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Klare Bezeichnungen für die berufliche Fortbildung : , Thema: bbig-novelle

Berufsbachelor und -master, Mindestausbildungsvergütung, mehr Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung, Teilzeitausbildung: Das Bundesbildungsministerium möchte das Berufsbildungsgesetz novellieren – und so die Berufsausbildung stärken.

Die BBiG-Novelle 2020 erklärt

Welche Neuerungen bringt die Novelle für das BBiG? Die neue Mindestvergütung, die transparenten Fortbildungsstufen u.a.m. erklärt dieses Video.

: Video : 2:19

Servicetechniker, Prozessmanager, Fachwirt, Fachkauffrau, Betriebswirt: In Deutschland gibt es heute unzählige Fortbildungsabschlüsse und -bezeichnungen in der beruflichen Bildung. Durch die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) möchte die Bundesregierung unter anderem den Bezeichnungswildwuchs beenden – und transparente berufliche Fortbildungsstufen schaffen. In der höherqualifizierenden Berufsbildung soll es künftig die Abschlüsse Berufsspezialist, Berufsbachelor und Berufsmaster geben. Damit möchte das Bundesministerium für Bildung und Forschung auch die Gleichwertigkeit der akademischen und beruflichen Bildung stärken.

Weitere Schwerpunkte der BBiG-Novelle sind unter anderem eine ausbalancierte und unbürokratische Mindestvergütung für Auszubildende, verbesserte Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung, eine verbesserte Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung sowie verbesserte Rahmenbedingungen für rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen.

Zugleich bietet die Novellierung die Gelegenheit, Verfahren zu modernisieren, zu vereinfachen und zu verkürzen. Bürokratie soll auf diese Weise abgebaut werden. Die BBiG-Änderungen sollen entsprechend dem Koalitionsvertrag zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Welche Änderungen soll es geben?

Stärkung und Weiterentwicklung der „höherqualifizierenden“ Berufsbildung

Bei der „höherqualifizierenden“ Berufsbildung, den bisherigen „Aufstiegsfortbildungen“, wird die während einer Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit durch eine Fortbildung erweitert. Diese Fortbildungen, die oft auf dem gleichen Niveau sind wie ein Studium, sind der Weg zum beruflichen Aufstieg. Kernstück der Verbesserungen sind die einheitlichen Abschlussbezeichnungen „Geprüfter Berufsspezialist“, “Bachelor Professional“ und „Master Professional“. Der „Meister“ wird dabei nicht abgeschafft, sondern durch die Verbindung mit den einheitlichen, international anschlussfähigen Abschlussbezeichnungen gestärkt. Zugleich zeigen die neuen Bezeichnungen: Berufliche und akademische Bildung sind gleichwertig.

Mindestvergütung für Auszubildende

Auszubildende tragen zur Wertschöpfung bei. Das verdient Anerkennung. Daher soll eine einheitliche und ausgewogene Mindestvergütung für alle BBiG-Auszubildenden einen Mindeststandard sichern und so die Attraktivität der beruflichen Bildung erhöhen. Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Schrittweise werden die fixen Einstiegshöhen dann angehoben: für den Ausbildungsbeginn in 2021 auf 550 Euro, für den Ausbildungsbeginn in 2022 auf 585 Euro und für den Ausbildungsbeginn in 2023 auf 620 Euro. Ab 2024 wird die Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung außerdem durch Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns  Rechnung getragen. Mit der Mindestvergütung soll zugleich die Sozialpartnerschaft gestärkt werden. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestvergütung. So können die Tarifpartner für bestimmte Regionen oder Branchen auch in Zukunft passgerechte Lösungen finden.

Stärkung der Teilzeitberufsausbildung

Die durch die BBiG-Novelle 2005 eingeführte Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung soll gestärkt werden. Dazu wird es eine eigene Vorschrift geben. Sie wird dabei deutlich flexibilisiert. Bisher war eine Teilzeitberufsausbildung in aller Regel nur etwas für Leistungsstarke, die Kinder betreuen oder einen Angehörigen pflegen, weil das Gleiche in kürzerer Zeit gelernt werden musste und man ein berechtigtes Interesse haben musste. Die Neuregelung erweitert nun den Adressatenkreis auf alle Auszubildenden. Voraussetzung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind. Neben Personen, die durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen gebunden sind, können auf diese Weise zukünftig auch Menschen mit Behinderungen, lernbeeinträchtigte Personen oder Geflüchtete in besonderer Weise von einer Teilzeitberufsausbildung profitieren.

Verbesserte Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung

Die Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung soll gestärkt werden. Das geschieht etwa durch vereinfachte Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer bei „gestuften“ Ausbildungen, bei denen zweijährige Ausbildungsberufe in drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen fortgesetzt werden. Zudem soll es neue Möglichkeiten geben, Prüfungsleistungen bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen zu berücksichtigen.

Verbesserte Rahmenbedingungen für rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen sowie für ein attraktives Ehrenamt

Die Rahmenbedingungen für rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen sollen ebenso wie die Gewinnung, die Attraktivität und die Einsatzmöglichkeiten von ehrenamtlichen Prüfern und Prüferinnen durch Flexibilisierung verbessert werden. So soll der Prüfungsausschuss etwa die Abnahme von einzelnen Prüfungsleistungen an sog. Prüferdelegationen übertragen können. Außerdem kann die Zahl der notwendigen Prüfer und Prüferinnen unter bestimmten Voraussetzungen von 3 auf 2 reduziert werden. Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung wird weiterhin vom Prüfungsausschuss festgestellt.