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Bekanntmachung : Datum:

von Förderrichtlinien des Bundesministerium für Bildung und Forschung zum BMBF-Wettbewerb für interdisziplinäre Nachwuchsgruppen im Rahmen der Innovations- und Technikanalyse.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) führt Untersuchungen im Bereich der Innovations- und Technikanalyse (ITA) durch, um technologische Entwicklungslinien und ihre Chancen frühzeitig zu erkennen, nach innovativen Lösungen im Umgang mit Risiken und deren Vermeidung zu suchen und daraus Empfehlungen und Handlungsansätze zu entwickeln. Ziel der Innovations- und Technikanalyse ist es, Aktionsfelder der Forschungs- und Innovationspolitik zu definieren. Innovations- und Technikanalysen liefern Beiträge zur Förderung einer menschen- und sozialgerechten sowie umweltverträglichen Technikgestaltung.

Ein wichtiges Element von Innovations- und Technikanalysen ist die Identifikation von Themen der wissenschaftlich-technischen Entwicklung und der Innovationsforschung mit besonderer Zukunftsrelevanz, die bislang nicht ausreichend untersucht wurden. Priorität haben dabei Untersuchungen in Technologielinien, die vom BMBF vorrangig gefördert werden und zunehmend für die wirtschaftliche Verwertung zu erschließen sind. Für das BMBF ist wichtig, den Praxisbezug der Untersuchungen zu verstärken und Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler für die Arbeit an ITA-relevanten Fragestellungen, insbesondere auch der Wirtschaft, zu gewinnen. Aus diesen Gründen führt das BMBF einen Wettbewerb durch, dessen Preisträger mit einer interdisziplinären Nachwuchsgruppe ITA-relevante Fragestellungen in Anlehnung an den Bedarf eines Unternehmens definieren und untersuchen sollen.

Ziel der Maßnahme ist es,

  • methodisch und inhaltlich innovative Forschungsfragen im Bereich ITA zu untersuchen,
  • interdisziplinäre Gruppen von Nachwuchswissenschaftlerinnen und –wissenschaftlern für die Arbeit an ITA-relevanten Fragestellungen zu gewinnen und
  • Innovations- und Technikanalyse an Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit der Wirtschaft zu vernetzen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Es sollen bis zu fünf interdisziplinär zusammengesetzte Nachwuchsgruppen gefördert werden, die aus einem Wettbewerb hervorgehen (s. Nr. 7). Von den Nachwuchsgruppen sollen Themen bearbeitet werden, die einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung der Methoden der Innovations- und Technikanalyse und deren Praxisbezug liefern. Die Ergebnisse sind angemessen darzustellen.

Das von den ITA-Nachwuchsgruppen untersuchte Thema soll dem Anspruch genügen, die Innovations- und Technikanalyse als wissenschaftlich-methodisches Feld zu entwickeln und in einem parallelen Prozess einen Lösungsansatz für die Überwindung von Innovationshemmnissen in der Praxis zu erarbeiten. Dieser Praxisbeweis für die Wirksamkeit der Innovations- und Technikanalyse soll unter kostenneutraler Einbeziehung eines technologieorientierten Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft als Partner eines Verbundprojekts (s. unter Nr. 4) - vorzugsweise ein innovatives kleines oder mittleren Unternehmen - erbracht werden. Die Nachwuchsgruppe betrachtet ITA-relevante Fragen des ausgewählten Unternehmens nicht nur als Untersuchungsobjekt, sondern bezieht das Unternehmen als aktiven Partner über die gesamte Dauer des Vorhabens mit ein. Es wird erwartet, dass für das Unternehmen diese Kooperation zu einer erheblichen Erweiterung der eigenen Kompetenzen bei der Überwindung eines oder mehrerer Innovationshemmnisse führt.

Neben dem Praxisbezug soll das Vorhaben hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und Qualifikationen aus den Sozialwissenschaften, der Innovationsforschung und ökonomischen und technologischen Fachrichtungen in einem interdisziplinären Ansatz vereinen. Die wissenschaftliche Arbeit umfasst dabei Vorbereitung, Umsetzung und Begleitung/Auswertung des gesamten Vorhabens.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind nur Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen bei denen die Nachwuchsgruppen angesiedelt sind und die ihren Sitz in Deutschland haben. Die Förderung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

Beteiligen können sich Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die mit Unterstützung von Innovations- und Technikanalyse über ca. zwei Jahre eine Nachwuchsgruppe zu einem Forschungsthema leiten, das den oben genannten Kriterien entspricht. Die Größe der Nachwuchsgruppe sollte fünf Personen nicht überschreiten und interdisziplinär besetzt sein. Die Bearbeitung des Vorhabens kann mit einer Qualifizierungsarbeit verbunden sein. Sofern als verantwortlicher Gruppenleiter/Gruppenleiterin ein Postdoktorand/eine Postdoktorandin vorgesehen ist, darf deren Promotion nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

Das BMBF verfolgt eine Politik der Chancengleichheit. In diesem Zusammenhang werden Frauen besonders ermutigt, sich an Nachwuchsgruppen zu beteiligen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jeweilige Hochschule oder Forschungseinrichtung der Nachwuchsgruppe die zur Durchführung des Projektes erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten (Räumlichkeiten, Grundausstattung an EDV und sonstige Infrastruktur) zur Verfügung stellt und die Gruppe in allen projektbezogenen Belangen unterstützt. Eine entsprechende Erklärung der Einrichtung ist der Projektskizze (vgl. Nr. 7.2) beizufügen.

Die Partner eines „Verbundprojekts“ haben Ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte, vom BMBF vorgegebene Kriterien, nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf - entnommen werden.

Bei der Einbindung eines Unternehmens als Verbundpartner sind auch folgende Punkte zu beachten:

  • Die Zusammenarbeit mit einem Unternehmen ist bereits bei der Vorlage einer Projektskizze zu dokumentieren (einschl. notwendiger Vereinbarungen zum Datenschutz).
  • Ein Unternehmen erhält keinerlei direkte oder indirekte finanzielle Förderung oder Finanzierung aus dem Vorhaben der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung.
  • Die Ergebnisse des Projekts werden von der Arbeitsgruppe veröffentlicht. Das Unternehmen kann in entsprechenden Veröffentlichungen auf seiner Anonymisierung bestehen.

Antragstellerinnen und Antragsteller sollen sich, auch im eigenen Interesse, mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen und prüfen, ob das beabsichtigte Projekt spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin soll geprüft werden, inwieweit ergänzend zur nationalen Beantragung ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist kurz darzustellen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können.

Gefördert werden können jeweils max. 5 Vollzeitäquivalente

  • für die Postdoktoranden/-innen bzw. Gruppenleiter/-innen je eine BAT Ib-Stelle (eine pro Gruppe),
  • für die Nachwuchswissenschaftler/-innen eine halbe bis ganze BAT IIa-Stelle (bis max. zwei ganze Stellen pro Gruppe).
  • Hilfspersonal (studentische Hilfskräfte),
  • Sach- und Reiseaufwand, der zusätzlich anfällt und zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist.

Das Vorhaben sollte einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF 98).

Bestandteil der Zuwendungsbescheide auf Kostenbasis sind grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7. Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Förderaktivität hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Innovations- und Technikanalyse des BMBF
VDI/VDE Innovation + Technik GmbH
Bereich Gesellschaft
Rheinstr. 10B
14513 Teltow
z. Hd. Dr. Johannes Abele
(03328) 435-283
E-Mail: abele@vdivde-it.de

Vordrucke für einen förmlichen Antrag auf Förderung, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können im https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Auf die Nutzung des elektronischen Antragsystems "easy" wird hingewiesen. Weitere Informationen und Hinweise sind beim Projektträger erhältlich.
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems „ https://foerderportal.bund.de/easyonline “ dringend empfohlen.

7. 2 Antrags- und Entscheidungsverfahren

Das Verfahren ist zweistufig. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, ist zunächst eine Projektskizze einzureichen. Die Projektskizze ist in dreifacher Ausführung in deutscher Sprache mit einem Umfang von nicht mehr als 8 Schreibmaschinenseiten, Schriftgröße Arial 12, 1,5-zeilig, einseitig bedruckt auf dem Postweg bis spätestens 15. Juni 2005 beim Projektträger (Nr. 7.1) vorzulegen - möglichst unter Nutzung von https://foerderportal.bund.de/easyonline . Es gilt das Datum des Poststempels. Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

Die Skizze sollten folgende Fragen beantworten:

  • Thema und Praxisbezug, d. h. konkretes ITA-relevantes Problem eines Unternehmens und Dokumentation der Zusammenarbeit,
  • Lösungsansatz und gewählte Methode,
  • Zusammensetzung und Kompetenz der Gruppe; Referenzvorhaben,
  • grober Arbeits-, Zeit- und Ausgaben- bzw. Kostenplan.

Bei der Bewertung der Projektskizzen werden folgende Kriterien zu Grunde gelegt:

  • Thema und wissenschaftliche Zielsetzung des Projektes,
  • Innovationsgehalt und Originalität des Lösungsansatzes,
  • Praxisbezug,
  • der voraussichtliche Beitrag zur Innovations- und Technikanalyse,
  • Impulse für die weitere Entwicklung der Innovations- und Technikanalyse,
  • geplante Methodik, Stand der Forschung,
  • interdisziplinärer Charakter des Projekts,
  • Qualifikation der Kooperationspartner,
  • existierende Vorarbeiten,
  • vorgesehene Arbeiten und grober Zeitplan,
  • veranschlagter Ausgaben- bzw. Kostenrahmen.

An der Auswahlrunde wird eine unabhängige Jury beteiligt. Deren Votum ist eine Entscheidungsgrundlage für den Zuwendungsgeber.

Den Bewerberinnen und Bewerbern wird das Ergebnis der Bewertung schriftlich mitgeteilt.

In der zweiten Verfahrensstufe werden die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zur Vorlage eines förmlichen Förderantrags aufgefordert (bei Verbundprojekten in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator), über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Aus der Vorlage eines Antrages können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 09.03.2005
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Dr. Korte