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FAQ zur Ausbildungsförderung und zum Studium : Datum: , Thema: corona-krise

Der Unterricht an Schulen und Universitäten fällt aus, Prüfungen sind abgesagt, die Regelstudienzeit wird überschritten: Bekommen BAföG-Geförderte jetzt trotzdem Geld? Was gilt beim Aufstiegs-BAföG? Hier gibt es die Antworten.

Antrag zur Ausbildungsförderung © Adobe Stock/Stockfotos-MG

Die Corona-Krise ist eine große Herausforderung für die Gesellschaft. Schulen, Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen sind von den Auswirkungen betroffen. Viele Menschen, die sich in der Ausbildung befinden, fragen sich daher, was aus ihrer Ausbildungsförderung wird. Das Bundesbildungsministerium sorgt in der Ausnahmesituation für Klarheit und Planungssicherheit.

Das müssen Geförderte wissen

Die Vorlesungen fallen aus. Bekomme ich weiter BAföG?

Ja. Die Zeit, in der an der Uni/Hochschule wegen der Pandemie nicht unterrichtet wird, wird als vorlesungsfreie Zeit betrachtet und BAföG wird bis auf weiteres weiterbezahlt. Aber wenn es Online-Kurse gibt, sind diese Pflicht. Mehr Informationen gibt es auf unseren BAföG-Seiten.

Ich bin im ersten Semester. Bekomme ich jetzt trotzdem BAföG?

Ja. Auch ErstsemesterInnen erhalten trotz Verschiebung des Sommersemesters bis auf weiteres ihr BAföG – die Zwischenzeit wird als vorlesungsfreie Zeit verstanden. Mehr Informationen gibt es auf unseren BAföG-Seiten.

Ich bekomme Aufstiegsbafög. Habe ich jetzt zu viele Fehlzeiten?

Nein. Entstehen Fehlzeiten, weil die Bildungseinrichtung wegen der Pandemie geschlossen ist, wird das Aufstiegs-BAföG bis auf weiteres weiterbezahlt. Mehr Informationen finden Sie hier.

Meine Prüfung fällt aus – bekomme ich jetzt noch BAföG?

Ja. Fällt die Prüfung aus und überschreitet deshalb die Regelstudienzeit, wird das BAföG in den allermeisten Fällen weiterbezahlt. Mehr Informationen gibt es auf unseren BAföG-Seiten.

Jetzt überschreite ich die Regelstudienzeit – bekomme ich noch BAföG?

Wird die Regelstudienzeit überschritten, weil die Prüfung wegen der Pandemie ausfällt, wird das BAföG in den allermeisten Fällen weiterbezahlt. Mehr Informationen gibt es auf unseren BAföG-Seiten.

Was müssen Studierende sonst noch wissen?

Ich habe mein Einkommen und/oder meinen Job verloren, was kann ich tun?

Infolge der Corona-Pandemie fehlten vielen Studierenden Einkünfte, die sie durch Nebenjobs oder familiäre Unterstützung bislang erzielt und die sie fest eingeplant hatten. Abhilfe konnte die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen schaffen. Sie besteht aus zwei Elementen, dem KfW-Studienkredit und einem Zuschuss.

Der KfW-Studienkredit ist seit 8. Mai 2020 und bis Ende 2021 zinslos gestellt. Seine Beantragung war zeitweise auch für internationale Studierende geöffnet. Seit der Zinslosstellung wurden bisher über 53.000 Anträge genehmigt.

Flankierend hatten Studierende in akuter, finanzieller und pandemiebedingter Notlage die Möglichkeit, einen monatlich zu beantragenden, nichtrückzahlbaren Zuschuss von bis zu 500 Euro zu erhalten. Der Zuschuss konnte von Juni bis September 2020 und von November 2020 bis September 2021 beantragt werden. Knapp 109.000 Studierende wurden durch die Zuschüsse teilweise über mehrere Monate hinweg in akuten Notlagen unterstützt.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie hier.

Das wichtigste Instrument der Bildungsfinanzierung blieb auch während der Pandemie das BAföG. Hier reagierte das BMBF ebenfalls schnell: Durch die Pandemie entstandene Verzögerungen im Studium führen auch zu einer entsprechend längeren Förderung. Zudem wirkt die BAföG-Reform von 2019 weiterhin: Die Fördersätze und der Wohnkostenzuschlag wurden deutlich angehoben, die Einkommensgrenzen für den Bezug von BAföG wurden merklich gesenkt. Die zweite Stufe dieser Anhebungen wurde zum Oktober 2020 und die dritte Stufe zum August 2021 wirksam. Dadurch stieg die durchschnittliche monatliche Förderung erheblich und der Kreis der Berechtigten wurde ausgedehnt.

Ich möchte flexibilisierte Vorlesungszeiten nutzen, um mehr zu arbeiten. Was muss ich beachten?

Für Studierende, die im Rahmen des sog. „Werkstudentenprivilegs“ beschäftigt sind (Befreiung von Beiträgen zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung), gelten während der Zeit der pandemiebedingten Einschränkungen im Hochschullehrbetrieb folgende Erleichterungen bzw. Flexibilisierungen:

  • Bei Verschiebung des Vorlesungsbeginns bestehen – wie auch sonst während der vorlesungsfreien Zeit – keine Höchstgrenzen hinsichtlich der zulässigen wöchentlichen Arbeitsstunden (d.h. Studierende dürfen mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten).
  • Für den Zeitraum, in dem der Lehrbetrieb an den Hochschulen pandemiebedingt eingeschränkt und flexibilisiert ist (insb. digitale Angebote statt vollständigem Präsenzbetrieb), sollen die während der Vorlesungszeit bestehenden Stundenbegrenzungen großzügig und flexibel ausgelegt werden. Das heißt, dass regelmäßig auch bei Beschäftigungen, die über 20 Arbeitsstunden pro Woche hinausgehen, die Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs bestehen bleiben soll.
  • Die Gesamt-Höchstgrenze von 26 Wochen im Jahr, in denen mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet werden darf, ist weiterhin zu beachten.

Studierende sollten sich hierzu an ihre Krankenkasse wenden, insbesondere, wenn sie während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten möchten.

Allgemeine Informationen zum „Werkstudentenprivileg“ gibt es u.a. auf der Seite des Deutschen Studentenwerks: https://www.studentenwerke.de/de/content/jobben-0

Für BAföG-Geförderte, die sich im Kampf gegen die aktuelle Corona-Pandemie im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen, in der Landwirtschaft oder in anderen systemrelevanten Bereichen engagieren, wird das auf diese Weise zusätzlich erzielte Einkommen komplett von der Anrechnung freigestellt. D. h. die BAföG-Leistungen werden ungekürzt weiter ausgezahlt. Weitere Informationen gibt es laufend aktualisiert auf der Internetseite www.bafoeg.de.

Ich studiere derzeit im Ausland. Was muss ich beachten?

Welche Hochschulen im Europäischen Hochschulraum im Wintersemester 2020/21 Online-Veranstaltungen anbieten oder ob sie Austauschstudierende aufnehmen wollen, können Sie mit Hilfe eines Online-Tools der European University Foundation erfahren: https://covid.uni-foundation.eu/

Für die USA gibt es die Übersicht hier: https://www.chronicle.com/article/Here-s-a-List-of-Colleges-/248626

Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) hat für seine Stipendiatinnen und Stipendiaten im Ausland und im Inland Maßnahmen in Kraft gesetzt, die einen flexiblen Umgang mit den durch die COVID-19-Pandemie verursachten Herausforderungen ermöglichen. Die verschiedenen Optionen gelten, wenn für das Gastland eine Covid 19-Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht und/oder wenn es sich um ein Covid 19-Risikogebiet (gemäß RKI) handelt. Die Geförderten können ihr Studium vor Ort fortsetzen, auch wenn die Gasthochschule eventuell nur Online-Veranstaltungen anbietet. Alternativ besteht in Absprache mit Gasthochschule und DAAD die Möglichkeit, das Vorhaben von Deutschland aus online fortzuführen. Notfalls kann das Stipendium auch unterbrochen oder abgebrochen werden, wenn die Geförderten es wünschen. Der DAAD informiert die Geförderten und die beteiligten Hochschulen kontinuierlich unter folgendem Link: www.daad.de/de/coronavirus/

Andere öffentlich finanzierte Stipendiengeber haben ebenfalls Maßnahmen ergriffen. Bitte wenden Sie sich ggf. an Ihre dortige Ansprechperson.“

Auch für BAföG-Empfänger wurden besondere Regelungen getroffen. Bitte informieren Sie sich bei Ihren zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.

Ich plane einen Auslandsaufenthalt mit Erasmus+. Welche Möglichkeiten habe ich?

Sofern eine reguläre Mobilität nicht möglich ist und Heimat- und Gasteinrichtung dies anbieten, gibt es für Erasmus+ die Möglichkeit, ein Auslandssemester virtuell im Heimatland (ohne finanzielle Förderung) zu beginnen und zu einem späteren Zeitpunkt auszureisen oder auch an virtuellen Aktivitäten im Gastland teilzunehmen (mit finanzieller Förderung). Bitte informieren Sie sich im Vorfeld immer bei Ihrer Heimathochschule bzw. sprechen Sie die Erasmus+ Hochschulkoordinatorin/ den Erasmus+ Hochschulkoordinator Ihrer Hochschule an. Weitere Infos finden Sie hier: https://eu.daad.de/service/faq/coronavirus/de/76109-coronavirus-und-erasmus-haeufig-gestellte-fragen-von-gefoerderten-studierenden/

Ich studiere in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums. Was muss ich beachten?

Welche deutschen Hochschulen Online-Veranstaltungen anbieten oder ob sie Austauschstudierende aufnehmen wollen, können Sie mit Hilfe eines Online-Tools der European University Foundation erfahren: https://covid.uni-foundation.eu/

Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht unmittelbar gefährdet durch die aktuellen Einschränkungen an den Hochschulen aufgrund der Covid-19-Pandemie. Die erforderliche Zulassung einer Hochschule fällt nicht weg, und es liegt auch kein Grund für eine nachträgliche Befristung des Aufenthaltstitels vor.

Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht unmittelbar gefährdet durch die aktuellen Einschränkungen an den Hochschulen aufgrund der Covid-19-Pandemie. Die erforderliche Zulassung einer Hochschule fällt nicht weg, und es liegt auch kein Grund für eine nachträgliche Befristung des Aufenthaltstitels vor.

Wenn die Aufenthaltserlaubnis unter den aktuellen Bedingungen verlängert werden muss, sollte die Ausländerbehörde gefragt werden, auf den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung zu verzichten. Dies macht dann Sinn, wenn der Nachweis bislang durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert wurde, diese aktuell aber wegen der Covid-19-Pandemie nicht mehr möglich ist. Auch wenn der Lebensunterhalt durch z.B. die Eltern im Ausland gesichert wurde, kann auf den Nachweis verzichtet werden, wenn auch bei diesen durch die Covid-19-Pandemie Einkommenseinschränkungen bestehen. Darüber hinaus ist die Inanspruchnahme des KfW-Studienkredits bis zum Ablauf der durch den Bundestag festgestellten epidemische Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz - IfSG) aus aufenthaltsrechtlicher Sicht als unschädlich anzusehen. Nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage durch den Bundestag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG) kann die Inanspruchnahme des KfW-Kredits aus aufenthaltsrechtlicher Sicht jedoch nicht mehr zur Finanzierung des Lebensunterhalts berücksichtigt werden.

Falls die gegenwärtigen Einschränkungen zu einer Verlängerung der Studienzeit in Deutschland führen, werden die Ausländerbehörden dies bei der Frage der Aufenthaltshöchstdauer entsprechend berücksichtigen. Denn es handelt sich um nicht vom Studierenden zu vertretende Umstände. Wenden Sie sich an ihre zuständige Ausländerbehörde.

Das Gesetz erlaubt es, bis zu 120 ganze oder 240 halbe Tagen neben dem Studium zu arbeiten (§ 16b Absatz 3 AufenthG). Wer mehr arbeiten möchte, der kann bei seiner zuständigen Ausländerbehörde eine entsprechende Erlaubnis beantragen. In der Regel muss die Ausländerbehörde auch eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen. Für die Arbeit in der Erntehilfe ist dies gegenwärtig aber nicht notwendig, da die Bundesagentur am 2. April 2020 eine sogenannte Globalzustimmung erteilt hat.

Studierende, die vom Ausland aus an rein virtuell durchgeführten Studiengängen einer deutschen Hochschule teilnehmen, sind auch dann nicht in die Versicherungspflicht für Studierende in der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen, wenn sie nicht bereits aufgrund europäischer Regelungen oder zwischenstaatlicher Abkommen hiervon befreit sind (Rundschreiben des GKV Spitzenverbands vom 20.05.2020). Die Krankenkassen sind zudem aufgefordert, die Beiträge internationaler Studierender zur Kranken- und Pflegeversicherung einzelfallbezogen und nach Ermessen zu erlassen, wenn diese pandemiebedingt erst verspätet nach Deutschland einreisen und bis dahin an der Aufnahme eines Studiums in Präsenzform gehindert sind (Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 12.11.2020). Wenden Sie sich hierzu bitte an ihre zuständige Krankenkasse.