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29.03.2023

Bekanntmachung

 

Richtlinie zur Förderung von Projekten zur Stärkung, Erweiterung und Vernetzung von OER-Communities – Schwerpunkt innerhalb der OER-Strategie zur Realisierung eines nachhaltigen OER-förderlichen Ökosystems in der digitalen Bildung, Bundesanzeiger vom 09.05.2023

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage


1.1 Förderziel


Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) trägt dazu bei, die Möglichkeiten der Digitalisierung für die Bildung nutzbar zu machen. Mit seiner Strategie „Bildungsoffensive für die digitale Wissensgesellschaft“ hat das BMBF die Chancen benannt, die digitale Bildung eröffnet, und Anforderungen an gute digitale Bildung beschrieben.


Dazu gehört, dass ausreichend hochwertige digitale Lehr- und Lerninhalte verfügbar, einfach auffindbar und niedrigschwellig pädagogisch nutzbar sind. Neben beispielsweise Materialien von Verlagen spielen in einem Ökosystem aus unterschiedlichen Lehr- und Lernmaterialien freie und offene Bildungsmaterialien – sogenannte Open Educational Resources (OER) – eine wichtige Rolle.


OER werden mit dem Ziel bereitgestellt, dass andere diese zum Lehren und Lernen nutzen, verändern und dabei mit anderen (rechtssicher) teilen können. Dies unterstützt nicht nur die Entwicklung von Medienkompetenz, sondern auch den notwendigen Kulturwandel im Bildungssystem. Der freie Zugang zu OER unterstützt ebenfalls die Chancengerechtigkeit in der Bildung. Digital gestütztes Lernen und Lehren wird durch Austausch und freie Verfügbarkeit von Materialien einfacher. Das erleichtert auch offene Bildungspraktiken (Open Educational Practices, OEP), regt diese an und stärkt so auch die Demokratiekompetenz.


In seiner im Austausch mit Experten1 entwickelten OER-Strategie formuliert das BMBF seine Ziele bei Entwicklung, Einsatz und Nutzung von OER, deren Potenziale sich vor allem in Verbindung mit OEP entfalten. Durch das Erreichen dieser Ziele soll sukzessive ein nachhaltiges, OER-förderliches Ökosystem aus Technologien, Dienstleistungen und Vernetzungsangeboten entstehen.


Eine wichtige Rolle spielen dabei OER-Communities. Diese haben oft selbstorganisiert und aus dem eigenen Bedarf heraus wesentlich dazu beigetragen, dass offene Inhalte/OER verfügbar sind und es gute Beispiele für offene Bildungspraktiken gibt. Um an dieses Momentum anzuknüpfen, treibt das BMBF mit der vorliegenden Bekanntmachung die Stärkung, Erweiterung und Vernetzung dieser wie auch neuer Communities voran.


Ziel dieses Maßnahmenpakets ist es,

  • bestehende Communities und ihre Organisationen immanent zu stärken (Communities stärken und festigen),
  • im Rahmen geeigneter Netzwerkarbeit und durch das Gewinnen neuer Akteure Communities und ihre Organisationen zu erweitern und/oder untereinander zu vernetzen (Communities erweitern und vernetzen)
  • sowie bei spezifischen Bedarfen das Entstehen neuer Communities zu befördern (beispielsweise bei Bestehen einer gemeinsamen Interessen- oder Ausgangslage, einer bisher fehlenden Organisation als Community und einer fehlenden Anschlussmöglichkeit an bestehende Communities).


Auf diese Weise sollen Wissen und Kompetenzen zu OER breiter in der Bildungslandschaft verankert und Synergien effektiver genutzt werden. Indem Netzwerkbildung, Communityarbeit und neue Partnerschaften unterstützt werden, sollen zudem neue und innovative Ansätze der Zusammenarbeit und neue Transferwege für das bestehende Wissen zu OER realisiert werden. Insgesamt soll so für alle Bildungsbereiche ein Umfeld geschaffen werden, welches dazu anregt und es ermöglicht, mehr offene Bildungsmaterialien zu erstellen, zu teilen und zu nutzen und offene Bildungspraktiken umzusetzen.


1.2 Zuwendungszweck


Communities sind wichtige Treiber der OER-Entwicklung und offener Bildungspraktiken. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass insgesamt mehr Materialien verfügbar sind sowie einfacher gefunden und qualitativ weiterentwickelt werden können. Zu solchen Communities gehören insbesondere sogenannte „Communities of Practice“ (CoP) oder „professionelle Lerngemeinschaften“. Sie zeichnen sich durch gemeinsame Werte, gemeinsames Handeln, gemeinsam genutzte Artefakte (z. B. Unterrichtsmaterialien, Methoden, Software) und einen gemeinsamen Diskurs aus. Die Stärke von Communities liegt unter anderem in ihrer Flexibilität und ihrer Agilität. Wissen und Kompetenzen können in CoP gemeinsam und fokussiert auf die Bedarfe und die Zielgruppe(n) zusammengebracht und weiterentwickelt werden.


Strategische Partnerschaften (zwischen Communities) können dabei dazu beitragen, OER sowie OEP in einem größeren Maßstab zu verbreiten und Akteure sowie Lernende zu erreichen, die zuvor noch nicht von OER profitieren konnten. Insofern bilden Partnerschaften ein wichtiges zusätzliches Mittel bei der Entwicklung und Verbreitung offener Lehr- und Lernmaterialien und für die Etablierung neuer Lehr- und Lernmodelle.


Um die in Nummer 1.1 beschriebenen Ziele zu erreichen, adressiert diese Bekanntmachung (innovative) Vorhaben aus der Umsetzungspraxis, welche durch Forschungsaktivitäten flankiert sein können. Die Anforderungen an diese Vorhaben sind im Folgenden spezifiziert.


Förderfähig sind Vorhaben, die darauf abzielen Communities zu stärken, zu erweitern oder zu vernetzen, oder die auf einen spezifischen Bedarf eingehend eine neue Community entwickeln wollen, und dafür Folgendes tun:

  • Communities in der Durchführung ihrer Arbeit und im Kontext der Entwicklung und Erprobung von Services zur Professionalisierung ihrer Arbeit aktivieren und unterstützen;
  • (neuartige) Kooperationsmodelle, Kollaborations- und/oder Austauschformen entwickeln und erproben, um die Zusammenarbeit bestehender Communities untereinander zu unterstützen und deren weitere Vernetzung voranzutreiben;
  • Rahmenbedingungen, Handlungspraktiken und Vorgehensweisen im Kontext der Verwendung von OEP und OER entwickeln, erproben und etablieren, um die Communities immanent zu stärken und zu erweitern;
  • Inklusions- und Chancengerechtigkeitskonzepte entwickeln und umsetzen, um durch die verbesserte Zugänglichkeit für bisher nicht Teilhabende bestehende Communities zu stärken und zu erweitern;
  • neue (erstellende, teilende und nutzende) OER-Akteure gewinnen, um die Community zu stärken, zu erweitern und zu vernetzen.


Es wird erwartet, dass bei wissenschaftlicher Schwerpunktlegung oder signifikanter wissenschaftlicher Ausrichtung des Vorhabens entsprechende Expertise eingebunden wird.


Die Form (z. B. Modell, standardisierte Verfahren, Best Practice, Handlungsleitfaden, Inhalte) der Projektergebnisse soll zudem dazu geeignet sein, die zielgerichtete Überführung und den praxistauglichen Transfer des gewonnenen Wissens zu gewährleisten, um allen Bildungsbereichen und Interessierten den Zugang zu ermöglichen. Auf diese Weise sollen Bildungsprozesse zukunftsfähiger aufgestellt werden, die Rahmenbedingungen geschaffen und ein OER-förderliches Ökosystem aus Technologien, Dienstleistungen und Vernetzungsangeboten aufgebaut werden.


Breitenwirksamkeit steht im Vordergrund, außer wenn spezifische und gesellschaftlich relevante, aber aus den Rahmenbedingungen heraus spezielle Bedarfe bestehen, wie beispielsweise in der beruflichen Bildung oder zur Verbesserung des Bildungszuganges von Zielgruppen mit besonderen Anforderungen.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens – soweit nicht als OER offen verfügbar – dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR2 und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.3


Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


2 Gegenstand der Förderung


Gefördert werden Einzel- oder Verbundmaßnahmen. Die zu fördernden Maßnahmen müssen Ergebnisse und Erkenntnisse vorangehender und aktueller Aktivitäten zum Thema OER berücksichtigen und wo möglich daran anknüpfen. Differenzierte Anforderungen der adressierten Bildungs- oder Themenbereiche und Zielgruppe(n) sind zu ermitteln und bei der Ausgestaltung der geplanten Maßnahmen aufzugreifen.


Es werden solche Projekte gefördert, die einen Beitrag zu den in Nummer 1.2 genannten Community-Aktivitäten leisten. Wesentliches Ziel der Förderung ist die Stärkung, Erweiterung und Vernetzung der OER-Community, um eine breitere Verankerung von OER in der Bildungslandschaft und damit ein OER-förderliches Ökosystem zu erreichen. Förderfähig ist daher Community-Arbeit bestehend aus der Aggregation von mindestens zwei für das geplante Vorhaben relevanten Bausteinen:

  • Maßnahmen zur Festigung und Professionalisierung der Organisation der Netzwerkarbeit, z. B. durch den Aufbau einer Geschäftsstelle,
  • Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit innerhalb der Community, z. B. durch den Einsatz von Community-Managern,
  • Maßnahmen zum Aufbau von Kompetenzen zur Professionalisierung der Umsetzung der Arbeit der Community; Aspekte können hier Fragen der Technikbereitstellung, der Rechtssicherheit, der pädagogischen Praxis sein; mögliche Formate bilden hier beispielsweise die Entwicklung und Umsetzung von Informations- oder Schulungsangeboten, Leitfäden oder Ähnlichem,
  • Durchführung von Maßnahmen, um evidenzbasiert Maßnahmen zur Stärkung der eigenen Community ableiten zu können wie z. B.
    • Durchführung von praxisnahen Untersuchungen und Studien zu OEP/OER-relevanten Inhalten (beispielsweise in den Themenbereichen von Anreizkonzepten zur Erstellung und Nutzung von OER, Qualitätssicherungsprozessen in der Erstellung von OER, Konzepten zur Teilhabe und Partizipation in der Bildung des 21. Jahrhunderts) und Umsetzung daraus abgeleiteter Maßnahmen oder
    • exemplarische Erprobung von OEP-Konzepten in der pädagogischen Praxis, um Erkenntnisrückschlüsse und Ableitungen für die Community zu generieren,
  • Maßnahmen zur Verbesserung der pädagogischen, organisatorischen und/oder technischen Rahmenbedingungen innerhalb der Community, um deren Zusammenarbeit zu stärken; die (Weiter-)Entwicklung von Werkzeugen oder die Generierung von neuen OER ist (nur) möglich, wenn eine Ableitung aus den Bedarfen der Community gegeben ist und die Stärkung, Erweiterung und/oder Vernetzung im Fokus steht,
  • Vernetzungsaktivitäten in Form von Veranstaltungen wie z. B. Workshops, Impulsvorträgen, Transferwerkstätten oder Rundgesprächen,
  • Maßnahmen zur Aktivierung neuer Akteure, z. B. durch Roadshows oder Umsetzung von Multiplikatorenkonzepten,
  • Erarbeitung und Umsetzung zukunftsweisender Ansätze der Kooperation wie das Etablieren gemeinsamer innovativer Prozesse und Formate, das Durchführen gemeinsamer themenbezogener Austauschformate oder die Erarbeitung von Leitlinien der Kooperation.


Das im Vorhaben umzusetzende Maßnahmenpaket muss einen wesentlichen Mehrwert im Hinblick auf die Stärkung, Erweiterung und/oder Vernetzung der betreffenden Community bilden. Der zu erwartende Mehrwert der Maßnahmen – beispielsweise im Hinblick auf die Professionalisierung der Community durch immanenten Kompetenzzuwachs, Aufwuchs der Community durch erweiterte Möglichkeiten zur Teilhabe oder Erhöhung der Verfügbarkeit des digitalen Bildungsmaterials – und die daraus resultierenden Folgen für die Community sind explizit darzustellen. Die Darstellung der vorgesehenen Mittel und des angestrebten Wirkungsumfangs ist bei der Bewertung der Einreichungen maßgeblich für die Auswahl im wettbewerblichen Verfahren.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind alle Institutionen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Vereine, die im Bereich der freien und offenen Bildungsmaterialien, der Aus,- Fort- und Weiterbildung tätig sind. Dazu zählen insbesondere:

  • Träger von Bildungseinrichtungen,
  • Zentren für Lehrerbildung,
  • fachdidaktische Einrichtungen,
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
  • Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
  • Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
  • Forschungsinstitute/Hochschulen (nicht für den eigenen Lehrbetrieb),
  • Medieninstitute (Medienentwickler, Medienpädagogen) und
  • Vereine oder Organisationen vergleichbarer Art.


Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4


KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der Europäischen Union erfüllen.5 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Alle zu erarbeitenden Ergebnisse beziehungsweise Artefakte sind als OER nachhaltig nutzbar über fachspezifische Plattformen, OER-Repositorien oder OER-Referatorien (z. B. wirlernenonline.de) unter Nutzung einer entsprechenden Lizenz (CC-0 oder CC-BY) zu veröffentlichen. Um die Breitenwirkung der geförderten Maßnahmen zu unterstützen, wird die Bereitschaft zur kontinuierlichen Kooperation mit der noch vom BMBF zu benennenden nationalen Community-Stelle vorausgesetzt (z. B. über die Darstellung des Vorhabens, die Weitergabe relevanter Informationen und Erfahrungen zu den durchgeführten Maßnahmen, die Ankündigung von öffentlichkeitsrelevanten Terminen, die Beteiligung an Maßnahmen zur Erhöhung der Reichweite der Informationsstelle etc.) sowie die Teilnahme an Transfer- und Vernetzungsveranstaltungen, die seitens des BMBF oder des Projektträgers angeboten werden.


Bei mindestens einem Partner in einem Verbundvorhaben muss Expertise zu OER nachgewiesen sein.


Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110).6


Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


Laufzeit


Die Laufzeit der Vorhaben ist für die in Nummer 2 beschriebenen Maßnahmen im Regelfall auf zwölf bis höchstens 36 Monate ausgerichtet.


Zuwendungsfähige Finanzpositionen


Bei der Förderung auf Ausgabenbasis sind Raummieten (außer für Veranstaltungen) als Grundausstattung des Antragstellers grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.


Förderquote und Bemessungsgrundlage


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.


Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.


Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.


Für Antragsteller sind grundsätzlich zuwendungsfähig Ausgaben beziehungsweise Kosten für Dienstreisen im Inland und europäischen Ausland, für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und Workshops sowie für Auftragsvergaben, sofern diese zur Erreichung der Vorhabenziele notwendig sind.


Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.8


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis an Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner gemeinsame Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation einplanen.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.
DLR Projektträger
Bereich Bildung, Gender
Digitalisierung in der Bildung
Kennwort: OER
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn


Fachliche Ansprechpartner: 
Mario Ganz, Dr. Kathrin Knautz 

Telefon:
Mario Ganz: 0228/3821 2306
Dr. Kathrin Knautz: 0228/3821 1694
E-Mail:
oer@dlr.de


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare &formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Die Antragstellung erfolgt dabei grundsätzlich elektronisch mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Ausnahmsweise ist eine Antragstellung auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich. Für diesen Fall ist der Antrag zusätzlich ausgedruckt und rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen.


Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, im Fall der Bewilligung das Verfahren profi-Online zu nutzen. Mit dem Verfahren profi-Online wird die Zuwendung elektronisch unterstützt abgewickelt.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis spätestens 30. Juni 2023 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Skizzen müssen über das Internetportal „easy-Online“ eingereicht werden: https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=OBDL&b=OE_COM


Damit die Online-Version der Projektskizze Bestandskraft erlangt, muss zusätzlich die Skizze ausgedruckt und vom vorgesehenen Verbundkoordinator unterschrieben per Post beim beauftragten Projektträger eingereicht werden. Der Versand soll spätestens zwei Arbeitstage nach dem Stichtag für die elektronische Einreichung erfolgen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. 


Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Formalia


Der maximale Seitenumfang der eingereichten Skizze beträgt insgesamt elf DIN-A4-Seiten (ohne Literaturverzeichnis und Unterstützungsschreiben). Die Skizze ist mit Angabe von Seitenzahlen und in der Schriftart Arial, Schriftgrad 11pt, 1½-facher Zeilenabstand, links/rechts 2,5 cm Rand zu formatieren. Dies beinhaltet auch Entwürfe eines Arbeitsplanes (maximal zwei Seiten) und eines Finanzierungsplanes (maximal eine Seite). Darüber hinausgehende Darstellungen werden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt. Bei Verbundprojekten soll die Skizze von den beteiligten Partnern gemeinsam erarbeitet werden. Die Skizze ist von dem vorgesehenen Verbundkoordinator einzureichen.


Die Skizze ist wie folgt zu gliedern und muss Aussagen zu allen Angaben (A bis E) unter Berücksichtigung der Leitfragen enthalten:

  1. Allgemeine Angaben zum Vorhaben (Deckblatt, maximal eine Seite)
    1. Titel des Vorhabens
    2. Kurztitel (Akronym) des Vorhabens
    3. Koordinator (Einrichtung, Anschrift, Name, E-Mail, Telefonnummer)
    4. Beteiligte Kooperationspartner (Einrichtung, Name, E-Mail)
    5. Schlüsselwörter, welche die wesentlichen Aspekte des Vorhabens beschreiben
    6. Geplante Laufzeit (in Monaten)
    7. Gesamtsumme der geschätzten Ausgaben/Kosten
    8. Voraussichtlicher Zuwendungsbedarf (bei Hochschulen inklusive 20 % Projektpauschale)
  2. Kurzzusammenfassung des Vorhabens für eine mögliche Veröffentlichung im Rahmen des (öffentlichen) Begutachtungsprozesses (maximal 3 000 Zeichen inklusive Leerzeichen), die folgende Fragen beantwortet:
    1. Problemstellung und Umsetzung (ca. 2 000 Zeichen)
      • Welche konkrete Problemstellung soll mit dem Projektvorhaben gelöst werden?
      • Wie soll das Projektvorhaben umgesetzt werden, welche inhaltlichen, technischen und/oder organisatorischen Ansätze sollen dabei verfolgt werden?
    2. Rahmenbedingungen (ca. 1 000 Zeichen)
      • In welchem Zeitraum soll das Vorhaben umgesetzt werden?
      • Welche Expertise und Qualifikationen sind für die Durchführung des Vorhabens notwendig und relevant?
      • In welcher Weise sind die genannten, notwendigen Fachkompetenzen bereits vorhanden oder müssen noch akquiriert werden?
      • Welche Zielgruppe(n) soll(en) adressiert werden?
      • Welchen Beitrag leistet das Vorhaben in Bezug auf die Ziele und den Zuwendungszweck der Förderrichtlinie?
      • Welche Transfermaßnahmen sind vorgesehen?
  3. Darstellung des Vorhabens (maximal sechs Seiten)
    • Was ist Ihre Ausgangs- und Bedarfslage? Welches Problem möchten Sie in welcher Community lösen?
    • Was haben Sie vor und was ist der erhoffte Effekt für die Community? Wie stellen Sie sicher, dass Ihr Vorhaben bedarfsorientiert und praxisnah ist?
    • Wie trägt Ihr Vorhaben zu den in Nummer 1.2 aufgeführten Communityaktivitäten zur Stärkung, Erweiterung und Vernetzung von Communities bei? Welche konkreten Bausteine möchten Sie in Ihrem Vorhaben umsetzen und wie ist Ihre Beziehung zueinander? Beschreiben Sie die zu erreichende Zielvorstellung (z. B. Erreichen von mehr Communitymitgliedern aus einem bestimmten Bildungsbereich, Bereitstellung von Materialien zu einem speziellen Themenfeld)
    • Inwieweit leistet Ihr Vorhaben einen Beitrag zu Realisierung eines OER-förderlichen Ökosystems in der digitalen Bildung?
    • Wie gehen Sie vor, um Ihre Projektziele zu erreichen?
    • Wie knüpfen Sie in Ihrem Vorhaben an vorausgegangene und gegenwärtige Ergebnisse und Erkenntnisse im Kontext von OER/OEP an und worauf können Sie aufbauen?
    • Welche Erfahrungen im Bereich OER bringen die Partner in Ihrem Verbund mit und auf welchen Erfahrungen beziehungsweise Kenntnissen können Sie in Ihrem Verbund aufbauen? Was qualifiziert Sie im Besonderen, dieses Projekt durchzuführen?
    • Welche Maßnahmen zur Nachhaltigkeit und zum Transfer Ihrer Projektergebnisse planen Sie?
    • Welche Maßnahmen zur Kommunikation der Projektergebnisse innerhalb und außerhalb der Community sind geplant? Gibt es Überlegungen, die interessierte und allgemeine Öffentlichkeit durch Vermittlungs-, Dialog- und Beteiligungsformate einzubeziehen? Welche inhaltlichen Beiträge zu einem noch vom BMBF zu benennenden, nationalen Community-Portal können Sie sich vorstellen?
    • Falls einschlägig, bei Adressierung einer besonderen Zielgruppe mit geringerer Breitenwirksamkeit: Welche spezifischen Bedarfe adressiert Ihr Vorhaben? Wie begründen Sie die besondere Notwendigkeit, diese Bedarfe durch Ihr Vorhaben zu adressieren?
    • Wie berücksichtigen Sie Aspekte von Diversität (Gender- und Cultural Mainstreaming sowie Inklusion)?
    • Falls zutreffend, spezifizieren und begründen Sie den Bedarf zur Neugründung einer Community. Warum lässt sich kein Anschluss an bestehende Communties realisieren?
  4. Arbeits- und Zeitplanung, gegliedert in konkrete Arbeitspakete mit Verweis auf den zuständigen Verbundpartner (maximal zwei Seiten)
  5. Geschätzte Ausgaben/Kosten, voraussichtlicher Zuwendungsbedarf unter Berücksichtigung der Projektpauschale mit Angaben jeweils pro Jahr je Einzelprojekt/Verbundpartner inklusive Übersicht zum groben Mengengerüst für Personal- sowie Sachmittel (maximal eine Seite)
  6. Anhang (Literaturverzeichnis, Letter of Intent)


Die eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander und werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  1. Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  2. Fachliche Übereinstimmung und Bezug mit den in Nummer 1.1 genannten Förderzielen der Bekanntmachung und dem in Nummer 2 genannten Gegenstand der Förderung sowie den im Förderaufruf spezifizierten inhaltlichen Anforderungen
  3. Mehrwert des Projekts mit Blick auf den in Nummer 1.2 genannten Zuwendungszweck
  4. Plausibilität der Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplanung sowie Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel im Hinblick auf das angegebene Projektziel
  5. Plausible Darstellung der Relevanz des Problems und des Lösungsansatzes für die Zielgruppe(n)
  6. Anknüpfung an bestehendes Wissen zur Communityarbeit und OER
  7. Anschlussfähigkeit an vorhandene Strukturen
  8. Berücksichtigung von möglichen Synergieeffekten bezüglich bereits entwickelter Ansätze, Modelle und Technologien
  9. Für das Vorhaben angemessene Transfer- und Nachhaltigkeitsmaßnahmen
  10. Berücksichtigung der Diversität der Zielgruppe(n) (Gender- und Cultural Mainstreaming sowie Inklusion) und Bildungslandschaft
  11. Sofern zutreffend: angemessene Einbindung wissenschaftlicher Expertise
  12. Bei Verbundvorhaben: Zusammensetzung des Verbunds im Hinblick auf das zu erreichende Projektziel
  13. Im Fall der Veröffentlichung der Skizzen werden die Rückmeldungen aus diesem Verfahren in die Beurteilung einbezogen


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Eingereichte Skizzen sollen in einem öffentlichen Beteiligungsprozess der interessierten Community zugänglich gemacht werden. Zur Bewertung der Skizzen werden gegebenenfalls externe Gutachter hinzugezogen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.


Mit dem Einreichen einer Skizze erklären sich die Interessenten mit einer möglichen Veröffentlichung des Teils B der Skizze im Rahmen eines öffentlichen Beteiligungsprozesses einverstanden. Der Beteiligungsprozess adressiert die allgemeine und interessierte Öffentlichkeit. Die Veröffentlichung ist jedoch nicht verpflichtend. Ist eine Veröffentlichung nicht gewünscht, muss dies schriftlich im Rahmen der Einreichung der Skizze mitgeteilt werden. Durch den Widerspruch gegen die Veröffentlichung entsteht dem Interessenten kein Nachteil bei der Bewertung der Skizze.


Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Die Antragstellung erfolgt dabei grundsätzlich elektronisch mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Ausnahmsweise ist eine Antragstellung auch elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich. Für diesen Fall ist der Antrag zusätzlich ausgedruckt und rechtsverbindlich unterzeichnet auf dem Postweg einzureichen.


Formalia


Von allen Verbundpartnern ist eine gemeinsam getragene Vorhabenbeschreibung („Verbundbeschreibung“) vorzulegen. Aus dieser müssen alle teilvorhabenspezifischen Angaben ersichtlich werden.


Schriftart Arial, Schriftgrad 11pt, 1½-facher Zeilenabstand, links/rechts 2,5 cm Rand, Angabe von Seitenzahlen

  1. Deckblatt (maximal eine Seite)
    • Titel und Kurztitel (Akronym) des Verbundprojekts sowie Titel des Teilvorhabens des Antragstellers
    • Name und Anschriften der antragstellenden Institution beziehungsweise Institutionen inklusive Benennung einer Ansprechperson mit Kontaktdaten (einschließlich Postadresse, Telefon, Telefax und E-Mail)
    • Beteiligte Kooperationspartner (der Koordinator ist zu kennzeichnen)
    • Geplante Laufzeit
  2. Beschreibung des Vorhabens (maximal 30 Seiten, ohne Inhaltsverzeichnis)
    Aufbauend auf der eingereichten Skizze mit folgenden Ergänzungen:
    • Ausführlicher Verwertungsplan
    • Detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcen- und Meilensteinplanung
    • Gegebenenfalls Berücksichtigung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe
    • Die Gliederung der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF dient dabei als Orientierung
  3. Gegebenenfalls notwendige Anlagen
    Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der Auflagen aus der ersten Verfahrensstufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens
  • Schlüssigkeit des eingereichten Konzeptes unter Berücksichtigung der ergänzten Angaben im Vergleich zur Skizze
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel im Hinblick auf das angegebene Projektziel
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan
  • Verwertungspotenzial der Vorhabenergebnisse, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme sowie der OER-Strategie des Bundes


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. März 2028 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. März 2028 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 29. März 2023

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Ruhmann


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.


Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
  3. die Kosten des Vorhabens sowie
  4. die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
  • 15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung;
  • Durchführbarkeitsstudien


(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

  • um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
  • um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
  • um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
        oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
    2. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;


anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
2 - Europäischer Wirtschaftsraum
3 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
4 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5 - Vgl. Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
6 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.

 
 
 

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