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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Förderrichtlinien für den Ideenwettbewerb "Neue Produkte für die Bioökonomie".

Vom 31.03.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Bundesregierung hat in der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" das Ziel formuliert, Deutschland zu einem führenden Forschungs- und Innovationsstandort in der Bioökonomie zu entwickeln. Die "Nationale Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" formuliert die Vision einer am natürlichen Stoffkreislauf orientierten, nachhaltigen bio-basierten Wirtschaft, die in der Lage ist, die wachsende Weltbevölkerung ausreichend und gesund zu ernähren sowie zusätzlich nachwachsende Rohstoffe als Alternative zum fossilen Erdöl zu etablieren. Das Konzept der Bio­ökonomie erfasst alle Bereiche, die biologische Ressourcen wie Pflanzen, Tiere oder Mikroorganismen produzieren, verarbeiten oder nutzen. Dazu gehören eine Vielzahl von Wirtschaftssektoren: Agrar- und Forstwirtschaft, Gartenbau, Fischerei, Pflanzen- und Tierzüchtung, Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie sowie das verarbeitende Gewerbe in der Holz-, Papier, Leder-, Textil-, Pharma- und Chemieindustrie bis hin zu Teilen der Energiewirtschaft. Bio-basierte Innovationen können darüber hinaus aber auch Wachstumsimpulse für andere Wirtschaftssektoren geben, etwa dem Automobilbau, der Bauwirtschaft, der Metall- und Elektroindustrie, dem Maschinen- und Anlagenbau oder im Dienstleistungsgewerbe.

In neuen Gebieten wie der Bioökonomie ist eine gezielte Unterstützung für potenzielle Antragsteller von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekten (FuEuI-Projekten) sinnvoll und notwendig, um interdisziplinäre und innovative Projektideen zu generieren und zur Antragsreife zu bringen. Um die Chancen zu identifizieren und zu nutzen, die der Wandel zu einer Bioökonomie für die Entwicklung neuer Produkte bietet, hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) den Ideenwettbewerb "Neue Produkte für die Bioökonomie" im Jahr 2013 zunächst als Pilotmaßnahme gestartet. Aufgrund der großen Resonanz und der Qualität der eingereichten Ideen wird der Ideenwettbewerb nunmehr erneut aufgelegt. Die Förderrichtlinie wurde dabei an die Erfahrungen aus der Pilotmaßnahme angepasst und fortentwickelt.

Mit dem Ideenwettbewerb soll eine unkomplizierte Fördermöglichkeit mit einer niedrigen Eintrittsschwelle insbesondere für originelle und neuartige Ideen angeboten werden. Gefördert werden die detaillierte Ausarbeitung von neuen Produktideen für eine bio-basierte Wirtschaft, die Erstellung von Entwicklungsplänen für ihre technische Umsetzung und gegebenenfalls anschließende technische Machbarkeitsuntersuchungen.

In den Ideenwettbewerb können unter anderem Produktvisionen Eingang finden, die in Kreativ-Workshops wie beispielsweise der "Innovationsakademie Biotechnologie" entwickelt wurden bzw. werden. Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Technologietransfereinrichtungen und Innovationscluster werden ermutigt, eigene Kreativ-Veranstaltungen auszurichten, um neue Produktideen für die Bioökonomie zu generieren, die im Ideenwettbewerb eingereicht und mit Förderung durch das BMBF vertieft ausgearbeitet werden können. Hierfür können gesondert Fördermittel beantragt werden (vgl. Nummer 5 und 7.2.4).

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis" bzw. der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030", siehe https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und die dort verknüpften Dokumente.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Ausarbeitung von neuen Produktideen für eine bio-basierte Wirtschaft sowie erste Machbarkeitsuntersuchungen zu deren technischer Umsetzbarkeit. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d AGVO.

Die Förderung erfolgt in zwei Phasen:

Während der Sondierungsphase soll die Produktidee durch den Antragsteller vertieft ausgearbeitet werden, ein Entwicklungsplan für ihre technische Umsetzung erstellt und geeignete Partner mit der erforderlichen wissenschaftlich-technischen Expertise gewonnen werden. Die Produktidee ist durch Analysen der Kundenbedürfnisse sowie der Markt- und Konkurrenzsituation zu präzisieren. Bei der Planung der technischen Umsetzung ist auch die Schutzrechtssituation zu analysieren und eine eigene Schutzrechtsstrategie zu entwickeln. Um die Ausarbeitung des technischen Entwicklungsplans abzusichern, können erste orientierende Voruntersuchungen durchgeführt werden. Sofern der Antragsteller nicht selbst über Markterfahrungen verfügt, sollte ein geeigneter Wirtschaftsexperte bzw. eine Wirtschaftsexpertin während der Sondierungsphase identifiziert und eingebunden werden (vgl. Nummer 4 und Nummer 7.2.3). Die Förderung der Sondierungsphase erfolgt ausschließlich als Einzelprojekt (vgl. Nummer 5).

Die anschließende Machbarkeitsphase soll dazu dienen, grundlegende Untersuchungen zur technischen Machbarkeit der Produktidee durchzuführen. An Projekten der Machbarkeitsphase sollten diejenigen Partner beteiligt werden, die in der vorangegangenen Sondierungsphase als Träger der erforderlichen wissenschaftlich-technischen Expertise identifiziert wurden. Zudem ist zwingend ein Wirtschaftsexperte bzw. eine Wirtschaftsexpertin einzubinden (vgl. Nummer 4). Die Förderung wird daher im Regelfall als Verbundprojekt ausgestaltet, in begründeten Ausnahmefällen sind aber auch Einzelprojekte möglich. Verlaufen die Machbarkeitsuntersuchungen positiv, sollte gegen Ende der Machbarkeitsphase nach geeigneten Finanzierungsquellen für gegebenenfalls anschließend erforderliche FuEuI-Arbeiten gesucht werden.

Zusätzlich kann eine Förderung für die Durchführung von Kreativ-Workshops beantragt werden, um neue Produktideen für die Bioökonomie zu generieren und diese dann im Ideenwettbewerb einzureichen (siehe Nummer 5).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Bun-des- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben. Darüber hinaus antragsberechtigt sind auch Technologietransfereinrichtungen und Innovationscluster, die als juristische Person z. B. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins oder einer GmbH organisiert sind. Für Sondierungs- und Machbarkeitsphasen sind außerdem Unternehmen der ­gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt, sofern sie die Definition der Europäischen Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfüllen. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist im Internet einzusehen unter http://ec.europa.eu/growth/smes/ und http://ec.europa.eu/growth/smes/ .

In Verbundprojekten der Machbarkeitsphase können auch Unternehmen eingebunden werden, die keine KMU im Sinne der EU-Definition sind. Allerdings können diese Unternehmen keine Förderung erhalten. Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Privatpersonen sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist aber möglich, dass Privatpersonen eine Ideenskizze für die Sondierungsphase einreichen und im Falle einer positiven Bewertung der Ideenskizze an eine antragsberechtigte Institution wechseln.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen projektbedingten Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Während der Machbarkeitsphase ist an jedem Projekt zwingend ein Wirtschaftsexperte bzw. eine Wirtschaftsexpertin zu beteiligen. Diese Person sollte Markterfahrung auf dem jeweiligen Gebiet vorweisen können und sich aktiv in die Arbeitsplanung und Projektsteuerung einbringen. Bei Verbundvorhaben, an denen Unternehmen beteiligt sind, kann der Wirtschaftsexperte bzw. die Wirtschaftsexpertin aus einem dieser Unternehmen kommen.

Bei Projekten der Machbarkeitsphase, die als Verbundprojekt ausgestaltet werden, haben die beteiligten Partner ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 ).

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind im Internet unter Gesundheit zu finden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Für die Sondierungsphase können wissenschaftlichen Einrichtungen bis zu 50 000 Euro (bei Hochschulen zuzüglich ­Projektpauschale) gewährt werden; Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die die Definition der Europäischen Gemeinschaft für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen (siehe Nummer 3), sowie Innovationscluster können bis zu 25 000 Euro Fördermittel bei einer anteiligen Förderung mit 50 % erhalten. Förderfähig sind projektbezogene Personalaufwendungen, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Patentierungskosten sowie Unteraufträge für Analysen und Beratung. Gefördert werden jeweils Einzelprojekte. Die Laufzeit beträgt neun Monate.

Für die Machbarkeitsphase können bis zu 250 000 Euro bei Einzelprojekten bzw. bei Verbundprojekten bis zu 250 000 Euro Fördermittel pro beteiligtem Partner gewährt werden. Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalkosten, Verbrauchsmaterialien, Reisekosten, Patentierungskosten und Aufträge (technische Routineuntersuchungen, FuE-Auf­träge, Recherchekosten, Beratung). Investitionen werden nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert. Die Laufzeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Bei fehlenden Erfolgsaussichten ist ein vorzeitiger Abbruch möglich.

Für jeden Kreativ-Workshop (vgl. Nummer 1.1) können bis zu 10 000 € Fördermittel gewährt werden. Pro Antragsteller können maximal 2 Kreativ-Workshops in einem Kalenderjahr gefördert werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Für Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale gewährt.

Bemessungsgrundlage für Innovationscluster sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die in der Regel bis zu 50 % anteilfinanziert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben (NKBF98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich BIO
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich

beauftragt.

Ansprechpartner ist

Dr. Ulrike Pogoda de la Vega
Telefon: 0 24 61/61-18 50
Telefax: 0 24 61/61-86 66
E-Mail: u.pogoda.de.la.vega@fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de

Soweit sich Änderungen zum beauftragten Projektträger oder zum Ansprechpartner ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Mehrstufiges Verfahren

Das Antrags- und Förderverfahren ist mehrstufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können knapp gehaltene Ideenskizzen zu den Stichtagen 15. August 2015, 15. Februar 2016 und 15. August 2016 beim beauftragten Projektträger (vgl. Nummer 7.1) eingereicht werden. Die zu den jeweiligen Stichtagen eingegangenen Ideenskizzen werden gesichtet und einer vergleichenden Bewertung unterzogen.

Die Ideenskizzen samt Anlagen sind ausschließlich in Papierform beim Projektträger (siehe Nummer 7.1) einzureichen.

Die Ideenskizzen sind in deutscher Sprache abzufassen. Eine Ideenskizze sollte den Umfang von maximal 5 Seiten (Schriftgröße 12 pt, anderthalbfacher Zeilenabstand, Seitennummerierung) nicht überschreiten und Folgendes beinhalten:

  • Produktbeschreibung (1 bis 2 Seiten) mit Angaben zu den Leitfragen:
  • Welches innovative Produkt für die Bioökonomie wird angestrebt?
  • Welchen Mehrwert würde das Produkt zur Etablierung einer bio-basierten Wirtschaft leisten?
  • Prüffragen für die Ausarbeitung der Produktidee in einer Sondierungsphase (maximal 1 Seite).
  • Lebenslauf des Antragstellers bzw. Ideengebers (1 bis 2 Seiten).
  • Darlegung, warum der Antragsteller bzw. Ideengeber in einer Sondierungsphase die Realisierungsmöglichkeiten der Produktidee herausarbeiten will (1 Seite).

Die eingegangenen Ideenskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Beitrag der Produktidee zur Etablierung einer bio-basierten Wirtschaft,
  • Neuheit und Originalität der Produktidee,
  • Glaubwürdigkeit der aufgezeigten Verwertungsperspektive,
  • Lösungsorientierung und produktbezogene Denkweise des Ideengebers,
  • Engagement und Motivation des Antragstellers bzw. Ideengebers.

Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung der Sondierungsphase geeigneten Ideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Skizzen, die den formalen Anforderungen nicht genügen, können ohne weitere Prüfung abgelehnt werden.

Aus der Vorlage einer Ideenskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe der eingereichten Unterlagen.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge für die Sondierungsphase

Einsender von positiv bewerteten Ideenskizzen werden aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag für die neunmonatige Sondierungsphase (vgl. Nummer 2) vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Der Antrag muss neben der Zielsetzung des Vorhabens eine Arbeits- und Ressourcenplanung für die Sondierungsphase beinhalten. Antragsteller und Zuwendungsempfänger für die Sondierungsphase wird im Regelfall die Einrichtung sein, an der der Einsender beschäftigt ist.

Die formgebundenen Anträge sind dem Projektträger spätestens sechs Wochen nach der Aufforderung vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Später eingehende Anträge können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge für die Machbarkeitsphase

Etwa sechs Monate nach Projektbeginn der Sondierungsphase werden die Projektleiter zu einem Statusgespräch eingeladen. Sofern die Durchführung einer anschließenden Machbarkeitsphase (vgl. Nummer 2) beabsichtigt wird, sollten die entsprechenden Förderanträge zum Zeitpunkt des Statusgesprächs beim zuständigen Projektträger eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Bei verspätet eingehenden Förderanträgen ist jedoch ein nahtloser Übergang zwischen Sondierungs- und Machbarkeitsphase nicht möglich.

Sind an einem Projekt der Machbarkeitsphase mehrere Partner beteiligt, sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorhabenbeschreibung sollte 15 Seiten (Schriftgröße 12 pt, anderthalbfacher Zeilenabstand, Seitennummerierung) nicht überschreiten und folgende Punkte umfassen:

  • Ziele des Vorhabens,
  • Beschreibung des avisierten Produkts und seiner Anwendung beim Kunden,
  • Analyse von Kundennutzen, Markt und Konkurrenzsituation,
  • Stand von Wissenschaft und Technik, Begründung des gewählten technischen Lösungsansatzes und Vergleich mit Konkurrenztechnologien,
  • eigene Vorarbeiten,
  • Schutzrechtssituation und Schutzrechtsstrategie,
  • Wissenschaftlich-technische Arbeitsplanung und Ressourcenplanung zur Untersuchung der grundlegenden technischen Machbarkeit (proof-of-principle) unter Berücksichtigung von späteren Anforderungen der Produktherstellung und -vermarktung,
  • Definition erfolgskritischer wissenschaftlich-technischer und marktseitig relevanter Meilensteine inklusive alternativer Lösungsansätze, gegebenenfalls Festlegung von Abbruchkriterien,
  • Darstellung der erforderlichen wissenschaftlich-technischen und marktrelevanten Expertise und der dafür identifizierten Projektpartner, gegebenenfalls Darlegung der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit,
  • Verwertungsplan,
  • Begründung für die Notwendigkeit der Zuwendung.

Dem Antrag für die Machbarkeitsphase ist eine Erklärung des beteiligten Wirtschaftsexperten bzw. der beteiligten Wirtschaftsexpertin (vgl. Nummer 4) beizufügen, die auf folgende Punkte eingeht:

  • Motivation zur Beteiligung,
  • geleisteter Beitrag zur vorgelegten Projektbeschreibung, insbesondere zum festgelegten Arbeitsplan und den angestrebten Meilensteinen,
  • Umfang der geplanten Mitarbeit in der Machbarkeitsphase, insbesondere bei der Projektsteuerung,
  • vorgesehene Kompensation (z. B. Finanzierung aus Projektmitteln, Erstzugriffsrecht auf Projektergebnisse oder Ähnliches),
  • Lebenslauf.

Einem Antrag für die Machbarkeitsphase sind Stellungnahmen von mindestens zwei unabhängigen Fachleuten als Sachverständige beizufügen. Die Sachverständigen können vom Antragsteller selbst ausgewählt werden, dürfen aber nicht bei einer Institution tätig sein, die am Projekt beteiligt ist. Von jedem Sachverständigen sind Lebenslauf, Publikations- und Patentliste sowie eine Erklärung vorzulegen, aus welchen Motiven die Stellungnahme abgegeben wurde.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Arbeits- und Ressourcenplanung,
  • Chancen für eine erfolgreiche Verwertung,
  • Kompetenz des Antragstellers bzw. der Verbundpartner,
  • Kompetenz und Engagement des Wirtschaftsexperten bzw. der Wirtschaftsexpertin,
  • Aussagekraft der beigebrachten Stellungnahmen.

7.2.4 Förderung von Kreativ-Workshops

Für die Durchführung von Kreativ-Workshops (vgl. Nummer 2) können jederzeit – jedoch letztmalig zum 31. März 2016 – formgebundene Förderanträge beim beauftragten Projektträger (vgl. Nummer 7.1) eingereicht werden. Vor Erstellung des Förderantrags sollte das Beratungsangebot des Projektträgers genutzt werden.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Internet-Portal "easy-online" ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?reflink=neuesFormular&massnahme=IBO&bereich=KREATIV-WORKSHOP ). Hier ist das Konzept im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht inklusive Finanzierungsplan generiert. Vorhabenübersicht und das hochgeladene Konzept werden gemeinsam begutachtet, ob sie den Zielsetzungen und Maßgaben dieser Richtlinie entsprechen.

Damit die elektronische Version des Formantrages Bestandskraft erlangt, ist die Einreichung der Dokumente nach erfolgter elektronischer Antragstellung zusätzlich in Papierform mit der rechtsverbindlichen Unterschrift beim Projektträger erforderlich.

8 Förderentscheidung und zu beachtende Vorschriften

Das BMBF behält sich vor, gegebenenfalls zusätzlich externe Gutachten einzuholen. Auf Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden. Das Ergebnis wird den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

Aus der Vorlage eines Antrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe der eingereichten Unterlagen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Ab­weichungen zugelassen sind.

9 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 31. März 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Henk van Liempt