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Was Forschende und Lehrende wissen sollten : , Thema: urheberrecht in der wissenschaft

Sind Seminararbeiten urheberrechtlich geschützt? Wer darf geschützte Werke verbreiten? Wer hat die Rechte an Forschungsergebnissen? All das regelt das Urheberrechtsgesetz. Was Forschende und Lehrende darüber wissen sollten, lesen Sie in unseren FAQ.

Urheberrecht in der Wissenschaft
Urheberrecht in der Wissenschaft zusammengestellt: Was ist erlaubt? © Chinnapong - stock.adobe.com

Das Arbeiten mit digitalen Inhalten ist für die Wissenschaft und die Lehre heute ganz selbstverständlich. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werten Texte aus, um neue Erkenntnisse zu gewinnen; sie nutzen Bilder und Videos, um Inhalte zu vermitteln und sie teilen ihre Forschungsergebnisse über das Internet mit der ganzen Welt. Doch was müssen Forschende, Lehrende und Lernende dabei beachten? Dazu hat das Bundesforschungsministerium die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt – in einer detaillierten Handreichung sowie in diesen FAQ.

Hinweis

Unsere FAQ sind eine Orientierung für Forschende und Lehrende. Eine fachkundige Beratung kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Kurz erklärt: Die wichtigsten Begriffe

  • Ein Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung, die einen gewissen Grad an Eigentümlichkeit, Originalität oder auch Individualität aufweist und die man sinnlich wahrnehmen kann. Bloße Ideen oder Gedanken sind damit nicht urheberrechtlich geschützt. Die nötige Eigentümlichkeit, Originalität oder auch Individualität liegt vor, wenn sich das Werk von der Masse des Alltäglichen und von lediglich handwerklichen oder routinemäßigen Leistungen abhebt. Man sagt auch, ein Werk braucht eine gewisse Schöpfungshöhe.
  • Urheber ist jede natürliche Person, die ein Werk durch persönliche geistige Leistung geschaffen hat. Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen, z. B. eine gemeinsame Publikation schreiben, dann sind sie sogenannte Miturheber.
  • Man „nutzt“ einen urheberrechtlich geschützten Inhalt, wenn man das Werk z. B. kopiert, weiterverbreitet oder online stellt.

Was Lehrende und Lernende wissen müssen

1. Welche Nutzungen sind erlaubt?

Vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen: Diese Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken erlaubt das Urheberrecht (§ 60a UrhG) in der Lehre.

  • Vervielfältigen heißt kopieren – sowohl analog als auch digital.
  • Verbreiten bedeutet, ein Werk oder eine Kopie davon an Dritte weiterzugeben.
  • Öffentlich zugänglich machen meint, dass ein Werk online für jedermann frei zugänglich ist.

2. Wem darf ich Inhalte zur Verfügung stellen?

  • Lehrende: Das sind alle Personen, die unterrichten oder lehren. Sie dürfen urheberrechtlich geschützte Werke nutzen
  • Teilnehmer derselben Veranstaltung: Das sind alle, die dieselbe Lehreinheit (Vorlesung, Übung, Seminar) besuchen, auch Gasthörerinnen und Gasthörer. Wichtig ist hier, dass die ausgegebenen Materialien nicht an Studierende anderer Kurse weitergegeben werden dürfen.
  • Prüfer: Personen, die nicht zur Bildungseinrichtung gehören, aber Prüfungen abnehmen.
  • Auch einigen Dritten dürfen urheberrechtliche Werke zur Verfügung gestellt werden, nämlich dann, wenn es um die Präsentation der Lehreinheit bzw. von Lernergebnissen geht. Damit können z. B. PowerPoint-Präsentationen auf der Internetseite der Bildungseinrichtung eingestellt oder Lernergebnisse beim Tag der offenen Tür präsentiert werden. Hiermit soll ein Einblick in die Arbeit der Bildungseinrichtung ermöglicht werden.

3. Für welchen Zweck darf ich ein Werk nutzen?

Die Nutzung ist erlaubt, um den Unterricht zu veranschaulichen, ihn zu ergänzen oder zu vertiefen. Die Veranschaulichung kann vor, nach oder während des Unterrichts bzw. einer Prüfung stattfinden. Erfasst ist also auch die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch Studierende und Lehrende während der Vor- und Nachbereitung der Lehreinheit – auch außerhalb der Hochschule. Nicht gedeckt ist die Nutzung zu Unterhaltungszwecken – etwa das Abspielen von Musik in der Mensa, während des Tags der offenen Tür oder im Rahmen der Langen Nacht der Wissenschaften. Dafür braucht man die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers.

4. Wie viel darf ich von einem Werk nutzen?

Bis zu 15 Prozent eines Werkes dürfen für die Lehre erlaubnisfrei verwendet werden. Zur Berechnung kann man sich an der Gesamtzahl von nummerierten Seiten eines Buches oder an den Gesamtspielminuten von Filmen oder Musikstücken orientieren. Einige Werke wie vergriffene Werke, Werke in wissenschaftlichen Zeitschriften und Werke mit geringem Umfang darf man vollständig nutzen.

(Weitere Details: Siehe Handreichung Seite 15-16)

Praxisfragen aus der Hochschullehre

1. Sind Klausuraufgaben urheberrechtlich geschützt?

Ja. Klausuraufgaben (auch Multiple-Choice-Aufgaben) sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Bei Multiple-Choice-Aufgaben liegt die schöpferische Leistung häufig in der Auswahl der falschen Alternativantworten.

2. Können für das Studium oder für die Lehrvorbereitung Aufsätze oder Lehrbücher kopiert werden?

Ja. Studierende (auch Gasthörerinnen und Gasthörer), Lehrende und Prüfer dürfen bis zu 15 Prozent aus urheberrechtlich geschützten Werken wie Lehrbüchern, Monografien, Tages- und Publikumszeitschriften etc. nutzen. Vergriffene Werke, wissenschaftliche Zeitschriftenartikel und Werke mit geringem Umfang dürfen sogar vollständig genutzt werden. Einige Werke dürfen jedoch gar nicht genutzt werden: Musiknoten und Livemitschnitte von z. B. Konzerten und Filmen. Hierfür ist immer die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers notwendig.

3. Dürfen Studierende oder Lehrende urheberrechtlich geschützte Bilder, Fotos und Grafiken in ihre Semesterarbeit bzw. in das Lehrmaterial einfügen?

Für Bilder gilt dasselbe wie für Texte: Beides sind urheberrechtlich geschützte Werke. Die Nutzung ist daher „zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“ erlaubt. Das bedeutet, auch Bildinhalte können für den Unterricht sowie für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts genutzt werden, z. B. indem sie in eine PowerPoint-Präsentation eingefügt werden. Bilder, Fotos und Grafiken sind – im Unterschied zu Texten – Werke mit geringem Umfang und dürfen im Bereich Lehre und auch in der Forschung sogar vollständig genutzt werden. Neben der Nutzungserlaubnis über § 60a UrhG ermöglicht – gerade im Rahmen einer Semester-, Bachelor- oder Masterarbeit – auch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) eine erlaubnisfreie Nutzung. Das Zitatrecht ist im Gegensatz zur Nutzungserlaubnis gem. § 60a UrhG nicht auf Nutzungen in Unterricht und Lehre beschränkt. Auf das Zitatrecht kann sich jedermann berufen. Zitate kann es in verschiedenen Formen geben: Textzitat, Bild-, Film- oder auch Musikzitate.

4. Wem stehen die Urheberrechte an einer Seminar-, Bachelor-, Master- oder Hausarbeit zu?

Bei Seminar-, Bachelor-, Master- oder Hausarbeiten handelt es sich meist um geistige Schöpfungen, d. h., es sind Werke im Sinne des Urheberrechts. Die Urheberrechte an einer Arbeit liegen immer bei dem Schöpfer der Arbeit, in diesem Fall den Studierenden. Dies gilt auch, wenn die Themenanregung oder die Fallaufgabe vom wissenschaftlichen Personal stammen. Das bedeutet: Ohne die Zustimmung der Studierenden dürfen die Arbeiten nicht von anderen verwendet werden, auch nicht von der Hochschule. Haben mehrere Studierende gemeinsam eine Arbeit verfasst, liegt ein Fall der sog. Miturheberschaft vor. Dann sind alle Mitwirkenden Urheber und damit gemeinschaftliche Rechteinhaber. In diesem Fall können und dürfen sie ihre Rechte nur zusammen ausüben.

5. Wem stehen die Rechte an Arbeiten oder Zuarbeiten von Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeitern, Promovierenden und studentischen Hilfskräften zu?

Hier kann im Einzelfall das sogenannte Arbeitnehmerurheberrecht (§ 43 UrhG) ins Spiel kommen. Damit werden dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn an allen Werken, die in Erfüllung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses entstanden sind, kraft Gesetzes Nutzungsrechte eingeräumt. Urheber bleibt allerdings der Arbeitnehmer. Im Hochschulbereich gilt das Arbeitnehmerurheberrecht nur ganz eingeschränkt. Für den verbeamteten Hochschullehrer kommt die verfassungsrechtlich garantierte Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG hinzu. Danach sind Forschung und Lehre frei. Alle Forschungsergebnisse und schöpferischen Leistungen im Rahmen der Lehre werden eigenverantwortlich vom Hochschullehrer entwickelt und unterliegen nicht dem Arbeitnehmerurheberrecht. Von der Wissenschaftsfreiheit erfasst sind grundsätzlich auch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Einzelfall kann das Arbeitnehmerurheberrecht jedoch greifen, wenn sie nicht eigenverantwortlich tätig sind und die Werkschöpfung explizit der Arbeitserfüllung dient. Dies gilt es im Einzelfall zu klären. Studentische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten dagegen nicht eigenverantwortlich, d. h., hier gilt in der Regel das Arbeitnehmerurheberrecht.

6. Kann ich als Lehrkraft urheberrechtlich geschützte Materialien in universitäre Lernmanagementsysteme oder elektronische Semesterapparate einstellen?

Ja. Bis zu 15 Prozent eines Werkes können in universitäre Lernmanagementsysteme oder elektronische Semesterapparate eingestellt werden, es sei denn, es handelt sich um vergriffene Werke, Werke mit geringem Umfang oder wissenschaftliche Zeitschriftenartikel.Diese dürfen sogar vollständig eingestellt werden. Die gesetzliche Erlaubnis gilt jedoch nur für eine bestimmte Nutzergruppe. (Siehe: 2. Wem darf ich Inhalte zur Verfügung stellen?)

7. Können urheberrechtlich geschützte Materialien auch im Rahmen von Klausuren und Prüfungen genutzt werden?

Ja. § 60a UrhG erlaubt die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken „zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre“. Zu Unterricht und Lehre gehören auch Prüfungen, und zwar auch dann, wenn diese von externen Prüfern durchgeführt werden, wie z. B. staatliche Abschlussprüfungen (Staatsexamina) bei juristischen, lehramtsbezogenen oder medizinischen Studiengängen. Lehrende können sich gem. § 60a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch gegenseitig bei der Unterrichtsvorbereitung unterstützen und hierfür einander Material zur Verfügung stellen. Bezüglich des erlaubten Nutzungsumfangs gilt die 15 Prozent-Grenze, es sei denn, es handelt sich um vergriffene Werke, Werke mit geringem Umfang oder wissenschaftliche Zeitschriftenartikel.

8. Was tue ich, wenn die Werke mit einem Kopierschutz versehen sind?

Dürfen Werke unter einer gesetzlichen Erlaubnis genutzt werden und sind diese Werke durch technische Systeme (z. B. Kopierschutz) geschützt, muss der Rechteinhaber oder die Rechteinhaberin, also etwa der Verlag, diesen Schutz entfernen, um die Verwendung der Werke für Lehrzwecke zu ermöglichen, soweit rechtmäßig Zugang zu dem Werk besteht. Das Urheberrechtsgesetz hält hierfür einen Anspruch gegen den Rechteinhaber bereit, wonach dieser die Nutzung ermöglichen muss (§ 95b UrhG). Es ist allerdings nicht zulässig, den Kopierschutz selbst zu entfernen.

 Was Forschende wissen müssen

1. Welche fremden Werke darf ich nutzen?

60c UrhG regelt, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Materialien im Rahmen der Forschung erlaubnisfrei genutzt werden können. Das Gesetz unterscheidet, ob man die Materialien für die eigene Forschung verwendet (§ 60c Abs. 2 UrhG) oder ob man diese anderen zur Verfügung stellt (§ 60c Abs. 1 UrhG).

  • Für die eigene wissenschaftliche Forschung erlaubt § 60c Abs. 2 UrhG die Vervielfältigung von bis zu 75 Prozent eines Werkes. Wichtig ist: Erlaubt ist nur die Vervielfältigung, d. h. die Herstellung einer analogen oder digitalen Kopie.
  • Für andere (Empfänger) dürfen – wie in der Lehre – 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich online zugänglich gemacht werden. Der Empfängerkreis darf nur ein abgegrenzter Personenkreis sein, der die Materialien wiederum für die eigene Forschung verwenden darf. Hauptanwendungsbeispiel sind hier Forschungsverbünde. Daneben dürfen auch einzelnen Dritten bis zu 15 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werkes zur Verfügung gestellt werden, wenn dies der Überprüfung der Qualität der wissenschaftlichen Forschung dient. Damit sind insbesondere Überprüfungen im Rahmen eines Peer-Review-Verfahrens erfasst.
  • Bei der Berechnung der prozentualen Grenzen kann man sich an der Gesamtzahl von nummerierten Seiten eines Buches oder an den Gesamtspielminuten von Filmen oder Musik orientieren. Ansonsten gilt: Vergriffene Werke, wissenschaftliche Zeitschriftenartikel und Werke mit geringem Umfang dürfen – wie in der Lehre – vollständig genutzt werden.

2. Was muss ich beim Text und Data Mining beachten?

Das regelt § 60d UrhG. Danach ist es erlaubt, das Ursprungsmaterial automatisiert und systematisch zu vervielfältigen, um hieraus ein auszuwertendes Korpus zu erstellen. Zum Ursprungsmaterial gehören alle Materialien, zu denen die Nutzer rechtmäßig Zugang haben. Auch technisch geschütztes (z. B. kopiergeschütztem) Ausgangsmaterial, kann genutzt werden, wenn insgesamt rechtmäßiger Zugang besteht. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler haben dann einen Anspruch darauf, dass der Rechteinhaber den Schutz zugunsten der Schrankennutzung aufhebt (§ 95b UrhG). Wichtig ist: Nach Beendigung des Projektes bzw. der Forschungsarbeit muss das Korpus gelöscht oder bei einer anerkannten Archivinstitution aufbewahrt werden.

(Weitere Details: Siehe Handreichung Seite 23)

3. Sind meine Forschungsdaten und -ergebnisse urheberrechtlich geschützt?

Forschungsergebnisse sind in der Regel über das Urheberrecht geschützt, da sie die nötige Eigentümlichkeit, Originalität oder auch Individualität aufweisen und damit ein Werk gem. § 2 UrhG sind. Da die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Urheber der Forschungsergebnisse sind, liegen die Urheberrechte zunächst einmal bei ihnen.

Unter Forschungsdaten können „alle digitalen Informationen, die quantitativ oder qualitativ im Rahmen eines Forschungsprozesses erstellt, zusammengetragen, transformiert oder analysiert werden“, verstanden werden. Dies können Messdaten, aber auch Texte, Bilder oder Archivmaterialien sein. Messdaten selbst, wie z. B. Laborwerte, genießen grundsätzlich keinen urheberrechtlichen Schutz. Urheberrechtlich geschützt sind Daten nur, wenn sie in einer Vielzahl zusammengefasst sind, in einem Sammelwerk (§ 4 Abs. 1 UrhG) oder einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG).

(Weitere Details: Siehe Handreichung S. 24-25)

4. Was muss ich bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen beachten?

Das kommt auf die Art der Veröffentlichung an! Eine Möglichkeit ist, die Forschungsergebnisse Open Access zu veröffentlichen und damit für jeden zugänglich zu machen. Eine andere Möglichkeit ist die Veröffentlichung in einem Verlag. Hierzu wird mit dem Verlag ein Verlagsvertrag geschlossen und entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt. Das Urheberrechtsgesetz kennt grundsätzlich einfache und ausschließliche Nutzungsrechte.(Weitere Details: Siehe Handreichung S. 26-28)

Hinweis: Unabhängig von den eingeräumten Rechten steht jeder Autorin bzw. jedem Autor gem. § 38 Abs. 1 UrhG ein Zweitveröffentlichungsrecht zu. Das Zweitveröffentlichungsrecht beinhaltet das Recht, eine Publikation nach einer Karenzzeit von maximal 12 Monaten noch einmal öffentlich zugänglich zu machen. Das jedem Autor bzw. Autorin zustehende Zweitveröffentlichungsrecht gilt, wenn ihr oder sein Werk in einer periodisch erscheinenden Sammlung veröffentlicht wurde und das Recht nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Wissenschaftler können sich stets auf das unabdingbare, d.h. vertraglich nicht ausschließbare Zweitveröffentlichungsrecht nach § 38 Abs. 4 UrhG berufen. (Weitere Details: Siehe Handreichung S. 28)

Praxisfragen aus der Forschung

1. Darf ich meine Forschungsergebnisse, die bei einem Verlag als Publikation erschienen sind, auch online bereitstellen?

Normalerweise kommt es hier auf den Vertrag mit dem Verlag an: Werden dem Verlag sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt – was oft der Fall ist –, darf das Werk selbst nicht mehr verwertet werden. Allerdings kann hier auf das gesetzliche Zweitveröffentlichungsrecht zurückgegriffen werden. Für den Bereich der Wissenschaft gibt es sogar ein unabdingbares Zweitveröffentlichungsrecht (§38 Abs. 4 UrhG), das eine nochmalige Onlineveröffentlichung des Werkes nach zwölf Monaten erlaubt, sofern die Voraussetzungen des Zweitveröffentlichungsrechts vorliegen. Danach muss die Publikation in einer mindestens zweimal jährlich erscheinenden periodischen Sammlung veröffentlicht worden und der Beitrag muss im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden sein. Zwölf Monate nach der Erstveröffentlichung darf dann die vom Verlag akzeptierte und geprüfte Manuskriptfassung veröffentlicht werden. Wichtig ist: Mit der Zweitveröffentlichung dürfen keine Einnahmen verbunden sein.

2. Dürfen urheberrechtlich geschützte Materialien für die eigene Forschung verwendet werden?

Ja. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dürfen für die eigene Forschung bis zu 75 Prozent urheberrechtlich geschützter Materialien vervielfältigen, d. h. digital oder analog kopieren. Die Kopien dürfen jedoch nicht weitergegeben oder weiterverschickt werden.

3. Dürfen urheberrechtlich geschützte Materialien an andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verteilt werden?

Ja, allerdings nur begrenzt. Bis zu 15 Prozent urheberrechtlich geschützter Materialien dürfen an einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis sowie an Dritte, wenn diese die Qualität wissenschaftlicher Forschung prüfen (Peer Review), verteilt werden.

4. Dürfen beim Text und Data Mining ganze Werke vervielfältigt werden oder gibt es hier auch eine prozentuale Grenze?

Beim Text und Data Mining dürfen ganze Werke vervielfältigt, strukturiert und vereinheitlicht werden, um das Korpus zu erzeugen. Das Gesetz sieht keine quantitative Begrenzung vor.

5. Wie darf das Korpus beim Text und Data Mining nach Abschluss der Arbeiten aufbewahrt werden?

Das Korpus muss entweder nach der Verwendung durch die Wissenschaftlerin bzw. den Wissenschaftler gelöscht werden oder an gesetzlich anerkannte Institutionen (z. B. Bibliotheken, Museen, Archive sowie Bildungseinrichtungen) zur langfristigen Archivierung abgegeben werden. Die Wissenschaftlerin bzw. der Wissenschaftler selbst darf das Korpus nicht behalten.

6. Dürfen Bibliotheken und Hochschulen ihren Nutzern die Speicherung von Werken auf USB-Sticks erlauben?

§ 60e Abs. 4 UrhG ermöglicht den Bibliotheken (auch unabhängig von einem entsprechenden Lizenzvertrag), Werke aus dem eigenen Bestand den Nutzern auch digital an eigens dafür eingerichteten Terminals (früher: elektronische Leseplätze) in den Räumen der Bibliothek bereitzustellen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, wie viele Exemplare eines Werkes die Bibliothek im Bestand hat. Bibliotheksnutzer dürfen für ihre Forschung oder private Studien von den so zugänglich gemachten Werken digitale oder analoge Kopien anfertigen. Bei einer Speicherung auf dem USB-Stick handelt es sich um eine digitale Kopie. Allerdings ist die Bibliothek gesetzlich dazu verpflichtet, den Umfang der Kopie zu begrenzen. Erlaubt ist, bis zu 10 Prozent eines Werkes pro Sitzung digital oder analog zu vervielfältigen. Darüber hinaus können einzelne Abbildungen und Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder aus einer wissenschaftlichen Zeitschrift sowie sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke vollständig ausgedruckt bzw. gespeichert werden.

7. Kann ich als Bibliotheksnutzer für meine Forschung Kopien aus einzelnen Werken anfordern?

Bibliotheken dürfen für ihre Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken Kopien anfertigen und an diese analog per Post oder auch elektronisch per E-Mail versenden. Grundsätzlich dürfen 10 Prozent eines Werkes kopiert und versandt werden. Einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften dürfen sogar vollständig kopiert und versandt werden.