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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung von Nachwuchsgruppen aus den Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie der Informationstechnologie „BioKreativ – Kreativer Nachwuchs forscht für die Bioökonomie“, Bundesanzeiger vom 12.02.2024

Vom 29.01.2024

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen


1.1 Förderziel


Zu den zentralen gesellschaftlichen Herausforderungen der Gegenwart gehören die Sicherung der globalen Ernährung, eine nachhaltige Rohstoff- und Energieversorgung sowie der Schutz von Klima und Umwelt. Mit der Nationalen Bioökonomiestrategie strebt die Bundesregierung nach dem Wandel von einer weitgehend auf fossilen Rohstoffen basierenden Wirtschaft zu einer stärker auf erneuerbaren Ressourcen beruhenden, rohstoffeffizienteren und kreislauforientierten Ökonomie. Sie übernimmt Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung, die Lösungen für diese Herausforderungen bietet. Die Leitlinien und Ziele der Bioökonomiestrategie orientieren sich dabei besonders an den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Die Bioökonomie spielt für die SDGs eine herausgehobene Rolle, sie ist für eine Vielzahl der Ziele von unmittelbarer Relevanz.


In der Definition der Bundesregierung umfasst die Bioökonomie die Erzeugung, Erschließung und Nutzung bio­logischer Ressourcen, Prozesse und Systeme, um Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in allen wirtschaftlichen Sektoren im Rahmen eines zukunftsfähigen Wirtschaftssystems bereitzustellen. Es geht um die Nutzung biologischen Wissens und biogener Ressourcen im Dienste der Nachhaltigkeit. Dabei kommt der Forschung und Innovation eine zentrale Rolle zu. Bioökonomische Innovationen, die sich insbesondere durch Kombinationen von biogenen Ressourcen mit technischer Konstruktion, Informations- oder Prozesstechnik auszeichnen, sollen zukünftig ein nachhaltigeres Wirtschaften ermöglichen. Moderne Tools wie beispielsweise die Entwicklung von Modellen mittels maschinellen Lernens (oder künstlicher Intelligenz) können ressourcenschonend den Fortschritt maßgeblich unterstützen. Die erfolgreiche Transformation von ressourceneffizienten und kreislauffähigen Prozessen aus der Forschung in die Anwendung ist eine Voraussetzung für nachhaltiges Wirtschaften. Vom Erfolg dieser Veränderung hängt eine zukunftsfähige Wirtschaftsweise ab.


Ziel der Förderinitiative „BioKreativ – Kreativer Nachwuchs forscht für die Bioökonomie“ ist es, wissenschaftlichen Nachwuchs für diesen Transformationsprozess vorzubereiten und für attraktive Karriereperspektiven in Wissenschaft und Wirtschaft zu qualifizieren. Durch diese Nachwuchskräfte sollen innovative Anwendungen für die Bioökonomie aufgezeigt und entwickelt werden, in denen der Nachhaltigkeitsgedanke von Beginn an stringent mitgedacht wird.


Die Förderrichtlinie dient durch ihre Stärkung und Qualifikation des Nachwuchses der Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie. Zudem trägt sie zur Unterstützung der Ziele der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung bei und unterstützt ebenfalls die Ziele der Strategie Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF).


1.2 Zuwendungszweck


Zuwendungszweck der Förderinitiative ist es, jungen, talentierten Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern aus den Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie der Informationstechnologie ein verlässliches und attraktives Umfeld zu bieten, um sich intensiv mit Themen der Bioökonomie zu beschäftigen und sich mit eigenständigen und ambitionierten Forschungsarbeiten weiter zu qualifizieren. Wagemutiger Forschergeist sowie neuartiges offenes und kreatives Denken sollen unterstützt und für neue, innovative und risikoreiche Forschungsansätze im Sinne einer nachhaltigen Bioökonomie genutzt werden. Der synergistische Austausch zwischen dem kreativen Nachwuchs und etablierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bietet den Nachwuchsgruppen Unterstützung und Stärkung bei zu erwartenden organisatorischen und thematischen Herausforderungen.


Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR1 und der Schweiz genutzt werden.


1.3 Rechtsgrundlagen


Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Aus­gabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c sowie Artikel 28 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.2 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).


Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der „Nationalen Bioökonomiestrategie“, siehe https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html.


2 Gegenstand der Förderung


Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben (FuEuI-Vorhaben) von Nachwuchsgruppen aus den Natur- und Ingenieurwissenschaften sowie der Informationstechnologie an Hochschulen, außerhochschulischen Forschungseinrichtungen sowie in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Die Zusammensetzung der Nachwuchsgruppen ergibt sich aus der jeweiligen Themenstellung. Personen aus den Sozial-, Politik- und/oder Wirtschaftswissenschaften können bei Bedarf in die Gruppe integriert werden.


Die Förderung beabsichtigt, den Wandel zu einer Bioökonomie durch neue Errungenschaften in Know-how, Verfahren, Technik oder Software wegweisend zu katalysieren; dabei ist sie themen- beziehungsweise technologieoffen. Die Forschungsarbeiten sollten im Bereich der anwendungsorientierten Grundlagenforschung mit Bezug zur industriellen Umsetzung angesiedelt sein und neue Impulse zur Lösung unterschiedlicher Herausforderungen der nachhaltigen Bioökonomie liefern. Beispielhaft aufgeführte Themen dafür sind:

  • Entwicklung von Innovationen und wegweisenden Forschungsansätzen auf dem Weg zur Transformation von einer erdöl- zu einer biobasierten Wirtschaftsform
  • Entwicklung von innovativen biobasierten Produkten für die Bioökonomie
  • Effiziente Nutzung von Biomassen für energetische oder stoffliche Zwecke unter Berücksichtigung der Herausforderungen des Erhalts von Ökosystemleistungen und Ernährungssicherung
  • Verbesserung eines Gliedes oder mehrerer Glieder einer Wertschöpfungskette insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeitsaspekte
  • Entwicklung von neuen Werkzeugen und Methoden zur Realisierung einer nachhaltigen Bioökonomie im Sinne des Klimaschutzes
  • Entwicklung von Kreislauf-unterstützenden Modellen und Ansätzen für eine biobasierte Kreislaufwirtschaft


Die im Projekt verfolgten Lösungsansätze müssen sich an den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) orientieren und diese aufgreifen, damit die Bioökonomie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele leistet. Für eine Vielzahl der Ziele ist sie von unmittelbarer Relevanz. Für diese Förderrichtlinie spielen dabei insbesondere die folgenden SDGs eine wesentliche Rolle:

  • Ernährung sichern (SDG 2)
  • sauberes Wasser (SDG 6)
  • bezahlbare und saubere Energie (SDG 7)
  • nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen (SDG 9)
  • nachhaltige(r) Konsum und Produktion (SDG 12)
  • Maßnahmen zum Klimaschutz (SDG 13)
  • Leben unter Wasser (SDG 14)
  • Leben an Land (SDG 15)


Gefördert werden ambitionierte Vorhaben, deren thematische Passfähigkeit und wissenschaftliche Relevanz erwarten lassen, dass von ihren Ergebnissen Impulse sowohl für die Forschung und die Ausgestaltung einer Bioökonomie als auch für die weitere wissenschaftliche oder unternehmerische Karriere der Nachwuchsgruppenmitglieder ausgehen.


3 Zuwendungsempfänger


Antragsberechtigt sind Hochschulen, außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außerhochschulische Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen), in Deutschland verlangt.


KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.3 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des Antrags.


Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.


Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.4


4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen


Im außerordentlichen Fall eines Verbundprojekts regeln die Partner ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Zuwendungsempfänger, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).5


Voraussetzungen einer Zuwendung sind:

  • Das Datum der Promotion der Nachwuchsgruppenleitung sollte zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung in der Regel nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Sollte die Promotion fünf Jahre oder länger zurückliegen, ist eine Bewerbung nicht möglich. Zeiten der Kinderbetreuung innerhalb dieser Frist werden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit pauschal zwei Jahren pro Kind angerechnet.
  • Die Einrichtung (Hochschule, außerhochschulische Forschungseinrichtung, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft), an der die Nachwuchsgruppe tätig sein wird, gewährleistet die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Arbeitsbedingungen, unterstützt die Nachwuchsgruppenleitung und stellt sicher, dass die wissenschaftliche Tätigkeit der Gruppe eigenständig stattfinden kann. Um die Selbstständigkeit der Nachwuchsgruppe zu unterstreichen, wird empfohlen, diese nicht an der Hochschule anzusiedeln, an der die Nachwuchsgruppenleitung promoviert wurde.
  • Die Nachwuchsgruppenleitung ist durch mindestens eine etablierte Wissenschaftlerin beziehungsweise einen etablierten Wissenschaftler als Mentorin oder Mentor zu begleiten, um die Kompetenzen der leitenden Person mit Erfahrungswerten zu unterstützen. Dadurch soll die Nachwuchsgruppenleitung bei der Organisation der Arbeitsgruppe und beim Einstieg in bestehende Netzwerke unterstützt sowie wissenschaftlich beraten werden. Ziel dabei ist es, die Souveränität der Nachwuchsgruppe deutlich zu fördern. Die Mentorin beziehungsweise der Mentor sollten nicht an derselben Hochschule, Forschungseinrichtung oder demselben Unternehmen angesiedelt sein wie die geförderte Nachwuchsgruppe.
  • Bei externen Promotionsvorhaben von Nachwuchsgruppen an Unternehmen ist die Zusammenarbeit mit der promotionsberechtigten Hochschule so zu gestalten, dass durch die wissenschaftliche Begleitung die gleiche Qualität wie bei Dissertationen von Promovierenden mit unmittelbarer Anbindung an die Hochschule erreicht wird. Dabei sollte die Betreuerin oder der Betreuer der Dissertationen nicht zeitgleich Mentorin oder Mentor der Nachwuchsgruppenleitung sein.
  • Eine Förderung kann von der Projektleitung nicht beantragt werden, wenn diese bereits eine vergleichbare Nachwuchsförderung durch eine nationale Forschungseinrichtung, durch Programme von Bund und Ländern oder durch eine in Deutschland angesiedelte internationale Einrichtung in Anspruch nimmt beziehungsweise genommen hat.
  • Von den geförderten Nachwuchsgruppen wird erwartet, dass sie an jährlich stattfindenden Statustreffen teilnehmen.
  • Die Nachwuchsförderung des BMBF zur Bioökonomie wird begleitend evaluiert, um die Maßnahmen stetig weiterzuentwickeln. Von den geförderten Nachwuchsgruppen wird erwartet, sich daran durch die Bereitstellung von Informationen und durch die Unterstützung bei Auswertungen zu beteiligen.


5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung


Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.


In der Regel werden FuEuI-Vorhaben als Einzelprojekte oder im Ausnahmefall als Verbundprojekte bis zu fünf Jahre gefördert. Die Ausstattung einer Nachwuchsgruppe sollte sich an folgenden Eckpunkten orientieren:

  1. FuEuI-Projekt einer Nachwuchsgruppe (Personal, Investitionen, Verbrauchsmaterialien, Reisen und Aufträge, sonstige unmittelbare Ausgaben/Kosten):
    • Die Größe der Nachwuchsgruppe sollte mindestens vier Personen umfassen (bis zu zwei Postdocs [einschließlich Gruppenleitung], bis zu drei Promovierende, bis zu einem/einer Technischen Angestellten).
    • Wissenschaftliche Hilfskräfte können in begrenztem Umfang für Routineaufgaben unter wissenschaftlicher Anleitung berücksichtigt werden.
    • In begrenztem Umfang können Mittel für Reisen der Mentorin oder des Mentors, die im Zusammenhang mit der Nachwuchsgruppe stehen, veranschlagt werden.
  2. Teilnahme an weiter- und persönlichkeitsbildenden Maßnahmen, beispielsweise hinsichtlich Ausgründungen oder IP-Sicherung.
  3. Tätigkeiten zum Wissenstransfer:
    • Es ist explizit erwünscht, dass die Nachwuchsgruppe sich in bestehende Netzwerke ihres Aufgabengebietes integriert und ein eigenes Netzwerk beispielsweise durch das Veranstalten von Symposien aufbaut.
    • Um internationale Kooperationen zu unterstützen, besteht die Möglichkeit, zwei bis zu sechsmonatige Gastaufenthalte (Fellowships) für (internationale) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in der Nachwuchsgruppe vorzusehen.
    • Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6


Im fünften Jahr der Projektlaufzeit werden die Ergebnisse hinsichtlich ihres Transfers in die Anwendung sowie ihrer wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit bewertet. Sollten die Ergebnisse vielversprechend sein, kann das Projekt um bis zu ein Jahr mit bis zu 100 000 Euro aufgestockt werden, um die Anwendungs- und Technologiepotenziale möglichst konkret auszuloten sowie Kooperationen im Sinne des Transfers der Ergebnisse zu knüpfen.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.


Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.


Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten7 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.


CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.


Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).


6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zu­wendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).


Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.


Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.


Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.


Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.


Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.


Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.


Sollten Datenerhebungen, -sammlungen oder die Datenaufbewahrung wesentlicher Teil eines Vorhabens sein, ist mit dem Antrag auf Zuwendung das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlägigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaftlichen Community zur Verfügung gestellt.


7 Verfahren


7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems


Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:


Projektträger Jülich
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich
Ansprechpartnerin ist


Frau Dr. Eva Graf 
Telefon: 030/20199-3122
E-Mail: ptj-biokreativ@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de 


Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.


Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Formularschrank des BMBF unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf im Internet abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.


Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzu­reichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


7.2 Zweistufiges Antragsverfahren


Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.


7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen


In der ersten Verfahrensstufe ist dem Projektträger Jülich zunächst die Projektskizze in elektronischer Form als PDF-Dokument über das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zuzuleiten. Die Skizze kann entweder in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Die Projektskizze unterliegt in der ersten Stufe zwei Auswahlschritten.


Als Vorlagefristen für Projektskizzen gelten der 15. April 2024, der 15. April 2025 und der 15. April 2026.


Die jeweilige Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach den oben angegebenen Zeitpunkten eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.


Die Projektskizze wird von der potenziellen Nachwuchsgruppenleitung eingereicht und ist in DIN A4, Font Arial, Schriftgrad 10 pt mit einem Zeilenabstand von 1,15 anzufertigen. Es gilt folgende verbindliche Gliederung:

  • Titelblatt mit folgenden Angaben:
    • Name der Nachwuchsgruppenleitung mit Kontaktdaten,
    • Einrichtung, in der das Vorhaben durchgeführt werden soll,
    • Name und Einrichtung des Mentors/der Mentorin,
    • Titel des Vorhabens mit Akronym,
    • Kurzzusammenfassung („Abstract“) des Projekts.
  • Darstellung des Forschungsansatzes und Beschreibung der Arbeiten sowie des Nutzens des Projekts für eine zukünftige biobasierte und ressourcenschonende Wirtschaft (drei Seiten)
  • Beitrag der Projektziele zur Umsetzung der Nationalen Bioökonomiestrategie und der Nachhaltigkeitsziele (maximal eine Seite)
  • Darstellung des Innovationsgrades beziehungsweise des Kreativitätsfaktors, Vergleich zum „state of the art“ (zwei Seiten)
  • Vorarbeiten (eine Seite)
  • Geplante Zusammensetzung der Nachwuchsgruppe und Synergie mit Mentorin oder Mentor (maximal zwei Seiten); inhaltliche Darstellung der Arbeiten aller Gruppenmitglieder (zum Beispiel in Form einer graphischen Darstellung) inklusive Darstellung der Anbindung der Promotionsvorhaben
  • Ansätze zum geplanten Wissenstransfer und zur Wissenschaftskommunikation (maximal eine Seite)
  • Tabellarischer Finanzierungsplan beziehungsweise Vorkalkulation (einschließlich der Projektpauschale beziehungsweise Gemeinkosten; maximal eine Seite)
  • Für den Ausnahmefall Verbundprojekt: Darstellung des Erfordernisses und des Mehrwertes der Verbundkonstellation mit Alleinstellungsmerkmalen im Vergleich zum Einzelprojekt (maximal eine Seite)
  • Anlagen:
    • CV(s) der bekannten Person(en). Eine Kopie der Promotionsurkunde der geplanten Nachwuchsgruppenleitung muss beigefügt werden.
    • Erklärung der Mentorin oder des Mentors, wie die Nachwuchsgruppe wissenschaftlich, organisatorisch und netzwerktechnisch unterstützt werden soll.
    • Erklärung der aufnehmenden Einrichtung, dass der Nachwuchsgruppe die vorhandene Verwaltungsstruktur zur administrativen und finanziellen Abwicklung des Projekts zur Verfügung steht. Ebenso muss erklärt werden, dass der Nachwuchsgruppe die Räumlichkeiten sowie vorhandene Grundausstattung zur Verfügung gestellt werden und dass die Nachwuchsgruppe in dem Vorhaben zu promovieren oder habilitieren und gegebenenfalls auch bei einer Ausgründung unterstützt wird.


Auswahlschritt 1: Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien bewertet:

  • Relevanz des Beitrags zur Erreichung der Ziele der Fördermaßnahme sowie der übergeordneten Nationalen Bioökonomiestrategie mit besonderem Bezug zu den Nachhaltigkeitszielen,
  • Innovations- und Kreativitätsgrad als Katalysatoren für eine zukünftige biobasierte und ressourcenschonende Wirtschaft sowie wissenschaftliche Exzellenz des Projektvorschlags,
  • Struktur und Realisierbarkeit des umrissenen Arbeitsvorhabens unter anderem anhand der im Team vorhandenen Expertise (Aufstellung der Nachwuchsgruppe und Synergie mit der Mentorin beziehungsweise dem Mentor),
  • Wissenstransfer und Wissenschaftskommunikation,
  • Angemessenheit der Finanzplanung.


Auswahlschritt 2: Die Bewerberinnen und Bewerber der in Auswahlschritt 1 positiv bewerteten Vorschläge werden zu einer persönlichen Präsentation der Projektidee eingeladen. Die Kriterien für die Bewertung der vorgestellten Forschungsvorhaben sind insbesondere:

  • Eignung der Projektleitung,
  • Grad der Bedeutung für die Bioökonomie und für die Gesellschaft,
  • wissenschaftliche Originalität, Innovationshöhe und Exzellenz des Projektvorschlags,
  • Karrierewege der gesamten Nachwuchsgruppe,
  • Struktur und Realisierbarkeit des umrissenen Arbeitsvorhabens,
  • Wissenstransfer und Wissenschaftskommunikation.


Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mitgeteilt.


7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren


In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasserinnen oder die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen.


Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.


Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https://foerderportal.bund.de/easyonline/). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.


Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.


Antragsteller ist die jeweilige akademische Einrichtung beziehungsweise das Unternehmen. Den förmlichen Förderanträgen sind folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen beizufügen; hierbei sind gegebenenfalls Anmerkungen und Empfehlungen aus der Begutachtung zu berücksichtigen:

  • Detaillierter Arbeits- und Ressourcenplan (inklusive einer genauen Beschreibung der geplanten Arbeitspakete und der damit verknüpften Personal- und Sachressourcen) sowie Gantt-Diagramm
  • Meilensteinplanung (Liste der angestrebten [Zwischen-]Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruchkriterien)
  • Detaillierter Finanzierungsplan gemäß der AZA(P)/AZK-Systematik
  • Verwertungsplan (wirtschaftliche Erfolgsaussichten mit Zeithorizont nach Projektende, wissenschaftlich-technische Erfolgsaussichten mit Zeithorizont nach Projektende, wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten und wissenschaftliche Anschlussfähigkeit)


Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien geprüft:


Angemessenheit und Notwendigkeit der einzelnen Positionen im Finanzierungsplan

  • Umsetzung eventueller Auflagen
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.


7.3 Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.


8 Geltungsdauer


Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2032 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2032 in Kraft gesetzt werden.


Bonn, den 29. Januar 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag


Dr. Katja Zboralski


Anlage


Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:


1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen


Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.


Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.


Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, nach Artikel 1 Absatz 4 c AGVO.
Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens sowie
  5. die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.


Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben,
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität,
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.8


Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.9


Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.


Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l AGVO)


Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.


2 Umfang/Höhe der Zuwendungen


Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeinten­sitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.


Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben


Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung


(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 84 ff. AGVO).


Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 und 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.


Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).


Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO).


Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kostenangehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

  1. um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen;
  2. um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
      • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
      • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
    2. Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
    3. Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
    4. Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.
  3. um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;
  4. um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
    1. von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
    2. eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
    3. mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      • Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
      • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.


Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU


Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  2. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  3. Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.


Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.


In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt.


Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.


Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.


3 Kumulierung


Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:


Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.


Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.


Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.


Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.


1 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
2 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1).
3 - Vergleiche Anhang I AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE.
4 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
5 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare, Bereich BMB, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
6 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
7 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
8 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
9 - Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden. Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.