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Zusammenarbeit von Bund und Ländern : , Thema: Bildung

Die Förderung von Bildung und Forschung in Deutschland erfolgt durch Bund und Länder entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten im föderalen Staat. BMBF und Länder arbeiten dabei häufig themenbezogen zusammen und stimmen sich in Gremien miteinander ab. 

Zwei Hände halten ein Grundgesetz
Erweiterte Kooperationsmöglichkeiten: Die Änderung von Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes ist seit dem 01.01.2015 in Kraft. © BMBF/Hans-Joachim Rickel

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert Bildung und Forschung häufig mit großen Förderprogrammen und damit über Projektförderungen. Daneben gibt es die Ressortforschung sowie die institutionelle Förderung von Einrichtungen und Vorhaben. BAföG, Aufstiegs-BAföG (AFBG), Deutschlandstipendium sind Beispiele für personenbezogene Förderungen auf gesetzlicher Grundlage.

Das "föderative Prinzip"

Für das „föderative Prinzip“ hatte man sich 1949 in bewusster Abkehr vom nationalsozialistischen Zentralstaat entschieden. Denn es bietet zusätzlich zur klassischen Gewaltenteilung eine weitere Aufteilung staatlicher Macht: nämlich die zwischen Bund und Ländern. Dies beugt nicht nur einem Machtmissbrauch vor, sondern ermöglicht orts- und bürgernahe Entscheidungen.

Die föderale Struktur war den Müttern und Vätern des Grundgesetzes so wichtig, dass sie das Bundesstaatsprinzip wie auch das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip mit einer „Ewigkeitsgarantie“ (Art. 79 Absatz 3 GG) versehen haben.
 

"Schule" ist Ländersache

Den Rahmen für alle Förderaktivitäten gibt unsere Verfassung, das Grundgesetz (GG), vor. Hier ist nicht nur in Art. 5 Absatz 3 die Forschungsfreiheit verbürgt. Das GG legt auch fest, dass Deutschland ein Bundesstaat ist. Das heißt, sowohl der Gesamtstaat („Bund“) als auch die sechzehn Bundesländer besitzen eigene Staatsqualität. Im GG steht auch, für welche Themen der Bund zuständig ist. „Schule“ und überwiegend auch „Hochschule“ sind Ländersache. Untereinander arbeiten die Länder in der Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) zusammen, in der das BMBF ständiger Gast ist.

Bund und Länder arbeiten zusammen

Diese Aufgabentrennung bedeutet nicht, dass Bund und Ländern die Kooperation verboten wäre. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dürfen sie zusammenarbeiten und tun dies auch. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Initiative Bildungsketten. Darüber hinaus erlaubt ihnen das Grundgesetz, bei den sogenannten „Gemeinschaftsaufgaben“ auch rechtlich über die jeweils eigenen Zuständigkeiten hinaus zusammenzuwirken.

Zuständigkeiten des Bundes

Die Verfassung legt fest, dass der Bund nur tätig werden darf, soweit ihm das Grundgesetz Zuständigkeiten überträgt (Art. 30 GG).

Bei der Gesetzgebung ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung insbesondere zuständig für folgende Bereiche:

  • die außerschulische berufliche Aus- und Weiterbildung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 12 GG); hiervon hat der Bund zum Beispiel mit dem Berufsbildungsgesetz Gebrauch gemacht. Es regelt die Berufsausbildungsvorbereitung, die außerschulische Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
  • die Regelung der Ausbildungsbeihilfen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG); hiervon hat der Bund mit dem BAföG, dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und dem Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (sog. Deutschlandstipendiums) Gebrauch gemacht. Mit dem Deutschlandstipendium hat die Bundesregierung ein bundesweites Programm auf den Weg gebracht, das private Mittelgeber in die Spitzenförderung an deutschen Hochschulen einbezieht. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) finanziert der Bund seit dem 1. Januar 2015 allein und hat sie zum Wintersemester 2016/17 substanziell erhöht. Mit dem Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) haben Bund und Länder seit 1996 mit einer Förderleistung von 7,4 Milliarden Euro rund 1,9 Millionen berufliche Aufstiege zu Führungskräften, Mittelständlern und Ausbildern ermöglicht.
  • die Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG), wobei hier die Länder abweichende Regelungen treffen dürfen.
  • die Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG)

Die Gemeinschaftsaufgaben

Durch die Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a ff. GG) wird die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bund und Ländern durch ein auf bestimmte Sachgebiete beschränktes, diese Bereiche privilegierendes Kooperationssystem ergänzt.

Art. 91b GG

Das Zusammenwirken von Bund und Ländern in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Bildung ist in dem zuletzt zum 1. Januar 2015 geänderten Art. 91b GG geregelt.

Box: zitat

Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

​​Artikel 91b Absatz 1 GG

Art. 91b GG ist die zentrale verfassungsrechtliche Bestimmung für die gemeinsame Förderung von Wissenschaft Forschung und Lehre durch Bund und Länder. Nach dieser Vorschrift können Bund und Länder auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Beispiele: Förderung der außeruniversitären Forschungseinrichtungen; Hochschulpakt, Exzellenzstrategie, Pakt für Forschung und Innovation, Qualitätspakt Lehre, Qualitätsoffensive Lehrerbildung) zusammenwirken (Art. 91b Abs. 1 GG).

Mit der vom BMBF vorgeschlagenen und am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Änderung von Art. 91b GG wurden die Kooperationsmöglichkeiten von Bund und Ländern im Wissenschaftsbereich in Fällen überregionaler Bedeutung deutlich erweitert. Bund und Länder können nun noch wirksamer als bisher gemeinsame Schwerpunkte setzen und Profilbildungen vornehmen, mit denen die Leistungsfähigkeit der deutschen Wissenschaftslandschaft und ihre Exzellenz in Breite und Spitze verbessert werden. Die Grundgesetzänderung ermöglicht, dass der Bund nunmehr Hochschulen, einzelne Institute oder Institutsverbünde auch langfristig fördern kann. Zuvor war eine Förderung nur über befristete Programme möglich. Mit der Änderung von Art. 91b GG können Bund und Länder zudem die Kooperation von Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen (Beispiele: KIT, BIG) wesentlich einfacher und effizienter unterstützen.

Box: zitat

Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

Artikel 91b Absatz 2

Über Art. 91b Absatz 2 GG können Bund und Länder zudem zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich (Beispiele: Nationale und internationale Bildungsberichterstattung) und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK)

Das Ministergremium, das über die gemeinsame Förderung entscheidet und die Bund- Länder-Vereinbarungen aushandelt, ist die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK). In ihr sind Bund und Länder mit gleichen Stimmenanteilen vertreten und wechseln sich mit dem Gremienvorsitz ab.

Finanzhilfen für Bildungsinfrastruktur

Eine Ausnahmeregel für die bundesseitige Mitfinanzierung des Bildungsbereichs stellt überdies Art. 104c GG dar. Die Norm wurde im August 2017 ins GG eingefügt und Anfang 2019 erheblich erweitert. Sie ermöglicht es dem Bund, den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der in die kommunale Bildungsinfrastruktur zu gewähren. Der Bund hat auf Grundlage von Art. 104c GG milliardenschwere Förderprogramme aufgelegt. Prominentes Beispiel ist der Digitalpakt Schule.