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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesinstituts für Berufsbildung von Förderrichtlinien zur Durchführung des Programms „JOBSTARTER plus – für die Zukunft ausbilden“

Vom 01.07.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Ziele und Förderlinien des Programms JOBSTARTER plus in der zweiten Förderrunde

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert aus Bundesmitteln und aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union die zweite Förderrunde des Programms „JOBSTARTER plus – für die Zukunft ausbilden“. JOBSTARTER plus unterstützt die Ziele der Allianz für Aus- und Weiterbildung und ist Teil der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung zur Stärkung der Bildungschancen und Erhöhung der Durchlässigkeit im Bildungssystem sowie Teil der BMBF-Initiative „Abschluss und Anschluss – Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss“.

Das Programm JOBSTARTER plus fügt sich ein in eine kohärente ESF-Förderstrategie von Bund und Ländern im Bereich der Berufsbildung und wurde in einem umfangreichen Prozess mit anderen Förderprogrammen abgestimmt. Das Programm JOBSTARTER plus trägt durch die Förderung von Konzepten im Bereich der regionalen Strukturentwicklungen zu Fortschritten im Übergang Schule – Ausbildung bei. Es verbindet aktuelle berufsbildungspolitische Themen mit den jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Entwicklungspotenzialen in der Wirtschaft und verfolgt eine wirtschaftsnahe Ausgestaltung der Ausbildungsstrukturförderung. Konzepte und Dienstleistungen der geförderten Projekte richten sich daher vorrangig an kleine und mittlere Unternehmen (KMU, gemäß Definition der Europäischen Kommission).

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms JOBSTARTER plus aus dem ESF erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ESF-Verordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Operationelle Programm (OP) des Bundes für den ESF für die Förderperiode 2014 bis 2020 (CCI-Nr.: 2014DE055FOP002). Die Förderung nach diesen Förderrichtlinien wird der Interventionspriorität „Verbesserung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, Erleichterung des Übergangs von der Bildung zur Beschäftigung und Stärkung der Systeme der beruflichen Bildung und Weiterbildung und deren Qualität, unter anderem durch Mechanismen für die Antizipierung des Qualifikationsbedarfs, die Erstellung von Lehrplänen sowie die Einrichtung und Entwicklung beruflicher Bildungssysteme, darunter duale Bildungssysteme und Ausbildungswege“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der ESF-Verordnung zugeordnet.

Das Programm JOBSTARTER plus ist zur Umsetzung der Querschnittsziele nach den Artikeln 7 und 8 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Nichtdiskriminierung und der nachhaltigen Entwicklung verpflichtet. Das Programm trägt somit zur Zielerreichung der europäischen Strategie „Europa 2020“ sowie des „Nationalen Reformprogramms 2013 und 2014“ (NRP) bei.

Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ des BMBF gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die bewilligende Stelle (siehe Nummer 8.2) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Ziele und Förderlinien des Programms JOBSTARTER plus in der zweiten Förderrunde

Der Rückgang der Schulabgängerzahlen in Deutschland in Verbindung mit einem stärker werdenden Trend zu akademischer Ausbildung wirkt sich auf dem Ausbildungsmarkt durch eine rückläufige Zahl neu abgeschlossener Ausbildungsverträge, eine sinkende Ausbildungsbetriebsquote sowie durch eine je nach Region unterschiedliche Kombination aus Versorgungs-, Besetzungs- oder Passungsproblemen aus. Vorrangiges Ziel dieser Förderrichtlinien ist es, über eine verbesserte Integrationsfähigkeit sowie höhere Attraktivität und Qualität betrieblicher Ausbildung in KMU zur Stabilisierung regionaler Ausbildungsmärkte und zur Stärkung der Berufsbildung als wichtige Säule der Fachkräftesicherung beizutragen.

Antragsteller können eine Zuwendung zur Umsetzung ihres Projektkonzepts beantragen, wenn dieses inhaltlich mit einer der nachfolgend genannten Förderlinien korrespondiert:

Förderlinie I: Unterstützungs- und Beratungsstrukturen für KMU in

  • Branchen mit Besetzungs- und Passungsproblemen
    oder
  • Wirtschafts- oder Forschungsclustern

Förderlinie II: Ausbildung und Migration – KAUSA Servicestellen

Förderlinie III: Verzahnung von Aus- und Weiterbildung: Zusatzqualifikationen während der dualen Berufsausbildung

Förderlinie IV: Entwicklung und Erprobung interregionaler Mobilität

Förderlinie I – Unterstützungs- und Beratungsstrukturen für KMU in

  • Branchen mit Besetzungs- und Passungsproblemen
    oder
  • Wirtschafts- oder Forschungsclustern

KMU fällt es zunehmend schwerer, Ausbildungsplätze mit Jugendlichen zu besetzen, und sie benötigen häufig Unterstützung, um den Besetzungs- oder Passungsproblemen ihrer Branche entgegenwirken zu können. Eine zentrale Herausforderung ist es, die Attraktivität und Qualität des Ausbildungsangebots zu erhöhen. Angesichts des sich abzeichnenden Fachkräftemangels ist es notwendig, in vielen Branchen die Ausbildungsbeteiligung von KMU zu erhalten und neue Betriebe für die Ausbildung zu gewinnen, insbesondere dort, wo die Ausbildungsbereitschaft bislang noch unterdurchschnittlich ausgeprägt ist.

In Wirtschafts- oder Forschungsclustern sind die Kultur und das Angebot betrieblicher Berufsbildung noch sehr unterschiedlich entwickelt. Zugleich zeichnen sie sich durch etablierte Netzwerkstrukturen und bewährte Austauschbeziehungen ihrer Mitglieder aus, die als Basis für die Entwicklung integrierter Unterstützungs- und Beratungsangebote zur Berufsbildung in KMU genutzt werden können. Wirtschafts- oder Forschungscluster im Sinne dieser Förderlinie sind Kooperationsnetzwerke von Produktions- und Zulieferbetrieben, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, bestehenden Kompetenzzentren, Dienstleistungsunternehmen und anderen Akteuren aus Wirtschaft oder Forschung, die sich über gegenseitige Austauschbeziehungen entlang einer Wertschöpfungskette entwickelt haben und/oder sich aufgrund gemeinsamer Standortfaktoren in räumlicher Hinsicht regional konzentrieren. Sie basieren in der Regel auf Vereinbarungen über Art und Umfang der Kooperation der beteiligten Betriebe und/oder Einrichtungen. Beispiele für Wirtschafts- oder Forschungscluster finden sich z. B. auf der Clusterplattform des Bundes unter www.clusterplattform. de oder auf den Cluster-Websites der Länder und Gebietskörperschaften.

Ziel dieser Förderlinie ist es, Strukturen zu entwickeln, die dazu dienen, Besetzungs- und Passungsprobleme in den betroffenen Branchen zu verringern oder den Stellenwert und das Potenzial beruflicher Bildung in bestehenden Wirtschafts- oder Forschungsclustern zu erhöhen. Entsprechende Projektansätze können auch mit Hilfe der Organisation von Verbundausbildung und des Einsatzes von Ausbildungsbausteinen umgesetzt werden.

Förderlinie II – Ausbildung und Migration – KAUSA Servicestellen

Die Gruppe der Selbstständigen mit Migrationshintergrund ist in den vergangenen Jahren stark angewachsen. Eine noch stärkere Beteiligung dieser Betriebe an der betrieblichen Ausbildung ist ein wichtiger Beitrag für die Zukunftsfähigkeit des Dualen Systems. Ebenso bedeutsam ist, dass Jugendliche mit Migrationshintergrund im Vergleich zu jenen ohne Migrationshintergrund weiterhin in geringerem Maße eine duale Berufsausbildung beginnen.

Ziel dieser Förderlinie ist die Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung von Selbstständigen und Jugendlichen mit Migrationshintergrund im System der beruflichen Ausbildung. Hierzu können auch jugendliche Flüchtlinge und Asylbewerberinnen und -bewerber gehören, die die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung erfüllen.

Hierzu können der Aufbau und die Umsetzung von regionalen Koordinierungs-, Informations- und Beratungsstrukturen im Kontext „Ausbildung und Migration“ mit den KAUSA Servicestellen gefördert werden, wo ein gleichartiges Angebot noch nicht besteht. Durch die Kooperation mit Regelinstitutionen sowie Migrantenorganisationen werden vorhandene Instrumente und Formate zielgruppenadäquat erweitert bzw. geschärft.

Ziele der Förderung sind:

  • Etablierung oder Erweiterung eines regionalen Netzwerks zur nachhaltigen Verankerung von KMU-relevanten Aktivitäten in Bezug auf die KAUSA-Zielgruppen;
  • Erarbeitung oder Erweiterung eines regionalen Handlungsplans unter Beteiligung aller relevanten Akteure der Region;
  • Aufbau einer nachhaltigen Unterstützungsstruktur sowie Entwicklung und Erprobung von Instrumenten und Formaten zur Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung von Selbstständigen mit Migrationshintergrund in Kooperation mit den zuständigen Stellen;
  • Aufbau einer nachhaltigen Unterstützungsstruktur für Jugendliche mit Migrationshintergrund beim Übergang von Schule in Ausbildung in Kooperation mit den Stellen der Berufsorientierung und Berufsberatung. Hierbei sind insbesondere die Zielgruppe der Eltern und deren Begleitung im Berufswahlprozess und während einer Ausbildung zu berücksichtigen;
  • Unterstützung von KMU zur Gewinnung von Jugendlichen mit Migrationshintergrund als zukünftige Auszubildende.

In der Ausgestaltung des Servicestellen-Konzepts können inhaltliche und/oder regionalspezifisch begründete Schwerpunkte gesetzt werden.

Förderlinie III – Verzahnung von Aus- und Weiterbildung: Zusatzqualifikationen während der dualen Berufsausbildung Zusatzqualifikationen während der dualen Berufsausbildung sind für Betriebe und ihre Auszubildenden eine interessante Option, die Berufsausbildung stärker am betriebsspezifischen Bedarf zu orientieren und zugleich den Auszubildenden eine weitergehende Qualifizierung zu ermöglichen.

Mit dem Instrument der Zusatzqualifikationen während der dualen Berufsausbildung erhalten Unternehmen die Chance, die Attraktivität dualer Berufsausbildung zu steigern und sich im Wettbewerb um leistungsstarke Jugendliche zu positionieren. Für die Auszubildenden wiederum können sich Möglichkeiten eines Aufstiegs in der Berufskarriere eröffnen.

Ziel dieser Förderlinie ist es, Strukturen zu entwickeln, um das bestehende Angebot an Zusatzqualifikationen unter Berücksichtigung der regionalen Bedarfe für die berufliche Erstausbildung nutzbar zu machen. Durch das bestehende Angebot von Zusatzqualifikationen soll die Attraktivität und Qualität der Ausbildung in KMU gesteigert werden. Ziel ist es, mit der Nutzung des vorhandenen Angebots von Zusatzqualifikationen in der betrieblichen Erstausbildung die Verzahnung von Aus- und Weiterbildung auszubauen.

Sollte der Bedarf der KMU es erfordern, können Zusatzqualifikationen in Abstimmung mit der zuständigen Stelle, den einschlägigen Fachverbänden und den für die Aus- und Weiterbildung verantwortlichen Sozialpartnern angepasst bzw. neu entwickelt werden, um eine Anrechnung auf eine der Ausbildung folgenden Fortbildung sicherzustellen. Es kommen dabei Zusatzqualifikationen in Betracht, die berufsübergreifende oder berufsspezifische fachliche Qualifikationen abdecken, die während der betrieblichen Erstausbildung absolviert werden können. Die im Rahmen von JOBSTARTER entwickelten Qualitätsstandards sind zu berücksichtigen, abrufbar unter http://www.jobstarter.de/media/content/Checkliste_zur_Entwicklung_von_Zusatzqualifikationen_bf.pdf . Der Abschluss einer Zusatzqualifikation muss durch ein aussagekräftiges Prüfungszeugnis bzw. durch den Nachweis der Anrechnung auf eine der Ausbildung folgenden Aufstiegsfortbildung bestätigt werden. Eine Zertifizierung durch die zuständigen Stellen ist anzustreben. Als Antragsteller dieser Förderlinie kommen daher insbesondere Fachverbände und zuständige Stellen in Frage.

Förderlinie IV – Entwicklung und Erprobung interregionaler Mobilität

In zahlreichen Regionen Deutschlands weist der Ausbildungsstellenmarkt ein so großes Ungleichgewicht zwischen Ausbildungsplatzangebot der Betriebe und Ausbildungsplatznachfrage der Jugendlichen auf, dass die Besetzungsund Versorgungsprobleme nicht mehr innerhalb der Region selbst gelöst werden können. Davon können einzelne Branchen, aber auch der gesamte regionale Ausbildungsstellenmarkt betroffen sein. Solche Passungsprobleme könnten langfristig durch den Austausch zwischen den Ausbildungsmärkten mehrerer Regionen gelöst werden. Allerdings sind bisher nur wenige Regionen, KMU und ausbildungsbereite Jugendliche mit den Voraussetzungen, Anforderungen und Chancen einer mobilitätsbasierten Ausbildungsaufnahme vertraut, und dauerhaft angelegte Kooperationen zwischen Regionen und den jeweiligen Akteuren der beruflichen Bildung sind kaum bekannt.

Ziel dieser Förderlinie ist es, Strukturen zu entwickeln, die dazu beitragen, interregionale Mobilität zu erhöhen und damit einen Beitrag zur Lösung des Matchingproblems am Ausbildungsmarkt zu leisten.

Es können Ansätze unterstützt werden, die die Förderung der Mobilität von ausbildungssuchenden Jugendlichen ermöglichen, damit es zu einem besseren Ausgleich von Angebot und Nachfrage in und zwischen Ausbildungsstellenmärkten kommt. Dabei sollen KMU unterstützt werden, mit geeigneten Maßnahmen Jugendliche aus einer anderen Region als Auszubildende zu gewinnen und Jugendliche zu einem höheren Maß an Mobilität innerhalb Deutschlands zu ermutigen, unter Nutzung der bestehenden Fördermöglichkeiten auch außerhalb ihrer Heimatregion eine Ausbildungsstelle anzunehmen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Umsetzung der gewählten Förderlinie mit einer innovativen Strategie, die KMU durch geeignete Maßnahmen darin unterstützt, ihre Ausbildungsaktivitäten zu erhalten und/oder auszubauen. Bei der Beantragung und Umsetzung eines Projekts ist in jedem Fall das Spektrum bereits bestehender vergleichbarer Aktivitäten in der Region zu berücksichtigen und die adäquate Einbindung geeigneter Institutionen und relevanter Partner sicherzustellen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  • juristische Personen sowie im Handelsregister eingetragene Personenhandelsgesellschaften des privaten Rechts, die auf dem Gebiet der beruflichen Bildung tätig sind.

3.2 Das Projekt muss vom Antragsteller eigenständig durchgeführt werden. Eine Weiterleitung der Zuwendung oder eines Teils der Zuwendung an Dritte ist nicht zulässig.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Fachliche/inhaltliche Voraussetzungen

4.1.1 Vom Antragsteller ist zu prüfen, ob in der jeweiligen Zielregion bereits Projekte mit Bundes-, Landes- oder ESFMitteln gefördert werden, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinien verfolgen. In diesem Fall muss der Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen Projekten einschließlich einer konkreten Aufgabenabgrenzung enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen und durch eine entsprechende Bestätigung der projektdurchführenden Institution zu belegen. Darüber hinaus ist im Antrag zu erläutern, wie sich das geplante Projekt in die Aktivitäten des jeweiligen Landes im Bereich der dualen Berufsausbildung einfügt.

Zielregionen im Programm JOBSTARTER plus beziehen sich in der Regel auf Gebietskörperschaften, wie zum Beispiel Landkreise oder große kreisfreie Städte, auf Arbeitsagentur- oder Kammerbezirke. Eine davon abweichende Zielregion ist im Antrag zu begründen. Im Antrag muss die Zielregion festgelegt und der Bezug zwischen gewählter Zielregion und Projektansatz schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden.

4.1.2 Soweit Maßnahmen, die vergleichbare Ziele im Sinne der Nummern 1 und 2 dieser Förderrichtlinien verfolgen, beim Antragsteller bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach diesen Förderrichtlinien nicht möglich (Kumulierungsverbot). Diese Förderrunde wird aus Mitteln des ESF kofinanziert. Ein Einbringen von weiteren ESF- oder anderweitigen EU-Mitteln in ein Projekt wird für diese Förderrichtlinien ausgeschlossen (Doppelförderungsverbot).

4.1.3 ESF-Querschnittsziele

Das Programm JOBSTARTER plus verfolgt aktiv die Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes und der einschlägigen ESF-Regelungen (vgl. Nummer 6.4., Querschnittsziele) durch die Förderung der Gleichstellung in der beruflichen Bildung. Der Antragsteller verpflichtet sich, den Gender Mainstreaming-Ansatz bei der Projektdurchführung zu berücksichtigen. Hilfreiche Informationen zu dieser Thematik gibt es unter http://www.esf-gleichstellung.de/16.html .

Über das Querschnittsziel der Gleichberechtigung der Geschlechter hinaus sind auch die Querschnittsziele Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung und die damit zusammenhängenden Grundsätze durchgängig in Projektkonzeption und -umsetzung zu beachten. Im Antrag sind dazu geeignete Angaben zu machen.

Nur Förderlinie I: In Branchen bzw. Wirtschafts- oder Forschungsclustern, in denen Betriebe in der Zielregion ein nachweisbares Problem bei der Rekrutierung weiblicher Auszubildender haben oder die Einmündungsquote ausbildungsinteressierter junger Frauen unter der junger Männer liegt (vgl. Berufsbildungsbericht 2015), können auch Projektkonzepte mit ausgeprägtem Fokus auf der Gleichberechtigung der Geschlechter eingereicht werden, wenn dies als tragfähiges Konzept im Sinne der Zielsetzung der Förderlinie I dargestellt werden kann.

4.1.4 Neben der Korrespondenz mit einer der in Nummer 1.3 dieser Förderrichtlinien genannten Förderlinien sind weitere Voraussetzungen für eine Förderung die Zusätzlichkeit des beantragten Projekts oder – unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten – eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen.

4.1.5 Im Antrag ist zu erläutern, wie ein Wissens- und Ergebnistransfer der im Rahmen des Projekts angebotenen und nachgefragten Dienstleistungen sichergestellt werden kann. Darüber hinaus sind nachvollziehbare Aussagen zur Verstetigung von Projektansätzen und -ergebnissen zu machen.

4.1.6 Der Antragsteller hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Auf Anfrage ist dies der bewilligenden Stelle durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (z. B. Zeugnisse, Tätigkeitsbeschreibungen) nachzuweisen.

4.2 Wirtschaftliche/finanzielle Voraussetzungen

4.2.1 Der Antragsteller muss in der Lage sein, die nicht bezuschussten, für die Projektdurchführung aber notwendigen Ausgaben selbst oder von Dritten (ausgenommen sind zweckgebundene Zuwendungen oder Aufträge anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt) aufzubringen. Der Antragsteller muss die Gesamtfinanzierung des Projekts im Bewilligungszeitraum sicherstellen.

4.2.2 Die Ausgaben für die Umsetzung des Projekts müssen eindeutig von sonstigen beim jeweiligen Antragsteller entstehenden Ausgaben aus anderen Sachkontexten abgegrenzt sein. Hierzu zählt auch die Einrichtung eines eigenen Kontos bei einem Kreditinstitut, über das ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit diesem Projekt stehen, abgewickelt werden dürfen. Von der Einrichtung eines separaten Girokontos kann nur abgesehen werden, wenn gewährleistet ist, dass durch die Einrichtung von Kostenstellen im beim Antragsteller verwendeten Buchführungsprogramm nachvollziehbar und schlüssig die Mittelverwendung im Rahmen von JOBSTARTER plus belegt werden kann.

4.2.3 Antragsberechtigte, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von der Förderung nach diesen Förderrichtlinien ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Antragsberechtigte, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

5 Art, Zeitraum, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Eine Zuwendung kann im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für eine Projektlaufzeit von bis zu 36 Monaten gewährt werden. Laufzeitbeginn von Projekten im Rahmen dieser Förderrichtlinien und damit Beginn des Bewilligungszeitraums ist der 1. Mai 2016, der 1. Juni 2016 oder der 1. Juli 2016.

5.2 Bezuschusst werden folgende Ausgabenpositionen, soweit sie zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind: Personalausgaben und Ausgaben für projektbezogene Reisen des Projektpersonals. Für diese zuschussfähigen Ausgaben kann auf Antrag eine anteilige Zuwendung von bis zu 100 v. H., maximal jedoch 500 000 € (Förderlinie II: 600 000 €) in Bezug auf 36 Monate, als Projektförderung gewährt werden.

Es sind die „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ zu beachten (abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 ).

Im Antrag sind zusätzlich zu den Reisen des Projektpersonals innerhalb der Zielregion folgende zuschussfähige Ausgaben für Reisen zu regionalen und Fachveranstaltungen der Programmstelle JOBSTARTER und der JOBSTARTERRegionalbüros zu veranschlagen: Zwei regionale JOBSTARTER plus-Veranstaltungen mit je zwei Personen und je 150,00 €, sechs überregionale JOBSTARTER plus-Fachveranstaltungen mit je zwei Personen und je 350,00 €, sowie eine Fachveranstaltung mit einer Person und 350,00 € (insgesamt 5 150 €).

Im Rahmen der Antragstellung und einer möglicherweise späteren Abrechnung von Reisen sind die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) analog anzuwenden. Dabei wird aus Gründen der Nachhaltigkeit grundsätzlich die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel gemäß § 4 BRKG empfohlen. Für die Abrechnung von projektbezogenen Reisen, die vom Projektpersonal davon abweichend mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt werden, beträgt die zuwendungsfähige Wegstreckenentschädigung 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 €. Nicht zuwendungsfähig sind Reisen mit Kraftfahrzeugen, die dem Projektpersonal von seinem Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden (z. B. Leasing-, Dienst- oder Firmenwagen, car sharing). Die Anzahl der geplanten Reisen, eine ungefähre Angabe der Entfernung bzw. der damit korrespondierenden Ausgaben sind im Antrag aufzuführen.

Nicht bezuschusst werden die für die Durchführung des Projekts notwendigen Ausgaben für Mieten, Rechner und Software, Büroausstattung, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Gegenstände, Ausgaben für die Organisation, Durchführung und Dokumentation von Veranstaltungen, Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Internetpräsenz, Printerzeugnisse und Messebeteiligungen. Diese nicht zuschussfähigen Ausgaben sind durch den Antragsteller als angemessene Eigenbeteiligung einzubringen (siehe Nummer 4.2.1).

Sowohl die zuschussfähigen als auch die nicht zuschussfähigen Ausgaben sind im Antrag auszuweisen; d. h. die gesamten Ausgaben des Projekts sind darzustellen.

In den Zwischennachweisen und im abschließenden Verwendungsnachweis sind auch die nicht bezuschussten, sondern vom Zuwendungsempfänger oder Dritten (ausgenommen sind zweckgebundene Zuwendungen oder Aufträge anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt) finanzierten und dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben darzustellen.

5.3 Die Förderung von Personalausgaben ist nur möglich für

  1. Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen,
  2. das im Projekt eingesetzte Personal gegen entsprechenden Arbeitszeitnachweis,
  3. Personal, das für die zu erledigenden Aufgaben hinreichend qualifiziert ist.

Sofern zutreffend, sind bei den Finanzierungsplanansätzen das Besserstellungsverbot des Bundes in der Projektförderung und die Obergrenzen für Personalausgaben des BMBF zu berücksichtigen (abrufbar unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 ). Im Fall der Bewilligung sind die zum Datum des Zuwendungsbescheids gültigen Obergrenzen maßgebend.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) Bestandteil eines Zuwendungsbescheids. Alle Nebenbestimmungen stehen unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t1 zum Herunterladen zur Verfügung. Darüber hinaus finden die einschlägigen ESF-Bestimmungen (siehe Nummer 1.2) Anwendung. Informationen zum ESF finden sich auf den Internetseiten des ESF für Deutschland unter http://www.esf.de .

6.2 Der Zuwendungsempfänger ist zu einer engen Zusammenarbeit mit der Programmstelle JOBSTARTER beim BIBB und mit dem zuständigen JOBSTARTER-Regionalbüro verpflichtet.

6.3 Projektmonitoring

Die Programmstelle JOBSTARTER wird ein Monitoringsystem einrichten, um den Stand der Projektumsetzung und die Erfolge der Projekte laufend darstellen zu können. Im Rahmen des Monitorings werden auch die ESF-spezifischen Output- und Ergebnisindikatoren erhoben. Die Projekte sind verpflichtet, an diesem Monitoring mitzuwirken. Entsprechende Hinweise finden sich im Zuwendungsbescheid.

6.4 Spezifische Zuwendungsbestimmungen für die Kofinanzierung durch den ESF

Querschnittsziele:

Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, bei der Förderung die Einhaltung der Querschnittsziele nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung und Nachhaltige Entwicklung) zu beachten. Die Anforderungen zu den Querschnittszielen sind in Nummer 4.1.3 näher beschrieben. Mit Blick auf die Querschnittsziele „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in ESF-Programmen“ trägt das Programm zu Verbesserungen im Bereich der beruflichen Bildung bei, indem es die Zugangschancen junger Frauen und Menschen mit Migrationshintergrund zur dualen Ausbildung erhöht. Das schließt die Vermittlung von Gender Mainstreaming-Grundsätzen und Grundsätzen der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung an regionale Netzwerkpartner und Ausbildungsbetriebe mit ein. Zum Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung tragen Projekte bei, deren Konzept das Thema betriebliche Ausbildung mit Fragen der Energie- und Umweltkompetenz von KMU verbindet, wenn daran ein betrieblicher Bedarf besteht. Das Programm unterstützt somit die Erreichung der Ziele der Europa 2020-Strategie und des Nationalen Reformprogramms (NRP) 2013 und 2014.

Prüfung:

Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91 und 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind aufgrund der Mittel aus dem ESF die Europäische Kommission einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung, der Europäische Rechnungshof, das BMBF sowie sonstige vom BMBF beauftragte Stellen, die ESF-Bescheinigungsbehörde des Bundes, die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes prüfberechtigt.

Belegaufbewahrung:

Gemäß Artikel 140 der Allgemeinen Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind alle Belege und Unterlagen für das geförderte Vorhaben zwei Jahre nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussabrechnung des Projekts in die Abrechnung gegenüber der Kommission aufgenommen wurde, aufzubewahren. Über das genaue Enddatum der Belegaufbewahrungsfrist für sämtliche Projektunterlagen informiert die bewilligende Stelle den Zuwendungsempfänger nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises. Die mitgeteilte Frist zur Belegaufbewahrung im Sinne der EU gilt nur, sofern nicht aus steuerlichen Gründen oder weiteren nationalen Vorschriften (z. B. bei Gerichtsverfahren) längere Aufbewahrungsfristen bestimmt sind.

Mitwirkung/Datenspeicherung:

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die beim Absatz „Prüfung“ genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die im Zusammenhang mit den beantragten Zuwendungen stehenden Daten werden auf Datenträgern gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfänger.

Damit die gegenüber der Europäischen Kommission bestehende Nachweisführung getätigter Projektausgaben und deren Prüfung in dem gesetzten engen Zeitrahmen erfüllt werden können, ist es erforderlich, dass alle Ausgabebelege einschließlich der dazu gehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das elektronische Projektverwaltungssystem „ZUWES“ eingescannt und gespeichert werden. Dabei genügt das einfache Einscannen der Dokumente in ZUWES (der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht). Auf das Einscannen von Personalausgabenbelegen kann verzichtet werden; diese werden weiterhin ausschließlich im Original eingesehen.

Datenerfassung/Evaluation:

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, an der Erhebung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der ESF-Verordnung als auch weiterer programmrelevanter Daten mitzuwirken (siehe Nummer 6.3). Dazu erheben sie Daten bei den mit dem Projekt kooperierenden Unternehmen, deren Auszubildenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die mit dem Projekt kooperierenden Unternehmen und deren Auszubildenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert; der Zuwendungsempfänger holt darüber die entsprechenden Bestätigungen und Einverständniserklärungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Zuwendungsempfänger/die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das von der Verwaltungsbehörde eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Fehlende Daten können Zahlungsaussetzungen zur Folge haben.

Liste der Vorhaben:

Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 115 Absatz 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung in Verbindung mit Anhang XII der Allgemeinen Strukturfondsverordnung mindestens folgende Informationen in einer Liste der Vorhaben veröffentlicht werden:

  • Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen);
  • Bezeichnung des Vorhabens;
  • Zusammenfassung des Vorhabens;
  • Datum des Beginns des Vorhabens;
  • Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens);
  • Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens;
  • Unions-Kofinanzierungssatz pro Prioritätsachse;
  • Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren;
  • Land;
  • Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi;
  • Datum der letzten Aktualisierung der Liste der Vorhaben.

Kommunikation:

Mit seinem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten gemäß Anhang XII der Allgemeinen Verordnung zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms durch den ESF hinzuweisen.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen wurden.

7 Antragsverfahren

7.1 Einreichung der Antragsunterlagen

Förmliche Förderanträge auf Gewährung einer Zuwendung sind beim
Bundesinstitut für Berufsbildung
Programmstelle JOBSTARTER
Postfach 20 12
53142 Bonn
(Postanschrift)
oder
Robert-Schuman-Platz 3
53175 Bonn
(Hausanschrift)
einzureichen.

7.2 Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Antragsfrist

Ein Projektantrag muss obligatorisch in folgender zur Beurteilung und Bewertung notwendigen Form eingereicht werden:

easy-Online-Antrag für das Programm JOBSTARTER plus in deutscher Sprache zur Beantragung der Zuwendung unter https://foerderportal.bund.de/easyonline

Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist postalisch mit rechtsverbindlicher Unterschrift im Original einschließlich aller in easy-Online hochgeladenen Anhänge bis zum 1. Oktober 2015 in zweifacher Ausfertigung im BIBB einzureichen; maßgeblich ist das Datum des behördlichen Eingangsstempels des BIBB.

Eine Antragskopie ist auch dem jeweiligen Landesministerium sowie dem zuständigen Regionalbüro (bei länderübergreifenden Vorhaben allen betroffenen Landesministerien und zuständigen Regionalbüros) zu übersenden. Das zuständige Regionalbüro steht im Vorfeld der Antragstellung für Informationen und Beratung zur Verfügung.

Weitere Informationen (u. a. Liste der Ansprechpartnerinnen und -partner in den jeweiligen Landesministerien, Liste der Regionalbüros, Termine von drei regionalen Informationsveranstaltungen zu diesen Förderrichtlinien) können unter http://www.jobstarter.de/ abgerufen werden.

8 Bewertung/Bewilligung

8.1 Bei der Bewertung der eingereichten Unterlagen finden folgende Aspekte Berücksichtigung:

Formale Prüfung:

Eingehende Anträge werden zunächst formal im Hinblick auf die Erfüllung der in den Nummern 3 und 7 dieser Förderrichtlinien genannten Anforderungen geprüft.

  • Antragsberechtigung gemäß Nummer 3.1 dieser Förderrichtlinien
  • Korrekte Einreichung und Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben gemäß Nummer 7 dieser Förderrichtlinien

Anträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen, können im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden. Fachliche Prüfung:

  • Nachweis der Erfahrungen zu den Themen der jeweils gewählten Förderlinie
  • Fachliche Eignung des Antragstellers zur Durchführung des Projekts in der gewählten Förderlinie
  • Eigenständige Durchführung des Projekts durch den Antragsteller gemäß Nummer 3.2 dieser Förderrichtlinien
  • Projektbegründung und Projektkonzept in Bezug auf die gewählte Förderlinie
    • Bedarfsanalyse
    • Definition der Projektziele
    • Umsetzungsstrategie (Beschreibung der Arbeitspakete zur Umsetzung der Projektziele)
    • Einbindung in relevante Netzwerkstrukturen
      • Aussagekräftige Nachweise (Letter of Intent, LOI) der für die Umsetzung der jeweiligen Förderlinie notwendigen Partner, in denen der aktive Beitrag des jeweiligen Netzwerkpartners benannt ist.
    • Wirtschaftsnahe Ausgestaltung
    • Berücksichtigung der ESF-Querschnittsziele
  • Verstetigung und Transfer
  • Projektgesamtplanung einschließlich Finanzierung

Die Bewertung erfolgt nach folgenden, im Grundsatz gleichwertigen Kriterien:

  • Plausibilität
  • Qualität und Machbarkeit
  • Zusätzlichkeit
  • Schlüssigkeit
  • Nachvollziehbarkeit

Anträge, die diese Anforderungen und Fördervoraussetzungen nicht hinreichend erfüllen, können nicht berücksichtigt werden.

Die Begutachtung der Anträge erfolgt im Kontext der Förderpolitik des Landes, bestehender Förderungen in den Regionen, der Bedarfslage der ausgewählten Regionen und der jeweils für die Regionen insgesamt vorgelegten Anträge.

8.2 Auf Grundlage der Bewertung entscheidet das BIBB im Einvernehmen mit dem BMBF – unter Berücksichtigung des Votums des jeweiligen Landesministeriums – nach Befassung des Begleitausschusses (gegebenenfalls auch unter Beteiligung externer Gutachter) nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung. Bewilligende Stelle ist das Bundesinstitut für Berufsbildung, Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn.

9 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 1. Juli 2015
Bundesinstitut für Berufsbildung
Prof. Dr. Esser