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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Förderrichtlinien für das Programm "Bildung integriert".

Vom 27.01.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Grundlagen für Bildungschancen für alle werden vor Ort gelegt. Eine gut aufeinander abgestimmte und alle Be­völkerungsgruppen ansprechende kommunale Bildungslandschaft dient dem Wohl der Bürgerinnen und Bürger. Damit trägt sie zur Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft als Ganzes bei. Dieser Leitgedanke stand auch hinter dem Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) "Lernen vor Ort" (LvO). Aktuell trägt die "Transferinitiative Kommunales Bildungsmanagement" die Ergebnisse und Erkenntnisse von "LvO" in die Breite: Seit 2014 stellen bundesweit neun Transferagenturen die Resultate gezielt interessierten Kommunen zur Verfügung ( www.transferagenturen.de ). Diesen Transfer zu stärken, ist Ziel des Programms "Bildung integriert".

Mit "Bildung integriert" sollen Kommunen in ganz Deutschland angesprochen und in die Lage versetzt werden, ein datenbasiertes Bildungsmanagement inklusive Bildungsberichterstattung aufzubauen. Sie sollen dabei mit weiteren Schlüsselakteuren der Bildung verbindlich kooperieren. Zu einer solchen ganzheitlichen Initiative gehört auch, bereits vor Ort bestehende Programme, Projekte, Ressourcen oder Netzwerke einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort und Kooperationen im Land die Kräfte zu bündeln. Daneben bezieht "Bildung integriert" insbesondere die Erfahrungen und Erkenntnisse des BMBF-Programms "LvO" mit ein. "LvO" wurde von 2009 bis 2014 in Kooperation mit mehr als 180 deutschen Stiftungen modellhaft in 40 Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt und war eine in dieser Dimension einzigartige öffentlich-private Partnerschaft, die die Weichen für Lebenslanges Lernen in den Kommunen neu gestellt hat.

Den an "LvO" beteiligten Kommunen ist es gelungen, Managementstrukturen für ein ganzheitliches Bildungswesen aufzubauen, die auf Daten basieren und in deren Mittelpunkt die Menschen und ihre Bildungsbiographien stehen. Die Erfahrungen aus dem Programm "LvO" zeigen: In Städten und Kreisen ist es für die Menschen wichtig und hilfreich, dass die lokalen Angebote auf ihre konkreten Bedürfnisse ausgerichtet sind. Solche lokalen Bildungsangebote ent­falten ihre größte Wirkung, wenn sie im Rahmen funktionierender Kooperationsstrukturen erfolgen. Hierzu sind lokale/regionale Netzwerkstrukturen für Bildung erforderlich sowie Instrumente, die gezielt die Koordinierung und Steuerung der Bildungslandschaften verbessern.

Damit dies gelingt, sind alle beteiligten Akteure auf aktuelle und verlässliche Daten und Fakten angewiesen. Diese können im Rahmen einer fortlaufenden Bildungsberichterstattung gewonnen werden. Ein solches kommunales Bildungsmonitoring liefert hierfür wichtige Datengrundlagen und kann übergreifende bildungsrelevante Aufgaben, Herausforderungen oder Chancen aufzeigen, wie zum Beispiel Ausprägungen demographischen Wandels, zunehmenden Fach­kräftemangel oder Schwierigkeiten an den Übergängen der formalen Bildungskette. Auf der Grundlage der Auswertung der erhobenen Daten, beispielsweise in Bildungsberichten oder vertieften thematischen Analysen, können Handlungsempfehlungen und -strategien abgeleitet werden.

Als ein weiteres wesentliches Element hat sich die Entwicklung eines Beratungsangebotes für das Lernen im Lebenslauf erwiesen, das vor allem an der bildungsbereichsübergreifenden Begleitung der Lernenden orientiert ist und damit eine an der Biographie orientierte Begleitung über einzelne Bildungsabschnitte hinaus gewährleistet. So kann das in Kommunen und kommunalen Bildungslandschaften stattfindende, biographisch strukturierte Lernen im Zusammenwirken mit allen relevanten Bildungsakteuren gestaltet werden sowie ein kohärentes, sowohl an sich ändernden individuellen Selbstbildungsinteressen als auch an arbeitsmarktspezifischen Bedarfslagen orientiertes Bildungsangebot entworfen werden.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung will mit Hilfe des Programms "Bildung integriert", unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem Programm "LvO" und zur Flankierung der "Transferinitiative Kommunales Bildungsmanagement", ausgewählte Kreise und kreisfreie Städte dabei unterstützen,

  • die auf verschiedene Zuständigkeitsebenen und -bereiche (z. B. Bildung, Jugend, Soziales, Kultur, Stadtentwicklung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft) verteilten bildungsrelevanten Akteure und Aktivitäten vor Ort zu bündeln (Stichwort: dauerhafte Kooperation und nachhaltige Steuerungsstrukturen), um so
  • eine kommunale Bildungslandschaft zu gestalten, deren Management eine valide Datenbank zugrunde liegt (Stichwort: datenbasiertes kommunales Bildungsmanagement inklusive Bildungsberichterstattung).

Die mit "Bildung integriert" unterstützten Kommunen profitieren von den Transferagenturen, denn diese:

  • bereiten Erfahrungswissen und Konzepte für ein kommunales Bildungsmanagement auf,
  • begleiten Kommunen bei der Analyse ihrer Ausgangs- und Bedarfssituation,
  • unterstützen bei der Auswahl und Implementierung geeigneter Modelle und Instrumente,
  • organisieren für Kommunen notwendige Beratungs- und Qualifizierungsangebote,
  • ermöglichen den Austausch und die Vernetzung zwischen Kommunen.

Die Transferagenturen verstehen sich als Dienstleister der Kommunen, begleiten diese bei der Analyse ihrer Ausgangslage und beraten sie hinsichtlich der Entwicklung von Zielen für die Gestaltung einer kommunalen Bildungslandschaft und deren Umsetzung. Die verbindliche Zusammenarbeit mit einer Transferagentur ist Voraus­setzung für die Förderung im Rahmen des Programms "Bildung integriert".

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben­basis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 – 2020 (CCI: 2014DE05SFOP002). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist der Prioritätsachse C "Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen" zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung zugunsten der Stärkung des lebenslangen Lernens, insbesondere der demographiesensiblen Arbeits­forschung, der Medienkompetenz sowie der Vernetzung lokaler/regionaler Bildungsakteure gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii ESF-Verordnung.

2 Zusammenarbeit mit Stiftungen, Stiftungsverbund

Im Programm "LvO" hat sich im Zusammenspiel des Bundesprogramms und dem Engagement der Zivilgesellschaft ein nationaler Stiftungsverbund gegründet. Die Mitgliedsstiftungen haben sich zu einem großen Teil in den beteiligten Kommunen vor Ort in lokalen Stiftungsverbünden zusammengetan sowie im Rahmen ihrer sonstigen Fördertätigkeit zielgerichtet in die kommunalen Bildungslandschaften eingebracht. Die beteiligten Stiftungen verfügen über vielfältige Kenntnisse regionaler Gegebenheiten und weisen über eigene Initiativen und Projekte besondere fachliche Kompetenzen in der Bildung vor Ort auf. Ein Großteil dieser Stiftungen und weitere sind bereit, auch in der Transferinitiative interessierte Kommunen und ihre Stiftungen beim Auf- und Ausbau eines Bildungsmanagements zu unterstützen.

Es ist geplant, dass ein Netzwerk und Kompetenzzentrum "Stiftungen und Bildung" in enger Zusammenarbeit mit den Transferagenturen Kreisen und kreisfreien Städten helfen, für sie geeignete Stiftungen zu identifizieren und die An­bahnung von Kooperationsstrukturen zu unterstützen und zu begleiten.

3 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung von Kreisen und kreisfreien Städten beim Auf- und Ausbau ihrer kommunalen Bildungslandschaft.

Hierzu sind der Ausbau einer Datenbasis zur kontinuierlichen Bildungsberichterstattung sowie der Aufbau und die Sicherung von Netzwerken und Steuerungsgremien auf kommunaler Ebene erforderlich. Es sind Strukturen (weiter) zu entwickeln, die von verbindlichen Kooperationen aller Bildungsinstitutionen zur Optimierung der Bildungsinfra­struktur und Bildungsberatung bis hin zu einer noch stärkeren Einbindung des Bildungsgedankens in die strategische kommunale Planung reichen.

Damit soll ein Beitrag geleistet werden,

  • bildungspolitische Entscheidungen datenbasiert und damit zielgenau zu treffen und so
  • vorhandene Mittel möglichst effizient einzusetzen,
  • die Beratungs- und Angebotsstrukturen im Bildungsbereich transparenter zu gestalten sowie
  • qualitative und quantitative Verbesserungen der Angebotsstrukturen, im Sinne einer stärkeren Ausrichtung auf die Nutzerinnen und Nutzer, zu erreichen, und dadurch
  • die Bildungsbeteiligung der Bürgerinnen und Bürger und die Zugänge zu passgenauen Angeboten zu verbessern, und so
  • langfristig den Standort zu stärken, Fachkräfte (weiter) zu qualifizieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.

Zum Aufbau eines datenbasierten kommunalen Bildungsmanagements ist verpflichtend und förderfähig, ein Gesamtkonzept einer kommunalen Strategie für ein vor Ort gelingendes Lernen im Lebenslauf auf der Grundlage des Bildungsmonitorings zu entwickeln, das folgende Elemente beinhaltet:

  • den Aufbau eines kommunalen Bildungsmonitorings für das Lernen im Lebenslauf inklusive der (Weiter-)Entwicklung einer Bildungsberichterstattung,
  • die Bündelung der auf verschiedene Ressorts verteilten Bildungszuständigkeiten und -aktivitäten und deren Zusammenführung in einem gemeinsam verantworteten Bildungsmanagement,
  • die Möglichkeiten einer verbesserten Bildungsberatung vor Ort,
  • die Einbindung der verschiedenen Schlüsselakteure der Bildung (z. B. Kindertageseinrichtungen, Jugendhilfe, Schulen, Volkshochschulen, weitere Weiterbildungseinrichtungen, die Bundesagentur für Arbeit, Kammern, Unternehmen, Stiftungen, Hochschulen und andere relevante Bildungsakteure) in der Kommune über verbindliche und auf Nachhaltigkeit angelegte Kooperationsvereinbarungen.

4 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsberechtigt sind ausschließlich Kreise und kreisfreie Städte, die nicht bereits im Rahmen des Programms "LvO" gefördert wurden. Kreisangehörige Kommunen können über die Antragstellung des Landkreises einbezogen werden.

Die Antragstellung erfolgt als Einzelvorhaben.

Für eine Förderung – in den unter Nummer 5.2 dieser Förderrichtlinie beschriebenen Anteilen – ist erforderlich, dass

  • die Kofinanzierung der Entwicklung eines datenbasierten Kommunalen Bildungsmanagements gesichert ist,
  • verbindliche und auf Nachhaltigkeit angelegte Kooperationen mit den für die Entwicklung eines datenbasierten Kommunalen Bildungsmanagements relevanten Akteuren geschlossen werden sowie
  • die Dienstleistung einer Transferagentur der BMBF-Förderinitiative „Kommunales Bildungsmanagement“ in Anspruch genommen wird (Abschluss einer Zielvereinbarung). Hierzu muss bei Antragstellung nachgewiesen werden, dass ein intensiver Arbeitskontakt mit einer Transferagentur etabliert wurde.

Das Programm wird im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitforschung evaluiert. Die Bereitschaft zur Selbst­evaluation des Projekts und zur Beteiligung an der Evaluation des Programms ist erforderlich. Jeder Zuwendungs­empfänger verpflichtet sich auch zur Teilnahme an programmbegleitenden Veranstaltungen und zum Austausch von Ergebnissen und Erfahrungen mit der Einrichtung, die die wissenschaftliche Begleitung durchführt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

5.1

Zuwendungsfähig ist der vorhabenbedingte Mehraufwand des Antragstellers für Personal, Reisemittel und IT-Technik einschließlich technischem Support (siehe auch Nummer 5.2 – Zuschusshöhe für ESF-Mittel gemäß Zielgebiet). Dazu zählen:

  • Ausgaben für bis zu zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnenstellen/Mitarbeiterstellen (je eine Stelle für Bildungs­management und Bildungsmonitoring)
    Bis zu zwei ständige Bedienstete können im Projekt eingesetzt und abgerechnet werden, damit auf diese Weise gewährleistet wird, dass in bestmöglicher Form an bestehende Strukturen der Zusammenarbeit innerhalb der kommunalen Verwaltung und mit zivilgesellschaftlichen Bildungsakteuren unter Nutzung bewährter Kommunikationswege angeknüpft wird.
  • Ausgaben für bis zu 12 eintägige und 3 mehrtägige Reisen im Inland pro Jahr je Mitarbeiterin und Mitarbeiter (vorkalkulatorisch bis zu insgesamt 6500 Euro pro Jahr, abzurechnen nach den gültigen Reisekostengesetzen). Es handelt sich insbesondere um Reisen zu Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Konferenzen, Schulungen und Workshops, die im Rahmen des Programms vom BMBF sowie von den Transferagenturen angeboten werden.
  • Ausgaben für die Beschaffung der notwenigen Basissoftware für den Betrieb des vom BMBF kostenfrei bereit­gestellten IT-Instrumentariums für das Kommunale Bildungsmonitoring von bis zu 3 000 Euro sowie für einen hierauf bezogenen Support von bis zu 1 500 Euro pro Jahr.

Für die Stadt Berlin gilt der zuwendungsfähige Ausgabenumfang je einbezogenem Bezirk.

5.2

Die Förderung ist zunächst auf drei Jahre begrenzt. Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Mittel aus dem ESF.

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Gesamtausgaben. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Die maximale Zuschusshöhe für Förderungen nach dieser Richtlinie und den Vorgaben der Förderbestimmungen aus ESF-Mitteln beträgt für das Zielgebiet

  • "Stärker entwickelte Regionen" (alte Bundesländer einschl. Berlin [SeR1] und Region Leipzig [SeR2], aber ohne Regierungsbezirk Lüneburg): 50 Prozent
  • "Übergangsregionen 1" (neue Bundesländer ohne Berlin und ohne Region Leipzig): 80 Prozent
  • "Übergangsregionen 2" (Regierungsbezirk Lüneburg): 60 Prozent

Der Eigenanteil ist in der Höhe der erforderlichen nationalen Kofinanzierung entsprechend der jeweiligen Zielregion zu erbringen, in der Gesamtfinanzierung darzustellen und – als Teil der Gesamtausgaben – nachzuweisen.

Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß Nummer 12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist nicht möglich.

5.3

Die Bemessung der Fördermittel richtet sich nach dem spezifischen Förderbedarf und dem im Antrag dargestellten Gesamtkonzept.

5.4

Die Fördermaßnahme dient nicht der Reduzierung von Länderausgaben oder kommunaler Ausgaben. Im Antrag ist zu bestätigen, dass es sich um eine zusätzliche Maßnahme handelt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides werden die "Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften" (ANBest-Gk) in Verbindung mit den "Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis" (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Darüber hinaus finden aufgrund der ESF-Kofinanzierung die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinien). Weitere Informationen zum Europäischen Sozialfonds finden sich auf den Internetseiten des ESF für Deutschland unter http://www.esf.de .

6.1 Querschnittsziele

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (nachhaltige Entwicklung, Gleichstellung von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung) zu beachten. Mit Blick auf das Querschnittsziel Gleichstellung von Männern und Frauen trägt das Programm durch die Schaffung von lokalen Netzwerken aus Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zu Verbesserungen in den Bereichen Bildungschancen- und Geschlechtergerechtigkeit bei. Es unterstützt somit die Erreichung der Ziele Europa 2020-Strategie und der Nationalen Reformprogramme 2013 und 2014.

6.2 Prüfung

Nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid ist die Bewilligungsbehörde in dem dort niedergelegten Umfang berechtigt, die Verwendung der Zuwendung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes einschließlich der von ihr beauftragten Prüfstellen und die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt.

6.3 Belegaufbewahrung

Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben zwei Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussabrechnung des Projekts in der Abrechnung gegenüber der Kommission aufgenommen wurde, aufzubewahren. Über das genaue Enddatum der Beleg­aufbewahrungsfrist für sämtliche Projektunterlagen informiert die Bewilligungsstelle den Zuwendungsempfänger nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der EU gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

6.4 Mitwirkung/Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die unter Nummer 6.2 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfänger.

6.5 Datenerfassung/Evaluation

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den am Projekt Teil­nehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und holen die entsprechenden Bestätigungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaus­setzungen zur Folge haben.

6.6 Liste der Vorhaben

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allge­meinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:

  • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);
  • Bezeichnung des Vorhabens,
  • Zusammenfassung des Vorhabens,
  • Datum des Beginns des Vorhabens,
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
  • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens,
  • Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse,
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
  • Land,
  • Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi,
  • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

6.7 Kommunikation

Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragstellende dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Verordnung zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt (PT-DLR)
für das Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bildungsforschung, Integration, Genderforschung
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-13 22
E-Mail: bildung-integriert@dlr.de

Dort können Auskünfte zu Fragen der Projektförderung eingeholt werden.

Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist das neue elektronische Antragssystem "easy-Online" zu nutzen: https://foerderportal.bund.de/easyonline

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://foerderportal.bund.de/ (dort unter "Formularschrank/BMBF") abgerufen werden.

7.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

Dem Projektträger sind förmliche Förderanträge unter Nutzung von "easy-Online" in elektronischer und zusätzlich in schriftlicher Form auf dem Postweg vorzulegen.

Es sind zwei Vorlagetermine vorgesehen, der 30. April 2015 und der 31. Oktober 2015.

Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Vorhabenbeschreibungen sind wie folgt zu gliedern:

  • maximal 10 Seiten (DIN A4, 1,5-zeilig, Schriftgröße 11),
  • kurze Darstellung der kommunalen Ausgangslage,
  • Gesamtziel des Vorhabens und Bezug zu den förderpolitischen Zielen des Programms (Gesamtkonzept im Sinne von Nummer 3 dieser Förderrichtlinie),
  • Definition von Entwicklungsbedarf im Bereich eines datenbasierten Bildungsmanagements unter besonderer Berücksichtigung des Kommunalen Bildungsmonitorings,
  • Nachhaltige Perspektive für das Vorhaben,
  • Wissenschaftliche und technische Arbeitsziele,
  • Arbeits- und Zeitplan,
  • Arbeitsteilung/Zusammenarbeit mit Dritten,
  • Angaben zur Höhe der Ausgaben des Vorhabens; Eigen- und/oder Drittmittel sind gesondert auszuweisen,
  • Darstellung des Eigeninteresses des Antragstellers an dem Vorhaben,
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung.

Die eingegangenen Anträge werden in erster Linie nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Art und Umfang des Beitrags des geplanten Vorhabens zur Erreichung der Zielvorstellungen des Programms "Bildung integriert" hinsichtlich der Umsetzung eines kohärenten, alle relevanten kommunalen Ressorts einbeziehenden Konzepts,
  • Plausibilität der geplanten Entwicklungsarbeiten in Bezug auf ein datenbasiertes Bildungsmanagement inklusive einer Bildungsberichterstattung,
  • Nachhaltigkeit des unter Nummer 3 beschriebenen Gesamtkonzepts,
  • Vorerfahrungen des Antragstellers und Entwicklungsstand des kommunalen Handlungskonzepts,
  • Nachvollziehbare Planung der Gesamtausgaben des Vorhabens.

Auf der Grundlage der Bewertungen wird nach abschließender Antragsprüfung durch den Zuwendungsgeber über eine Förderung entschieden.

Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Antrags.

7.3 Abwicklung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Außerdem gelten die Vorschriften für die Bewirtschaftung der Mittel des ESF.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 27. Januar 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Bettina Schwertfeger