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Bekanntmachung : Datum:

Bekanntmachung zur Förderung von Projekten innerhalb der European Partnership Driving Urban Transitions im Rahmen des 7. Energieforschungsprogramms, der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ und der Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität“, Bundesanzeiger vom 28.09.2022

Vom 07.09.2022

Vorbemerkung

Diese nationale Förderbekanntmachung steht in Bezug zu den Joint Calls der EU-Partnerschaft Driving Urban Transitions Partnership (DUT). Sie beinhaltet Vorschriften für die deutschen Interessenten und Antragsteller1, die sich auf einen Call der DUT bewerben möchten. Die DUT wird von der Europäischen Kommission unterstützt und im EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ finanziert (Topic HORIZON-CL5-2021-D2-01-16, Grant Agreement Nr. 101069506).

Die DUT ist eine gemeinsame Initiative von über 60 Partnern aus 27 Ländern. Sie ist ein Forschungs- und Innovationsprogramm zur nachhaltigen Stadtentwicklung. Die DUT koordiniert transnationale Forschungs- und Entwicklungs­tätigkeiten der beteiligten Mitgliedsstaaten, um die globalen Herausforderungen in urbanen Räumen auf dem Weg zu einer nachhaltigeren und funktionelleren Wirtschafts- und Lebensweise zu bewältigen. Durch die transnationalen Förderaktivitäten sollen länderübergreifende Kooperationen europäischer Forschergruppen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft unterstützt werden. Ziel der DUT ist es, lokale Behörden und Kommunen, Unternehmen und Bürger zu befähigen, globale Strategien in lokales Handeln umzusetzen, um dadurch den notwendigen Wandel in den Städten voranzutreiben und die notwendigen Veränderungen im urbanen Raum zu fördern.

Diese Förderbekanntmachung bezieht sich auf den ersten Call der DUT (im Folgenden DUT-Call genannt). An diesem Call beteiligen sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die jeweils unterschiedliche Themen des Calls fördern. Die nachfolgenden Regelungen sind spezifisch auf Interessenten ausgerichtet, die sich auf eine Förderung des BMBF oder des BMWK bewerben möchten. Für den DUT Call wurden von den beteiligten Förderorganisationen gemeinsame begleitende Dokumente verfasst. Sie bilden die inhaltliche Grundlage dieser Förderbekanntmachung und können von der DUT-Homepage2 heruntergeladen werden.

Diese ressortübergreifende Förderbekanntmachung ist ein Beitrag zur Umsetzung der Strategie „Forschung für Nachhaltigkeit“ (FONA)3 und der Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität“4 des BMBF. Die BMBF-Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität“ ist Teil der FONA-Strategie zum Schutz des Klimas und für mehr Nachhaltigkeit. Die Forschungsagenda skizziert, wie mit Unterstützung der Forschung die nachhaltige Gestaltung urbaner Mobilitätssysteme gelingen kann. Die Forschungsagenda ist die Grundlage und der strategische Rahmen für die Forschungsförderung sowie die innovationspolitische Begleitung des BMBF im Themenbereich systemische urbane Mobilität. Des Weiteren ist diese ressortübergreifende Förderbekanntmachung Teil des 7. Energieforschungsprogramms, welches die Grundlinien und Schwerpunkte der Förderpolitik der Bundesregierung im Bereich innovativer Energietechnologien festlegt.

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderziel

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 bekannt. Das deutsche Klimaschutzgesetz sieht vor, bis zum Jahr 2030 den Ausstoß von Treibhausgasen um 65 % und bis 2040 um 88 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren. Mit diesen Zielen verfolgt Deutschland gegenüber dem Energiekonzept von 2010 nicht nur ein deutlich höheres Ambitionsniveau, sondern plant, die Treibhausgasneutralität fünf Jahre früher zu erreichen und somit seinen Beitrag dazu zu leisten, die Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen einzuhalten und die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf „deutlich unter“ zwei Grad Celsius zu begrenzen.

Große Herausforderungen im Kontext Klimaschutz müssen in den Städten und von städtischen Gemeinschaften angegangen werden. Städte und städtische Räume sind die Schnittstelle für die Veränderungen, die erforderlich sind, wenn die Europäische Union (EU) die Ziele des European Green Deal erreichen und die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (UN), der UN-Habitat New Urban Agenda, der Urban Agenda für die Europäische Union, dem Pariser Klimaabkommen und der Unterstützung der Bewegung des Neuen Europäischen Bauhauses (NEB) erfüllen will. Mit dieser Fördermaßnahme verfolgen das BMBF und das BMWK das Ziel, mit Forschung und Innovation die nachhaltige Entwicklung unserer Städte und ihrer Verflechtungsräume zu stärken.

Die DUT möchte diese Herausforderungen mit einem integrierten Ansatz angehen. Entscheidungsträgern in Kommunen, Unternehmen und Gesellschaft sollen Mittel an die Hand gegeben werden, um die notwendigen urbanen Transformationen zu ermöglichen. Darüber hinaus zielt die DUT darauf ab, durch Forschungs- und Innovationsprojekte Fähigkeiten und Instrumente (einschließlich Technologien) zu entwickeln, um den städtischen Wandel zu realisieren und um die dringend notwendigen urbanen Transformationen voranzutreiben. Dabei sollen vorhandenes und neues Wissen und Erkenntnisse in die Praxis umgesetzt werden. Die DUT konzentriert sich auf drei städtische Sektoren (und ihre Wechselbeziehungen), die im DUT-Call als Transition Pathways (TP) benannt werden:

  • Transition Pathway 1 „Positive Energy Districts“ (PED) hat zum Ziel, die Energiewende in den Städten durch innovative Lösungen umzusetzen und eine groß angelegte Umsetzung sowie Vervielfältigung von Plus-Energie-Quartieren zu unterstützen. Bis 2025 soll es mindestens 100 PED in Europa geben. Darüber hinaus sollen hier Beiträge zu einer weiteren EU-Initiative „Mission on Climate Neutral and Smart Cities“5 geliefert werden, indem ein Portfolio von PED-bezogenen Lösungen in Richtung Klimaneutralität aufbaut werden soll.
  • Transition Pathway 2 „15 Minutes Cities“ (15mC) unterstützt den Übergang zu einer nachhaltigen städtischen Mobilität, indem die Erreichbarkeit und Konnektivität, beginnend auf Quartiersebene, verbessert werden soll. Die Idee der 15-Minuten-Stadt ist, dass Stadtbewohner in der Lage sein sollten, den größten Teil ihrer täglichen Bedürfnisse innerhalb eines 15-Minuten-Radius zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erledigen, während sie gleichzeitig weitere Stadtteile erreichen und größere Entfernungen mit anderen Formen des nachhaltigen Verkehrs zurücklegen können.
  • Transition Pathway 3 „Circular Urban Economies“ (CUE) zielt darauf ab, die Planung und Gestaltung integrativer städtischer Räume zu unterstützen, die von zirkulären Ressourcenströmen getragen werden. Es wird angenommen, dass solche Räume nur entstehen können, wenn transformative Interventionen städtischer Gebiete gleichzeitig durch ihre Ressourcennutzung sowie sozioökonomischen Aspekte charakterisiert, verstanden und angegangen werden.

Die DUT soll einen Rahmen für Innovation, Demonstration und die Vorbereitung des Transfers von Lösungen und Konzepten in größerem Maßstab auf lokale städtische Gegebenheiten bieten. Es soll ein Portfolio von Forschungs- und Innovationsprojekten geschaffen bzw. verstärkt werden, die sich mit o. g. Themen und Herausforderungen eines der drei TPs befassen.

Der Transition Pathway Positive Energy Districts (PED) wird in diesem Call vom BMWK gefördert.

Der Transition Pathway 15 Minutes Cities (15mC) wird in diesem Call vom BMBF gefördert.

Der Transition Pathway Circular Urban Economies (CUE) wird in diesem Call weder vom BMBF noch vom BMWK gefördert. Eine Antragstellung für diesen TP ist für deutsche Antragsteller im ersten Call nicht möglich.

1.2 Zuwendungszweck

Diese ressortübergreifende (BMBF und BMWK) Förderbekanntmachung ergänzt die nationalen und europäischen Fördermaßnahmen zur Transformation der Städte (z. B. BMBF Zukunftsstadtforschung) und liefert den Beitrag der deutschen Energieforschung zur Umsetzung der Ziele der DUT. Es sollen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert werden, die sich entweder auf den TP „PED“ oder auf den TP „15mC“ fokussieren.

Die intensive Zusammenarbeit von Unternehmen und öffentlicher Forschung auf europäischer Ebene soll auch zur Vorbereitung künftiger Projektanträge unter weiteren Calls der DUT bzw. des EU-Programms „Horizont Europa“ dienen.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF und des BMWK. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderbekanntmachung werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b, c und d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.6 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben).

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Verbundvorhaben, die eines der folgenden Themenfelder in den Transition Pathways (TPs) PED oder 15mC des DUT Call adressieren. Für jeden TP werden mehrere Themen (Topics) definiert:

2.1 Transition pathway Positive Energy Districts (PED)

Von den drei Förderthemen (Topics) können sich Interessenten auf die Topics 2 und 3 bewerben.

Das PED-Programm7 hat eine Rahmendefinition für PED entwickelt, die auf der technologischen Optimierung der drei wesentlichen Aspekte von PED (Effizienz, Flexibilität, Erzeugung) aufbaut und gleichzeitig den Kontext der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen berücksichtigt, die mit dem Ziel der städtischen Energiewende zur Klimaneutralität einhergehen:

PED sind energieeffiziente und energieflexible städtische Gebiete oder Gruppen miteinander verbundener Gebäude, die Netto-Null-Treibhausgasemissionen produzieren und aktiv eine jährliche lokale oder regionale Überschussproduktion erneuerbarer Energie verwalten. Sie erfordern die Integration verschiedener Systeme und Infrastrukturen und die Interaktion zwischen den Gebäuden, den Nutzern und den regionalen Energie-, Mobilitäts- und IKT-Systemen, während gleichzeitig die Energieversorgung und ein gutes Leben für alle im Einklang mit sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit sichergestellt wird.

PED basieren auf einer lokalen Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen. Die Energieerzeugung muss dabei eine hohe Flexibilität sowie Energieeffizienz aufweisen und soll synergetisch mit dem europäischen Energiesystem verbunden sein. Für eine Umsetzung muss ein integraler Ansatz gewählt werden, der technologische, räumliche, regulatorische, rechtliche, finanzielle, ökologische, soziale und wirtschaftliche Perspektiven mit einbezieht. PED sollen die Lebensqualität in Städten erhöhen und tragen zur Erreichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommen sowie der des European Green Deal bei. Geförderte PED sollen durch die angestrebte Übertragbarkeit der Konzepte euro­päische und globale Vorbilder werden. Das BMWK fördert Projekte zu folgenden Topics:

PED Topic 2: Strategien zur Energieflexibilität – technologische, rechtliche und gesellschaftliche Herausforderungen

Für ein klimaneutrales zukünftiges Energiesystem, das auf erneuerbaren Energien basiert, ist Energieflexibilität eine zentrale Herausforderung. Die Flexibilität trägt aktiv zur Resilienz und zum Ausgleich des regionalen Energiesystems bei, wobei der optimale Nutzen für das regionale Energiesystem im Auge zu behalten ist. Die wichtigsten Rollen und Funktionen von PED in Bezug auf Energieflexibilität sind:

  • Aktiver Beitrag zur Widerstandsfähigkeit und zum Ausgleich des regionalen Energiesystems unter Berücksichtigung des optimalen Nutzens für das regionale Energiesystem.
  • Nachfragesteuerung, Sektorkopplung und Speicherung sind wichtige Instrumente, da Quartiere zu den Hauptverbrauchern im Energiesystem zählen.
  • Steuerung der Wechselwirkungen zwischen Quartieren und dem regionalen Energiesystem.

PED sind ein wesentlicher Bestandteil des regionalen Energiesystems. Sie sollen als ausgleichende Faktoren dienen, basierend auf der Reduzierung der Energienachfrage. Mit Instrumenten wie Nachfragesteuerung, Sektorkopplung, aktivem Lastmanagement zum Ausgleich und zur Optimierung, Peak Shaving, Lastverschiebung und Speicherung sollen sie einen Beitrag zur Effizienzsteigerung und Flexibilisierung des Energiesystems beitragen.

Die Projekte sollen innovative technologische Lösungen für Energieflexibilitätsstrategien in PED entwickeln und innovative Kopplungen bestehender technologischer Lösungen aufzeigen, sowie diese in einem spezifischen städtischen Kontext demonstrieren, z. B. durch Living Labs. Sie sollen Strategien zur Umsetzung, unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, rechtlichen und räumlichen Kontexts, entwickeln und demonstrieren. Die Vorschläge sollten auch die Erforschung von Instrumenten und Ansätzen zur Berechnung und Optimierung von technischen Lösungen auf mehreren Ebenen (Gebäude, Viertel, Bezirk, Stadt) beinhalten.

PED Topic 3: Energieeffizienz in bestehenden urbanen Strukturen

Dieses Topic konzentriert sich auf Energieeffizienzstrategien in bestehenden Stadtvierteln, beginnend mit Strategien zur Verringerung des Energiebedarfs und zur deutlichen Verbesserung der Effizienz, einschließlich aller Sektoren wie Strom, Wärme, Kühlung Mobilität etc. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Einbeziehung der Bewertung des energe­tischen und ökologischen Fußabdrucks von Waren und Dienstleistungen.

Die Projekte sollen innovative Nachrüstungs- und Sanierungsstrategien in einem bestehenden Gebäudebestand sowie deren Übertragbarkeit demonstrieren. Diese umfassen zum Beispiel Maßnahmen, wie die Ertüchtigung von Gebäudehüllen, die Haustechnik oder Flexibilitätsstrategien. Die Vorschläge müssen Aspekte der Gestaltung, des Stadtbilds und der Erhaltung historischer Gebäude berücksichtigen. Dabei soll ein Teil des Konzeptes Lösungsvorschläge zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit beinhalten.

Hinsichtlich der Prozesse werden die Projekte aufgefordert, Kooperationsformen zwischen Behörden, dem Gebäudesektor und Versorgungsunternehmen zu entwickeln und zu demonstrieren, sowie Strategien zur Einbeziehung von Bewohnern, der Zivilgesellschaft, Gebäudeeigentümern und anderen Akteuren in die Planungs- und Umsetzungsprozesse zu berücksichtigen. Die Vorhaben können auch Vorschläge zur Erforschung und Schaffung von Verfahren und Instrumenten zur Entscheidungshilfe für mehrere Stakeholder beinhalten.

Verbundvorhaben mit deutscher Beteiligung zu den oben genannten Themenfeldern unter dem TP PED sind ausschließlich im Hinblick auf das 7. Energieforschungsprogramm „Innovationen für die Energiewende“8 förderfähig.

2.2 Transition pathway 15 Minutes Cities (15mC)

Das Konzept der „15 Minutes City“/15-Minuten-Stadt ist für die Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrs- und Logistiksektor sowie für die Anpassung der städtischen Umwelt an die Herausforderungen des Klimawandels von zentraler Bedeutung. Neben dem Beitrag zu klimaneutralen, lebenswerten und integrativen Städten trägt 15mC auch der Vielfalt heutiger Lebensstile Rechnung. Übergeordnetes Ziel des 15mC TP ist es, die Analyse, Ausarbeitung, Erprobung und Prüfung von Innovationen für 15-Minuten-Städte zu erleichtern und diese in einem 15mC-Innovationsportfolio mit mehr als 50 Erfahrungen und Praktiken zusammenzufassen.

Es wird erwartet, dass sich die Projekte auf die Probleme und Herausforderungen städtischer Gebiete (einschließlich stadtnaher Gebiete) konzentrieren. Sie können auch die Auswirkungen und Folgen für ländliche Gebiete berücksichtigen oder die Beziehungen zwischen Stadt und Land einbeziehen. Um die komplexen gesellschaftlichen Herausforderungen, mit denen sich die DUT befasst, abbilden zu können, ist eine Kooperation mit Praxispartnern zu diesen Aspekten (Umsetzungsprozesse, Akzeptanz, Partizipation etc.) aus Unternehmen, Regierungen, Bürgergruppen oder Nichtregierungsorganisationen von großer Bedeutung und zwingend notwendig. Im Folgenden werden diese Gruppen unter dem Oberbegriff „Stakeholder“ zusammengefasst. Alle Projekte müssen die Stakeholder einbeziehen und den Bedarf der Stakeholder im Hinblick auf die Projektziele aufzeigen. Von den Projekten wird erwartet, dass sie bereits in den frühen Phasen der Projektformulierung einen transdisziplinären und vorzugsweise ko-kreativen Ansatz verfolgen.

Von den drei Förderthemen (Topics) können sich Interessenten auf die Topics 2 und 3 bewerben:

15mC Topic 2: Förderung nachhaltiger Möglichkeiten für die individuelle Mobilität und Logistik in städtischen Randgebieten (und darüber hinaus)

Aus dem Konzept der 15 Minutes City ergibt sich die Fragestellung, wie die Prinzipien der Nähe und der „Stadt der kurzen Wege“ auf Quartiere mit geringer oder mittlerer Dichte übertragen werden können. Diese Gebiete – vom Stadtrand über die Vorstädte bis hin zur Metropolregion – stellen eine große Herausforderung für die klimaneutrale Mobilität dar, insbesondere für aktive und gemeinsam genutzte Verkehrsformen. Die etablierten Formen des öffentlichen Verkehrs sind oft nicht in der Lage, hohe Dienstleistungsstandards/ein zufriedenstellendes Angebot zu angemessenen Kosten anzubieten. Die Erreichbarkeit vieler Ziele (Arbeitsplatz, Schulen etc.), Funktionen und Dienstleistungen (Einkaufen und Gesundheitsfürsorge) ist gering.

Die bestehende Infrastruktur und die lokale bebaute Umwelt sind zu einem großen Teil beständig und können nicht einfach umgebaut werden, um die Ziele des Klimawandels zu erreichen. Daher sollte der Schwerpunkt auf deren Wiederverwendung, Umwidmung und Neugestaltung liegen. Konzepte für Gebiete mit geringer und mittlerer Bevölkerungsdichte sollen schneller getestet und umgesetzt werden können. Deshalb konzentriert sich dieses Topic auf nachhaltige Mobilitäts- und Logistikoptionen sowie auf Maßnahmen zur Verringerung des Bedarfs an häufigen oder langen Fahrten in diesen Gebieten.

15mC Topic 3: Öffentliche Räume und Straßen für eine lebendige und nachhaltige Nachbarschaft neu denken

Der öffentliche Raum ist eine knappe und kritische Ressource in Städten. Die heutigen Straßen und Plätze werden weitgehend von Autos dominiert, was eine räumlich sehr ineffiziente Form der städtischen Mobilität darstellt, sowohl im ruhenden als auch fließenden Verkehr. In diesem Zusammenhang sollen die Stadtgesellschaften die Fragen beantworten, welche Nutzungen sie im öffentlichen Raum priorisieren wollen und wie (lokale) Straßen und lebendige Stadtviertel in klimaneutralen Städten aussehen müssen. Zu diesem Zweck konzentriert sich dieses Topic auf Strategien, Verfahren, Taktiken und Narrative, welche die Straßen neu konzipieren, in denen zentrale Qualitäten fehlen. Solche Qualitäten des öffentlichen Raums umfassen auch die Sicherheit des Aufenthalts und der Bewegung – mit Schwerpunkt auf aktiver Mobilität –, die Offenheit für eine Vielzahl von Nutzungen, die Förderung menschlicher Kontakte sowie sozialer Aktivitäten und vieles mehr.

Gegenstand der Förderung ist die Suche nach Alternativen zum gegenwärtigen Status quo und nach Konzepten, die das stark vergrößerte Raumangebot nutzen, wenn der Straßenraum gerechter zwischen Verkehrs- und soziale Funktionen verteilt wird. Planungsansätze sollen kritisch reflektiert und konzipiert werden und umfassen partizipatorische und ko-kreative Methoden, die auf dem Einbezug der Bedürfnisse und des Fachwissens der lokalen Bevölkerung und Wirtschaft beruhen. Diese sollen die Vielfalt der Bedürfnisse und Lebensstile berücksichtigen.

In diesem Topic wird eher nach konkreten Lösungen als nach theoretischen Konzepten gesucht. Diese können auf den Methoden des Reallabors (Urban Living Lab) aufbauen und kontextbezogene oder neue Ansätze und Experimentierklauseln erproben, sofern dies möglich und hilfreich ist.

Die detaillierten Ausschreibungstexte des DUT-Calls mit allen Topics sind auf der DUT-Homepage zu finden und für die Skizzen-/Antragsausarbeitung unbedingt zu berücksichtigen.

3 Zuwendungsempfänger

Für BMBF: Antragsberechtigt sind, Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, kommunale Einrichtungen, Vereine, Stiftungen oder vergleichbare Institutionen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Vereine, Stiftungen oder vergleichbare Institutionen), in Deutschland verlangt.

Für das BMWK: Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige der Freien Berufe9 (insbesondere Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten) mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland. Insbesondere Start-ups sowie andere KMU werden zur Antragstellung ermutigt. Antragsberechtigt sind auch Hochschulen und Forschungseinrichtungen10 im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO, Vereine und Stiftungen11 mit Forschungs- und Entwicklungs-Kapazitäten in Deutschland sowie Gebietskörperschaften und Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.12

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderbekanntmachung sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.13 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Die Projektpartner haben dafür Sorge zu tragen, dass nach den Regelungen im DUT-Call eine gültige Kooperationsvereinbarung vorliegt. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.

Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF/BMWK vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF/BMWK-Vordruck Nr. 0110).14

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten15 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Bei Angehörigen der Freien Berufe, bei Vereinen und bei Stiftungen bilden grundsätzlich die zuwendungsfähigen Ausgaben die Bemessungsgrundlage der Förderung; ausnahmsweise können bei Vorliegen einer Kosten- und Leistungsrechnung nach Nummer 2 PreisLS16 auch zuwendungsfähige Kosten, jedoch ohne das Wahlrecht auf pauschalierte Abrechnung, gefördert werden. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt. Nach BMWK-Grundsätzen wird in der Regel eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vor­ausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft und gegebenenfalls auch anderen Forschungseinrichtungen die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Dies gilt nicht für vom BMWK geförderte Vorhaben.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.17

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF/BMWK.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (BMBF: NKBF 2017, BMWK: NKBF 98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids des BMBF auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids des BMWK auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ sowie die „Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).

Sofern die Bundesmittel im Abrufverfahren bereitgestellt werden, gelten die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF).

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Auszahlung der Zuwendungsmittel am Verfahren „profi-Online“ teilzunehmen.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Das BMWK ist gemäß § 7 BHO und zugehöriger Verwaltungsvorschriften verpflichtet, eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen. Das BMWK kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem BMWK, dem Projektträger und gegebenenfalls vom BMWK beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Erfolgskontrolle bzw. für die Evaluation der Förderung benötigten Daten bereitstellen und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen. Dasselbe gilt, sofern eine Evaluation der Beihilfen gemäß Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a AGVO notwendig ist. Vorbenannte Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit dem BMWK beziehungsweise dem Projektträger des BMWK werden Gegenstand des Zuwendungsbescheids sein.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Die Zuwendungsgeber BMBF und BMWK begrüßen ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffent­lichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Vorbemerkung

Die Vorschläge können sich auf ein breites Spektrum von Forschungsansätzen beziehen: strategische Stadt­forschung, angewandte Stadtforschung, städtische Innovation und Umsetzung. Es wird ein ausgewogenes Projektportfolio angestrebt, welches die gesamte Forschungs- und Innovations-Landschaft abdeckt. Dazu werden die Antragsteller gebeten, je nach dem Hauptzweck ihres Vorschlags anzugeben, welcher Ansatz am besten geeignet ist: ein stärker „forschungsorientierter Ansatz“ („research-oriented approach“ ROA) oder ein eher „innovationsorientierter Ansatz“ („innovation-oriented approach“ IOA). Ausführliche Beschreibungen dieser Forschungsansätze enthält der Call-Text. Die unterschiedlichen Förderregeln diesbezüglich in den beteiligten Ländern sind bei der Zusammenstellung der Verbundprojekte zu beachten.

7.2 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme haben die Zuwendungsgeber BMBF und BMWK derzeit die folgenden Projektträger beauftragt:

Für Positive Energy Districts (PED):
Projektträger Jülich GmbH
Energie und Klima
Energiesystem Nutzung, Energieeffizienz für Quartiere (ESN 3)
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner sind:

Dr. Isabelle Loll, Telefon: 02461/61-85255, E-Mail: i.loll@fz-juelich.de

Dr. Stefan Krengel, Telefon: 02461/61-96816, E-Mail: s.krengel@fz-juelich.de

Für 15 Minutes City (15mC):

DLR Projektträger
Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit
Abteilung Sozial-ökologische Forschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Ansprechpartner sind:

Michaela Thorn, Telefon: 0228/38 21-1538, E-Mail: michaela.thorn@dlr.de
Dr. Carmen Richerzhagen, Telefon: 0228/38 21-2090, E-Mail: Carmen.Richerzhagen@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Die Kontaktdaten des DUT Call-Sekretariats sowie weitere Ansprechpartner in den beteiligten Ländern können dem DUT Call-Text entnommen werden.

7.3 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt:

Stufe 1: Skizzen (im DUT-Call: Pre-proposal stage 1):

  • Interessenten reichen ihre Skizzen zentral bei der DUT ein (UEFISCDI electronic submission system). Die Skizzen müssen in dieser ersten Stufe nicht bei den Projektträgern PTJ und DLR eingereicht werden.
  • Die DUT und die nationalen Förderorganisationen (in Deutschland die Projektträger) prüfen die Skizzen dahin­gehend, ob alle unten und im Call-Text beschriebenen formalen Kriterien erfüllt wurden (eligibility check).
  • Die formal zulässigen Skizzen werden danach von einem international zusammengesetzten Gutachtergremium (expert panel) mindestens von drei verschiedenen Gutachtern fachlich anhand der fachlichen Bewertungskriterien bewertet. Es wird eine Rangfolge der Skizzen nach ihrer Bewertung erstellt (ranking list). Wegen der drei unterschiedlichen Transition Pathways sowie der jeweils zwei möglichen Forschungsansätze werden insgesamt sechs verschiedene Ranglisten erstellt.
  • Die Förderorganisationen entscheiden gemeinsam anhand der verfügbaren Budgets der Länder, bis zu welcher Skizze in der jeweiligen Rangliste eine Einladung zur Einreichung eines Antrags möglich ist.
  • Alle Interessenten, die eine Skizze eingereicht haben, werden von der DUT über den Ausgang des Auswahlprozesses informiert. Interessenten, deren Skizzen für die zweite Stufe ausgewählt wurden, werden eingeladen, einen Antrag (full-proposal) einzureichen.

Stufe 2: Anträge (im DUT-Call: Full-proposal stage 2):

  • Antragsteller reichen ihre Anträge zentral bei der DUT ein (UEFISCDI electronic submission system) und parallel national bei den Projektträgern (easy-Online). Für die nationale Einreichung erhalten die Antragsteller ausführliche Angaben von den Projektträgern.
  • Die DUT und die nationalen Förderorganisationen prüfen die Anträge dahingehend, ob alle unten und im Call-Text beschriebenen formalen Kriterien erfüllt wurden (eligibility check).
  • Die formal zulässigen Anträge werden danach von einem international zusammengesetzten Gutachtergremium (expert panel) mindestens von vier verschiedenen Gutachtern fachlich anhand der fachlichen Bewertungskriterien bewertet. Es wird eine Rangfolge der Anträge nach ihrer Bewertung erstellt (ranking list). Wegen der drei unterschiedlichen Transition Pathways sowie der jeweils zwei möglichen Forschungsansätze werden insgesamt sechs verschiedene Ranglisten erstellt.
  • Die Förderorganisationen entscheiden gemeinsam anhand der verfügbaren Budgets der Länder, bis zu welchem Antrag in der jeweiligen Rangliste eine Förderung möglich ist.
  • Alle Antragsteller, die einen Antrag eingereicht haben, werden über den Ausgang des Auswahlprozesses informiert. Antragsteller, deren Anträge vom Gutachtergremium zur Förderung ausgewählt wurden, werden aufgefordert, alle weiteren Schritte zur Bewilligung mit ihren nationalen Förderorganisationen abzustimmen.
  • Antragsteller, deren Antrag nicht gefördert wird, erhalten von den Projektträgern einen Ablehnungsbescheid.

Nationale Bewilligung („final formal decision for funding“, rein national und individuell pro Land und Förderorganisation)

  • Die förderfähigen Projektanträge werden in jedem teilnehmenden Land individuell von den jeweils zuständigen Förderorganisationen dahingehend geprüft, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen (in Deutschland: Projektträger DLR für das BMBF und Projektträger Jülich für das BMWK).
  • Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Formantrags (z. B. AZA/AZK) sowie der Projektbeschreibung für das deutsche Teilprojekt/die deutschen Teilprojekte, die der Antragsteller in der Stufe 2 eingereicht hat.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar bei den oben angegebenen Projektträgern angefordert werden.

Die förmlichen Förderanträge sind über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( easy ) zu erstellen und einzureichen. Soweit der Antrag nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird, ist er zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben auf dem Postweg einzureichen.

Die eingereichten Projektskizzen/Projektanträge werden zunächst nach den folgenden transnationalen, formalen Kriterien geprüft:

  1. Teilnehmende Länder: Jeder Projekt-Vorschlag (Skizze/Antrag) muss von einem Konsortium eingereicht werden, das aus mindestens drei förderfähigen Antragstellern aus mindestens drei teilnehmenden Ländern besteht (Liste der Länder siehe Anhang im Call-Text). Nur Antragsteller aus den folgenden Ländern, die für eine Finanzierung durch die teilnehmenden Förderorganisationen in Frage kommen, können sich als Hauptantragsteller oder Mitantragsteller bewerben: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
    Darüber hinaus müssen mindestens zwei förderfähige Antragsteller aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern18 stammen, die für eine EU-Kofinanzierung im Rahmen dieser Aufforderung in Frage kommen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Zypern. Nicht förderfähige Antragsteller (z. B. aus anderen Ländern oder Antragsteller, die nicht für eine Förderung durch eine teilnehmende Förderagentur in Frage kommen) können als Kooperationspartner/assoziierte Partner (co-operation partner) teilnehmen.
  2. Verbundkoordinator: Der Verbundkoordinator (main applicant) muss förderfähig sein und eine Förderung durch seine nationale/regionale teilnehmende Förderagentur beantragen.
  3. Beteiligung an mehr als einem Projektvorschlag: Die das Projekt verantwortlich leitende Person (im Call-Text principal investigator [PI]) darf nur an maximal zwei Projekt-Vorschlägen beteiligt sein (als main applicant oder als co-applicant) und nur einmal als verantwortlich leitende Person eines Verbund-Koordinators (als main applicant).
  4. Beteiligung Kommunen: An einem Konsortium muss mindestens eine kommunale Behörde (Stadt, Gemeinde oder Einrichtung, die wichtige kommunale Dienstleistungen anbietet) entweder als Verbundkoordinator (main applicant), Verbundpartner (co-applicant) oder Kooperationspartner (co-operation partner) beteiligt sein.
  5. Projektdauer: Die Projekte können in der Regel eine Laufzeit von bis zu 36 Monaten haben.
  6. Sprache und vorgeschriebene Formulare: Skizzen/Anträge müssen in englischer Sprache unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars abgefasst werden. Vorschläge, die in anderen Sprachen verfasst sind, werden nicht berücksichtigt.
  7. Einreichung Skizzen/Anträge: Skizzen und Anträge müssen über das elektronische Einreichungs­system UEFISCDI19, UDiManager (www.uefiscdi-direct.ro), vor Ablauf der Fristen eingereicht werden: Die Aufforderung zur Einreichung von Erstvorschlägen läuft bis zum 21. November 2022 (13.00 Uhr MEZ). Im März 2023 werden die Antragsteller zur zweiten Phase des Verfahrens aufgefordert: die Aufforderung zur Einreichung von Vollanträgen endet am 3. Mai 2023 (13.00 Uhr MESZ). Es wird eine Online-Hilfe mit einem Leitfaden für die Einreichung zur Verfügung gestellt, in dem die Verfahren und Pflichten des Verbundkoordinators und seiner Partner beschrieben sind. Nach Ablauf der Einreichungsfrist ist es nicht mehr möglich, die Projektvorschläge erneut einzureichen oder zu überarbeiten, es sei denn, es handelt sich um Korrekturen von technisch-administrativen Details nach Rücksprache mit dem DUT Call-Sekretariat.
  8. Antragseinreichung nur nach Aufforderung durch das DUT Sekretariat: Nur Skizzen, die zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert werden, sind in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens förderfähig.
  9. Grundlegende Änderungen, die von den Antragstellern zwischen der Skizze und dem Antrag vorgenommen werden, werden nicht akzeptiert. Dazu zählt Folgendes:
  • die in der Projektskizze genannten Projektziele können nicht geändert werden,
  • der Verbundkoordinator (und sein PI) muss derselbe bleiben, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor,
  • das Konsortium (die Verbundpartner/co-applicants) sollte unverändert bleiben (mit Ausnahme der vom DUT-Sekretariat ausdrücklich zugelassenen Erweiterungsmöglichkeiten),
  • nur geringfügige Änderungen des Finanzierungsbedarfs sind zulässig (mit Ausnahme des Hinzufügens von „Widening-Ländern“20).

Darüber hinaus wird bezüglich der Zusammensetzung der Verbundprojekte Folgendes empfohlen:

  • Verbundprojekte können Partner umfassen, die in verschiedenen Bereichen des Forschungs- und Entwicklungssystems (d. h. Innovation, angewandte Forschung, Grundlagenforschung) und in verschiedenen Disziplinen (Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften, Geisteswissenschaften, Ingenieurwesen usw.) tätig sind.
  • Verbundprojekte sollten vorzugsweise mindestens einen Vertreter von Unternehmen und Handelsorganisationen, Verbrauchern oder der Zivilgesellschaft, je nach den nationalen/regionalen Förderkriterien enthalten.
  • In der Regel werden kleine bis mittelgroße Verbundprojekte (drei bis fünf Partner) erwartet. Es gibt jedoch keine Obergrenze, und Verbundprojekte können so viele Partner einbeziehen, wie für einen überzeugenden Vorschlag erforderlich sind. Jeder Partner innerhalb des Verbundprojektes sollte einen klaren Mehrwert für die Ziele des vorgeschlagenen Projekts erbringen. Je nach Art des Projekts muss jeder Partner des Konsortiums nachweisen, wie er die erwarteten Ergebnisse nutzen wird.
  • Es gibt keine festen Mindest- oder Höchstgrenzen für die Projektgröße. In der Regel werden mittelgroße Projektverbünde mit Gesamtbudgets zwischen 1 und 2 Millionen Euro erwartet, wobei die Gesamtverbundkosten auch höher oder niedriger sein können.
  • Es wird erwartet, dass die Verbundprojekte sowohl hinsichtlich der Anzahl der Partner als auch der Aufteilung des Budgets zwischen den Ländern ausgewogen sind und dass kein Partner mehr als 50 % des Arbeitsaufwands in Form von Arbeitskräften auf sich vereinigen kann.
  • Es wird auch empfohlen, auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Geschlechtern und auf die Einbeziehung von „Widening-Ländern“ zu achten.

7.3.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Stufe 1: Skizzen (im DUT-Call: Pre-proposal stage 1):

Die Projektskizzen (Pre-Proposals) sind vom Verbundkoordinator des transnationalen Verbundvorhabens in elektronischer Form im UEFISCDI electronic submission system einzureichen: UDiManager (www.uefiscdi-direct.ro). Die Einreichfrist endet am 21. November 2022 (13.00 Uhr MEZ).

Inhaltlich-fachliche Bewertungs-Kriterien, die sowohl für die Bewertung der Skizzen als auch für die Bewertung der Anträge verwendet werden:

Kriterien mit einem Sternchen (*) werden nur für die Bewertung der Anträge angewendet (siehe auch Call-Text):

Das Bild zeigt eine Tabelle aus der Bekanntmachung. Diese kann über die Originalbekanntmachung im Bundesanzeiger abgerufen werden.


Die speziellen nationalen Hinweise für deutsche Antragsteller im DUT Call-Text sind zu beachten. Hier sind unter anderem die maximalen Förderhöhen pro Projekt aufgeführt.

Entsprechend dem oben beschriebenen Verfahren und der im Call-Text angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung geeigneten Projektvorschläge ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die in dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegten Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Stufe 2: Anträge (im DUT-Call: Full-proposal stage 2):

Im März 2023 werden die ausgewählten Bewerber vom DUT-Sekretariat aufgefordert, Projektanträge (Full-Proposals) einzureichen. Die Anträge werden über das UEFISCDI electronic submission system, UDiManager (www.uefiscdi-direct.ro) eingereicht. Die Einreichfrist endet am 3. Mai 2023 (13.00 Uhr MEZ).

Die ausgewählten Bewerber erhalten von dem zuständigen Projektträger ein Aufforderungsschreiben mit Hinweisen für die Einreichung ihres nationalen Förderantrags (Formantrag (AZA/AZAP/AZK) und Kurz-Projektbeschreibung in deutscher Sprache).

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( easy ). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Anträge, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderbekanntmachung Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderbekanntmachung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderbekanntmachung entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderbekanntmachung bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Berlin/Bonn, den 7. September 2022

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. Wolfgang Langen

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Christian Alecke

Anlage

Für diese Förderbekanntmachung gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO.

Diese Förderbekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens, sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderbekanntmachung erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.21

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF/BMWK alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF/BMWK Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht22 .

Im Rahmen dieser Förderbekanntmachung erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
  • 7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderbekanntmachung gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung;
  • Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO)

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchtstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO)

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

  • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
    oder
  • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

b) die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die Beihilfeintensität darf bei großen Unternehmen höchstens 15 % und bei KMU höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.

2 https://dutpartnership.eu/

3 https://www.fona.de/de/fona-strategie/

4 www.fona.de/de/24127

5 https://ec.europa.eu/info/research-and-innovation/funding/funding-opportunities/funding-programmes-and-open-calls/horizon-europe/eu-missions-horizon-europe/climate-neutral-and-smart-cities_en

6 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).

7 SET Plan Action 3.2 / JPI Urban Europe Programme on Positive Energy Districts for Sustainable Urban Development (PED Programme: https://jpi-urbaneurope.eu/ped/

8 https://www.energieforschung.de/energieforschungspolitik/energieforschungsprogramm

9 Freiberufler müssen die Voraussetzungen der KMU-Definition gemäß Anhang I AGVO erfüllen.

10 Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.

11 Vereine und Stiftungen sind antragsberechtigt, sofern sie die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (insbesondere beteiligtenfähig gemäß § 11 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind) und im Fall von Stiftungen nicht lediglich eine Finanzierungsfunktion für eine andere Einrichtung haben. Stiftungen, die lediglich eine Finanzierungsfunktion haben, sind ausnahmsweise antragsberechtigt, wenn sich ihr Antrag auf Maßnahmen gemäß Nummer 3.1.1 Buchstabe a dieser Förderbekanntmachung bezieht und eine gesetzliche Vorschrift vorsieht, dass die Antragsberechtigung an die Bauherren- und Eigentümerschaft gekoppelt ist.

12 Mitteilung der EU-Kommission (2014/C 198/01) vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) in der Fassung der Mitteilung der EU-Kommission C(2020) 4355 final vom 2. Juli 2020 (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2) insbesondere Nummer 2.

13 Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) [ http://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE ].

14 https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.

15 Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.

16 Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4968) geändert worden ist.

17 Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

18 https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/opportunities/docs/2021-2027/common/guidance/list-3rd-country-participation_horizon-euratom_en.pdf

19 Executive Agency for Higher Education, Research, Development and Innovation Funding (Rumänien)

20 Widening-Countries: Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowenien, Türkei:
https://www.era-learn.eu/support-for-partnerships/additional-activities/openness-inclusivness-transparency/widening-and- inclusiveness

21 Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.

22 (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.