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Bekanntmachung : Datum:

des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung; Richtlinie zur Förderung der Wissenschaftlich-Technologischen Zusammenarbeit (WTZ) mit Mexiko

Vom 11.08.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Auf der Basis des am 6. Februar 1974 geschlossenen Regierungsabkommens zur wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit (WTZ) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten hat sich die Kooperation in Wissenschaft und Technologie zwischen beiden Ländern erfolgreich entwickelt.

Die Fördermaßnahme erfolgt im Rahmen der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung sowie des Aktionsplans des BMBF1 „Internationale Kooperation“ und soll dazu dienen, die WTZ mit Mexiko weiter zu intensivieren und insbesondere gemeinsame Forschungsprojekte von gegenseitigem Interesse zu fördern.

Ziel und Zweck von Vorhaben der „Projektbezogenen Mobilität“ ist die Verknüpfung laufender FuE2-Vorhaben von internationalen Projektpartnern. Durch diese Zusammenführung von Wissen, Erfahrungen, Forschungsinfrastrukturen und sonstigen Ressourcen soll ein Mehrwert für alle beteiligten Partner generiert werden.

Es sollen sowohl bestehende Kooperationen ausgebaut als auch neue Projektkooperationen initiiert werden. Das Programm erleichtert die bilaterale Kooperation zwischen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern in Mexiko und Deutschland durch gemeinsame Forschungsprojekte. Die geförderten Vorhaben sollen auch der Vorbereitung von umfang­reicheren Antragstellungen bei Förderorganisationen wie z. B. BMBF, Deutscher Forschungsgemeinschaft (DFG) oder Europäischer Union (EU) dienen.

Bei den gemeinsamen Projekten wird besonderer Wert auf die wissenschaftliche Exzellenz der mexikanischen und der deutschen Partner gelegt. Besonders begrüßt wird die Beteiligung von Unternehmen, insbesondere von innovativen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Deutschland.

1.2 Rechtsgrundlagen

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Zuwendung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft ist eine „De-minimis“-Beihilfe. Die Gewährung der Zuwen­dung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. „De-minimis“-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro (bzw. 100 000 Euro im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

Die einem späteren Zuwendungsbescheid als Anlage beigefügte „De-minimis“-Bescheinigung ist

  • zehn Jahre aufzubewahren,
  • auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden,
  • bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe als Nachweis für bereits gewährte „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung zwischen Deutschland und Mexiko, durch die Unterstützung des Wissenschaftleraustauschs bei gemeinsamen Forschungsprojekten.

Die Förderung bezieht sich auf den Personalaustausch, die Koordinierung der bilateralen Kooperation und auf die Organisation von Veranstaltungen. Die geplanten Maßnahmen sollen Forschungsvorhaben begleiten, die aus anderen Quellen finanziert sind. Sie sollen folgende Ziele verfolgen:

  • wissenschaftlicher Austausch von Forschern und Wissenschaftlern mit dem Partnerland Mexiko mit dem Ziel der Förderung von Forschung, Beratung und Erfahrungsweitergabe innerhalb von gemeinsamen FuE-Projekten
  • Informationsaustausch zwischen den Partnern:
    • wissenschaftliche und technologische Seminare, Workshops, Symposien und andere Versammlungen von beiderseitigem Interesse, um die Interaktion zwischen relevanten Institutionen und Forschungsgruppen beider Länder zu fördern und dadurch Kooperationspotenzial zu erkennen
    • Informationsaustausch zu gemeinsamen FuE-Maßnahmen und -Strategien
    • Informationsschriften und wissenschaftliche Publikationen
  • Vorbereitung von Folgeaktivitäten (z. B. Antragstellung in BMBF-Fachprogrammen, Horizon 2020 u. Ä.).
  • Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Kapazitätsentwicklung der wissenschaftlichen Partner in Mexiko
  • internationale Vernetzung in den thematischen Schwerpunktbereichen:
    • Gesundheitsforschung
    • Bio-Ökonomie

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland – insbesondere KMU* – die Zuwendungszweck und Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projektskizze muss von dem deutschen Antragsteller gemeinsam mit mindestens einem Kooperationspartner aus Mexiko eingereicht werden. Die Teilnahme weiterer Partner an dem Forschungsvorhaben ist möglich, sofern dies von Vorteil für das Vorhaben ist und weitere Partner eigene Mittel einbringen. Jedem Projekt steht auf deutscher sowie auf mexikanischer Seite ein Leiter vor, dies gilt auch, wenn mehr als zwei Institutionen in einem Land beteiligt sind. Der jeweilige Projektleiter muss seinen Antrag auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der für die WTZ zuständigen Stelle des eigenen Landes (in Mexiko bei CONACYT und in Deutschland beim DLR-PT) einreichen. Dies muss in beiden Ländern erfolgen, da nur einseitig gestellte Anträge nicht berücksichtigt werden können.

Grundvoraussetzung ist die gesicherte Finanzierung der Projektarbeiten im In- und Ausland aus institutionellen Mittel oder sonstigen Drittmitteln.

Vorhaben, die im Rahmen dieser Bekanntmachung beantragt werden, sollten das Potenzial für eine langfristige und nachhaltige Kooperation in Mexiko dokumentieren.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – (FhG) – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 150 000 Euro für die Dauer von 36 Monaten voraussichtlich ab 2016 gefördert werden.

Die Förderung sieht grundsätzlich folgende zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten vor:

  1. Reisen nach Mexiko:

    Für die Förderung von Reisen und Aufenthalten deutscher Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler und Expertinnen/Experten gilt:
    Die An- und Abreisekosten/-ausgaben inklusive notwendiger Visa (bei Flugtickets: Economy-Class bis 1 400 Euro) bis zum und vom Zielort im Partnerland sowie das länderspezifische Tagegeld werden übernommen. Der Aufenthalt in Mexiko wird in der Regel für eine Dauer von maximal drei Monaten jährlich pro Person vom deutschen Zuwendungsgeber mit feststehenden Pauschalen in Höhe von 104 Euro/Tag bzw. 2 300 Euro/Monat bezuschusst. Für einzelne Tage eines Folgemonats wird eine Tagespauschale von 77 Euro/Tag gezahlt. Beiträge zur Krankenver­sicherung und gegebenenfalls anderen Versicherungen sind durch diese Pauschale bereits abgedeckt und vom Zuwendungsempfänger selbst zu entrichten.
    Die Förderung von Reisekosten/-ausgaben und Aufenthalten ausländischer Projektwissenschaftlerinnen/Projektwissenschaftler und Expertinnen/Experten erfolgt durch das entsendende Land.
  2. Workshops

    Workshops mit bereits bekannten Partnern oder zur Erschließung neuer Kooperationspotenziale können in Deutschland sowie im Partnerland wie folgt unterstützt werden:
    Für die Durchführung von Workshops können diverse Ausgaben bzw. Kosten übernommen werden: Bezuschusst werden z. B. die Unterbringung der Gäste, der Transfer, die Bereitstellung von Workshopunterlagen, die angemessene Bewirtung und die Anmietung von Räumlichkeiten. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Umfang der Veranstaltung und der Anzahl der ausländischen Gäste. In diesen Fällen wird kein Tagegeld (vgl. Buchstabe a) gezahlt.
  3. Vorhabenbezogene Sachmittel und Geräte

    Die Gewährung von vorhabenbezogenen Sachmittelzuschüssen (z. B. Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Geräte, Literatur) ist in begründeten Ausnahmefällen in begrenztem Umfang möglich.
  4. Personal zur internationalen Koordinierung

    Vorhabenbezogene Ausgaben/Kosten für studentisches und/oder wissenschaftliches Personal, die am Projekt ­beteiligten Forschern spezifisch zugeteilt sind und nicht dem regulären Team angehören, beispielsweise Doktoranden, Post-Doktoranden oder andere wissenschaftliche Assistenten können finanziert werden. In der Regel werden wissenschaftliche Mitarbeiter bis zu 36 Monaten gefördert.
    Grundsätzlich nicht übernommen oder bezuschusst werden Personalausgaben bzw. -kosten zur eigentlichen ­Projektdurchführung (z. B. Forschungsarbeiten) und die übliche Grundausstattung der teilnehmenden Einrichtungen.
    Da es sich um eine „Projektbezogene Mobilität“ und somit nicht um ein originäres Forschungsvorhaben im Sinne der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis handelt, kann keine Projektpauschale an Universitäten und Universitätskliniken gewährt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis sind grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antrags­systems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR Projektträger
Europäische und internationale Zusammenarbeit
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Internet:

http://www.internationales-buero.de/
Ansprechpartnerinnen sind:

Fachliche Ansprechpartnerin:
Inge Lamberz de Bayas
E-Mail: inge.lamberzdebayas@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 36
Telefax: 02 28/38 21-14 00
Administrative Ansprechpartnerin:
Monika Hirsch-Schmidt
E-Mail: Monika.Hirsch-Schmidt@dlr.de
Telefon: 02 28/38 21-14 31
Telefax: 02 28/38 21-14 00

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abge­rufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläute­rungen sind dort erhältlich.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.

Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Skizzentool PT-Outline und bei förmlichen Förderanträgen das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens

30. November 2015, 23.30 Uhr

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form über das Skizzentool PT-Outline ( https://www.pt-it.de/ptoutline/application/MEX15WTZ ) vorzulegen.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Der Umfang der Skizze sollte sieben Seiten nicht überschreiben. In der Skizze sollen folgende Aspekte des Projekts dargestellt werden:

  • Informationen zum Projektkoordinator und den -partnern
  • Darstellung des wissenschaftlichen Vorhabenziels
  • Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (wie Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, bisherige Erfahrungen)
  • Einschätzung der Verwertungs- und Anwendungsmöglichkeiten
  • Beteiligung Dritter
  • geschätzte Ausgaben/Kosten (voraussichtlicher Zuwendungsbedarf)

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Erfüllung der formalen Zuwendungsvoraussetzungen
  • Übereinstimmung mit den Förderzielen der Bekanntmachung und den in Nummer 2 genannten thematischen Schwerpunkten
  • fachliche Qualität und Originalität des Vorhabens
  • Bezug zur Programmatik des BMBF im entsprechenden Thema
  • Qualifikation des Antragstellers und der beteiligten Partner
  • wissenschaftlicher Nutzen und Verwertbarkeit der zu erwartenden Ergebnisse

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förm­lichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Die förmlichen Förderanträge sind mit Hilfe des elektronischen Antragssystems „easy-online“ zu erstellen.

Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen werden.

Dem förmlichen Antrag ist zwingend eine Vorhabenbeschreibung in deutscher Sprache beizufügen. Diese sollte den Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten und folgende Inhalte darstellen:

  • Kooperationsziele
  • geplante Maßnahmen zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Ziele der Fördermaßnahme
  • Mehrwert der internationalen Zusammenarbeit
  • Beiträge der internationalen Partner, Zugang zu internationalen Ressourcen
  • Kooperationserfahrung, bisherige Zusammenarbeit
  • ausführliche Beschreibung des Arbeitsplans zur Zusammenarbeit
    • Arbeitsschritte des Kooperationsprojekts, inhaltliche und zeitliche Meilensteinplanung
    • vorhabenbezogene Ressourcenplanung
    • detaillierter Finanzierungsplan in Tabellenform
  • Verwertungsplan
    • z. B. Verstetigung der Kooperation mit den Partnern in Mexiko
    • geplante Kooperation in Folgeprojekten
    • geplante Ausweitung der Zusammenarbeit auf andere Einrichtungen und Netzwerke

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Erfüllung der formalen Bedingungen
  • Beitrag der Maßnahme zur Intensivierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit mit Mexiko
  • Verstetigung bilateraler/internationaler Partnerschaften
  • Anbahnung/Aufbau neuer internationaler Partnerschaften
  • Erfahrung des Antragstellers in internationaler Zusammenarbeit
  • Qualität der Zusammenarbeit und Mehrwert für die Partnereinrichtungen
  • Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs
  • Angemessenheit und Notwendigkeit der beantragten Fördermittel
  • Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens über die volle Laufzeit

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 11. August 2015

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Stefan Schneider

1Bundesministerium für Bildung und Forschung
2Forschung und Entwicklung
Gemäß der EU-Definition zu KMU: Die Kategorie der Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen umfasst jene Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Innerhalb dieser Kategorie gilt Folgendes: Kleine Unternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro beträgt. Kleinstunternehmen werden definiert als Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro beträgt In der Regel sind die meisten KMU eigenständig, d. h., sie sind entweder völlig unabhängig oder es bestehen Partnerschaften mit anderen Unternehmen mit einer oder mehreren Minderheitsbeteiligungen (von jeweils unter 25 %) (siehe Abschnitt 2.3.1, S. 16). Wenn der gehaltene Anteil höher ist, aber 50 % nicht überschreitet, handelt es sich um eine Beziehung zwischen Partnerunternehmen (siehe Abschnitt 2.3.2, S. 20). Liegt er über diesem Schwellenwert, sind die Unternehmen miteinander verbunden (siehe Abschnitt 2.3.3, S. 23).
Quelle: http://ec.europa.eu/small-business/faq/index_de.htm und
http://ec.europa.eu/growth/smes/