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Neues Urheberrechtsgesetz für die Wissenschaft : Datum: , Thema: Aktuelles

Seit dem 1. März 2018 gilt das neue Gesetz zum Urheberrecht für die Wissensgesellschaft: Es schafft übersichtliche und einfach verständliche Regelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im digitalen Zeitalter.

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Durch das neue Gesetz wird für die Zukunft ein handhabbarer und rechtssicherer Umgang mit dem Urheberrecht beispielsweise für Lehrende, Forschende und Studierende ermöglicht. © Thinkstock

Im digitalen Zeitalter müssen Regeln für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke übersichtlich, einfach und verständlich sein: Dafür sorgt das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG), das am 1. März 2018 in Kraft getreten ist. Es reformiert die Regelungen zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung und Forschung (sogenannte Schrankenregelungen). Die zuvor geltenden Regelungen waren zu komplex, fanden sich verstreut im Gesetz und enthielten zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe. Zudem entsprachen sie nicht mehr den Anforderungen der Wissenschaft im digitalen Zeitalter. Das neue Gesetz schafft übersichtliche, einfach verständliche und leicht auffindbare Regelungen für Nutzerinnen und Nutzer aus Bildung, Wissenschaft und Forschung und passt das Urheberrecht an die veränderten Erfordernisse der Digitalisierung an. So wird für die Zukunft ein handhabbarer und rechtssicherer Umgang mit dem Urheberrecht beispielsweise für Lehrende, Forschende und Studierende ermöglicht.

Wichtiges zum neuen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in Kürze:

1. Was sind urheberrechtliche Schrankenregelungen?

Urheberrechtliche Schrankenregelungen sind Vorschriften im Urheberrechtsgesetz, die das ausschließliche Recht des Urhebers an seinen Werken begrenzen und bestimmte Formen der Nutzung (zum Beispiel Kopien) ohne Einwilligung der Rechteinhaber erlauben. Hierfür wird in der Regel eine pauschale Vergütung gezahlt. So wird sichergestellt, dass die Nutzung von Werken schnell und einfach möglich ist und die Urheberinnen und Urheber dennoch von ihren Schöpfungen profitieren.

Die wohl bekannteste Ausnahme ist die sogenannte Privatkopieschranke, die es zum Beispiel erlaubt, eine Sicherheitskopie einer einmal gekauften CD herzustellen – diese Ausnahme dient besonders den privaten Interessen. Andere Ausnahmen dienen den Bedürfnissen der Allgemeinheit. So gibt es etwa Schrankenregelungen für Menschen mit einer Behinderung oder für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in Zeitungen und Zeitschriften. Auch für die Zwecke von Bildung und Forschung gibt es eigene Ausnahmen – etwa für die Nutzung von Werken im Unterricht an Schulen und Hochschulen oder für den Versand von wissenschaftlichen Aufsätzen durch Bibliotheken. Diese Ausnahmen für Bildung und Forschung werden durch das UrhWissG neu geregelt.

2. Was ist das Ziel des neuen Gesetzes?

Die Digitalisierung mit ihren Chancen und Risiken ist ein prägendes Merkmal unserer Zeit. Sie prägt insbesondere auch Bildung und Forschung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, bestimmte zeitgemäße Nutzungsmöglichkeiten der digitalen Welt zu ermöglichen. Es geht dabei darum, einen Mindestzugang sicher zu stellen. Hochschullehrer können mit dem UrhWissG Auszüge aus Werken unkompliziert und rechtssicher in einen elektronischen Semesterapparat einstellen. Wissenschaftler können künftig große Mengen an Texten mit entsprechender Software analysieren (sog. Text- und Data Mining), ohne zuvor jeden einzelnen Autor oder Verlag um Erlaubnis zu bitten. Bibliotheken können Kopien von wissenschaftlichen Artikeln auf Einzelbestellung digital versenden.

3. Welche Schranken werden konkret durch das Gesetz geregelt?

Das Kernstück des Gesetzes sind insgesamt sechs Schrankenregelungen.

  • § 60a UrhG erlaubt es, für den Unterricht und die Lehre an Bildungseinrichtungen (z.B. Schulen und Hochschulen) grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen.
  • § 60b UrhG erleichtert die Herstellung von Unterrichts- und Lehrmedien.
  • § 60c UrhG gestattet, für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung grundsätzlich bis zu 15 Prozent eines Werkes zu nutzen; für die eigene wissenschaftliche Forschung wird die Vervielfältigung von 75% eines Werkes erlaubt.
  • § 60d UrhG regelt erstmals das sogenannte Text- und Data Mining. Dies ist eine Forschungsmethode, bei der großer Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte (z.B. Texte, Bilder, Tonaufnahmen) automatisiert ausgewertet werden.
  • § 60e UrhG enthält verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken. So dürfen sie beispielsweise Werke aus ihrem Bestand zum Zwecke des Erhalts digitalisieren. Geregelt wird auch unter welchem Umständen Bibliotheken Werke an Terminals in ihren Räumen zugänglich machen dürfen und in welchem Umfang sie an diesen Terminals Ausdrucke gestatten dürfen. Ebenfalls geregelt wird der Versand von Kopien durch Bibliotheken.
  • § 60f UrhG enthält für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen ähnliche Erlaubnisse wie für Bibliotheken.

4. Werden die Urheber für die Nutzung ihrer Werke entlohnt?

Ja, der Gesetzentwurf sieht grundsätzlich die Zahlung einer angemessenen Vergütung vor. Diese Vergütung erfolgt pauschal und wird durch sogenannte Verwertungsgesellschaften, beispielsweise die VG WORT für Sprachwerke, eingesammelt und an die Urheber und u.U. an die Verlage nach bestimmten Verteilungsschlüsseln ausgezahlt.

5. Spielen Angebote von Verlagen überhaupt eine Rolle, wenn unter Schranken Werke ohne die Einholung einer Erlaubnis genutzt werden können?

Ja. Der Gesetzentwurf regelt eine Mindestversorgung mit Inhalten für die Nutzung in Bildung und Wissenschaft. Dies ersetzt aber nicht den Erwerb ganzer Werke bzw. von Lizenzen. Lizenzangebote der Verlage werden auch künftig eine zentrale Rolle im Bildungs- und Wissenschaftsbereich spielen. Bildungseinrichtungen, Forschungsinstitute und Bibliotheken haben ein hohes Interesse daran, attraktive Angebote für digitale Nutzungen zu lizensieren. Es liegt an den Verlagen, neue und attraktive Modelle zu entwickeln, wie beispielsweise digitale Lehrbücher mit hinterlegten Quellen und Verweisen oder interaktive Angebote.