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14.02.2024

Bekanntmachung

 

Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Interaktive und Gamification-basierte Technologien zur Förderung der psychischen Gesundheit im Kindesalter“, Bundesanzeiger vom 12.03.2024

 

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die psychische Gesundheit von Kindern stellt in Zeiten regionaler und globaler Krisen ein wichtiges und zu schützendes Gut dar. Gleichzeitig werden insbesondere Kinder jedoch bei der Diagnostik psychischer Erkrankungen sowie der Identifikation und Entwicklung spezifischer zielgruppengerechter Interventionen nicht ausreichend beachtet und infolgedessen wenig beforscht. Im Kontrast dazu steht, dass die Hälfte aller psychischen Auffälligkeiten von Heranwachsenden in Deutschland bereits vor dem 14. Lebensjahr entsteht. Außerdem besteht ein starker Zusammenhang zwischen psychischen Erkrankungen im Kindesalter und psychischen Störungen im weiteren Lebensverlauf, wodurch frühzeitige Interventionen einen hohen, lebenslangen Nutzen erwarten lassen.

Neben den seit Beginn der COVID-19-Pandemie steigenden Inzidenzen psychischer Erkrankungen bei Kindern haben sich auch die Wartezeiten auf einen Therapieplatz im Vergleich zu vor der Pandemie fast verdoppelt. Ein Kind wartet in Deutschland durchschnittlich ein halbes Jahr auf einen Therapieplatz, was im Kindesalter aufgrund der schnellen körperlichen und geistigen Entwicklung nachteilig ist. Damit kommen der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit in jungen Lebensjahren eine besondere Bedeutung zu, besonders auch im Hinblick auf die Schaffung einer resilienten und zukunftssicheren Gesellschaft.

Kinder wachsen in der heutigen Zeit als sogenannte „Digital Natives“ auf. Sie erlernen bereits früh in ihrem Leben den Umgang mit Technologien und interagieren mit ihnen auf eine natürliche Art und Weise. Diese Entwicklung birgt das Potenzial, Kinder therapeutisch auch über Distanzen hinweg zu begleiten. Mit der vorliegenden Fördermaßnahme sollen Forschungs- und Entwicklungsprojekte initiiert werden, die die Versorgungslage im Bereich der psychischen Gesundheit von Kindern mittelfristig mit Hilfe interaktiver, Gamification-basierter Technologien verbessern sollen. Solche Ansätze haben das Potenzial, die Therapiemotivation zu erhöhen sowie Interventionen alltagsnah und therapieunterstützend im Sinne eines „Stepped-Care“-Ansatzes1 durchzuführen.

Die vorliegende Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) ist Teil der Umsetzung der Zukunftsstrategie Forschung und Innovation der Bundesregierung (www.bmbf.de). Mit der Bekanntmachung werden im Kern drei Missionen der Zukunftsstrategie adressiert: Gesundheit für alle verbessern; digitale und technologische Souveränität Deutschlands und Europas sichern und Potenziale der Digitalisierung nutzen; gesellschaftliche Resilienz, Vielfalt und Zusammenhalt stärken.

Auf Grundlage des BMBF-Forschungsprogramms „Miteinander durch Innovation – Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“ adressiert die Bekanntmachung das Forschungsfeld „Digital unterstützte Gesundheit und Pflege“ und kann folgende Forschungsthemen umfassen: Interaktive Technologien und tragbare Sensorik, beispielsweise zur Messung von Herzfrequenz oder Muskelaktivität, für die Unterstützung der Psychotherapie; verständliche Darstellung komplexer digitaler Gesundheitsinformationen (Gesundheitsdaten-Cockpit für Behandelnde und Behandelte); Gesundheitsmanagement mit digitalen Interaktionstechnologien, beispielsweise Verfolgung des Therapieplans, Dokumentation von „Hausaufgaben“; Versorgung über Sektoren und Distanzen ermöglichen: Selbst­bestimmtes Gesundheitsmanagement zwischen Therapiesitzungen begleiten; Methoden der Partizipation und Evaluation zur effektiven Beteiligung von Therapeuten2, Kindern und deren psychosozialem Umfeld über den gesamten Forschungszyklus (unter anderem durch Reallabore).

Die Bekanntmachung leistet zudem einen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung („Sustainable Development Goals“, SDG) der Vereinten Nationen. Sie trägt insbesondere zum dritten SDG (Gesundheit und Wohlergehen) bei.

1.1 Förderziel

Ziel der Fördermaßnahme ist die Verbesserung der psychischen Gesundheit von Kindern ab Beginn des vierten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres mittels interaktiver Technologien. Durch die Erforschung innovativer Lösungen soll die Verfügbarkeit therapieunterstützender Maßnahmen für die Psychotherapie der Zielgruppe im Sinne eines „Blended Treatment“-Ansatzes3 erhöht werden. Außerdem soll durch die Maßnahme ein besserer Zugang zu psychotherapeutischen Angeboten auch in strukturschwächeren Regionen oder bei langen Wartezeiten auf Therapieplätze ermöglicht werden. Der Einsatz altersgerechter Gamification-Ansätze zur Unterstützung der psychischen Gesundheit soll erforscht und erprobt werden. Es sollen therapieunterstützende technologische Lösungen entwickelt und erforscht werden, die weit über bereits existierende Ansätze hinaus zu einem besseren Verständnis der Wirkme­chanismen beitragen und gleichzeitig durch entsprechende Gestaltung den Anforderungen der Zielgruppe gerecht werden.

Interaktive Technologien ermöglichen in der Psychotherapie die Durchführung alltagsnaher Interventionen sowie die unmittelbare Erhebung von Symptomen im Sinne des „Ecologic Momentary Assessments“4 auch zwischen Therapiesitzungen. Gamification-Elemente können die Motivation steigern und Nutzenden spielerisch Fähigkeiten vermitteln. Geeignete Möglichkeiten zum Transfer in den Alltag außerhalb der digitalen Technologie sind zu erforschen und zu entwickeln. Hierdurch kann die Adhärenz gesteigert, die Kontinuität der Therapie unterstützt und die psychische Gesundheit von Kindern verbessert werden.

Durch die Erforschung und Weiterentwicklung technologieunterstützter Therapiemöglichkeiten sollen Kinder und ihr psychosoziales Umfeld befähigt werden, mit psychischen Problemen umzugehen und auch ohne unmittelbaren Therapeutenkontakt das eigene Wohlbefinden zu verbessern. Ziel dessen kann neben der Verbesserung der psychischen Gesundheit von Kindern auch die Verkürzung der Therapiedauer, die Verringerung von Krankheits-Scores oder die Überbrückung von Wartezeiten auf einen Therapieplatz sein.

Besonders bei Kindern in der Entwicklung spielt die Einbindung des psychosozialen Umfelds für den Therapieerfolg eine essenzielle Rolle. Aus diesem Grund beinhalten Psychotherapien im Kindesalter auch Interventionen, die an die Eltern gerichtet sind. Interaktive Technologien bieten hier die Möglichkeit, weitere Akteure des psychosozialen Umfelds, beispielsweise Lehrer, Trainer oder andere Bezugspersonen, einzubinden. So können Maßnahmen auch in den institutionellen Kontext eingebettet werden.

Im aktuellen Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung sich zum Ziel gesetzt, die Stigmatisierung von Menschen mit psychischen Erkrankungen abzubauen. Die zu entwickelnden Lösungen und die begleitende Wissenschaftskommunikation soll in diesem Sinne einen Beitrag zur Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen leisten. Besonders zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die entwickelten Ansätze keine zusätzlichen Stigmata aufbauen, sondern sich möglichst niederschwellig in den Alltag der Nutzenden integrieren lassen.

Weitere Ziele dieser Förderrichtlinie sind unter anderem die Stärkung der Innovationskraft der Forschungslandschaft und der Anwendungsindustrie sowie die Beschleunigung des Wissens- und Erkenntnistransfers aus der Forschung in die wirtschaftliche Verwertung.

Zur Untersuchung der Zielerreichung können unter anderem folgende Indikatoren herangezogen werden:

  • Verhaltensänderungen durch spielerische Vermittlung von Fähigkeiten und Wissen
  • Therapiedauer
  • Therapieadhärenz (zum Beispiel Veränderung der Motivation, Anzahl abgebrochener Psychotherapien)
  • Klinische Diagnostik nach ICD-11-Kriterien
  • Publikationen (zum Beispiel Anzahl wissenschaftlicher Publikationen, Beiträge in Populärmedien (Wissenschaftskommunikation), Beiträge auf Konferenzen oder Kongressen)
  • Transfer in Versorgungs- und Lehrpraxis (zum Beispiel Anzahl neuer Fortbildungen und Lehrveranstaltungen, wahrgenommener Nutzen der neuen Ansätze)
  • Anreicherung der Datenlage zum Einsatz digitaler Technologien im Rahmen psychotherapeutischer Maßnahmen (zum Beispiel empirische Daten, sensorische Daten)
  • Anzahl von Qualifikationsarbeiten (Bachelor, Master, Promotion)
  • Veränderung des technologischen Reifegrades der Anwendungen
  • Anzahl von Ausgründungen (Spin-offs)
  • Anzahl neuer Forschungs- und Industriekooperationen
  • Anzahl neuer Patentanmeldungen und Lizensierungen
  • Anzahl von Maßnahmen zur Sensibilisierung und Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen

Aufgrund des breiten Spektrums an möglichen Zielsetzungen sollen die Projekte, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden, jeweils passende Ziele und messbare Indikatoren beziehungsweise Kennzahlen zu deren Erreichung festlegen.

1.2 Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist die Förderung innovativer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich interaktiver Technologien zur Unterstützung psychotherapeutischer Maßnahmen für Kinder sowie zur Vermittlung entsprechender, im Alltag anwendbarer Fähigkeiten und Fertigkeiten. Hierbei sollen Elemente aus dem Bereich Gamification in Ergänzung um weitere interaktive Technologien, beispielsweise aus dem Bereich Internet of Things (IoT), zum Einsatz kommen, die im Rahmen der Förderrichtlinie erforscht und evaluiert werden. Die Technologien sollen Kindern einen niederschwelligen Zugang zu therapieunterstützenden Angeboten eröffnen und die Zielgruppe entsprechend den therapeutischen Maßnahmen aktivieren. Mögliche Anwendungsgebiete umfassen auf der einen Seite externalisierende psychische Störungen in der Kindheit, die häufiger auftreten und sich früher manifestieren, und auf der anderen Seite internalisierende psychische Störungen. Die zu entwickelnden interaktiven Technologien sollen dabei störungsspezifisch entworfen, jedoch nach Möglichkeit transdiagnostisch eingesetzt werden können.

Neben der Entwicklung interaktiver Demonstratoren dient die Zuwendung der Einbindung der Zielgruppe inklusive ihres psychosozialen Umfelds (Kinder, Eltern, Bezugspersonen, Institutionen) während des gesamten Entwicklungszeitraums. Außerdem soll sowohl die Wissenschaftskommunikation innerhalb der jeweiligen Fachgebiete als auch die Vermittlung der gewonnenen Erkenntnisse in die Gesellschaft gefördert werden, um damit einen Beitrag zur Reduktion der Stigmatisierung psychischer Erkrankungen zu leisten.

Durch die Zusammenarbeit von Wissenschaft, Wirtschaft und Partnern aus der psychotherapeutischen Versorgung sollen Erkenntnisse und Wissen aus der Grundlagenforschung mittelfristig in die Anwendung gebracht werden.

Die Förderung leistet damit wichtige Beiträge zur Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands im Bereich der Digitalisierung, zum Gesundheitswesen und zur Lebensqualität der Zielgruppe.

Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur in der Bundesrepublik Deutschland oder dem EWR5 und der Schweiz genutzt werden.

1.3 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, b, c und d und Artikel 28 Absatz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt.6 Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vergleiche hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden in Modul 1 Verbundprojekte gefördert, die Anwendungen und Technologien für die Stärkung der psychischen Gesundheit von Kindern erforschen und entwickeln, die den in Nummer 2.1 spezifizierten Anforderungen entsprechen. In Modul 2 wird ein wissenschaftliches Begleitprojekt als Verbundprojekt gefördert. Skizzeneinreichungen für die Module 1 und 2 erfolgen separat.

2.1 Modul 1: Thematische Verbundprojekte

Gegenstand der Förderung sind Forschungsaufwendungen im Rahmen vorwettbewerblicher wissenschaftlicher Verbundvorhaben. Dabei steht die enge fachliche Zusammenarbeit von Forschenden aus Wirtschaft und Wissenschaft sowie Vertretenden der Zielgruppe zur Überprüfung der Umsetzbarkeit grundlegender Forschungsergebnisse in eine spätere wirtschaftliche Nutzung und Verwertung im Mittelpunkt.

Das übergeordnete Ziel der Richtlinie ist die Förderung der partizipativen Entwicklung, Erprobung und Überprüfung interaktiver, digitaler Technologien zur Förderung der psychischen Gesundheit im Kindesalter in Form eines Proof of Concept. Angesichts der bestehenden gesellschaftlichen, technischen und therapeutischen Herausforderungen sollen Projekte gefördert werden, welche innovative und interaktive Technologien entwickeln und im Rahmen therapeu­tischer Interventionen erproben, strukturelle und technologisch unterstützte Versorgungsansätze erforschen und evaluieren, die spezifischen Bedürfnisse und Charakteristiken von Menschen im Kindesalter adressieren sowie das soziale Umfeld in die Entwicklung und den Einsatz digitaler Technologien im Rahmen psychotherapeutischer Maßnahmen integrieren.

Es werden ausschließlich Vorhaben gefördert, die auf wesentliche Innovationen im Bereich der technologiegestützten Stärkung der psychischen Gesundheit von Kindern unter Anwendung interaktiver Gamification-Konzepte und die Erprobung neuer Versorgungsansätze unter Betrachtung des gesamten psychosozialen Umfelds abzielen. Außerdem ist der aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik in den Bereichen der IT-Sicherheit und Embedded Ethics in der Erforschung und Entwicklung der neuen Anwendungen mit zu beachten. Die Projekte müssen dabei deutlich über den gegenwärtigen Stand von Forschung und Entwicklung hinausgehen und einen erheblichen Mehrwert für Kinder und das einzubeziehende Umfeld erwarten lassen. Hierzu zählen unter anderem folgende Forschungsthemen:

  • Es werden Vorhaben gefördert, die innovative Lösungen aus den Bereichen Gamification und interaktive Technologien hervorbringen, welche in einem abgegrenzten Therapiesetting unter Begleitung entsprechender therapeu­tischer/fachlicher und sozialer Akteure erprobt werden. Maßgeblich ist dabei der Einsatz zielgruppengerechter Gamification-Ansätze und Design-Elemente, welche einen positiven Effekt auf die Wirkweise der Intervention, das Nutzenerleben oder die Motivation der Zielgruppe haben. Dies kann beispielsweise in Form multimodaler Technologien erfolgen, die haptische mit digitalen Elementen verbinden. Daneben können auch Projekte gefördert werden, die sich mit der technikoffenen Umsetzung von Anwendungen zur Verbesserung der therapeutischen beziehungsweise versorgungspraktischen Prozesse (Diagnose, Behandlung, Nachsorge) für Menschen im Kindesalter befassen. Beispielhaft zu nennen ist hier die Konzeption und Erprobung therapieunterstützender Maßnahmen, welche zu einer höheren Transparenz, Zugänglichkeit und Kontinuität der therapeutischen Versorgung führen (zum Beispiel im Sinne der Dokumentation von Symptomen oder der Kommunikation zwischen Behandelnden und Behandelten). Maßgabe ist auch hier der Einsatz und die Erforschung interaktiver Gamification-Elemente, welche eine intuitive, motivierende, alltagsnahe und somit nachhaltige Technologienutzung erlauben.
  • Lösungen sollen für Kinder sowie deren Umfeld (zum Beispiel Schule und/oder Eltern) leicht zugänglich sein. Dies kann einerseits durch niederschwellige, aktuell verfügbare Technologien wie Smartphones umgesetzt werden. Andererseits kann dies durch Installationen realisiert werden, für deren Nutzung keine hochpreisige Hardware notwendig ist. Dadurch soll langfristig ein breiter Einsatz in der Regelversorgung von Kindern ermöglicht werden.
  • Gefördert werden in diesem Zusammenhang auch Projekte, welche transdiagnostische Ansätze entwickeln und die Übertragbarkeit der Lösungen erforschen.
  • Bei der Entwicklung der Lösungen soll der alltäglichen Ausgrenzung und Stigmatisierung von Kindern mit psychischen Erkrankungen Rechnung getragen werden. Daher sind Ansätze zu entwickeln, welche sich natürlich, barrierearm und diskret in die Lebenswelt von Kindern integrieren lassen. Um eine Integration technologiegestützter Interventionen in Behandlungsverläufe zu realisieren, eignen sich beispielsweise „Blended Treatment-“, „Stepped Care-“ oder In-situ-Ansätze, welche eine unmittelbare Dokumentation von Symptomen oder spielerische Interventionen im Alltag erlauben und in herausfordernden Situationen unterstützend und gesundheitsfördernd wirken.
  • Das Ziel der Lösung muss sein, nachweislich und im Sinne eines Proof-of-Concept einen positiven Effekt auf die Wirksamkeit und/oder Zugänglichkeit psychotherapeutischer Maßnahmen für Kinder auszuüben. Dies gilt es mittels entsprechender Methoden und Outcome-Metriken im Anwendungsfall nachzuweisen und entsprechend bereits in der Skizze zu adressieren.
  • Die Forschungsprojekte müssen interdisziplinär aufgestellt sein, um einen nutzendenzentrierten Ansatz umsetzen zu können, der die Kinder und ihre Bedürfnisse durch partizipative Methoden wie zum Beispiel Co-Creation zielgenau einbinden kann. Eine Evaluierung soll unter möglichst realen Bedingungen durchgeführt werden.
  • Die Projekte sind aufgefordert, einen Fokus auf den medizinisch-therapeutischen Mehrwert ihrer Ideen zu legen. Hierzu ist eine enge Begleitung der Projekte durch medizinisch beziehungsweise therapeutisch geschulte Fachexperten unabdingbar, was Anforderungen an die Zusammenstellung der erwünschten Projetkonsortien stellt (siehe Nummer 3 und 4).
  • Die projektintegrierte Betrachtung von ELSA (ethical, legal & social aspects) im gesamten Verlauf des Vorhabens ist obligatorisch und muss klar aus dem Arbeitsplan hervorgehen. Besonders vor dem Hintergrund der Zielgruppe müssen die Projekte untersuchen, wie die geplanten Anwendungen ethisch, rechtlich und sozial zu bewerten und zu implementieren sind, um einen deutlichen Mehrwert im Vergleich zu aktuellen, alternativen Technologien oder Interventionen zu generieren. Daher ist die Formulierung und Untersuchung projektrelevanter ELSA-Fragestellungen sowie der Einbezug entsprechender Forschungskompetenzen im Verbund nötig. In diesem Zusammenhang ist auch die Kooperation mit dem Begleitprojekt (siehe Nummer 2.2) gefordert, um über die Fördermaßnahme hinweg generalisierbares Wissen über die technologiegestützte Förderung der psychischen Gesundheit von Kindern zu erlangen und verstetigen.
  • Ansätze aus dem Bereich der Künstlichen Intelligenz und des maschinellen Lernens können genutzt und erforscht werden, zum Beispiel zur Schaffung natürlicher Kommunikations- und Interaktionsformen oder zur Auswertung heterogener, therapiebezogener Daten.

2.2 Modul 2: Wissenschaftliches Begleitprojekt

In diesem Modul wird ein Begleitprojekt gefördert, das sich elementaren und für alle Projekte gültigen Fragestellungen widmet. Diese ergeben sich aus der Techniknutzung innerhalb therapeutischer Anwendungsszenarien sowie damit einhergehenden Auswirkungen und Besonderheiten der Mensch-Technik-Interaktion. Zudem stellen Kinder eine vulnerable und wenig erforschte Zielgruppe im Rahmen technologiegestützter Therapie- und Versorgungskonzepte dar. Demnach wirft die Bekanntmachung wichtige Fragen hinsichtlich relevanter ethischer, rechtlicher und sozialer Aspekte auf. Dies schließt die gesonderte Betrachtung von Aspekten des Datenschutzes und der IT-Sicherheit mit ein. Eine holistische Bearbeitung von ELSA bedarf der Umsetzung zielgruppen- und bedarfsgerechter Partizipationsprozesse und Methoden. Verbundübergreifende ELSA-Fragestellungen, welche die Bedürfnisse und Eigenschaften der Kinder und weiterer involvierter Akteure (zum Beispiel Schule, Eltern) als Nutzendengruppen in den Blick nehmen, sollen vom Begleitprojekt daher von Projektbeginn an identifiziert, gebündelt und untersucht werden. Dies entbindet die Verbundprojekte jedoch nicht von der Untersuchung der anwendungsspezifischen ELSA. In diesem Zusammenhang soll auch eine Einbindung von Patientenvertretungen erfolgen, indem sie durch geeignete Formate an den Forschungs- und Entwicklungsprozessen im Rahmen der Förderrichtlinie teilhaben.

In methodischer Auseinandersetzung mit der Zielgruppe soll im Begleitprojekt auf die Konsequenzen der Technologienutzung eingegangen werden. Dies umfasst unter anderem den Transfer der virtuell erlernten Fähig- und Fertigkeiten in den Alltag sowie die Risiken, die mit einer erhöhten Techniknutzung beziehungsweise einem gesteigerten Medienkonsum durch die Zielgruppe einhergehen. Darüber hinaus ist von dem Begleitprojekt zu untersuchen, wie ein erfolgreicher Transfer der entwickelten Lösungen in die Versorgungspraxis erfolgen kann. Hierzu sind konkrete Technikeigenschaften, Nutzungsszenarien und Maßnahmen zu identifizieren, die eine Übertragung der Ansätze in die Praxis begünstigen.

In den anwendungsorientierten Verbundprojekten aus Modul 1 werden diverse Strategien zur Förderung der psychischen Gesundheit von Kindern mittels interaktiver Technologien und Gamification-Konzepte in verschiedenen Anwendungs- und Therapiekontexten adressiert. Die in den Projekten gesammelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sollen im Begleitprojekt aufbereitet werden, um ein theoretisches Modell der Wirkmechanismen technologisch unterstützter, auf Gamification-Ansätzen beruhender psychotherapeutischer Interventionen zu erstellen. Dies kann in Form von projektübergreifenden Fragestellungen erfolgen. Das Begleitprojekt sollte sich eingehend mit der bisherigen Theoriebildung auseinandersetzen und relevante Vorarbeiten reflektieren.

Um den Austausch mit und zwischen den Projekten zu unterstützen und Teilergebnisse zu integrieren, muss ein geeignetes Konzept für eine Verzahnung der Aktivitäten der Verbundprojekte untereinander vorgelegt werden. Dies beinhaltet unter anderem die Etablierung einer Austauschplattform und die aktive Unterstützung bei der Organisation von Vernetzungstreffen, bei denen die Möglichkeit zum Wissensaufbau und -austausch geschaffen wird. So soll eine Entwicklung der Community auch über die Projekte der Fördermaßnahme hinaus stattfinden.

Wissenschaftskommunikation ist eine zentrale Aufgabe des Begleitprojekts. Zu diesem Zweck sollen sowohl Strategien zur Erreichung der wissenschaftlichen Fachöffentlichkeit als auch zur Kommunikation der Forschungs- und Entwicklungsziele und Zwischenergebnisse in die Gesellschaft in Form eines Konzepts7 vorgelegt werden. Dieses Konzept umfasst die Eingrenzung des zu kommunizierenden Themas, die Benennung der Kommunikationsziele, die Identifikation relevanter Zielgruppen, eine Auswahl geeigneter Medien und Formate, einen groben Zeitplan sowie erste Kriterien für die Evaluation der Kommunikationsmaßnahmen. Zudem ist auf etwaigen Weiterbildungsbedarf einzugehen. Wissenschaftskommunikation ist hier als dialogischer Prozess zu verstehen und sieht auch die Integration und das Rückspiegeln des im Diskurs erlangten Wissens in die Projektaktivitäten vor. Alle Aktivitäten des Begleitprojekts zur Wissenschaftskommunikation sind in enger Absprache mit dem BMBF und dem beauftragten Projektträger durchzuführen.

Daneben wird vom Begleitprojekt die Untersuchung und Entwicklung von Ansätzen zur Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen im Kindesalter gefordert. Es sollen Methoden und konkrete Maßnahmen entwickelt werden, welche zu einer entsprechenden Aufklärung der Gesellschaft und der Stakeholder im Behandlungsprozess, zum Beispiel Eltern, Schule, Kinderärzten, sowie einer Enttabuisierung der Thematik beitragen. Damit einhergehend ist ein edukativer Ansatz zu verfolgen, welcher systematisch Wissen und Erkenntnisse rund um die adäquate und zielgruppengerechte Behandlung von psychischen Erkrankungen im Kindesalter vermittelt.

Für die genannten Aufgaben werden neben der wissenschaftlichen Expertise methodische Kompetenzen zu empirischer und partizipativer Forschung sowie zur Beratung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten und ihrer Koordination gewünscht. Die Zusammensetzung des Konsortiums muss begründet werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

  • Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen,
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Start-ups, KMU und mittelständische Unternehmen),
  • Krankenhäuser, Kliniken und Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung,
  • Verbände, Vereine und Non-Profit-Organisationen.

Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen. Von den Verbundpartnern ist ein Koordinator zu benennen.

Für alle in Modul 1 ausgewählten Projekte gelten folgende Voraussetzungen: Mindestens ein Start-up oder KMU muss gefördert werden. Ferner wird die Antragstellung von mittelständischen Unternehmen ausdrücklich begrüßt.

Mindestens ein Antragsteller aus der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern muss Teil des Verbundes sein. Ebenso soll der Verbund Expertise im Bereich der Software- beziehungsweise Hardwareentwicklung und der Entwicklung und des Einsatzes von Gamification-Elementen aufweisen.

Die Antragsteller sind angehalten, sich modulübergreifend an nur einer Projektskizze zu beteiligen. Der Zuwendungsgeber behält sich vor, bei der finalen Auswahl der Projektideen auf eine ausgeglichene regionale Verteilung der geförderten Vorhaben sowie eine möglichst große Vielfalt der adressierten Anwendungsfälle und Lösungsansätze zu achten. Eine diverse Zusammenstellung der Projektteams wird begrüßt.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, andere Institution, die Forschungsbeiträge liefert, Verband, Verein oder Non-Profit-Organisation, Krankenhäuser, Kliniken und Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung), in Deutschland verlangt.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt bekommen.

Zu den Bedingungen, wann staatliche Beihilfe vorliegt/nicht vorliegt und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen.8

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen.9 Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des Antrags.

Mittelständische Unternehmen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die einschließlich verbundener oder Partnerunternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Größe von 1 000 Mitarbeitern und einen Jahresumsatz von 100 Millionen Euro nicht überschreiten.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und -ziele müssen den Stand von Wissenschaft und Technik deutlich übertreffen und durch ein hohes wissenschaftlich-technisches Risiko gekennzeichnet sein. Die Risiken sind entsprechend darzustellen.

Antragsteller müssen die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen geförderten Verbünden, dem Begleitprojekt und Initiativen in diesem Bereich zeigen. Es wird erwartet, dass sie an den öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen des BMBF mitarbeiten.

Darüber hinaus müssen die Vorhaben darlegen, wie sie die angemessene Berücksichtigung der relevanten rechtlichen (zum Beispiel Fragen zu Datenschutz und Datensicherheit), ethischen und sozialen Aspekte sicherstellen.

Das gilt vor allem für die Einbindung von Nutzenden bei Befragungen und Feldstudien sowie für Entwicklungen, die auf einer umfassenden Sammlung und Verarbeitung von Nutzendendaten basieren.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vergleiche BMBF-Vordruck Nr. 0110).10

Das Begleitprojekt muss grundsätzlich innerhalb der ersten 5 Monate nach Projektbeginn und spätestens drei Monate nach Laufzeitbeginn der Forschungs- und Entwicklungsprojekte aus Modul 1 einen Geheimhaltungsvertrag (Non-Disclosure Agreement – NDA) für die Zusammenarbeit mit den Forschungs- und Entwicklungsprojekten in Abstimmung mit diesen entwickeln und unterzeichnen. Dieser hat den Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Begleitprojekt und den Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie die Reichweite und Grenzen zulässiger Informationsweitergabe und Nutzung der verbundprojektbezogenen Forschungserkenntnisse und Daten zum Gegenstand und wird regelmäßig für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Eigene, ausschließlich im Rahmen des Begleitprojekts erarbeitete Forschungsergebnisse bleiben hiervon unberührt. Die Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind angehalten, den Geheimhaltungsvertrag nach Prüfung und gegebenenfalls nach Umsetzung notwendiger, in Abstimmung mit dem Begleitprojekt vorzunehmender Anpassungen zu unterzeichnen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für die Verbundprojekte (Modul 1) ist eine Förderung mit einer Laufzeit von 36 Monaten vorgesehen. Der geplante Start des Begleitprojekts (Modul 2) soll zwei Monate vor dem Laufzeitbeginn der Verbundprojekte aus Modul 1 erfolgen. Die Laufzeit des Begleitprojekts beträgt insgesamt 40 Monate. Die Verbundfördersumme sollte den Betrag von 1,6 Millionen Euro nicht übersteigen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten11 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.12

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZV)“ und/oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

CO2-Kompensationszahlungen für Dienstreisen können nach Maßgabe der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/AZAP/AZAV)“ beziehungsweise der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ als zuwendungsfähige Ausgaben beziehungsweise Kosten anerkannt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

Mit dem Antrag auf Zuwendung ist das Vorhandensein eines Forschungsdatenmanagementplans zu bestätigen, der den Lebenszyklus der im Projekt erhobenen Daten beschreibt. Zuwendungsempfänger sollen, wann immer möglich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten einschließlich Angaben zu den verwendeten Instrumenten, Methoden, Datenanonymisierungen sowie Dokumentationen nach erfolgter Erstverwertung, beispielsweise in Form einer wissenschaftlichen Publikation, in nachnutzbarer Form einer geeigneten Einrichtung, zum Beispiel einem einschlä­gigen Forschungsdatenrepositorium oder Forschungsdatenzentrum, zur Verfügung stellen, um im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis eine langfristige Datensicherung für Replikationen und gegebenenfalls Sekundärauswertungen durch andere Forschende zu ermöglichen. Repositorien sollten aktuelle Standards für Datenveröffentlichungen (FAIR Data-Prinzipien) erfüllen und die Beschreibung der Daten durch Metadaten und Vokabulare unterstützen und persistente Identifikatoren (beispielsweise DOI, EPIC-Handle, ARK, URN) vergeben. In den Repositorien oder Forschungsdatenzentren werden die Daten archiviert, dokumentiert und gegebenenfalls auf Anfrage der wissenschaft­lichen Community zur Verfügung gestellt.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger beauftragt:

VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Projektträger „Interaktive Technologien für Gesundheit und Lebensqualität“
Steinplatz 1
10623 Berlin
Telefon: 0 30/31 00 78-5512
Internet: http://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/gamki

Ansprechpersonen sind:

Dr. Marius Müller
Dr. Felicitas Muth

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_ formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger VDI/VDE-IT angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem beauftragten Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH bis spätestens 7. Mai 2024 zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Darüber hinaus ist dem Projektträger das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ von jedem wirtschaftlich tätigen Verbundpartner elektronisch vorzulegen.

Hierfür müssen die betreffenden Verbundpartner das Formular „Erklärung Unternehmen in Schwierigkeiten“ rechtsverbindlich unterschreiben und einen Scan des originalen Papierdokuments als PDF-Datei oder eine PDF-Datei mit qualifizierter elektronischer Signatur als Anhang zur Skizze bei „easy-Online“ hochladen. Es muss sichergestellt sein, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ laut EU-Beihilferecht (hier: Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) handelt. Die Erklärung inklusive Begriffsdefinition gemäß AGVO finden Sie unter folgendem Link: https://vdivde-it.de/de/media/1357

Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Dem Projektformular, das mittels „easy-Online“ erstellt wird, soll eine elektronische Projektskizze beigefügt werden, durch die die Erfüllung der inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen wird.

Diese Skizze darf einen Umfang von zwölf (Modul 1) beziehungsweise elf DIN-A4-Seiten (Modul 2) exklusive Deckblatt, Literaturverzeichnis und weiterer Anhänge (beispielsweise Letter of Intent) nicht überschreiten. Projektskizzen sind in einer gut lesbaren Form (10 Punkt Schriftgröße, Arial, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand, umlaufend) anzufertigen. Jede Skizze muss klar einem Modul zugeordnet werden. Die Projektskizze muss ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine grobe Finanzplanung beinhalten. Im Grobkonzept sollen die Ziele des Verbundprojekts, die Organisationsstruktur und das Arbeitsprogramm vor dem Hintergrund des aktuellen Stands von Forschung und Technologie erläutert werden.

Für die geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten muss eine überzeugende wissenschaftliche Begründung vorgelegt werden.

Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Unterlagen direkt mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen, um Fragen zur Einreichung zu klären. Gliederungsvorschläge für die Projektskizze findet sich unter
http://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/gamki

Zur Erstellung und Einreichung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ) zu nutzen.

Es steht den Interessenten frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind. Eine förmliche Kooperationsvereinbarung ist für die erste Verfahrensstufe (Projektskizze) noch nicht erforderlich, jedoch sollten die Partner die Voraussetzungen dafür schaffen, bei Aufforderung zur förm­lichen Antragstellung (zweite Verfahrensstufe, siehe unten) eine förmliche Kooperationsvereinbarung zeitnah nach Projektbeginn abschließen zu können.

Aus der Vorlage der Projektskizzen kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen für Modul 1 werden unter Hinzuziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach den folgenden Kriterien13 bewertet:

  • Einordnung in den thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung (Entwicklung innovativer und therapieunterstützender Technologien für die psychische Gesundheit von Kindern; Erforschung und Einsatz von Gamification-Elementen)
  • Wissenschaftlich-technische und soziale Innovationshöhe (Abgrenzung von bereits existierenden Lösungen und Forschungs- und Entwicklungsprojekten; Darstellung konkreter wissenschaftlich-technischer Risiken und Strategien zum Umgang mit ihnen)
  • Praktischer Innovationseffekt (mittel- und langfristiger Mehrwert für die psychotherapeutische Versorgung; Übertragbarkeit auf andere Zielgruppen und Anwendungsszenarien)
  • Qualität des technischen Lösungsansatzes und Arbeitsplans (Aussagefähigkeit des Arbeitsplans inklusive objek­tivierbarer Ziele; Angemessenheit des personellen und finanziellen Einsatzes)
  • Umsetzung eines integrierten Forschungs- und Entwicklungsansatzes und Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, ethischen und sozialen Aspekte (Berücksichtigung ethischer, rechtlicher und sozialer Aspekte; multidiszi­plinäre Kompetenzen im Konsortium)
  • Qualifikation der Partner und Zusammensetzung des Verbunds (Qualifikationen und Vorarbeiten der Projektpartner; Beteiligung von mindestens einem Start-up, KMU oder mittelständischem Unternehmen sowie mindestens eines Akteurs aus der psychotherapeutischen Versorgung)
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen (Nachvollziehbarkeit der Aufwendungen im Verhältnis zur wissenschaftlich-technischen Innovationshöhe und zum Innovationseffekt)
  • Qualität des Verwertungskonzepts (Schilderung eines Geschäftsmodells und potenzieller Marktzugänge; Analyse des Zielmarktes)

Die eingegangenen Projektskizzen für Modul 2 werden unter Hinzuziehung externer Gutachterinnen und Gutachter nach den folgenden Kriterien14 bewertet:

  • Einordnung in den thematischen Schwerpunkt der Bekanntmachung (Beitrag zur Generalisierung des Wissens zur Stärkung der psychischen Gesundheit von Kindern)
  • Wissenschaftlich-technische Arbeitsziele und Qualität des wissenschaftlichen Ansatzes (Darstellung von Vorarbeiten; Reflexion von Forschungslücken)
  • Wissenschaftskommunikationskonzept (Verknüpfung von Forschungsgegenstand und Kommunikationsziel; Wissenstransfer in die Gesellschaft)
  • Community-Building (Konzept zur Vernetzung der Verbundprojekte)
  • Qualität des Lösungsansatzes und des Arbeitsplans (Aussagefähigkeit des Arbeitsplans inklusive objektivierbarer Ziele; Angemessenheit des personellen und finanziellen Einsatzes)
  • Qualifikation des/der Einreichenden und Zusammensetzung des Projekts (Qualifikationen und Vorarbeiten der Projektpartner)
  • Einbindung von Patientenvertretung
  • Angemessenheit der geplanten finanziellen Aufwendungen

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Dabei wird ihnen jeweils eine Frist zur Vorlage des vollständigen Antrags mitgeteilt.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vergleiche Anlage) erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ). Es besteht die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form über dieses Portal unter Nutzung des TAN-Verfahrens oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen. Daneben bleibt weiterhin eine Antragstellung in Papierform möglich.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Anträge, die nach der mitgeteilten Frist eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der beauftragte Projektträger kann Nachweise, Erklärungen und geeignete Belege ein- oder nachfordern, insbesondere zur Bonität. Der Antragsteller hat zum Nachweis der beihilferechtlichen Konformität geeignete Erklärungen, Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder nachzureichen und gegebenenfalls gegenüber der Europäischen Kommission mitzuwirken, insbesondere im Fall einer etwaig beihilferechtlich notwendigen Einzelnotifizierung. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/die betreffende Tätigkeit.

Insbesondere werden in dieser zweiten Phase die Anträge hinsichtlich der detaillierten Arbeitspläne der Vorhabenbeschreibungen, Finanzierungs- sowie Verwertungspläne geprüft.

Die eingegangenen Anträge werden nach den folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Umsetzung von Auflagen aus der ersten Stufe,
  • Organisation der Zusammenarbeit im Verbund,
  • Festlegung von Meilensteinzielen mit quantitativen und nachprüfbaren Kriterien,
  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel,
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel zur Durchführung der in dem Arbeitsplan aufgeführten Aktivitäten,
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan,
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen der Fördermaßnahme und der Indikatoren zur Untersuchung der Zielerreichung in Nummer 1.1,
  • Begründung der Notwendigkeit staatlicher Förderung, Darstellung wissenschaftlich-technischer und wirtschaft­licher Risiken.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und ihrer Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Der im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Antrag und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 14. Februar 2024

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Sibylle Quenett

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absatz 2 bis 6 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens,
  • Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  • Standort des Vorhabens,
  • die Kosten des Vorhabens sowie
  • die Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit

  • zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
  • zur Vorlage von angeforderten Angaben und/oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
  • zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.15

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass

  • das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
  • das BMBF Beihilfen über 100 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.16

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

  • 55 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO)
  • 35 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO)
  • 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer iii AGVO)
  • 10 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben für Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
  • 8,25 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer vi AGVO)

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten. Dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen:

  • Grundlagenforschung;
  • industrielle Forschung;
  • experimentelle Entwicklung;
  • Durchführbarkeitsstudien

(vergleiche Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
  2. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
  3. Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
  4. zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

  • 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO);
  • 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO);
  • 50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einklang mit Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a bis d auf bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, wobei die Buchstaben b, c und d nicht miteinander kombiniert werden dürfen:

a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

b) um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • i) Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit
    • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
    • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen.
  • ii) Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.
  • iii) Der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
  • iv) Das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird in einem Fördergebiet durchgeführt, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt.

c) um 5 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Fördergebiet durchgeführt wird, das die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllt;

d) um 25 Prozentpunkte, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

  • i) von einem Mitgliedstaat im Anschluss an ein offenes Verfahren ausgewählt wurde, um Teil eines Vorhabens zu werden, das von mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemeinsam konzipiert wurde, und
  • ii) eine wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens beinhaltet, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, oder in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein großes Unternehmen handelt, und
  • iii) mindestens eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    • Die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens finden in mindestens drei Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung oder
    • der Beihilfeempfänger verpflichtet sich, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Artikel 28 AGVO – Innovationsbeihilfen für KMU

Beihilfefähige Kosten sind:

  1. Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten;
  2. Kosten für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird;
  3. Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste, einschließlich Diensten, die von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern erbracht werden.

Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten angehoben werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

  1. anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
  2. anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1 - Gestuftes Behandlungsmodell, bei dem die Behandlung mit der aktuell geringsten Behandlungsintensität gemäß aktueller Leitlinien begonnen wird. Behandlungselemente können dabei bedarfsgerecht kombiniert werden (https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/a-1215-1607).
2 - Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
3 - Kombination von Offline- und Online-Elementen im psychotherapeutischen Behandlungsprozess (https://mental.jmir.org/2016/1/e9)
4 - Unmittelbare Erhebung von Symptomen, Verhaltensweisen etc. in der natürlichen Umgebung der Person losgelöst von Therapiesitzungen (https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/a-0592-0483)
5 - EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
6 - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) und der Verordnung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)
7 - Für weitere Informationen zur Wissenschaftskommunikation im Rahmen der Projektförderung siehe auch: https://www.bmbf.de/SharedDocs/Publikationen/de/bmbf/1/668936_Wissenschaftskommunikation_in_der_Projektfoerderung.pdf?__blob=publicationFile&v=3
8 - Mitteilung der EU-Kommission (2022/C 414/01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1)
9 - Vergleiche Anhang I der AGVO beziehungsweise Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/EG)) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36): [http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE]
10 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_ index.php?auswahl=easy_formulare , Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte
11 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
12 - Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
13 - Eine ausführliche Beschreibung der Kriterien ist unter folgendem Link zu finden: http://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/gamki
14 - Eine ausführliche Beschreibung der Kriterien ist unter folgendem Link zu finden: http://www.interaktive-technologien.de/foerderung/bekanntmachungen/gamki
15 - Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
16 - (Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen unter anderem der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

 
 
 

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