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30.03.2023

Bekanntmachung

 

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit zwischen Deutschland und der Ukraine, Bundesanzeiger vom 31.03.2023

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1 Förderziel


Deutschland und die Ukraine haben in den vergangenen Jahren ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung kontinuierlich weiterentwickelt und ausgebaut. Der völkerrechtswidrige russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat verheerende Auswirkungen auf alle Lebensbereiche der ukrainischen Bevölkerung. Dies betrifft auch die Arbeit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vor Ort. Deutschland steht uneingeschränkt solidarisch an der Seite der Ukrainerinnen und Ukrainer. Auch vor diesem Hintergrund setzt sich das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) dafür ein, die erfolgreiche bilaterale deutsch-ukrainische Kooperation in Forschung und Entwicklung fortzusetzen und weiter zu stärken. Es gilt, das Land bei der Stabilisierung seines Wissenschaftssystems zu unterstützen. Die Verleihung des EU-Beitrittskandidatenstatus an die Ukraine sowie die Assoziierung des Landes an das Forschungsrahmenprogramm „Horizon Europe“ eröffnen zudem neue Perspektiven für die Intensivierung der deutsch-ukrainischen Forschungskooperation.


Ein modernes und leistungsstarkes Wissenschafts- und Innovationssystem ist eine wichtige Grundlage, um die Ukraine wirtschaftlich zu stärken, widerstandsfähiger zu machen und bei der Bewältigung der Kriegsfolgen zu unterstützen. Die deutsch-ukrainische Zusammenarbeit soll einen Beitrag dazu leisten, die Anschlussfähigkeit der ukrainischen Wissenschaft in die europäischen und internationalen Wissensflüsse aufrechtzuerhalten und auszu­bauen, die Wissenschaftspotenziale vor Ort zu stärken und damit eine Grundlage für den Wiederaufbau zu schaffen.


Das Fundament für die deutsch-ukrainische Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie (Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit, WTZ) ist die im Jahr 1993 unterzeichnete „Gemeinsame Erklärung des Bundesminis­teriums für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und des Staatskomitees für Wissenschaft und Technologie der Ukraine über wissenschaftlich-technische Beziehungen“. In dem im Jahr 2009 unterzeichneten Memorandum of Understanding vereinbarten das BMBF und das Ministerium für Bildung und Wissenschaft (MBW) der Ukraine die Förderung der WTZ zwischen deutschen und ukrainischen universitären und außeruniversitären öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen und innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auf der Grundlage regelmäßiger gemeinsamer Bekanntmachungen.


Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, die bestehenden deutsch-ukrainischen Forschungskooperationen zu erhalten, zu stärken und neue bilaterale FuEuI-Partnerschaften aufzubauen. Gleichzeitig soll ein Beitrag zum Erhalt und zum Ausbau der wissenschaftlichen Forschungskapazitäten der ukrainischen Partner geleistet werden, um qualifizierten (Nachwuchs-)Wissenschaftlerinnen und (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine wissenschaftliche Perspektive in der Ukraine zu ermöglichen und den nachhaltigen Wiederaufbau des Landes zu unterstützen. Die Bekanntmachung soll das Profil der Bundesrepublik als Schlüsselpartner für die Ukraine im Bereich Forschung und Entwicklung stärken und deutschen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen die Möglichkeit geben, entsprechend ihrer wissenschaftlichen Stärken und Problemlösungskompetenz neue Kooperationsansätze mit Partnern aus der Ukraine zu erarbeiten.
Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, die WTZ mit der Ukraine weiter zu intensivieren und in den prioritären Feldern beider Länder zukunftsorientiert aufzustellen. Als relevante Schwerpunktthemen wurden dafür unter anderem die Entwicklung (digitaler) Informations-, Bio- und Fertigungstechnologien, die Erforschung neuer Materialien aber auch die Geistes- und Sozialwissenschaften definiert. Die Fördermaßnahme soll darüber hinaus einen Beitrag zur Bewältigung globaler Herausforderungen und zur Erreichung der Ziele des „European Green Deal“ leisten (siehe Nummer 2).


Die Zielerreichung wird durch die Veröffentlichung der Ergebnisse, beispielsweise in wissenschaftlichen Zeitschriften oder mit Konferenzbeiträgen, sowie gemeinsamen Anschlussvorhaben dokumentiert.


1.2 Zuwendungszweck


Um die in Nummer 1.1 beschriebenen Ziele zu erreichen, sollen gemeinsame deutsch-ukrainische Forschungsprojekte mit Pilotcharakter gefördert werden, die die aktuellen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Projektpartner miteinander verbinden. Hierzu sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Projektkoopera­tionen initiiert werden. Forschende der beteiligten Länder sollen komplementäre Expertise bündeln, um durch den wechselseitigen Transfer von Informationen und Wissen signifikante Fortschritte bei wissenschaftlichen Fragestellungen erreichen zu können. Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der ausländischen und der deutschen Partner gelegt. Die Beteiligung von KMU wird begrüßt.


Die Zuwendungen sollen es Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern − insbesondere auch Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern − ermöglichen, in den vereinbarten Fachgebieten neue Erkenntnisse und Forschungsergebnisse zu erzielen, die nachhaltig genutzt werden können. Die geförderten Vorhaben sollen auch die wissenschaftliche Basis für Antragstellungen für Anschlussprojekte, z. B. beim BMBF, der Europäischen Union (EU) oder Förderorganisationen wie der Deutschen Forschungsgemeinschaft, liefern.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR und der Schweiz sowie in der Ukraine genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, b und c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.1 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Gefördert werden im Rahmen dieser Fördermaßnahme Forschungsprojekte sowohl als Einzel- wie auch als Verbundvorhaben, die entsprechend des oben beschriebenen Zuwendungszwecks in internationaler Zusammenarbeit mit der Ukraine eines oder mehrere der nachfolgenden Schwerpunktthemen bearbeiten:

  1. Digitalisierung und Informationstechnologien,
  2. Biotechnologien und Gesundheitsforschung,
  3. Neue Materialien und Fertigungstechnologien,
  4. Sozial- und Geisteswissenschaften (interdisziplinärer Ansatz).


Die Förderbekanntmachung zielt zudem auf Projektvorschläge ab, welche die Ziele des „European Green Deal“ unterstützen. Dies betrifft Vorhaben in Grundlagen- und angewandter Forschung in Bereichen wie

  1. Umwelttechnologien und Nachhaltigkeitsforschung (einschließlich sozialer Nachhaltigkeit),
  2. Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und Landnutzung,
  3. Saubere, erschwingliche und sichere Energie.


Weitere Informationen zur Europäischen Green Deal Initiative erhalten Sie hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1588580774040&uri=CELEX:52019DC0640.


Die Vorhaben sollen eine hohe Praxisrelevanz aufweisen und Strategien zur Implementierung der Forschungsergebnisse in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft aufzeigen. Dabei sollen die Vorhabenergebnisse sowohl als Basis für technologische als auch für soziale Innovationen dienen. Zudem soll das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation in der Ukraine aufgezeigt werden.


Der Erfolg der einzelnen geförderten Maßnahmen wird anhand der folgenden Kriterien gemessen:

  • Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissens- und Wirtschaftsstandorte Deutschland und Ukraine in den oben genannten Themenbereichen,
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen oder in EU-Forschungsrahmenprogrammen),
  • Kapazitätsentwicklung der wissenschaftlichen Partner in der Ukraine,
  • Beitrag zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in beiden Ländern.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerb­lichen Wirtschaft, insbesondere KMU, kommunale Gebietskörperschaften und andere Institutionen in Deutschland, die Forschungsbeiträge liefern. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.
Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen2.


KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraus­setzungen der KMU-Definition der EU erfüllen3. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des schriftlichen Antrags.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Der Antrag muss vom deutschen Antragstellenden bzw. Verbund gemeinsam mit mindestens einem antragsberechtigten ukrainischen Partner eingereicht werden.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen in Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).4


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel mit bis zu 80 000 Euro sowie in der Regel für eine Laufzeit von bis zu 24 Monaten gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zu­wendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungs­fähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt (demnach kann die maximale Förderhöchstsumme von in der Regel 80 000 Euro entsprechend des Anteils der Projektpauschale überschritten werden).


Grundsätzlich beantragt werden können:

  1. Mittel für projektbedingt erforderliches Personal
  2. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte (einschl. Transport), (s. Richtlinien für Antragsteller)
  3. Mittel für Aufträge an Dritte
  4. Mittel für Reisen und Aufenthalte von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher und ukrainischer Seite.
    Für die Förderung von Reisen/Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von deutscher Seite gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort sowie die Aufenthaltsausgaben/-kosten sowie innerdeutscher und innereuropäischer Reisen werden gemäß den jeweils geltenden Regularien der Einrichtung bzw. des Unternehmens übernommen.
    Für die Förderung von Reisen/Aufenthalten von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern und Expertinnen und Experten von ukrainischer Seite gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class) bis zum und vom Zielort werden übernommen.
    Der Aufenthalt in Deutschland wird mit einer feststehenden Pauschale in Höhe von 104 Euro pro Tag bzw. 2 300 Euro pro Monat und für einzelne Tage des Folgemonats mit 77 Euro bezuschusst. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beiträge zur Krankenversicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom ukrainischen Partner selbst zu entrichten.
  5. Mittel für die Teilnahme an internationalen Veranstaltungen (z. B. Konferenzen) mit fachlichem Projektbezug im In- und Ausland können für deutsche und ukrainische Projektpartner bezuschusst werden. Zu den förderfähigen Mitteln gehören z. B. Reisemittel und Teilnahmegebühren. Teilnahmen an virtuellen Konferenzen können ebenfalls bezuschusst werden.
  6. Ausgaben/Kosten für Workshops oder anderer adäquater Austauschformate (einschließlich online-Workshops oder Maßnahmen virtueller Mobilität) mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperations­potenziale können wie folgt unterstützt werden:
    Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und ggfs. die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe d) gezahlt.
  7. Wissenschaftskommunikation
    Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft6.


Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst wird die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrich­tungen.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6  Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98).


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit be­auftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet: http://www.internationales-buero.de 


Fachliche Ansprechpartner/innen sind: 
Stefan Klumpp
Telefon: +49 228 3821-2038
E-Mail: stefan.klumpp@dlr.de 


Dr. Bojan Hörnich
Telefon: +49 30 67055-8016
E-Mail: bojan.hoernich@dlr.de


Administrative Ansprechpartnerin: 
Iryna Ibel
Telefon: +49 228 3821-1803
E-Mail: Iryna.Ibel@dlr.de 


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzu­reichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.


Verfahren in der Ukraine:


Die Abwicklung der Fördermaßnahme in der Ukraine erfolgt durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine:


Ansprechpartnerin:

Iryna Levytska
Senior Specialist
International Cooperation Division, Directorate of Science and Innovation
Ministry of Education and Science of Ukraine
Boulevard T. Shevchenka, 16
01601 Kyiv, Ukraine
E-Mail: i_levytska@mon.gov.ua
Telefon: +38 (044) 287-82-35 


Parallel zur Einreichung in Deutschland (deutsche Wissenschaftler) reichen die ukrainischen Wissenschaftler einen Antrag beim Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine (MBWU) ein. In der Ukraine tritt gemäß den dort gültigen Vorschriften und Verfahren eine entsprechende Richtlinie am Tag ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Ukraine (http://www.mon.gov.ua) in Kraft, auf der weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden.


Informationen zu den Modalitäten und den einzureichenden Unterlagen können beim MBWU erfragt werden.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR-Projektträger bis spätestens 22. Juni 2023 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ (https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=IB-GUS/RUS&b=FUE_UKR_2023&t=SKI) vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Projektskizze muss zeitgleich von mindestens einem ukrainischen Partner in der Ukraine auf Ukrainisch und in Englisch eingereicht werden.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizze sollte zwölf Seiten (einschließlich Anlage) nicht überschreiten. Als Anhang muss sie eine aussagekräftige englische (oder deutsche) Zusammenfassung enthalten.


In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  1. Informationen zum Projektkoordinator sowie zu den deutschen und ukrainischen Projektpartnern
  2. aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse)
  3. fachlicher Rahmen des Vorhabens
    1. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 1 genannten Ziele der Fördermaßnahme
    2. Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
    3. Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik
    4. eventuell Beteiligung Dritter, z. B. KMU-Beteiligung
  4. internationale Kooperation im Rahmen des Vorhabens
    1. Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
    2. Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
    3. Erfahrungen der beteiligten Partner in der internationalen Zusammenarbeit, bisherige Zusammenarbeit
  5. Nachhaltigkeit der Maßnahme/Verwertungsplan
    1. erwartete wissenschaftliche Ergebnisse
    2. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in der Ukraine
    3. geplante Kooperation in Folgeprojekten
    4. geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke
  6. Beschreibung der geplanten Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts
  7. geschätzte Ausgaben/Kosten


Aus der Skizze muss deutlich werden, wie alle Partner an den Aufgaben und Ergebnissen des Projekts beteiligt werden. In diesem Zusammenhang spielt auch der Schutz geistigen Eigentums (Immaterialgüterschutz) eine wichtige Rolle.


Die zulässigen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien auch mit Hilfe von externen Gutachtern bewertet:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  2. Übereinstimmung mit den in Nummer 1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung
  3. Fachliche Kriterien
    1. fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
    2. Bezug zur Programmatik des BMBF im Thema
    3. Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten deutschen und internationalen Partner
    4. wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse
  4. Kriterien der internationalen Zusammenarbeit
    1. Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
    2. Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
    3. Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
    4. Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
    5. Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  5. Plausibilität und Realisierbarkeit des Vorhabens (Finanzierung; Arbeitsschritte; zeitlicher Rahmen)


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Das MBWU führt eine unabhängige Prüfung der auf ukrainischer Seite eingereichten Anträge durch ukrainische Experten durch. Die endgültige Förderentscheidung erfolgt auf Basis einer gemeinsamen Diskussion der Begut­achtungsergebnisse.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektro­nischen Signatur versehen ist.


Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:


Die förmlichen Förderanträge müssen enthalten:

  1. eine detaillierte (Teil-)Vorhabenbeschreibung
  2. eine ausführliche Arbeits- und Zeitplanung
    1. Realisierbarkeit des Arbeitsplans
    2. Plausibilität des Zeitplans
  3. detaillierte Angaben zur Finanzierung des Vorhabens
    1. Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
    2. Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit


Die Arbeits- und Finanzierungspläne werden insbesondere nach den in Nummer 7.2.2 (II) und (III) genannten Kriterien bewertet.


Inhaltliche oder förderrechtliche Auflagen bzw. Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens sind in den förmlichen Förderanträgen zu beachten und umzusetzen.


Dem förmlichen Förderantrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten.


Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften:


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 30. März 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Gabriele Hermani


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die natio­nalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission7.


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht8.


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung


(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
        oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
2 - „Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).“
3 - Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
[http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
4 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und in Nummer 2 des FuEuI Unionsrahmens.
6 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
7 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden). Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfenempfängers und die Höhe der Beihilfe.

 
 
 

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