­schließen. Für diese weitergehenden Arbeiten stehen gesonderte Förderbekanntmachungen zur Förderung anwendungsorientierter Forschungsprojekte in der Photonik und den Quantentechnologien bereit.


Die Maßnahme zielt zudem darauf ab, am Aufbau einer Fachkräftebasis in der Photonik und den Quantentechnologien mitzuwirken. Die geförderten Projekte sollen attraktive Arbeitsmöglichkeiten für Personen aus dem wissenschaftlichen Nachwuchs schaffen.


1.2 Zuwendungszweck


Im Rahmen der WiVoPro werden Forschungsarbeiten unterstützt, die ein Funktionsprinzip aus der Grundlagenforschung aus dem Bereich der Quantentechnologien zweiter Generation oder der Photonik erstmalig im Labor demonstrieren. Dies entspricht einer Erhöhung des Forschungsstands von TRL 1 bis 2 auf TRL 3 bis 4. Zentral sind dabei die Erarbeitung neuartiger Konzepte zur Nutzbarmachung der grundlegenden Prinzipien, sowie der Aufbau und die Durchführung von Laborexperimenten zur Untersuchung der erreichbaren Parameterwerte eines Konzepts. Auf diese Weise sollen potenzielle Anwender ebenso wie Forschende aus Wirtschaft und Wissenschaft in die Lage versetzt werden, das Potenzial einer Technologie abzuschätzen.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


2 Gegenstand der Förderung


Gefördert werden innovative Vorhaben, die Forschungsfragen im Bereich der Quantentechnologien zweiter Generation oder der Photonik bearbeiten. Hierfür ist die Förderung von Einzelvorhaben an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vorgesehen. Zudem können Verbünde mit zwei Projektpartnern aus Hochschulen oder Forschungs­einrichtungen gefördert werden, sofern hierfür die Notwendigkeit und die Kompetenzverteilung der beiden Partner hinreichend dargelegt ist. Denkbare Themenfelder sind unter anderem:

  • Neuartige Methoden zur Herstellung oder Manipulation von Qubits
  • Erstmalige Demonstration der Nutzung eines physikalischen Wirkprinzips für die Nutzung als Sensor
  • Demonstration neuer Prinzipien zum analogen, photonischen Computing
  • Neue Methoden zur deterministischen Erzeugung von Verschränkung
  • Neuartige Materialklassen und optische Schichtsysteme mit um Größenordnungen verbesserten optischen Eigenschaften
  • Innovative Konzepte aus der Optogenetik
  • Neue optische Verfahren der Bildgebung


Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft zu verstehen. Charakteristisch für jedes Vorhaben ist, dass die der Technologie zu Grunde liegenden naturwissenschaftlichen Phänomene bereits erforscht sind und im Rahmen des Projekts erstmals die konkrete Nutzung im Labor demonstriert wird. Ziel soll es zudem sein, dass die Ergebnisse aus dem Vorhaben als Basis für anschließende, weitergehende Verbundforschung unter Einbezug von Unternehmen oder Entwicklungsarbeiten von Start-ups dienen. Der tatsächliche Nutzwert, insbesondere im Vergleich zu bestehenden Technologien, ist differenziert darzulegen.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungs­empfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt. Übt eine antragsberechtigte Einrichtung darüber hinaus auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen, um die Verwendung der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung für den nicht-wirtschaftlichen Bereich nachweisen zu können.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.2


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Gefördert werden vorwettbewerbliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gekennzeichnet sind durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko. Vorgesehen ist die Förderung von Einzelvorhaben. Bei begründeter Notwendigkeit können auch Verbundprojekte von zwei Partnern, die gemäß Nummer 3 antragsberechtigt sind (Hochschulen oder Forschungseinrichtungen), zur Lösung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsaufgaben gefördert werden.


Bei einem Vorhaben mit zwei Projektpartnern regeln diese ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.
Vor der Förderentscheidung über ein Projekt mit zwei Partnern muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).3


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten sollen grundsätzlich 600 000 Euro inklusive Projektpauschale je Vorhaben nicht überschreiten und richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.4


Um die oben genannten Ziele zu erreichen, sollen überwiegend Personalarbeiten (bei Promovierenden mit mindestens 75 % Stellenumfang) und nur in geringem Umfang Ausgaben für Material, Investitionen etc. gefördert werden.


Die Laufzeit der Projekte kann bis zu drei Jahre betragen.


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monografien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


 
VDI Technologiezentrum GmbH
– Projektträger Quantensysteme –
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf 


Kontakt: 
Dr. Bernhard Ihrig
Telefon: +49 (0) 211 6214-172
E-Mail: ihrig@vdi.de
 
Dr. Johannes Mund
Telefon: +49 (0) 211 6214-501
E-Mail: mund@vdi.de 


Der Projektträger ist außerdem Ansprechpartner für alle Fragen zur Abwicklung der Fördermaßnahme. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=formularschrank_foerderportal&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). In der ersten Verfahrensstufe sind die Projektskizzen in elektronischer Form einzureichen. In der zweiten Verfahrensstufe ist der Antrag zwingend entweder in Papierform mit rechtskräftiger Unterschrift postalisch einzureichen oder kann über das „easy-Online“-Portal als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen eingereicht werden.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe ist zunächst eine telefonische Registrierung durch den Projektverantwortlichen bei dem beauftragten Projektträger notwendig. Anschließend sind beurteilungsfähige Projektskizzen in elektronischer Form einzureichen. Für die Erstellung der Projektskizzen und deren Einreichung ist ausschließlich das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).


Bei Projekten mit zwei Verbundpartnern ist die Projektskizze durch den vorgesehenen Koordinator des Projekts vor­zulegen.


Die Vorlagefrist endet am 15. Dezember 2027. Stichtage für die Einreichung von Projektskizzen sind jeweils der 15. Juni und der 15. Dezember eines Jahres.


Die Stichtage gelten nicht als Ausschlussfrist für die jeweils aktuelle Runde der WiVoPro. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise erst zum nächsten Stichtag berücksichtigt werden.


Die zur Projektskizze gehörige Vorhabensbeschreibung ist gemäß folgender Gliederung (nach zugehörigem Muster unter www.quantentechnologien.de) zu erstellen und sollte maximal 10 DIN-A4-Seiten (Schriftgröße Arial 11, Zeilenabstand einfach) umfassen:

  1. Titel des Vorhabens und Akronym.
  2. Name und Anschrift des Antragstellers bzw. der Antragsteller inklusive Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
  3. Ziele
    • Motivation und Gesamtziel des Vorhabens, Zusammenfassung des Projektvorschlags,
    • wissenschaftliche und technische Arbeitsziele des Vorhabens, angestrebte Innovationen.
  4. Stand der Wissenschaft und Technik sowie eigene Vorarbeiten
    • Problembeschreibung und Ausgangssituation (Vergleich mit dem internationalen Stand der Technik, bestehende Schutzrechte [eigene und Dritter]),
    • Neuheit und Attraktivität des Lösungsansatzes, Vorteile gegenüber konkurrierenden Lösungsansätzen,
    • bisherige Arbeiten des Förderinteressenten mit Bezug zu den Zielen dieses Vorhabens.
  5. Kurzdarstellung der beantragenden Institute
    • Darstellung der Kompetenzen der Projektpartner,
    • im Fall zweier Projektpartner: Begründung der Rolle und Notwendigkeit beider Partner.
  6. Arbeitsplan (und gegebenenfalls Verbundstruktur)
    • grobe Beschreibung der Arbeiten einschließlich der wichtigsten wissenschaftlichen und technischen Problemstellungen sowie der Lösungsansätze; im Fall eines Projekts mit zwei Partnern: Aufgabenteilung im Projekt,
    • Abschätzung für Meilensteine und Netzplan.
  7. Verwertungsplan
    • wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Erfolgsaussichten,
    • Anwendungspotential der angestrebten Ergebnisse, Größe des Zielmarkts,
    • gegebenenfalls Bedeutung der Ergebnisse für andere Bereiche als der angestrebten Anwendung.
  8. Finanzierungsplan
    • grobes finanzielles Mengengerüst mit tabellarischer Übersicht der geschätzten Kosten/Ausgaben (Angabe von Kostenarten und Eigenmitteln/Drittmitteln).
  9. Der Skizze müssen mindestens zwei Schreiben (Letter of Intent, LOI) von Unternehmen beigelegt werden, in denen diese die Zielstellungen/-parameter im geplanten Vorhaben bewerten und die Anwendungsgebiete/Märkte be­nennen, die bei Erfolg des Vorhabens adressiert werden können. Idealerweise sind diese Unternehmen geeignet, als Partner in einem auf das WiVoPro folgenden, industriegeführten Verbundvorhaben teilzunehmen.


Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.


Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Bezug zur Förderbekanntmachung,
  • Innovationshöhe und Qualität des wissenschaftlich-technischen Konzepts,
  • Eignung des/der Skizzeneinreicher für die im Vorhaben geplanten Arbeiten (gegebenenfalls Effektivität des Zweier-Verbundes im Hinblick auf die gesetzten Ziele),
  • Qualität und Belastbarkeit des Verwertungskonzepts, auch basierend auf Aussagekraft der LOIs in Buchstabe i,
  • Relevanz der Technologie für das adressierte Anwendungsfeld.


Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der Projektskizzen durch unabhängige Gutachter beraten zu lassen. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, förmliche Förderanträge vorzulegen, über die nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden wird. Bei Verbundprojekten ist für beide Projektpartner die Einreichung eines eigenen Förderantrags zu den jeweiligen Projektanteilen erforderlich. Hierzu sind entsprechende AZK- bzw. AZA-Formulare und eine vollständige Vorhabensbeschreibung vorzulegen, in der gegebenenfalls Auflagen aus der ersten Stufe umgesetzt werden.


Die Förderanträge müssen neben den Antragsformularen folgenden Inhalt darstellen:

  • Ausführliche Beschreibung der vorgesehenen Arbeiten des Antragstellers
  • Ausführlicher Arbeitsplan mit der Angabe des Personalaufwandes für jedes Arbeitspaket
  • Beschreibung mindestens eines Meilensteins zur Laufzeitmitte mit nachprüfbaren Kriterien
  • Detaillierter Finanzierungsplan
  • Ausführliche Darstellung zur Verwertung der Ergebnisse


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Der Antrag ist entweder zwingend in Papierform mit rechtskräftiger Unterschrift postalisch einzureichen oder kann über das „easy-Online“-Portal als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen eingereicht werden.


Bei Verbundprojekten sind beide Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vor­zulegen.


Anträge, die nach der in der Benachrichtigung angegebenen Frist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Hierbei gelten zusätzlich zu den Kriterien der ersten Auswahlstufe folgende Bewertungskriterien:

  • Angemessenheit des Finanzierungsplans bzw. der Vorkalkulation (angemessene Arbeitsumfänge, Notwendigkeit von Material/Investitionen/Unteraufträgen)
  • Festlegung konkreter Projektziele (Welcher Stand soll zu Projektende erreicht sein bzw. demonstriert werden? Zu erreichende, quantitative Werte, Genauigkeit, Geschwindigkeit etc.)


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum Ablauf des 31. Januar 2034 gültig.


Bonn, den 12. Juli 2022

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Ulrike Geiger


1 - Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet, und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
2 - Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Nummer 2.
3 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
4 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

 
 
 

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