
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien über die Förderung zum Themenfeld "Zivile Sicherheit - Innovative Rettungs- und Sicherheitssysteme" im Rahmen des Programms "Forschung für die zivile Sicherheit 2012 - 2017" der Bundesregierung
Vom 12. Mai 2015
Die zivile Sicherheit ist eine der prioritären Voraussetzungen für Lebensqualität und Wertschöpfung in Deutschland. Daher gehört sie zu den sechs Handlungsfeldern der „Neuen Hightech-Strategie – Innovationen für Deutschland“. Diese Förderrichtlinien sollen einen Beitrag dazu leisten, technologische Innovationen voranzutreiben, um die zivile Sicherheit in Deutschland zu stärken.
Für die erfolgreiche Bewältigung von Notfällen und Katastrophen sind Tatkraft und Organisationskompetenz der Einsatzkräfte unerlässlich. Aktuelle Gefahrenlagen zeigen jedoch auch immer wieder, wie wichtig die optimale technologische Ausstattung ist. Sicherheits- und Rettungskräfte übernehmen anspruchsvolle Aufgaben, bei denen sie sich oft selbst in Gefahr begeben. Fortschrittliche Technologien können eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, Gefahren für die Einsatzkräfte zu minimieren und ihre Arbeit noch effektiver und effizienter zu gestalten.
Daher fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) Forschungsvorhaben zur Entwicklung innovativer Rettungs- und Sicherheitssysteme. Maßgebliche Innovationstreiber für solche Systeme sollen die potentiellen Anwender, z. B. Feuerwehren, Polizei und Rettungsdienste, und auch Systemhersteller der Sicherheitswirtschaft sein. Ziel sind neuartige Sicherheitslösungen, die durch Einbeziehung der kompletten Innovations- und Wertschöpfungskette einen hohen praktischen Nutzen und großes Umsetzungspotential erwarten lassen.
Das Rahmenprogramm der Bundesregierung „Forschung für die zivile Sicherheit 2012 – 2017“ (http://www.sifo.de) verfolgt das Ziel, den Schutz der Gesellschaft vor Bedrohungen zu verbessern, die z. B. durch Katastrophen, Terrorismus, Kriminalität und Großschadenslagen ausgelöst werden.
Es werden Verbundprojekte mit mehreren Projektpartnern gefördert,
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Standardrichtlinien des BMBF für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach diesen Richtlinien erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Gemäß Artikel 1 Nummer 4a und 4b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
Gegenstand der Forschungsförderung sind innovative Rettungs- und Sicherheitssysteme, deren Einsatz zur Erhöhung der zivilen Sicherheit beiträgt. Dazu gehören vor allem folgende Aspekte:
Sofern dies für die spätere Umsetzung in die Anwendungspraxis zielführend ist, sollen die Forschungsverbünde auch zukunftsorientierte Ansätze zur Aus-, Fort- und Weiterbildung, rechtliche Fragenstellungen (z. B. Datenschutz, Haftungsfragen) sowie ethische und gesellschaftliche Aspekte einbeziehen.
Die erforschten Systeme müssen ein hohes praktisches Anwendungspotenzial haben. Zielpunkt der Vorhaben ist es in der Regel, einen Funktionsdemonstrator aufzubauen, der als Basis einer sich an das Projekt anschließenden Produktentwicklung dienen kann. Darüber hinaus sind auch wissenschaftlich begleitete Erprobungsansätze für die Praxis und Feldtests förderfähig.
Bei entsprechender Eignung des Vorhabens werden auch projektbezogene Standardisierungs- und Normungsaktivitäten (beispielsweise DIN-spec) gefördert.
Die Projektvorschläge müssen deutlich über den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen, um für die Zukunft eine entscheidende Verbesserung zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Sie müssen klare Vorteile gegenüber bereits vorhandenen Lösungen aufweisen.
Wesentliche Merkmale der Verbundprojektvorschläge müssen sein:
Um die Verbundstruktur möglichst schlank zu gestalten, kann es sich anbieten, bei einer großen Anzahl zu berücksichtigender Akteure auf das Instrument der assoziierten Partnerschaften zurückzugreifen.
Antragsberechtigt sind:
sowie Endnutzer im Sinne dieser Richtlinien:
Eine Forschungseinrichtung, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert wird, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung erhalten. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht und wird bei der Projektbegutachtung positiv berücksichtigt.
Die Laufzeit der Vorhaben ist in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren angelegt. Die Ergebnisse aus den bereits geförderten Projekten (siehe https://www.bmbf.de/foerderungen/) sind zu berücksichtigen.
Im Sinne optimaler Umsetzungschancen für den praktischen Einsatz der innovativen Technologien und eines hohen wirtschaftlichen Anwendungspotenzials ist mindestens ein Systemhersteller für die angestrebte wirtschaftliche Verwertung in den Verbund einzubinden. Die für das Projekt insgesamt beantragten Fördermittel sollen zu mindestens einem Drittel den beteiligten Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gewährt werden.
Nicht gefördert werden Forschungsarbeiten, deren Ziele produktspezifische Anwendungen und Entwicklungen darstellen, Ansätze, die nicht über den Stand der Technik hinausgehen und ausschließlich literaturbasierte Studien.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Partner des Verbundprojekts haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem Merkblatt des BMBF unter „Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte“, Vordruck-Nummer 0110 (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6), entnommen werden.
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für Verbundprojekte von KMU eine differenzierte Aufschlagregelung zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen kann. Details sind beim zuständigen Projektträger zu erfragen. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung (https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=220).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften.
Weitere Hinweise, Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen können unter https://foerderportal.bund.de/easy/ abgerufen werden.
Mit der Abwicklung der Förderrichtlinien hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt:
VDI-Technologiezentrum GmbH
Projektträger Sicherheitsforschung
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Dr. Jan Bornemeier
Telefon: +49 2 11/62 14-4 23
Telefax: +49 2 11/62 14-4 84
E-Mail: bornemeier@vdi.de
Das Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt, um den Aufwand für die Forschungspartner möglichst gering zu halten. In der ersten Stufe werden Projektskizzen ausgewählt. Erst in der zweiten Stufe werden förmliche Förderanträge von jedem einzelnen Verbundpartner gestellt.
Vorlage von Projektskizzen
Die Verbundpartner reichen, vertreten durch die Koordinatorin/den Koordinator, eine begutachtungsfähige, gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Projektskizze im Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten (inklusive Anlagen, Schriftgrad 12) bis spätestens
zum 28. August 2015
ein.
Die Einreichung erfolgt über das Online-Tool zur Einreichung von Projektskizzen: https://www.projekt-portal-vditz.de/ZivileSicherheitRettungssysteme. Die für eine Beteiligung an den Förderrichtlinien benötigten Informationen sind dort verfügbar. Zusätzlich muss eine durch die Koordinatorin/den Koordinator unterschriebene Druckfassung fristgerecht beim Projektträger eingehen.
Für die Projektskizze ist folgende Gliederung zu verwenden:
Es steht den Verbundpartnern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlages von Bedeutung sind. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
Auswahl von Projektskizzen
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet:
Auf der Grundlage der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Die Entscheidung des BMBF wird der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator vom Projektträger schriftlich mitgeteilt. Die Partner eines Verbundprojekts werden über die Koordinatorin oder den Koordinator über das Auswahlergebnis informiert. Das BMBF und der Projektträger behalten sich vor, sich bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen durch unabhängige Experten beraten zu lassen.
Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundpartner von positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung durch das BMBF entschieden wird. Hierbei gelten zusätzlich zu den oben genannten Kriterien folgende Bewertungskriterien:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und enden mit Ablauf des Rahmenprogramms „Forschung für die zivile Sicherheit 2012 – 2017“.
Bonn, den 12. Mai 2015
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Junker