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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Themenschwerpunkt „Deutsch-Polnische Nachhaltigkeitsforschung (II)“

Vom 05.08.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das National Centre for Research and Development der Republik Polen (NCBIR) beabsichtigen, ihren Forschungsdialog fortzusetzen und ihre Unterstützung bilateraler Forschungsprojekte im Bereich der Nachhaltigkeit zu intensivieren.

Ziel der Zusammenarbeit ist die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben im Bereich der Nachhaltigkeitsforschung. Forschungsschwerpunkte dieser Bekanntmachung sind Energieeffizienz und Klimaschutz, Rohstoffeffizienz, nachhaltiges Wassermanagement sowie sozial-ökologische Forschung. Dabei soll als ein weiteres wesentliches Ziel der Bekanntmachung die Position von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beim beschleunigten Technologietransfer aus dem vorwettbewerblichen Bereich in die Anwendung gestärkt werden.

Die Forschung wird auf solche Themen der Nachhaltigkeitsforschung fokussiert, die aufgrund ihrer ökologischen oder ökonomischen bzw. wissenschaftlichen Bedeutung von großem Interesse für die beteiligten Länder sind. Darüber hinaus soll durch die wissenschaftliche Kooperation der beteiligten Länder der Europäische Forschungsraum im ­Bereich der Mittel- und Osteuropäischen Länder (MOEL) gestärkt werden, für den das BMBF auch im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Ausschreibungen Finanzmittel bereitstellt:

  • Förderprogramm „Internationale Zusammenarbeit in Bildung und Forschung, Region Mittelost- und Südosteuropa“ (MOEL-SOEL-Bekanntmachung): http://www.bmbf.de/foerderungen/25110.php
  • Programm zur Förderung eines Ideenwettbewerbs zum Auf- und Ausbau innovativer FuE*-Netzwerke mit Partnern in Donauanrainerstaaten: http://www.bmbf.de/foerderungen/28840.php
  • Förderprogramm „Auf- und Ausbau gemeinsamer Forschungsstrukturen in Europa: https://www.bmbf.de/foerderungen/

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Für die beteiligten polnischen Projektpartner gelten im Fall einer Förderung die jeweiligen nationalen Förderrichtlinien.

Eine englischsprachige Kurzfassung dieser Bekanntmachung finden Sie unter www.fona.de/en/20182 .

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der Fördermaßnahmen sollen interdisziplinäre FuE-Vorhaben gefördert werden, die einen signifikanten Beitrag zur Verbesserung der Forschungskooperation mit Polen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsforschung leisten und die einen erkennbaren Mehrwert zu rein nationalen FuE-Vorhaben im jeweiligen Themenfeld haben. Bei den ­Forschungsvorhaben sollten die drei Pfeiler der Nachhaltigkeit – Ökologie, Ökonomie, Gesellschaft – berücksichtigt werden. Ein inter- bzw. transdisziplinärer Ansatz der Forschungsprojekte wird bevorzugt berücksichtigt.

Die Fördermittelgeber erwarten, dass von den zu fördernden Forschungsprojekten deutliche Synergieeffekte für die bilaterale Forschungszusammenarbeit ausgehen. Daher muss dargestellt werden, weshalb die beantragten Projekte in Kooperation zwischen den beteiligten Ländern erarbeitet werden sollen und welcher Mehrwert durch die Zusammenarbeit entsteht. Projekte, die die Notwendigkeit zur Kooperation nicht erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.

Mögliche Forschungsprojekte sollen aus folgenden Themenbereichen stammen:

  • Energieeffizienz und Klimaschutz, z. B.:
    • innovative Produkte und Dienstleistungen zum Klimaschutz oder zum Schutz vor Klimawirkungen
    • Technologien zur Reduktion der Treibhausgasemissionen von Industrieprozessen, hier vor allem Schlüsselinnovationen mit hoher Anwendungsbreite
    • emissionsmindernde Bewirtschaftungsverfahren in ländlichen Räumen
    • systembezogene Technologien, Verfahren und Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz in wirtschaftlich bedeutenden Bereichen
  • Rohstoffeffizienz, z. B.:
    • Steigerung der Effizienz in rohstoffintensiven Produktionssystemen (z. B. Verarbeitung metallischer und mineralischer Rohstoffe, Herstellung chemischer Grundstoffe)
    • Verbesserung der Rohstoffproduktivität durch Optimierung von Wertschöpfungsketten
    • innovative Recycling- und Verwertungsverfahren
  • Nachhaltiges Wassermanagement, z. B.:
    • innovative Verfahren der Trinkwassergewinnung
    • Strategien und Technologien zur Wassereinsparung (auch Recyclingtechnologien)
    • effiziente Bewässerungstechnologien
    • energieeffiziente Abwasserbehandlungsverfahren und Energiegewinnung aus Abwasser
    • neuartige Konzepte und Technologien zur Kopplung von Stoffströmen (z. B. Wasser/Energie/Abfall) und gegebenenfalls Rückgewinnung von (Nähr-)Stoffen
  • Sozial-ökologische Forschung, z. B.:
    • Bewertung der Nachhaltigkeit von Produkten und Dienstleistungen
    • nachhaltigere Produkte durch Innovationen auf der Verbraucher- sowie der Herstellerseite

Die Forschungsprojekte sollen sich auf Themen fokussieren, die von Interesse für beide Länder sind. Ziel der Kooperation ist es, einen Beitrag zu systemischen Lösungen zum Schutz der Umwelt zu leisten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland bzw. juristische Personen, die innovative Beiträge zur Nachhaltigkeitsforschung liefern können und die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzung ­erfüllen.

Dem besonderen Ziel dieser Bekanntmachung entsprechend, die Position von KMU zu stärken, werden insbesondere KMU zur Antragstellung aufgerufen. Informationen zur EU-verbindlichen KMU-Definition sind nachzulesen unter: http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm .

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der Projektförderthemen mit den institutionell geförderten Forschungsaktivitäten darstellen und beide miteinander verzahnen.

Die Projektpartner in Polen können entsprechend der dort geltenden Bestimmungen gefördert werden und sich zur Beratung wenden an:

National Centre for Research and Development
Nowogrodzka 47a
00-695 Warsaw
Maciej Jędrzejek
Telefon: +48 22 39 07 160
E-Mail: stair@ncbr.gov.pl
Webseite: http://www.ncbir.pl/en/

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Förderung:

  • Deutlicher Beitrag des geplanten Vorhabens zur Nachhaltigkeit bzw. zu den in Nummer 2 genannten Themenbereichen.
  • Angemessene Beteiligung von Partnern aus beiden Ländern. Der Anteil jedes Landes an den gesamten Kosten eines Forschungsprojekts sollte mindestens 20 % betragen.
  • Die bilateralen Konsortien sollen mindestens ein KMU pro Land umfassen.
  • Rein nationale Einzelvorhaben oder Konsortien sind nicht möglich.
  • Hohe Realisierungs- und Erfolgschancen sowie erkennbare und aussichtsreiche Verwertungschancen im Sinne der Ziele dieser Bekanntmachung.

Die Partner eines Verbundprojekts (deutsche und polnische Partner) regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110: https://foerderportal.bund.de/easy/module/easy_formulare/download.php?datei=219 Bereich BMBF => Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit z. B. eine ausschließliche oder ergänzende EU-Förderung möglich ist. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Informationen zur EU-Förderung im Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ sind unter der Internetadresse: (http://www.horizont2020.de) abrufbar oder können bei der Nationalen Kontaktstelle im PT-DLR ­(Telefon: 02 28/38 21-20 20) angefordert werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse nur an Antragsteller aus Deutschland gewährt. Zuwendungen können für Personal- und Sachaufwand sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen.

Bemessungsgrundlage für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, bei Helmholtz-Zentren (HZ) und der Fraunhofer-Gesellschaft (FhG) die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Vorhaben sollen eine Laufzeit von drei Jahren nicht überschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers Antragsunterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF federführend die Projektträgerschaft Ressourcen und Nachhaltigkeit (Konsortium Forschungszentrum Jülich GmbH, Projektträger Jülich, Wilhelm-Johnen-Straße, 52428 Jülich, und Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Projektträger Karlsruhe, Hermann-von-Helmholtz-Platz 1, 76344 Eggenstein-Leopoldshafen) beauftragt.

Ansprechpartnerin ist:

Dr. Manuela Hübsch
Telefon: +49 7 21/6 08-2 44 91
Telefax: +49 7 21/6 08-92 44 91
E-Mail: manuela.huebsch@kit.edu

Es wird empfohlen, zur Einholung weiterer Informationen und zur fachlichen Beratung mit der für diese Bekannt­machung zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiterin Kontakt aufzunehmen.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Es ist ein zweistufiges Förderverfahren vorgesehen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

Auf der ersten Stufe sind dem Projektträger zunächst bis

spätestens zum 30. November 2015

begutachtungsfähige Projektskizzen vorzulegen.

Die Skizzen sind über das elektronische Antragssystem „pt-outline“ zu erstellen und fristgerecht einzureichen. „pt-outline“ ist über die Internetseite https://www.pt-it.de/ptoutline/STAIR2015 abrufbar.

Zusätzlich sind die Skizzen zeitnah zur oben genannten Vorlagefrist in schriftlicher Form (zwei ungebundene Exemplare, zweiseitig bedruckt) und unterschrieben beim Projektträger einzureichen.

Bei Verbundprojekten sind die Skizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Skizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Skizzen sind auf Deutsch und Englisch vorzulegen, die deutsche Fassung darf maximal 25 Seiten umfassen (DIN-A4-Format, Schrifttyp Arial, Schriftgröße 11, einzeiliger Zeilenabstand, Seitenränder 2 cm). Die Gliederung hat wie folgt auszusehen:

  1. Namen der antragstellenden Institution, Nennung des Koordinators sowie Nennung der beteiligten Einrichtungen.
  2. Ziel- und Problemstellung, ausgehend von Stand der Technik und des Wissens inklusive der eigenen Vorarbeiten. Detaillierte Beschreibung des zu lösenden Umweltproblems. Beschreibung der Nutznießer und der Anwender der Projektergebnisse.
  3. Beschreibung des Lösungsansatzes und der dabei verwendeten Methoden.
  4. Inhaltliche Beschreibung des Themenbereichs der Nachhaltigkeitsforschung, der im Zentrum der Arbeiten liegt sowie Darstellung des thematischen Bezugs zu den in Nummer 2 genannten Förderthemen.
  5. Formulierung der zu erreichenden wissenschaftlichen, anwendungsorientierten und förderpolitischen Ziele in den beteiligten Ländern sowie des aufgrund der polnisch-deutschen Kooperation entstehenden Mehrwerts.
  6. Charakterisierung der erwarteten Nachhaltigkeitseffekte sowie der ökonomischen und ökologischen Wirkungen der beantragten Maßnahme.
  7. Beschreibung der eingebundenen deutschen und polnischen Partner aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Kernkompetenzen, Leistungsfähigkeit, Infrastruktur, etc.).
  8. Darstellung bisheriger Kontakte und Kooperationen mit Polen.
  9. Erfolgsaussichten der beantragten Maßnahmen und Umsetzungskonzepte zur Anwendung der Vorhabenergebnisse nach Ende der Förderung.
  10. Arbeits- und Zeitplan sowie Arbeitsteilung und Zusammenarbeit mit Dritten.
  11. Partnerspezifischer Beitrag und Arbeitsplan.
  12. Abschätzung des Zeit- sowie Kostenrahmens (benötigte Fördermittel und Eigenmittel aller beteiligten Partner).

Eine unterschriebene Absichtserklärung zur Mitwirkung an dem Forschungsprojekt von Vertretern der beteiligten Partner aus Wirtschaft und Wissenschaft aus Polen ist den Unterlagen beizufügen.

Die polnischen Antragsteller müssen ihre Skizze zeitgleich bei der zuständigen polnischen Förderagentur einreichen.

Projektskizzen müssen einen konkreten Bezug zu den Kriterien dieser Bekanntmachung aufweisen und alle wesent­lichen Aussagen zur Beurteilung und Bewertung enthalten. Die eingegangenen Skizzen werden für eine Auswahl für die zweite Verfahrensstufe nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • konkreter Bezug des Vorhabens zu den Themen dieser Bekanntmachung (siehe Nummer 2) sowie zu den oben genannten Synergieeffekten für die bilaterale Forschungszusammenarbeit
  • wissenschaftliche Qualität, Innovationspotenzial des Forschungsprojekts. Neuartigkeit, Originalität und Kohärenz der thematischen Schwerpunkte sowie deren klare Fokussierung auf die Problemlösungen
  • zu erwartende Nachhaltigkeitseffekte (qualitativ und wo möglich quantitativ) speziell bezogen auf die Nachhaltigkeitsindikatoren der Bundesregierung wie z. B. Energie- und Rohstoffeffizienz, Treibhausgasemissionen (siehe https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/logon?language=de&sequenz=tabelleErgebnis&selectionname= 91111-0001 )
  • technisches, wirtschaftliches und wissenschaftliches Umsetzungspozential der erwarteten Forschungsergebnisse. Chancen-Risiken-Abwägung für die langfristige Umsetzung und Anwendbarkeit. Aktualität und Dringlichkeit der ­Aufgabenstellung. Problemlösungsorientierung des Antrags, Nutzenorientierung für anvisierte Zielgruppen
  • Kompetenz der Partner in dem Projekt
  • Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und anderen Partnern
  • Aussagefähigkeit der Angaben zur Anwendung der zu erwarteten Vorhabenergebnisse nach Projektende

Auf der Grundlage der Bewertung in der Vorauswahl werden dann die für eine Förderung geeigneten Vorhaben­beschreibungen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Die Bewertung der eingehenden Projektvorschläge erfolgt durch die Fördermittelgeber der beteiligten Länder unter Beteiligung eines Gutachtergremiums und wird sich daran orientieren, inwieweit sie unter den jeweiligen Bedingungen der beteiligten Länder das Potenzial für die Erfüllung oben genannter Kriterien besitzen.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen. Dieser besteht aus einer Vorhabenbeschreibung und einem Formantrag. Für die ­Erstellung von förmlichen Förderanträgen soll das elektronische Antragssystem „easy-online“ genutzt werden. Vor­drucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im Internet unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Die eingegangenen Anträge werden ebenfalls nach den in Nummer 7.2.1 genannten Kriterien bewertet und geprüft. Dabei steht in dieser zweiten Phase die Prüfung der detaillierten Arbeitspläne der Vorhabenbeschreibungen und der Finanzierungspläne im Vordergrund. Nach dieser abschließenden Antragsprüfung wird über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 5. August 2015

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Volkmar Dietz

FuE = Forschung und Entwicklung