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20.01.2023

Bekanntmachung

 

Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten innerhalb der Joint Programming Initiative „JPIAMR“ zur Entwicklung innovativer Strategien, Werkzeuge, Technologien und Methoden zu Diagnostik und Surveillance bei antimikrobieller Resistenz, Bundesanzeiger vom 30.01.2023

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen


1.1 Förderziel


Antimikrobielle Resistenz (AMR) betrifft Menschen, Tiere und Pflanzen gleichermaßen und kennt weder geografische Grenzen noch Speziesbarrieren. Fortschritte bei der Bekämpfung von AMR sind nötig, um die nachhaltigen Entwicklungsziele (SDG) der Vereinten Nationen zu erreichen. Insbesondere bei den Zielen „keine Armut“, „Gesundheit und Wohlergehen“, „kein Hunger“, „weniger Ungleichheit“ und „menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ spielt AMR eine wichtige Rolle. Der europäische One-Health-Aktionsplan gegen AMR ermutigt die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten, innovative, wirksame und nachhaltige Maßnahmen gegen AMR zu entwickeln. Die wachsende Herausforderung von AMR erfordert einen holistischen und multisektoralen Ansatz im Sinne von One Health. Daher engagieren sich 29 Nationen innerhalb der Joint Programming Initiative on Antimicrobial Resistance (JPIAMR), um AMR mit einem One-Health-Ansatz einzudämmen.


Die vorliegende Bekanntmachung, die im Rahmen des ERA-Netzes JPIAMR-ACTION entwickelt wurde, ist der 16. transnationale Call der JPIAMR. Das Ziel der Bekanntmachung ist, die Ressourcen, Infrastrukturen und Stärken vieler Länder zusammenzuführen, um Forschungsprojekte zu Diagnostik oder Surveillance zu ermöglichen. Es sollen die Entwicklung oder Verbesserung bestehender Strategien, Werkzeuge, Technologien und Methoden zu Diagnostik von AMR oder die Erstellung, Sammlung, Analyse und die Nutzung von Daten zu antimikrobieller Resistenz und dem Gebrauch antimikrobieller Substanzen unterstützt werden, um den sachgerechten und rationalen Einsatz von antimikrobiellen Substanzen zu fördern. Die Bekanntmachung erfolgt unter den Prioritätsthemen Diagnostik und Surveillance der JPIAMR.


Die Ziele der Fördermaßnahme werden erreicht, wenn die Ergebnisse das Wissen über die Diagnostik und Surveillance antimikrobieller Resistenz und den Einsatz antimikrobieller Substanzen erweitern oder Strategien, Werkzeuge, Technologien und Methoden hierzu entwickelt oder verbessert werden. Die Ergebnisse jedes einzelnen Forschungsvorhabens sollen in mindestens einer Veröffentlichung publiziert oder patentiert werden, um so zur Zielerreichung der Fördermaßnahme beizutragen.


1.2 Zuwendungszweck


Der Zuwendungszweck ist daher die Unterstützung von Forschung zu Strategien, die Diagnostik oder Surveillance von AMR verbessern. Die Diagnostik sollte den sachgerechten Gebrauch und Stewardship von antimikrobiellen Substanzen beispielsweise durch die Identifizierung von Pathogenen oder Resistenzmustern im stationären und ambulanten Setting bzw. Landwirtschaft und Umwelt unterstützen. Surveillance sollte das Verständnis von Risiko und Richtung der AMR-Verbreitung erhöhen und die Entwicklung von Interventionen unterstützen, die die Verbreitung von AMR zwischen Menschen untereinander und den übrigen Sektoren begrenzen. Projekte zu Surveillance sollten mindestens zwei One-Health-Bereiche einschließen oder einen neuen Bereich einbeziehen. In dieser Bekanntmachung werden Projekte zu Antibiotika, Antifungiziden und Bioziden gefördert.


Es wird erwartet, dass durch die internationale Zusammenarbeit durch komplementäre und synergistische Forschungsstärken Maßnahmen entstehen, die AMR eingrenzen und die Krankheitslast reduzieren. Die Projektergebnisse sollten einen Beitrag zum verbesserten Verständnis, Monitoring, zur Infektionskontrolle und zum optimierten Einsatz von antimikrobiellen Substanzen leisten und durch die Reduktion von AMR einen globalen Effekt auf die Gesundheit von Mensch, Tier, Pflanzen, Umwelt und Lebensmittelsicherheit erreichen.


JPIAMR hat die Aufgabe, sich der großen Herausforderung der antimikrobiellen Resistenz anzunehmen, die kein Land alleine bewältigen kann. JPIAMR unterstützt daher die transnationale Zusammenarbeit, um sich diesen Herausforderungen mit Ressourcen, Infrastrukturen und Forschungsanstrengungen gemeinsam stellen zu können.


In der JPIAMR haben sich die folgenden Förderorganisationen zusammengeschlossen, um eine gemeinsame Maßnahme zur Förderung multinationaler kooperativer Forschungsprojekte im Bereich antimikrobieller Resistenzen durchzuführen:

  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland;
  • der National Health and Medical Research Council (NHMRC), Australien;
  • der National Fund for Scientific Research (FNRS), Belgien;
  • die Canadian Institutes of Health Research (CIHR), Kanada;
  • das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR Projektträger), Deutschland;
  • der Estonian Research Council (ETAg), Estland;
  • die French National Research Agency (ANR), Frankreich;
  • der National Research, Development and Innovation Fund (NKFIH), Ungarn;
  • das Health Research Board (HRB), Irland;
  • das Department of Agriculture, Food and the Marine (DAFM), Irland;
  • das Chief Scientist Office of the Ministry of Health (CSO-MOH), Israel;
  • die Fondazione Regionale per la Ricerca Biomedica (FRRB), Italien;
  • das Ministry of Health (It-MOH), Italien;
  • der Research Council of Lithuania (LMT), Litauen;
  • die Agentia Nationala Pentru Cercetare Si Dezvoltare (ANCD), Moldawien;
  • die Netherlands Organisation for Health Research and Development (ZonMw), Niederlande;
  • das National Science Centre (NCN), Polen;
  • das National Institute of Health Carlos III (ISCIII), Spanien;
  • der Swedish Research Council (SRC), Schweden;
  • die Swedish International Development Cooperation Agency (SIDA), Schweden;
  • die Swiss National Science Foundation (SNSF), Schweiz;
  • der South African Medical Research Council (SAMRC), Südafrika;
  • der Medical Research Council (MRC), Vereinigtes Königreich;
  • der Biotechnology and Biological Sciences Research Council (BBSRC), Vereinigtes Königreich;
  • der Engineering and Physical Sciences Research Council (EPSRC), Vereinigtes Königreich;
  • die UK´s innovation agency (Innovate UK), Vereinigtes Königreich.


Diese Fördermaßnahme wird zeitgleich durch die Förderorganisationen im jeweiligen Land veröffentlicht und zentral durch ein gemeinsames „Joint Call“-Sekretariat (JCS) koordiniert. Das gemeinsame Sekretariat ist beim National Science Centre in Polen (National Science Centre, NCN) angesiedelt. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Teilvorhaben gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.


Zusätzliche wichtige Informationen zu dieser transnationalen Bekanntmachung sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext und den zugehörigen Internetseiten der JPIAMR (https://www.jpiamr.eu/ bzw. https://www.jpiamr.eu/calls/) zu entnehmen.


Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/files/Rahmenprogramm_Gesundheitsforschung_barrierefrei.pdf.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Im Rahmen dieser gemeinsamen Förderbekanntmachung der JPIAMR wird eine begrenzte Anzahl transnationaler Forschungsprojekte gefördert, die einen Beitrag zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen leisten sollen.


Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert, die aus mindestens drei bei den in Nummer 1.1 genannten Förderorganisationen antragsberechtigten Gruppen aus drei unterschiedlichen Ländern bestehen, es sei denn, es sind Partner2 aus am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) beteiligt. In diesem Fall müssen nur mindestens zwei Förderorganisationen involviert sein, da SIDA in einem Verbund Forschungsgruppen aus mehreren Ländern fördern kann. Es müssen also stets Forschungsgruppen aus mindestens drei Ländern beteiligt sein. Unter den Förderern müssen zwei EU-Mitgliedsstaaten oder assoziierte Staaten beteiligt sein. Ein Verbund darf maximal aus sechs Forschungsgruppen bestehen, einschließlich der nicht geförderten Partner (weitere Informationen zur Verbundgröße finden sich in Nummer 4. Darüber hinaus sind die nationalen Vorschriften der beteiligten Förderorganisationen zu beachten. Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Daher muss aus den Projektanträgen der zusätzliche Nutzen der transnationalen Zusammenarbeit klar hervorgehen (z. B. die gemeinsame Nutzung von Ressourcen und Know-how bzw. innovativer Technologien). Projekte, die diese Notwendigkeit zur Kooperation nicht erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.


Transnationale kooperative Forschungsanträge müssen zumindest eines der folgenden Ziele zu Diagnostik oder Surveillance verfolgen:


Thema 1:


Entwicklung neuer oder Verbesserung bestehender Diagnostik, einschließlich Point-of-care-Diagnostik, die den Einsatz von antimikrobiellen Substanzen ausschließt oder die effektivste antimikrobielle Behandlung zu identifizieren hilft:

  • Entwicklung neuer, Verbesserung oder Adaptation existierender Strategien, Technologien und Methoden zur schnellen, genauen und erschwinglichen Detektion von bakteriellen oder Pilzinfektionen und/oder Resistenzmustern und -elementen;
  • Untersuchung zur Erleichterung und Implementierung der Nutzung bestehender Diagnostik in unterschiedlichen ökonomischen Settings;
  • Nutzenoptimierung von Werkzeugen, Technologien und Methoden zur Erlangung und zum Gebrauch diagnostischer Daten, beispielsweise in Zusammenhang mit Surveillance-Strategien.


Oder Thema 2:


Entwicklung oder Verbesserung existierender Strategien, Technologien, Methoden oder Datennutzungsstrategien zur Unterstützung von One-Health-Surveillance:

  • Entwicklung neuer oder Verbesserung bestehender Strategien, Technologien und Methoden zur Detektion, Analyse, Monitoring und Nutzung von Daten zu antimikrobieller Resistenz und zum Gebrauch von antimikrobiellen Substanzen. Dies kann die Analyse existierender Daten oder die Anwendung bestehender Surveillance-Strategien, Technologien und Methoden auf weitere One-Health-Bereiche umfassen;
  • Forschung zu Standardisierung, Anwendung der FAIR-Kriterien und Verbindung von Methoden, Datensätzen und relevanten Indikatoren zur Durchführung global vergleichender, integrierter und triangulierter Surveillance von antimikrobieller Resistenz oder dem Einsatz von antimikrobiellen Substanzen in Menschen, Tieren (einschließlich Haus-, Nutz- und Wildtieren), Pflanzen, Lebensmitteln und der Umwelt.


Unternehmen werden ermuntert, sich um Förderung zu bewerben oder mit Eigenmitteln an Verbünden teilzunehmen.


Antragstellende sollten Folgendes beachten bzw. prüfen:

  • die zukünftige Entwicklung eines Diagnostikums oder eines Surveillance-Werkzeugs nach Projektende;
  • Daten, die früh im Projektverlauf zur Verfügung stehen müssen, um spätere regulatorische Überlegungen und Marktzulassung eines Diagnostikums zu unterstützen (vgl. EU-Verordnung zu In-vitro-Diagnostika);
  • Einschluss geeigneter kommerzieller oder nicht kommerzieller Partner zur Unterstützung weiterer Entwicklung;
  • Angemessenheit der beantragten Plattform-Technologie für die beabsichtigte Anwendung;
  • Testkosten und Einsparpotential für den beabsichtigten Einsatz;
  • Marktsituation im Vergleich zum Bedarf.


Nicht gefördert werden:

  • Anträge zu antiviralen oder antiparasitischen Wirkstoffen;
  • die bloße Erweiterung bestehender Surveillance-Netze (z. B. GLASS, nationale Surveillance-Programme).


Die Vorhaben müssen die Diversität der Zielgruppen (z. B. Gender, Alter, kultureller Hintergrund) berücksichtigen. Es ist darzulegen, wie diese in den Vorhaben angemessen adressiert wird. Patienten oder ihre Vertretungen können gegebenenfalls in geeigneter Weise beteiligt werden.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.3


Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen4. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Vorleistungen


Die Antragstellenden müssen durch einschlägige Vorarbeiten in Forschung und Entwicklung zu Themen der antimikrobiellen Resistenz ausgewiesen sein.


Zusammenarbeit


In die Verbünde müssen alle zur Bearbeitung erforderlichen Partner aus Wissenschaft und Praxis einbezogen werden. Dazu gehören auch Betroffene oder ihre Vertretungen. Von den Partnern eines Verbunds ist ein Koordinator zu benennen. Es werden nur Forschungsvorhaben im Rahmen transnationaler Forschungsverbünde gefördert. Eine gemeinschaftliche Bewerbung aller Verbundmitglieder wird vorausgesetzt. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).5


Die JPIAMR ist bestrebt, den Europäischen Forschungsraum durch die Einbeziehung einer möglichst hohen Anzahl an Partnerländern zu stärken. Daher darf die Anzahl der Verbundpartner auf sieben erhöht werden, wenn ein Partner aus einem bisher bei der Förderung durch JPIAMR unterrepräsentierten Land (LDC6, Litauen, Moldawien und Polen) oder ein Unternehmen beteiligt ist oder ein Nachwuchswissenschaftler (siehe englische Bekanntmachung) Verbundkoordinator ist.


Forschungsgruppen, die nicht im Sinne einer der in Nummer 1.1 aufgeführten Förderorganisationen antragsberechtigt sind oder dort keine Förderung beantragen, können an einem Verbundprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert ist und sofern mindestens drei antragsberechtigte Gruppen teilnehmen. Die maximale Anzahl von sechs bzw. sieben Verbundpartnern (siehe oben) darf in jedem Fall nicht überschritten werden. Die Mehrheit der Verbundpartner sowie die Einrichtung, bei der die Verbundkoordination liegt, müssen zwingend aus einem der in Nummer 1.1 aufgeführten Länder stammen. Das Budget eines nicht geförderten Partners darf 30 % des gesamten beantragten transnationalen Budgets nicht überschreiten. Sämtliche JPIAMR-Regeln und Richtlinien müssen von den nicht geförderten Partnern ebenso befolgt werden wie von antragsberechtigten Partnern.


Sowohl zur Projektskizze (pre-proposal) als auch zur ausführlichen Projektbeschreibung (full proposal) müssen alle Projektpartner, einschließlich der nicht geförderten, eine Interessensbekundung (letter of intent) abgeben. Fehlende Interessensbekundungen führen zum Ausschluss der Projektskizzen.


Zwischen der Projektskizze und der ausführlichen Projektbeschreibung sollte die Verbundzusammensetzung in der Regel nicht geändert werden, außer zur Aufnahme eines Partners aus einem unterrepräsentiertem Land (siehe oben), Ortswechsel oder unvorhersehbarer Ereignisse. In jedem Fall ist die Änderung mit dem „Joint Call“-Sekretariat abzustimmen.


Um die Inklusivität und die globale Beteiligung zu erhöhen, Relevanz und Wirkung der Projekte inner- und außerhalb Europas zu erzielen und die zur Verfügung stehenden Mittel bestmöglich auszunutzen, gibt es bei dem transnationalen Förderaufruf einen Erweiterungsmechanismus:

  • für die Antragsskizzen kann die Anzahl der Partner je nach Zusammensetzung des Verbunds erhöht werden (siehe oben),
  • im Vollantrag kann ein nicht geförderter Partner oder ein Partner, der von einer Förderorganisation unterstützt wird, die voraussichtlich ihre bereitgestellten Mittel nicht verausgaben kann, zusätzlich in den Verbund aufgenommen werden. Die Verbundkoordinatoren werden bei der Aufforderung zum Vollantrag über diese Möglichkeit und die relevanten Förderorganisationen informiert. Wissenschaftler aus diesen Ländern werden aufgefordert, sich in einem „Partner Search Tool“ zu registrieren. Die Förderorganisationen müssen die Förderwürdigkeit der neu hinzugefügten Partner bestätigen.


Für das geplante Projekt muss ein Koordinator benannt werden, der den Verbund nach außen hin repräsentiert und für das interne Verbundmanagement verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise das Abfassen von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und die Sicherstellung von Urheberrechten.
Zu den Aufgaben der Verbundkoordination gehört es, im Namen des Verbunds einen wissenschaftlichen Zwischenbericht über den Fortschritt des Verbundprojekts beim „Joint Call“-Sekretariat einzureichen. Zudem muss der Verbundkoordinator im Namen des Verbunds einen wissenschaftlichen Abschlussbericht beim „Joint Call“-Sekretariat vorlegen. Weitere Vorgaben der einzelnen Förderorganisationen zur Berichterstattung, z. B. aufgrund nationaler oder regionaler Vorschriften, können zusätzlich für die einzelnen Verbundpartner gelten. Kontaktpersonen für die nationalen Förderorganisationen sind Leiter der jeweiligen Teilprojekte.


Veröffentlichungen aus den geförderten Projekten sollen die Förderung durch JPIAMR erwähnen. Von den Verbundkoordinatoren wird erwartet, dass sie an Workshops oder anderen mit dieser Bekanntmachung in Verbindung stehenden Maßnahmen teilnehmen.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung, die auch den Schutz geistigen Eigentums und die Verwertungsrechte zwischen allen Projektpartnern regelt. Diese soll möglichst vor Förderbeginn, jedoch spätestens bis zwölf Monate danach abgeschlossen sein. Auf Wunsch muss die Kooperationsvereinbarung, zusammen mit den jeweiligen einschlägigen Informationen, den jeweiligen nationalen Förderorganisationen zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus muss in einigen Ländern die Kooperationsvereinbarung bereits vor dem Beginn des Forschungsprojekts abgeschlossen sein. Erläuterungen dazu finden sich in Annex C der internationalen Bekanntmachung.


Wissenschaftliche Standards


Die Antragsteller sind verpflichtet, nationale und internationale Standards zur Qualitätssicherung von präklinischer und klinischer Forschung einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Biomaterialbanken, Patientenregister, IT-Vernetzung, Tierstudien und klinische Studien.


Bei Förderanträgen für klinische (Pilot-)Studien sind die folgenden internationalen Standards in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen: Deklaration von Helsinki, ICH-Leitlinie zur Guten Klinischen Praxis (ICH-GCP), EU-Richtlinie 2005/28/EG, EU-Verordnung Nr. 536/2014, CONSORT- und STARD-Statements.


Bei Förderanträgen für Tierstudien sind die ARRIVE-Guidelines in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.


Qualität der angewendeten Methoden


Voraussetzung für eine Förderung ist die hohe Qualität der Methodik des beantragten Projekts. Bei der Projektplanung müssen der nationale und internationale Forschungsstand adäquat berücksichtigt werden. Die Validität der Erhebungsverfahren muss in Bezug auf die gewählte Forschungsfrage gewährleistet sein. Die kontinuierliche Einbindung methodologischer Expertise in das Vorhaben muss gewährleistet sein.


Zugänglichkeit und langfristige Sicherung von Forschungsdaten und -ergebnissen


Der Zugang zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Daten ist eine wesentliche Grundlage für Forschung, Entwicklung und Innovation. Die langfristige Sicherung und Bereitstellung der Forschungsdaten leistet einen Beitrag zur Nachvollziehbarkeit und Qualität wissenschaftlicher Arbeiten. Deshalb gelten folgende Voraussetzungen:

  • es sollen Datenmanagementpläne ausgearbeitet und vorgelegt werden;
  • die Veröffentlichungen der Forschungs-/Studienergebnisse sollen grundsätzlich als Open Access-Publikation erfolgen (siehe auch Nummer 6);
  • Originaldaten zu den Publikationen sollen zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt werden (gemäß der FAIR-Prinzipien; digital; unter Wahrung der Rechte Dritter, insbesondere Datenschutz, Urheberrecht);
  • nähere Angaben sind in der internationalen Bekanntmachung zu finden.


Verwertungs- und Nutzungsmöglichkeiten


Die zu erwartenden Ergebnisse müssen einen konkreten Erkenntnisgewinn für künftige Verbesserungen in der Gesundheitsförderung, Prävention und Therapie von Infektionen erbringen. Die geplante Verwertung, der Transfer der Ergebnisse in die Praxis sowie Strategien zur nachhaltigen Umsetzung müssen bereits in der Konzeption des beantragten Projekts adressiert und auf struktureller und prozessualer Ebene beschrieben werden.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren − HZ − und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sind.


Im Fall von klinischen Studien ist der studienbedingte Mehraufwand wie Personal- und Sachmittel für die Studienzentrale, patientenbezogene Aufwandsentschädigungen für die Prüfzentren (Personal- und Sachmittel), Patientenversicherung und Patientenwegeversicherung, Registrierung der klinischen Studie, Qualitätssicherung der klinischen Studie (z. B. Monitoring), Reisen für Studienpersonal und Patienten, Reisen und Aufwandsentschädigungen für Mitglieder des Datenüberwachungskomitees und gegebenenfalls für die beteiligte beratende Patientenvertretung zuwendungsfähig. Die Notwendigkeit der beantragten Mittel muss sich aus dem Antrag herleiten lassen.


Die Projekte des deutschen Verbundpartners können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren mit höchstens 300 000 Euro bei einem bzw. 500 000 Euro für beide Partner zusammen bei zwei deutschen Partnern pro Verbund (inklusive gegebenenfalls Projektpauschale oder Overheads) gefördert werden.


Daneben sind unter anderem Ausgaben/Kosten für die folgenden Punkte zuwendungsfähig:

  • Publikationsgebühren, die für die Open Access-Publikation der Vorhabenergebnisse während der Laufzeit des Vorhabens entstehen;
  • Aufbereitung von projektspezifischen Forschungsdaten für eine Nachnutzung durch andere Wissenschaftler während der Laufzeit der Förderung (Open Data);
  • Infrastruktur- und Personalkosten während der Laufzeit der Förderung für die kontrollierte Herausgabe der Daten sowie für die Überführung in existierende Dateninfrastrukturen.


Ausgaben für die Erstellung des Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.


Die zur Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben bzw. Kosten (nur bei KMU) während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.


Zusätzlich anfallende Mittel, z. B. für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden, Postdocs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern, sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.


Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer in- oder ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.
Sofern die Teilnahme von klinischen Einrichtungen aus dem Ausland an klinischen Studien notwendig ist, sind Mittel für Fallpauschalen im Ausland zuwendungsfähig.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusiv Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:


DLR Projektträger
− Bereich Gesundheit −
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn 
Telefon: 0228/3821-1210
Telefax: 0228/3821-1257 


Ansprechpersonen sind:
Herr Dr. Akin Akkoyun
Telefon: 0228/3821-1864
E-Mail: akin.akkoyun@dlr.de

 
Frau PD Dr. Barbara Junker
Telefon: 0228/3821-1274
E-Mail: barbara.junker@dlr.de
 
Internet: www.gesundheitsforschung-bmbf.de 


Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).


Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


7.2 Dreistufiges Verfahren


Das Förderverfahren ist dreistufig angelegt. Zuerst wird ein zweistufiges internationales Begutachtungsverfahren durchgeführt. Die deutschen Projektpartner der ausgewählten transnationalen Verbünde werden dann in einer dritten Stufe zum Einreichen förmlicher Förderanträge aufgefordert. Sowohl für die Projektskizzen (pre-proposals) als auch für die ausführlichen Projektbeschreibungen (full proposals) ist ein einziges gemeinsames Dokument von den Projektpartnern eines transnationalen Verbunds zu erstellen. Dieses wird von dem Projektkoordinator elektronisch unter https://ptoutline.eu/app/JPIAMR2023_DISTOMOS eingereicht. Einzelheiten zur Einreichung der Projektskizzen sind in den Leitlinien für Antragstellende („guidelines for applicants“ https://www.jpiamr.eu/calls/) beschrieben. Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartner, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können (siehe englischer Bekanntmachungstext).


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem „Joint Call“-Sekretariat, das beim National Science Centre in Polen (JPI.AMR@ncn.gov.pl) angesiedelt ist, bis spätestens 7. März 2023 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.


Für Verbundprojekte ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizze ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf der JPIAMR-Internetseite erhältlich (https://www.jpiamr.eu/calls/).


Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.


Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https://ptoutline.eu/app/jpiamr2023_DISTOMOS.


Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.


Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.


Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels elektronischer Signatur die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen.


Nach der Prüfung formaler Kriterien entsprechend dem englischen Bekanntmachungstext bzw. den Leitlinien für Antragsteller werden die eingegangenen Projektskizzen unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:


Erfüllung der Ziele der Bekanntmachung:

  1. Exzellenz:
    • Klarheit und Relevanz der Ziele;
    • Plausibilität der vorgeschlagenen Vorgehensweise und Methodik;
    • Fundiertheit und Forschungsgrundlage des Konzepts;
    • Neuartigkeit, Ambition, Aktualität und Innovationspotential;
    • wissenschaftliche Exzellenz des Verbunds.
  2. Impakt:
    • Beitrag des Antrags zur Verbesserung der Behandlung von Diagnostik und Surveillance. Die Wahl des Pathogens sollte gut begründet sein und einen hohen Bedarf aufzeigen;
    • Potential der erwarteten Ergebnisse hinsichtlich des klinischen Nutzens, der öffentlichen Gesundheit, Tiergesundheit, Landwirtschaft und der Umwelt (gegebenenfalls einschließlich ökonomischer Überlebensfähigkeit);
    • Potential zum Aufbau eines internationalen längerfristigen Forschungsnetzwerks; beispielsweise die Zusammenführung einer ausreichenden Menge Patienten oder biologischen Materials, Harmonisierung von Daten, gemeinsame Nutzung von Ressourcen wie Datenbanken, Krankheitsmodellen und von Know-how bzw. innovativen Technologien etc.;
    • mögliche Reichweite der Projektergebnisse und der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verbreitung; Zugang zu den vorgeschlagenen Strategien (verschiedene geografische Lagen, unterschiedliche Bevölkerungen);
    • angemessene Beteiligung/Einbeziehung von Endnutzern und Interessenvertretern, z. B. Politik, Industrie, Patientenorganisationen, Gesundheitsversorgung, Veterinärmedizin, Landwirtschaft etc.
  3. Qualität, Wirksamkeit der Implementierung:
    • Kohärenz und Effektivität des Arbeitsplans, einschließlich der Angemessenheit der Zuordnung von Aufgaben innerhalb des Zeitrahmens;
    • angemessene Verteilung der Aufgaben unter den Verbundpartnern entsprechend der benötigten Expertise;
    • Stärke der transnationalen Zusammenarbeit (ausgewogene geografische Verteilung der Aufgaben);
    • soziale und Genderausgewogenheit, kulturelle Sensitivität und ökonomische Machbarkeit unter Berücksichtigung demografischer und sozioökonomischer Faktoren;
    • Qualität von Open Science, Daten- und IP-Management einschließlich Ausübungsfreiheit;
    • Angemessenheit der Management- und Governancestrukturen und -verfahren, einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement;
    • Verwertungspotential (einschließlich Strategien zur Ermittlung und Beseitigung von Hindernissen) und längerfristige Relevanz der Ergebnisse über das laufende Projekt hinaus (langfristige Strategie);
    • Ausweichplan einschließlich Risikobewertung sowie Pläne zur Risikominimierung auch für unvorhergesehene Umstände wie COVID-19;
    • Budget und Kosteneffektivität des Projekts (sinnvolle Verteilung der Ressourcen im Verhältnis zu den Aktivitäten, den Verantwortlichkeiten der Projektpartner und zur Zeitplanung).


Die drei Kriterien werden als Ganzes, nicht in Teilaspekten bewertet, obwohl diese in die Bewertung einfließen. Mindestens drei von fünf möglichen Punkten pro Kriterium müssen erreicht werden, insgesamt mindestens neun Punkte. Maximal sind fünfzehn Punkte erreichbar. Weiterführende Informationen zur Begutachtung der Projektskizzen sind dem englischsprachigen Bekanntmachungstext und den zugehörigen Internetseiten der JPIAMR (https://www.jpiamr.eu/ bzw. https://www.jpiamr.eu/calls) zu entnehmen.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage und Auswahl von ausführlichen Projektbeschreibungen


Eine ausführliche Projektbeschreibung (full proposal) ist nur nach Aufforderung von dem vorgesehenen Verbundkoordinator auf elektronischem Wege bis zum 4. Juli 2023 einzureichen (2. Verfahrensstufe).


Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal https://ptoutline.eu/app/jpiamr2023_DISTOMOS.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, ausführliche Projektbeschreibungen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die ausführliche Projektbeschreibung ist anhand des dafür vorgesehenen Musters zu erstellen. Muster sind auf folgender Internetseite erhältlich. (https://www.jpiamr.eu/calls/).


Ausführliche Projektbeschreibungen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.


Der ausführlichen Projektbeschreibung ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiter) mittels elektronischer Signatur die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der ausführlichen Projektbeschreibung gemachten Angaben bestätigen.


Im Portal ist die ausführliche Projektbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene ausführliche Projektbeschreibung werden gemeinsam begutachtet. Eine genaue Anleitung findet sich im Portal.


Die ausführlichen Projektbeschreibungen werden von Mitgliedern des Gutachtergremiums (PRP) nach den gleichen Kriterien wie die Projektskizzen (vgl. Nummer 7.2.1) bewertet.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projekte ausgewählt.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte ausführliche Projektbeschreibung und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der dritten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen und ausführlichen Projektbeschreibungen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen https://foerderportal.bund.de/easyonline/.


Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


Die Förderanträge sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Verbundkoordination vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.


Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die ausführliche Projektbeschreibung ergänzende, Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzierungsplan und ausführliche deutschsprachige Vorhabenbeschreibung;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierte vorhabenbezogene Ressourcen- und Meilensteinplanung.


Eventuelle Auflagen aus der zweiten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags mitgeteilt.


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Notwendigkeit, Angemessenheit und Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme;
  • Umsetzung möglicher Auflagen der zweiten Stufe.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 20. Januar 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Spelberg


Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter https://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/15804.php zu finden.


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens;
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens;
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.9


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.10


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vgl. Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis c AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60, sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017, (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
2 - Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
3 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
4 - Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 - siehe Annex B der schwedischen SIDA in der englischsprachigen Bekanntmachung.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
9 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
10 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

 
 
 

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