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Stark-Watzinger: Wir ergänzen das BAföG um einen dauerhaften Notfallmechanismus : Datum: Pressemitteilung: 39/2022

Bundeskabinett beschließt 28. BAföG-Änderungsgesetz

Das Bundeskabinett hat heute das 28. BAföG-Änderungsgesetz beschlossen.

Dazu erklärt Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger:

„Mit dem 28. BAföG-Änderungsgesetz ergänzen wir das BAföG um einen dauerhaften Notfallmechanismus. Damit können künftig in einer Krisensituation wie der Corona-Pandemie Schüler und Studierende vorübergehend BAföG bekommen, auch wenn sie dazu eigentlich nicht berechtigt sind. So wollen wir verhindern, dass junge Menschen ihre Ausbildung oder ihr Studium etwa wegen eines verlorenen Nebenjobs abbrechen müssen. Eine solche Notlage muss dann der Deutsche Bundestag feststellen. Die Corona-Pandemie hat deutlich gemacht, wie schnell junge Menschen finanziell in Schwierigkeiten geraten können. Die Pandemie war ohnehin eine große Belastung für sie. Deshalb ist der neue Mechanismus auch das klare Signal, dass sie gesehen werden und wie schon durch den Heizkostenzuschuss unsere Unterstützung erhalten.“

Hintergrund

Mit dem 28. BAföGÄndG wird eine Verordnungsermächtigung ins BAföG aufgenommen, die vorsieht, dass im Falle einer vom Bundestag zu beschließenden Notlage auch ein normalerweise von BAföG-Leistungen ausgeschlossener Personenkreis Leistungen nach dem BAföG erhalten kann.

Dies betrifft beispielsweise Studierende, die zu häufig oder zu spät die Fachrichtung ihres Studiums gewechselt haben, über die Regelstudienzeit hinaus studieren, die Altersgrenze überschritten haben, ihren Studienfortschritt nicht nachweisen konnten oder deren Eltern ein zu hohes Einkommen haben.

Zur Krisenbewältigung stehen zwei Instrumentarien zur Verfügung: Zum einen die hälftige Zuschussförderung bei Studierenden oder der Vollzuschuss bei Schülerinnen und Schülern, die den Nachweis einer individuellen Betroffenheit von der Notlage voraussetzt, etwa durch einen Jobverlust. Zum andern kann der Verordnungsgeber ohne einen solchen Nachweis die Möglichkeit zum Bezug eines zinslosen BAföG-Darlehens eröffnen.