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Bekanntmachung : Datum:

Richtlinie zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des ERA-NET COFUND zu antimikrobiellen Resistenzen (JPI-EC-AMR). Bundesanzeiger vom 18.01.2016

Vom 16.12.2015

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Der Mangel an neuen bakteriziden bzw. bakteriostatischen Wirkstoffen für den Gebrauch in der Klinik und die Ent­stehung von Infektionen durch multiresistente Bakterien erfordern eine verstärkte internationale Zusammenarbeit, die der Unterstützung mit erheblichen finanziellen Investitionen bedarf. Neue Wirkstoffe und/oder therapeutische Ansätze sind dringend erforderlich, um bakterielle Infektionen zu kontrollieren und den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, haben sich europäische und außereuropäische Organisationen zur Joint Programming Initiative on Antimicrobial Resistance (JPIAMR) zusammengeschlossen. Durch diese internationale ­Zusammenarbeit sollen einander ergänzende und synergistische Forschungsansätze so zusammengeführt werden, dass die Entwicklung und Anwendung neuer Ansätze im Kampf gegen antimikrobielle Resistenzen ermöglicht wird.

Im Rahmen von JPIAMR wurden in den zurückliegenden Jahren zwei transnationale gemeinsame Förderbekannt­machungen zu unterschiedlichen Themen veröffentlicht. Mit diesen Fördermaßnahmen soll erreicht werden, die ­Ressourcen, Infrastrukturen und Forschungsstärken mehrerer Länder bzw. Regionen so zu verknüpfen, dass damit ein wirksames Instrumentarium gegen Antibiotika-Resistenzen entwickelt werden kann. Das Ziel ist die Förderung multinationaler, translationaler Forschungskooperationen zur verbesserten Kontrolle bakterieller Infektionen.

Im Rahmen von JPIAMR haben sich nunmehr die folgenden Organisationen mit der Europäischen Kommission zu einem ERA-NET COFUND zusammengeschlossen, um eine weitere gemeinsame Maßnahme zur Förderung multi­nationaler kooperativer Forschungsprojekte im Bereich antimikrobieller Resistenzen durchzuführen:

  • Fonds National de la Recherche scientifique (Belgien);
  • Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen (Belgien);
  • Canadian Institutes of Health Research (Canada);
  • Innovationsfonden (Dänemark);
  • L'Agence nationale de la recherche (Frankreich);
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (Deutschland);
  • Chief Scientist Office, Ministry of Health (Israel);
  • Ministry of Health (Italien);
  • Valsts izglītības attīstības aģentūra (Lettland);
  • Zorgonderzoek Nederland (Niederlande);
  • Research Council of Norway (Norwegen);
  • Narodowe Centrum Nauki (Polen);
  • Fundacao para a Ciencia a Technologia (Portugal);
  • Instituto de Salud Carlos III (Spanien);
  • Ministerio de Economia y Competitividad (Spanien);
  • Swedish Research Council (Schweden);
  • Forskningsrådet för miljö, areella näringar och samhällsbyggande (Schweden);
  • Schweizerischer Nationalfond zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Schweiz);
  • urkiye bilimsel ve teknolojik arastirma kurumij (Turkei);
  • Medical Research Council (UK).

Mit der vorliegenden Fördermaßnahme wird das Ziel verfolgt, sich ergänzende Expertisen und Ressourcen von einschlägig qualifizierten Arbeitsgruppen aus den teilnehmenden Ländern zusammenzuführen. Durch gemeinsame kooperative Forschungsansätze sollen Fortschritte bei Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen erzielt werden, die aus den oben genannten Gründen allein auf nationaler Ebene nicht zu erreichen sind. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ergänzt damit die innerhalb des Rahmenprogramms Gesundheitsforschung der Bundesregierung ( Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung ) laufende Förderung der ­Infektionsforschung.

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englisch­sprachiger Bekanntmachungstext erarbeitet, der unter www.submission-JPIAMR.eu eingesehen werden kann. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Es wird dringend empfohlen, den englischsprachigen Bekanntmachungstext im Sinne einer zielführenden internationalen Konzeption von Anträgen für Forschungskooperationen zu beachten.

Die Bekanntmachung wird zeitgleich von allen Partnern in den jeweiligen Ländern veröffentlicht. Für die eigentliche Umsetzung der nationalen Projekte gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung .

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2  Gegenstand der Förderung

Ziel der Fördermaßnahme ist es, die Dynamik von Übertragung und Selektion antimikrobieller Resistenzen (AMR) auf genetischer, bakterieller, tierischer, menschlicher, gesellschaftlicher und der Umweltebene zu verstehen sowie präventive und intervenierende Maßnahmen zur Kontrolle von Resistenzen zu entwickeln und zu bewerten. Hierzu werden Ressourcen, Infrastrukturen und Forschungsschwerpunkte der teilnehmenden Länder zusammengebracht, um die Übertragung von Antibiotikaresistenzen mit einem „One-Health“-Ansatz anzugehen. Ziel ist die Stärkung multinationaler Zusammenarbeit in der Forschung, um auf der nationalen Forschung aufzubauen und einen Mehrwert zu schaffen. Durch die Zusammenarbeit soll die Kontrolle von Infektionen mit resistenten Bakterien, die von human- oder tiermedizinischer Bedeutung sind, verbessert werden.

Es wird in Abhängigkeit vom beantragten Forschungskonzept eine multidisziplinäre Zusammenarbeit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit bakteriologischer, klinischer, tierärztlicher oder Umweltexpertise erwartet. Diese können aus den Gebieten der Chemie, Ökologie, Mathematik, Informatik, mathematischer Modellierung, Tier- und Humanmedizin kommen. Die Konsortien können Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Akademie, der Ärzteschaft, dem öffentlichen Gesundheitsdienst (jeweils aus Human- und Veterinärmedizin), politische Entscheidungsträgerinnen oder Entscheidungsträger und Industrie einschließen (in Abhängigkeit der nationalen oder regionalen Bestimmungen).

Es werden lediglich multinationale Projekte gefördert. Jeder Antrag darf aus höchstens sechs teilnehmenden Arbeitsgruppen bestehen, die aus mindestens drei teilnehmenden Ländern kommen (siehe auch in Nummer 4 Zuwendungsvoraussetzungen). Die Anträge werden in zwei Stufen eingereicht: Bis zum 14. März 2016 können Skizzen eingereicht werden, die nach Aufforderung bis zum 30. Juni 2016 zu Vollanträgen ausgearbeitet werden müssen.

Internationale Forschungsansätze sind notwendig, um den Erwerb, die Persistenz und den Erhalt sowie die Über­tragung von resistenten Organismen und von Resistenzgenen (Epidemiologie der Antibiotikaresistenz) zu untersuchen. In diesem Zusammenhang sind folgende Fragestellungen von Bedeutung:

  • Selektion von Resistenzen und ihre Übertragung zwischen Personen und zwischen menschlichen und nicht-menschlichen Quellen;
  • Erfolgsbedingungen von Klonen, Organismen und Resistenzmustern und die Rolle verschiedener genetischer ­Elemente;
  • Fitness resistenter Bakterien in der Klinik, im täglichen Zusammenleben, im tierärztlichen Bereich sowie in der ­Umwelt.

Für die Identifizierung zielführenderer präventiver Maßnahmen und Handlungsanweisungen zur Kontrolle von Resistenzen sind folgende Forschungsfelder relevant:

  • quantitative Multi-Level-Modellierung zum Verständnis der Verbreitung antimikrobieller Resistenzen zwischen verschiedenen Bereichen;
  • Risikobewertungsstudien zur Abschätzung, welche der verschiedenen Übertragungswege aus der Umwelt oder dem Tier auf den Menschen die wichtigsten sind, zum Zweck der Eindämmung der Übertragung resistenter Organismen;
  • mögliche Interventionen und neue Strategien, die das Vorkommen, die Übertragung und das Expositionsrisiko in Klinik, Tiermedizin, täglichem Zusammenleben und der Umwelt kosteneffektiv und nachhaltig minimieren.

Die Anträge können folgende Forschungsthemen einschließen, müssen sich aber nicht darauf beschränken:

  • molekulare Mechanismen, die zu Vorkommen, Erwerb, Erhalt und Übertragung von AMR führen;
  • Entwicklung oder Anwendung geeigneter Tiermodelle, um die Selektion und Übertragung von AMR im Wirt zu untersuchen;
  • spezifische Einflussfaktoren auf Auftreten, Evolution und Ko-Selektion von Resistenzen. Beispielsweise kann die Optimierung der Dosierungsstrategien untersucht werden, um den Einfluss der Antibiotika auf die Darmflora und die Selektion von AMR zu minimieren;
  • Übertragung von Resistenzgenen innerhalb des Mikrobioms (einschließlich Darm, Haut, Atemwege und Mundhöhle) sowie zwischen pathogenen und kommensalen Bakterien in Mensch und Tier;
  • Rolle der Immunantwort des Wirts bei der Selektion und Übertragung resistenter Bakterien;
  • Einfluss von resistenten Bakterien oder Resistenzgenen in der Umwelt (beispielsweise Boden, Futter, Frisch- und Abwasser, Luft, weitere Reservoire) auf den Menschen;
  • Grund und Richtung der Ausbreitung von Resistenzgenen zwischen Mensch und Tier;
  • Beitrag von Häufigkeit bzw. Dauer von Krankenhausaufnahmen sowie Volumen des Patientenstroms zwischen ­Gesundheitseinrichtungen zur Ausbreitung von AMR zwischen Menschen untereinander und zwischen Mensch und anderen Reservoiren, sowohl auf individueller als auch auf Populationsebene;
  • Beitrag von Viehtransporten und der komplexen Dynamik der modernen Lebensmittelkette zur Verbreitung von AMR zwischen Menschen untereinander und zwischen Mensch und anderen Reservoiren, sowohl auf individueller als auch auf Populationsebene;
  • Expositionsbeurteilung des Menschen gegenüber der Umwelt und die Rolle der verschiedenen Übertragungswege zur Besiedlung von resistenten Bakterien;
  • Bestimmung kritischer Kontrollpunkte, an denen Interventionen die Ausbreitung von Resistenzen substantiell beeinflussen könnten. Welches sind die kosteneffektivsten Vorsorgemaßnahmen, um die Übertragung von Resistenz­genen zwischen menschlichen und nicht-menschlichen Reservoiren und zwischen regionalen, nationalen und internationalen Patientennetzwerken zu verringern?
  • Einfluss menschlicher Aktivitäten auf die Ausbreitung von antimikrobiellen Agenzien, Resistenzgenen und multiresistenten Bakterien im Wasser (Trinkwasser und Umwelt), in der Nahrung und im Erdreich. Wie können Abfalltechnologien das Vorkommen und die Ausbreitung von AMR reduzieren?

Geschlechtsspezifische Aspekte sollen bei den Vorhaben nach Möglichkeit in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Ausgeschlossen sind:

  • Entwicklung neuer antimikrobieller Medikamente, die weniger auf Resistenz selektionieren oder die Übertragung verhindern;
  • Entwicklung oder Erprobung diagnostischer Werkzeuge, die die Selektion oder die Übertragung von AMR über­wachen.

Von der Kooperation wird ein Synergieeffekt erwartet. Multidisziplinäre Forschungsverbünde sind erforderlich, um ­Studien zur komplexen Dynamik von Selektion und Übertragung von Antibiotikaresistenz durchzuführen. Die Studien sollen letztlich dazu dienen, die Mechanismen zur Ausbreitung von Antibiotikaresistenzen zu verstehen und neue Ansätze zur Überwindung von Antibiotikaresistenzen zu erarbeiten und anzuwenden. In den Anträgen müssen klare Ziele und Meilensteine formuliert sein, wie noch während der Förderperiode klinisch relevante Ergebnisse erreicht werden können.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (wie Krankenhäuser und Patientenvereinigungen) sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE*-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm einzusehen).

Unternehmen der Großindustrie sowie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Besitz von Großindustrie sind, können nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Antragstellenden müssen durch einschlägige wissenschaftliche Vorarbeiten ausgewiesen sein und eine hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit einschließlich Austausch von Methoden und Materialien mitbringen. Die zur Bearbeitung der Forschungsfragen notwendige „kritische Masse" an Kompetenzen und Ressourcen muss vorhanden sein.

Die Zahl der teilnehmenden Arbeitsgruppen sollte den Zielen des Antrags angemessen und hinsichtlich der Verteilung auf die verschiedenen teilnehmenden Länder ausbalanciert sein. Zur Bearbeitung der Projekte sollen sich Teams ­bilden, die sich aus mindestens drei bis maximal sechs antragsberechtigten Forschungsgruppen aus mindestens drei der teilnehmenden Länder zusammensetzen. Allerdings können nicht mehr als zwei antragsberechtigte Arbeitsgruppen derselben Förderorganisation an einem transnationalen Projekt teilnehmen. Die Einbeziehung von Partnern aus den teilnehmenden bisher in der JPIAMR unterrepräsentierten Staaten (Polen und Lettland) wird befürwortet. Bei ­Einbeziehung solcher Partner kann die maximale Anzahl der Partner auf sieben erhöht werden.

Darüber hinaus können wissenschaftliche Arbeitsgruppen, die keine Förderung beantragen oder aus Nicht-Teilnehmerländern stammen, gegebenenfalls an einem kooperativen Forschungsprojekt teilnehmen, sofern die Finanzierung ihrer Teilnahme anderweitig gesichert und ihre Expertise unverzichtbar ist. Die maximale Anzahl von sechs Partnern darf auch in diesem Fall nicht überschritten werden, es sei denn es handelt sich um Partner bisher in der JPIAMR unterrepräsentierten Staaten (Polen und Lettland). Bei Einbeziehung solcher Partner kann die maximale Anzahl der Partner auf sieben erhöht werden. Die Konsortien sollten jedoch mehrheitlich aus geförderten Partnern bestehen.

Für das gemeinschaftlich beantragte Projekt muss eine Projektkoordinatorin bzw. ein Projektkoordinator benannt werden, die bzw. der das Konsortium nach außen hin repräsentiert, für die Kommunikation mit dem Call-Sekretariat für die gemeinsame Bekanntmachung und für das interne Management des Konsortiums verantwortlich ist. Dies beinhaltet beispielsweise die Abfassung von Berichten, Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und das Management von Intellectual Property Rights. Ansprechpartner für die jeweilige nationale Förderorganisation sind die Projektleiterinnen und Projektleiter, die aus dem jeweiligen Land kommen.

Die Projektpartner müssen möglichst vor Förderbeginn, spätestens jedoch sechs Monate nach Förderbeginn des gemeinsamen Forschungsprojektes eine Kooperationsvereinbarung zwischen allen Projektpartnern abschließen, die die IP-Rechte sowie Patentierungs- und Verwertungsstrategie regelt. Mindestens muss sie Angaben zu folgenden Punkten enthalten:

  • gemeinsames Startdatum und Dauer des Forschungsprojekts;
  • Projektorganisation und -management;
  • Rolle und Verantwortlichkeiten der Partner, Ressourcen und Förderung;
  • Vertraulichkeit und Publikationen;
  • IP-Rechte;
  • Entscheidungsprozesse innerhalb des Konsortiums;
  • Konfliktmanagement;
  • gegenseitige Pflichten (einschließlich Vertragsverletzung).

Die Einzelheiten der Förderung sind bilateral zwischen den Arbeitsgruppen und den jeweiligen Förderern zu klären und nicht Gegenstand der Kooperationsvereinbarung. Bei Bedarf muss die Kooperationsvereinbarung den Förderorganisationen zugänglich gemacht werden.

Antragstellende sollen sich – auch im eigenen Interesse − im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vor­haben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. ­Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Informationen zur EU-Förderung können auch unter http://www.nks-lebenswissenschaften.de/ abgerufen werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Projekte können in der Regel für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gefördert werden.

Ausgaben für die Erstellung eines Ethikvotums durch die hochschuleigene Ethikkommission werden der Grundausstattung zugerechnet und können nicht gefördert werden.

Die zur Erlangung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten erforderlichen Ausgaben/Kosten während der Laufzeit des Vorhabens sind grundsätzlich zuwendungsfähig.

Für die wissenschaftliche Kommunikation, für die Durchführung von Workshops und Arbeitstreffen, Gastaufenthalte von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern (Doktoranden und Doktorandinnen, Post-Docs) aus dem Verbund an externen Forschungseinrichtungen und Kliniken sowie die Einladung von Gastwissenschaftlern und Gastwissenschaftlerinnen sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn dadurch synergistische Effekte erwartet werden können.

Sofern für die Bearbeitung eines wesentlichen Teilprojekts eine Kooperation mit einer ausländischen Arbeitsgruppe notwendig ist, sind Personal- und Sachmittel in Form eines „Unterauftrags“ zuwendungsfähig. Der bestehende Bedarf und der wissenschaftliche Mehrwert sind zu begründen.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98), sowie zusätzlich die Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

DLR-Projektträger
– Gesundheitsforschung –
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn
Telefon: 02 28/38 21-12 10
Telefax: 02 28/38 21-12 57
Internet: http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Ansprechpartner sind Frau PD Dr. Barbara Junker (E-Mail: barbara.junker@dlr.de, Telefon: 02 28/38 21-12 74) und Herr Dr. Martin Barth (E-Mail: M.Barth@DLR.de, Telefon: 02 28/38 21-11 52).

Es wird empfohlen, zur Beratung mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Während die Projektskizzen eines Verbundprojektes von den Projektleiterinnen und Projektleitern aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich über die Verbundkoordination eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach Teilprojekten durch die jeweilige Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt ­werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 14. März 2016 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator oder der vorgesehenen Verbundkoordinatorin vorzulegen. Der Skizze ist ein Anschreiben/Vorblatt zur Einreichung beizulegen, auf dem Vertreter aller Projektpartner (in der Regel die Projektleiterinnen bzw. Projektleiter) mittels rechtsverbindlicher Unterschrift die Kenntnisnahme sowie die Richtigkeit der in der Skizze gemachten Angaben bestätigen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um dem Kreis begutachtender Personen eine abschließende fachliche Stellungnahme zu erlauben. Mit Blick auf das ­internationale Begutachtungsverfahren wird die Einreichung der Projektskizzen in englischer Sprache empfohlen.

Verbindliche Anforderungen an die Projektskizzen sind in einem Leitfaden für einreichende Personen ( http://www.dlr.de/pt/Portaldata/45/Resources/Dokumente/Leitfaden/Leitfaden_JPIAMR16.pdf ) niedergelegt. Projektskizzen, die den dort niedergelegten Anforderungen nicht genügen, können nicht berücksichtigt werden und werden ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Die Einreichung erfolgt elektronisch über das Internetportal ( https://www.pt-it.de/ptoutline/application/JPIAMR16 ). Im Portal ist die Projektskizze im PDF-Format hochzuladen. Darüber hinaus wird hier aus den Eingaben in ein Internetformular eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet.

Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Das Call-Sekretariat wird, zusammen mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen, alle Projektskizzen auf die Einhaltung der formalen Vorgaben hin prüfen (z. B. Abgabedatum, Anzahl der beteiligten Länder, Einschluss aller notwendigen Angaben, Antragsberechtigung der beantragenden Institutionen). Projektskizzen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Kriterien entsprechen, werden unter Beteiligung eines externen Begutachtungsgremiums nach folgenden Kriterien bewertet:

a)
Exzellenz

aa)
Klarheit und Relevanz der Ziele;
bb)
Plausibilität der vorgeschlagenen Vorgehensweise und Methodik;
cc)
Solidität des Konzepts;
dd)
Innovationspotenzial;
ee)
Kompetenz und Erfahrung der beteiligten Forschungspartner (bisherige Arbeiten in dem Feld, technisches Fachwissen).

b)
Bedeutung der Ergebnisse

aa)
Potenzial der erwarteten Ergebnisse hinsichtlich der klinischen Nutzung und anderer sozioökonomischer oder gesundheitsrelevanter Fragestellungen sowie der Bedürfnisse der Betroffenen;
bb)
Mehrwert der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit: kritische Masse an Patienten/biologischem Material; gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Modelle, Datenbasen, Diagnose etc.), Datenharmonisierung; gemeinsame Nutzung spezifischen Know-hows und/oder innovativer Technologien;
cc)
Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Valorisierung und Verbreitung der Projektergebnisse; (einschließlich Management von Urheberrechten), zur Vermittlung der Inhalte des Projekts und, wo relevant, zur Verwaltung von Forschungsdaten;
dd)
Beteiligung/Einbeziehung von Industrie und Patientenorganisationen (wo notwendig/sinnvoll).

c)
Qualität und Effizienz der Umsetzung

aa)
Kohärenz und Effizienz des Arbeitsplans, einschließlich der Angemessenheit der Zuordnung von Aufgaben, Ressourcen und des Zeitrahmens;
bb)
Komplementarität der Beteiligten im Konsortium;
cc)
Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und -verfahren, einschließlich Risiko- und Innovationsmanagement;
dd)
Konzept für Nachhaltigkeit der durch das Projekt initiierten Infrastrukturen;
ee)
Budget und Kosteneffektivität des Projekts (rationelle Verteilung der Ressourcen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, der Verantwortlichkeiten der Projektpartner und des Zeitrahmens).

Die Subkriterien Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb werden bei der Bewertung der Bedeutung der Ergebnisse priorisiert (bei Skizzen und Vollanträgen).

Für die drei Hauptkriterien werden 0 bis 5 Bewertungspunkte vergeben. Für jedes Kriterium müssen mindestens drei Punkte erreicht werden. Es können höchstens 15 Punkte erreicht werden.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser und Verfasserinnen der positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag (Vorhabenbeschreibung und Formantrag) vorzulegen. Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator oder der vorgesehenen Verbundkoordinatorin vorzulegen.

Die vorgelegten förmlichen Förderanträge werden unter Hinzuziehung eines externen Begutachtungsgremiums be­wertet.

Zur Erstellung der Vorhabenbeschreibung wird auf die detaillierte Darstellung der Anforderungen für die Antragstellung verwiesen ( www.submission-JPIAMR.eu ). Vorhabenbeschreibungen sollten den dort niedergelegten Anforderungen genügen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/ abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen. ( https://foerderportal.bund.de/easyonline ).

Mit den förmlichen Förderanträgen sind u. a. folgende die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens;
  • ausführlicher Verwertungsplan;
  • Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung;
  • detaillierter Arbeitsplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Eventuelle Auflagen aus der ersten Stufe sind dabei zu berücksichtigen. Genaue Anforderungen an die förmlichen Förderanträge werden bei Aufforderung zur Vorlage eines förmlichen Förderantrages mitgeteilt.

Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser ­Fördermaßnahme;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Text dieser Bekanntmachung mit den darin enthaltenen Verknüpfungen zu weiteren notwendigen Unterlagen ist im Internet unter http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/de/6214.php zu finden.

Berlin, den 16. Dezember 2015

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. R. Loskill

FuE: Forschung und Entwicklung